W203 1411007-2•BVwG W203 1411007-2
W203 1411007-2Tribunale amministrativo federale31 ott 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W203 1411007-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 09 06.960-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 13.06.2009 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Hazara sei und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems angehöre. Er stamme aus der Provinz Baghlan in Afghanistan. Er habe als Hazara und Schiit Afghanistan aus Angst vor den Taliban, die Paschtunen und Sunniten wären, verlassen, und könne deshalb auch nicht nach Afghanistan zurückkehren.
3. Am 24.11.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er 10 Jahre in die Schule gegangen sei, und dass seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern noch in Afghanistan leben würden. Sein Vater sei bei einem Angriff der Taliban am 08.05.2009 getötet worden, drei Tage danach wäre er aus Afghanistan geflüchtet. Er habe von der Tötung seines Vaters deswegen bei der polizeilichen Ersteinvernahme nichts erwähnt, weil dieser zum Zeitpunkt, als er das Land verlassen habe, noch gelebt habe, und er erst zwei bis drei Monate, nachdem er nach Österreich gekommen wäre, von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Vater inzwischen verstorben sei. Sein Vater wäre ein Kommandant unter Nadschibullah gewesen, bis die Taliban Baghlan erobert hätten.
Seine Familie habe von den Einkünften aus der Verpachtung einer Landwirtschaft gelebt. Einer seiner beiden Brüder sei noch klein, der andere wäre bei dem Talibanangriff verletzt worden, sodass er derzeit nicht arbeiten könne.
Zum Zeitpunkt des Angriffs durch die Taliban um ca. 19.00 Uhr sei er nicht zu Hause, sondern beim Kung Fu-Training gewesen, ansonsten wäre er ebenfalls zumindest verletzt worden. Bei dem Angriff seien sein Vater, ein Bruder und eine Schwester verletzt worden. Seine Mutter, die zum Zeitpunkt des Angriffs mit Kochen in der Küche beschäftigt gewesen wäre, hätte ihm von dem Vorfall erzählt und ihn auch angerufen, um ihm zu sagen, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil ihn die Taliban ansonsten auch töten würden. Sein Vater sei bei dem Angriff durch zwei Schüsse in den Bauchbereich verletzt worden, sein Bruder am Oberschenkel und seine Schwester an der rechten Hand. Die Taliban wären zu dem Angriff mit einem Toyota gekommen. Der Angriff habe sich gegen die Familie des BF gerichtet, weil der Vater des BF ein bekannter Kommandant gewesen wäre.
Der BF habe anschließend zwei Nächte bei seiner Großmutter, etwa zwei Autostunden von zu Hause entfernt, verbracht, und sei dann aus Afghanistan geflüchtet.
Zwei Tage nach dem ersten Angriff wären die Taliban noch einmal zum Haus der Familie des BF gekommen, es wäre damals aber niemand zu Hause gewesen, weil sich seine Familie bei Freunden versteckt habe. Heute würde seine Familie aber wieder zu Hause leben. Die Taliban würden sich nicht an Frauen rächen, und er wisse nicht, wo sich seine Brüder aufhalten würden.
Der BF legte einen Zeitungsartikel vor, der von dem Überfall berichten würde, und ein darüber aufgenommenes Polizeiprotokoll. Er gab an, die Polizei habe aber nur ein Protokoll aufgenommen und wäre ansonsten untätig geblieben, weil sie keine Macht habe.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er fürchte, getötet zu werden. Außerdem könne er dort die Schule nicht besuchen. Sein Vater habe ihn auserwählt, zur Schule zu gehen und für die Familie zu sorgen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 09 06.960 BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. (Spruchpunkt III).
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die in Afghanistan herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse eine Asylgewährung nicht zu tragen vermöchten. Für die Gewährung von Asyl müssten konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete bzw. ihm drohende Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Die geschilderten Übergriffe stellten strafbare Handlungen dar, die auch in Afghanistan von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden.
5. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2011 den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6. Anlässlich einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2011 hat der BF angegeben, dass er keinen Kontakt mit seinen Angehörigen in Afghanistan habe, und dass er nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden.
Sein Vater habe damals unter Nadschibullah gearbeitet und sei bei XXXX, dem Dorfältesten in Baghlan, tätig gewesen. Er sei Polizist und somit ein Feindbild der Taliban gewesen. Als XXXX gestürzt worden wäre, sei seine Familie geflüchtet. Dies wäre vor etwa 10 bis 15 Jahren passiert. Sein Vater wäre nach Pakistan geflüchtet, und als er wieder nach Afghanistan zurückkehrte, sei es zu dem Angriff gekommen. Der Angriff hätte sich gezielt gegen den Vater des BF als ehemaligen Kommandanten und Polizisten gerichtet, die Nachbarn wären einfache Arbeiter gewesen und nicht angegriffen worden. Sein Vater wäre in keine Feindseligkeiten verwickelt gewesen, die Taliban hätten aber den Vater des BF auf Grund dessen beruflicher Tätigkeit gehasst. Außerdem wären seine Familienmitglieder Hazara, während die Taliban Sunniten wären. Während sein Vater in Pakistan gewesen sei, habe sich der BF, der damals noch ein kleines Kind gewesen wäre, mit seiner Mutter in einem abgelegenen Dorf in Afghanistan aufgehalten.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 09 06.960-BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2012 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
Begründet wurde die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass die in Afghanistan herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für eine Asylgewährung nicht ausreichend wären.
Es würde aber eine ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben des BF bestehen, sodass subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
8. Am 17.05.2011 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein und begründete diese damit, dass das Bundesasylamt nicht sämtlichen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes geforderten Ermittlungsaufträgen nachgekommen wäre. Die Blutrache wäre in Afghanistan weit verbreitet und stelle eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF, dessen Vater Polizeichef gewesen wäre, dar.
9. Am 16.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine Angaben vor dem Bundesasylamt wiederholte und Folgendes vorbrachte:
Sein Vater sei während der Regierungszeit von Nadschibullah Polizeikommandant gewesen. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei sein Vater auf Grund der unsicheren Lage in Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Auch die Familie des BF habe nicht mehr in der Provinzhauptstadt leben können und sie sei in ein kleines Dorf gezogen. Der Vater des BF habe in Pakistan in einem kleinen Geschäft gearbeitet, sei aber immer wieder nach Afghanistan gekommen, um seine Familie zu besuchen. Im sechsten oder siebenten Monat des Jahres 2008 wäre er endgültig nach Afghanistan zurückgekommen und habe dort ca. ein Jahr bei seiner Familie gelebt. Am 08.05.2009, um ca. 19.00 Uhr, sei die Familie des BF von 5 bis 6 Taliban, die mit einem Wagen der Marke Toyota gekommen wären, angegriffen worden. Er selbst wäre zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern zum Training in einem Sportklub gewesen. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Er sei daraufhin mit einem Taxi zu seiner Großmutter, die ca. 2 bis 3 Autostunden entfernt wohne, gefahren, und habe sich dort versteckt.
Nach dem Grund für den Angriff gefragt gab der BF an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe, und dass es ihnen als Hazara nicht erlaubt wäre, in die Schule zu gehen, einen guten Beruf auszuüben und ein ruhiges Leben zu führen. Sein Vater habe als Polizeikommandant gegen die Taliban und gegen Kriminelle gekämpft, und der BF glaube, dass sein Vater bei den Kämpfen auch Taliban getötet habe. Sein Vater habe mit dem Sohn des Gouverneurs der Provinz Baghlan, XXXX, zusammengearbeitet.
Soweit er wisse, habe es keine Vorwarnung vor dem Angriff am 08.05.2009 gegeben. Bei dem Angriff, bei dem sich die Angreifer in der Sprache Paschtu unterhalten hätten, wäre der Vater des BF durch zwei Schüsse in den Oberkörper, dessen Bruder am Bein und die Schwester am Arm verletzt worden. Er könne es nicht genau sagen, nehme aber an, dass der Angriff nur 2 bis 3 Minuten gedauert habe.
Er wisse nicht, wo seine Familie heute leben würde, und habe auch keinen Kontakt zu ihr. Sein Vater habe außer mit den Taliban keine Schwierigkeiten mit sonstigen Personen gehabt.
Auch der BF habe wäre selber nie bedroht oder angegriffen worden, sein Vater habe ihn und seine Brüder aber immer ermahnt, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein.
Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet werde, weil er Hazara und Schiit sei, und weil er der Sohn eines Kommandanten wäre. Er vermute, dass die Taliban Angst hätten, dass er den Platz seines Vaters einnehmen und sich an den Taliban rächen könnte.
Am Ende der Verhandlung ersucht der Rechtsvertreter des BF um eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.
10. Am 30.09.2014 teilte der Rechtsvertreter des BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF kein weiteres Vorbringen zu den Länderberichten erstatten werde.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundeasysamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Baghlan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er ist ledig, volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er verfügt über eine 10-jährige Schulausbildung.
Er hat keinen Kontakt zu seinen noch lebenden Familienangehörigen, deren derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 13.06.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Zur Situation der Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Zur Situation der Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem-ber 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.2. Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe, warum er Afghanistan verlassen hat, war während des gesamten Verfahrens - sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in den wesentlichen Punkten schlüssig, gleichlautend und widerspruchsfrei und ist daher als glaubwürdig zu bewerten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 17.05.2011 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe notwendige und vom Asylgerichtshof aufgetragene Ermittlungsschritte dahingehend unterlassen, ob bzw. welche eine etwaige Blutrache auslösende Taten der Vater des BF begangen habe und wo sich die Brüder des BF derzeit aufhielten, ist Folgendes festzuhalten:
Einerseits wurden bei der Befragung vor dem Bundesasylamt am 03.05.2011 konkret und gezielt Fragen wie "Wo leben Ihre Angehörigen zur Zeit?", "Schildern Sie den Werdegang Ihres Vaters!", "Hat Ihr Vater später erzählt, welche Funktionen er hatte?" und "War er bei einer kämpfenden Einheit?" nach dem Aufenthalt der Brüder und der Vergangenheit des Vaters des BF gestellt, andererseits hat der BF selber angegeben, dass er zu diesem Thema bereits alles bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2009 erzählt hätte. Zum anderen lag die zu beurteilende Vergangenheit des Vaters, die der Grund für dessen Verfolgung durch die Taliban sein könnte, zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits knapp 20 Jahre zurück, sodass konkrete diesbezügliche Ermittlungsergebnisse nicht oder zumindest nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu erzielen wären. Dies umso weniger, als die einzige verlässliche Quelle, nämlich der Vater des Beschwerdeführers selbst, bereits verstorben ist. Außerdem sind ergänzende Fragen zu diesem Thema im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an den BF gestellt worden, deren Antworten aber für die Beurteilung des Falles wenig ergiebig gewesen sind, weil sich der BF auf Grund seines damaligen Alters naturgemäß nicht mehr an Details der Tätigkeiten seines Vaters als Polizeikommandant erinnern kann.
Unabhängig davon hätte auch ein zusätzliches, wie vom BF urgiertes Ermittlungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können, wie sich aus den nachfolgenden unter 3.2.3. angeführten Erwägungen ergibt.
Das Vorbringen, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, ist somit nicht zutreffend, und die von dieser durchgeführte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts belastet den bekämpften Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
3.2.3. Dem BF wäre dann Asyl zu gewähren, wenn er sich "aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet." Zu prüfen ist daher zunächst, ob ein asylrechtlich relevanter Grund vorliegt.
Der BF gehört als Hazara einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut den Länderfeststellungen immerhin fast jeder fünfte bzw. fast jeder siebente Staatsbürger Afghanistans zu zählen ist. Es handelt sich also jeweils um Minderheiten mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die sunnitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass sich die Situation der Schiiten seit dem Ende des Taliban-Regimes doch deutlich gebessert hat (vgl. u.a. U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013).
Auch für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).
Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Zu prüfen bleibt, ob der Asylgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in der Person des BF verwirklicht ist.
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Unter diesen Aspekten gehört der BF einer "sozialen Gruppe" an, nämlich der Familie des Vaters des BF, der als ehemaliger Polizeikommandant nach Ende der Regierungszeit Nadschibullahs verfolgt und schließlich auch getötet worden ist. Es liegt somit ein Asylgrund vor.
Schließlich bleibt zu prüfen, ob der BF seinen Heimatstaat aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" verlassen hat. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen und somit die Frage zu stellen, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Lage des BF davor fürchten würde, auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters des BF verfolgt zu werden, ohne dass die staatlichen Institutionen in der Lagre wären, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Vater des BF war in der Regierungszeit Nadschibullahs Polizeikommandant. Dieser wurde 1992 gestürzt und 1996 ermordet. Nach der anschließenden Machtübernahme durch die Taliban musste der Vater des BF wegen drohender Racheaktionen durch die Taliban Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Eine potentielle Gefahr für den Vater des BF sowie möglicherweise auch für dessen Familienangehörigen bestand somit bereits seit den 1990-er Jahren. Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren - bis zur Ermordung des Vaters des BF im Jahr 2009 - ist es aber gemäß den glaubwürdigen Aussagen des BF zu keiner einzigen Tätlichkeit bzw. auch zu keiner Drohung gegenüber dem BF gekommen. Der BF hat lediglich angegeben, er und seine Geschwister wären vom Vater ermahnt worden, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Zwar ist es für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht nicht zwingend erforderlich, dass es bereits zu tatsächlichen Übergriffen oder Drohungen gekommen wäre, dennoch muss aus den Umständen aber auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür geschlossen werden können. Der BF ist während des Aufenthalts seines Vaters in Pakistan mit dem Rest seiner Familie in das Haus in der Provinzhauptstadt zurückgekehrt, in dem die Familie auch früher, vor der Machtübernahme durch die Taliban, gewohnt hatte. Es wäre somit für etwaige Feinde ein Leichtes gewesen, den BF bzw. seine Familie ausfindig zu machen, und sich für die vom Vater des BF begangenen Taten während seiner Zeit als Polizeikommandant zu rächen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der BF noch ein Kind war, als sein Vater das Land verlassen musste, war er doch im Jahr 2009 bereits 18 Jahre alt und nach afghanischen Verhältnisses schon ein längst erwachsener Mann, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Feinde des Vaters hätten ihn bislang auf Grund seines jugendlichen Alters verschont. Vielmehr ist auf Grund des Umstandes, dass der Vater des BF relativ bald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ermordet worden ist, und dass es in den Jahren davor keinen einzigen Übergriff und auch keinerlei Drohungen gegen die sonstigen Familienmitglieder - auch nicht gegen die erwachsenen, männlichen - gegeben hat, davon auszugehen, dass die Feinde des Vaters ausschließlich daran interessiert waren, diesen wegen seiner Vergangenheit als Polizeikommandant zu verfolgen und schließlich auch zu töten. Daran kann auch der Umstand, dass bei dem einzigen tatsächlichen Angriff auf die Familie des BF auch dessen Bruder und dessen Schwester verletzt worden sind, nichts ändern, weil diese Verletzungen durchaus auch in Folge von Abwehrversuchen bzw. beim Versuch, den Vater zu schützen, zugefügt worden sein können, und weniger deswegen, weil die Täter auch den Tod dieser beteiligten Personen beabsichtigt hätten. Es wäre auf Grund der Ausgangslage - fünf bis sechs bewaffnete Taliban gegen eine schutzlose Familie - für die Täter wohl kein allzu großes Problem gewesen, den zum Zeitpunkt der Tat bereits als erwachsen anzusehenden 16-jährigen Bruder des BF zu töten, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Auch aus dem Umstand, dass die Täter ein paar Tage nach dem ersten Übergriff angeblich noch einmal das Haus der Familie des BF, die dieses bereits aus Angst vor weiteren Übergriffen verlassen hatte, aufgesucht hätten, kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese es auch auf den Rest der Familie abgesehen hätten, weil der Grund für dieses zweite Aufsuchen ebenso darin liegen könnte, dass sich die Täter über das Schicksal des Vaters des BF, der bei dem ersten Angriff zwar schwer verletzt, aber nicht an Ort und Stelle getötet worden ist, vergewissern wollten.
Der BF hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch angegeben, die Taliban würden ihn im Falle einer Rückkehr töten, weil er Hazara, Schiit und der Sohn eines Kommandanten sei. Auch daraus lässt sich ableiten, dass nicht ausschließlich die Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters des BF diesen zur Flucht bewegt hat, sondern zu einem guten Teil auch die Angst vor Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen. Den beiden letztgenannten Gründen kommt aber - wie oben gezeigt - keine Asylrelevanz zu.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Furcht des BF vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund nicht wohlbegründet im Sinne der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewesen ist. Da somit ein zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes in der Person des BF nicht gegeben ist, musste der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen werden.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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