W183 1432938-1•BVwG W183 1432938-1
W183 1432938-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W183 1432938-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 08.690-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus XXXX, Provinz Parwan, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater sowie seine Schwester und sein Bruder leben im Herkunftsland. Ein Bruder lebe in Deutschland. Er habe keine Ausbildung absolviert und sei zuletzt Hirte gewesen. Als "Kontaktperson" gab er seinen Vater an.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer familiäre Probleme an. Nach dem Tod seiner Mutter habe sein drogenabhängiger Vater eine iranische Frau geheiratet. Ihre Kinder haben die Schule besuchen dürfen und der Beschwerdeführer habe arbeiten müssen. Er habe zu seinem Bruder nach Deutschland fahren wollen, weil er es in Afghanistan nicht mehr ausgehalten habe. Weitere Fluchtgründe habe er keine.
2. Am 29.08.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Seine Mutter sei verstorben und sein Vater habe ihn enterbt und sehe ihn "nicht mehr als seinen Sohn an". Sein Vater habe "diese eine Frau" geheiratet und seine Mutter sei "sehr schwer behandelt" worden, was sie umgebracht habe. Sein Vater sei ein Talib und habe von ihm verlangt, in den heiligen Krieg zu gehen und einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Sie haben auch immer wieder Besuch von Taliban gehabt, die mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen haben. Er hätte sich mit einem Obstwagen in XXXX in die Nähe der Amerikaner begeben und dort die Explosion verursachen sollen. Überdies sei er von seinem Vater und seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder und seine Schwester zu seiner Tante mütterlicherseits gebracht und sein Onkel habe ihm geholfen, einen Schlepper zu finden.
Er habe seinen Vater angerufen, der damit erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte. Dieser habe ihm "ausrichten lassen", er sehe ihn nicht mehr als seinen Sohn. Sein Vater habe gewollt, dass er sich für die Taliban "sprenge".
3. Mit Gutachten vom 02.10.2012 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 14.09.2012 von 19 Jahren festgestellt.
4. Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, nicht lesen und schreiben zu können, er könne aber den Koran lesen. Befragt, woher er das Geld für die Flucht gehabt habe, erklärte er, von seiner Tante und seinem Onkel. Anschließend verneinte er die Frage, ob er von diesen Angehörigen finanziell unterstützt worden sei, und sagte, "die Taliban haben mir das Geld gegeben". Nachgefragt, von wem er nun das Geld bekommen habe, antwortete er wie folgt: "Die Taliban, ich fragte sie, ob ich Geld bekomme, um das Geld armen Leuten zu geben, damit ich ins Paradies komme, mit diesem Geld bin ich dann geflüchtet. Die Taliban sind jetzt sehr böse, deswegen stelle ich den Asylantrag. Mein Vater ist auch böse, der sagte auch, ich solle einen Selbstmordanschlag ausüben". Politisch sei er nicht tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Sein Vater sei ein Talib und der Beschwerdeführer hätte ein Selbstmordattentat verüben sollen. Überdies habe ihn seine Stiefmutter töten wollen. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, ihn zu hassen und auch alles unternommen, damit ihn sein Vater hasse. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er bisher verfolgt oder misshandelt worden sei. Er sei zuhause nicht willkommen gewesen. Auch sei er nicht direkt mit dem Tod bedroht worden, jedoch habe man ihm gesagt, er solle am Jihad teilnehmen und ein Selbstmordattentat in XXXX verüben. Mehr wisse er nicht. Nachgefragt, ob ihm dies nicht genau gesagt worden sei, entgegnete er: "Es war schon alles vorbereitet, die Weste und so aber hatte noch zwei, drei Tage, bin aber geflüchtet". Zweimal nach dem genauen Ort nachgefragt, wo er das Attentat hätte verüben sollen, antwortete er, "direkt in XXXX".
5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 29.01.2013) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend und beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Die Identität habe nicht festgestellt werden können. Die Gründe für das Verlassen der Heimat seien widersprüchlich sowie deutlich gesteigert und unterliegen keinem Konventionsgrund. Am 11.07.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, Afghanistan wegen seiner persönlichen Familiensituation verlassen zu haben. Überdies habe er seinen Vater als Kontaktperson in seinem Heimatland genannt. Am 29.08.2012 und am 09.01.2013 habe er hingegen angegeben, Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei ein Talib und habe ihn zu einem Selbstmordanschlag aufgefordert. Am 09.01.2013 zum Selbstmordanschlag befragt, habe der Beschwerdeführer nichts Näheres berichten können. Am 29.08.2012 habe er noch angegeben, dass er "Obst auf einem Wagen verkaufen" hätte sollen und sich in der Nähe der Amerikaner in die Luft hätte sprengen sollen. Am 09.01.2013 habe er lediglich angegeben, dass der Anschlag "direkt in XXXX" hätte stattfinden sollen. Dass der Beschwerdeführer die Behörde vorsätzlich habe täuschen wollen, sei auch daran erkennbar, dass er widersprüchliche Angaben zur Finanzierung seiner Flucht gemacht habe. Des Weiteren habe er ursprünglich angegeben ungebildet zu sein, später jedoch erklärt, den Koran lesen zu können.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
7. Mit Schriftsatz vom 12.02.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 09.01.2013 nicht näher zum geplanten Anschlag befragt worden sei. Die Behörde hätte ihn diesbezüglich befragen müssen. Überdies seien die ihm vorgeworfenen Widersprüche bezüglich die Finanzierung der Flucht und seiner Bildung falsch. So habe ihm die Familie bei der Flucht geholfen und lediglich das Geld sei von den Taliban. Des Weiteren habe mit dem Gutachten betreffend die Altersfeststellung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass es nicht zu Fehlern bei der Alterseinschätzung gekommen sei. Altersfeststellungen seien sehr ungenau und es komme oft zu Fehleinschätzungen. Diesbezüglich werde auf den Bericht im Anhang verwiesen. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "von Blutrache Betroffener" verfolgt werde und dies auch asylrelevant sei. Das Leben des Beschwerdeführers sei in doppelter Hinsicht gefährdet. Auf der einen Seite werde er von den Taliban, seinem Vater und dessen Freunden, auf der anderen Seite von seiner Stiefmutter verfolgt.
Unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft hätte die Behörde die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban und seiner Familie verfolgt und erstrecke sich die Verfolgung nicht nur auf sein Heimatdorf, sondern auf das ganze Land. Aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen wäre er nicht in der Lage, in seiner Heimatregion zu leben. Außerhalb dieser habe er keine Möglichkeit seine Existenz zu sichern. Weiters werde der Behörde widersprochen, dass Kabul sicher sei, wozu auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 verwiesen werde.
8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in der Provinz Parwan, zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 25.07.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde.
10. Am 10.10.2014 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eingangs bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Ergänzend gab er an, er sei Analphabet, könne aber den Koran lesen, was er in der Moschee gelernt habe. Er habe für ca. sechs bis sieben Jahre Unterricht in einer Moschee erhalten.
Zu seiner Person gab er an, aus dem Dorf XXXX, Provinz Parwan, zu stammen. Auf Nachfrage nannte er Nachbarprovinzen. Eine Tazkira habe er nicht. Im Heimatdorf leben sein Vater, seine Geschwister und sein Onkel mütterlicher- und väterlicherseits. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Unterricht habe er lediglich in der Moschee erhalten. Als sein Vater aus dem Iran zurückgekommen sei, haben sie beide zusammen gearbeitet. Sie hatten auch Grundstücke gehabt, die sie bewirtschaftet haben.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
"Als in Afghanistan Krieg herrschte, ist mein Vater in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Nach einiger Zeit ist er gemeinsam mit seiner iranischen Frau nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat mit dieser Frau drei Söhne. Nach seiner Rückkehr habe ich gemeinsam mit meinem Vater in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Unter anderem haben wir beim Straßenbau geholfen und auch beim Bau von Lehmhäusern. Als mein Vater damals in den Iran geflüchtet ist, sind viele seiner Freunde nach Pakistan gegangen. Seine Freunde haben in Pakistan Schulen von den Taliban besucht und sich viel Wissen im Bereich der Religion angeeignet. Diese Personen sind wieder in ihre Heimat zurückgekehrt und haben sich den Taliban angeschlossen. Mein Vater hat zu einem seiner Freunde Kontakt aufgenommen und hat sich ebenfalls dazu entschieden, sich den Taliban anzuschließen. Er hatte jeden Tag bis zu 12 Taliban als Gäste. Er ist auch mit den Taliban immer wieder mitgegangen und war manchmal für zwei oder drei Nächte nicht Zuhause. Die drei Söhne meines Vaters sind am Anfang seiner Rückkehr nach Afghanistan in die Schule gegangen. Mit der Zeit, als mein Vater immer stärker unter dem Einfluss der Taliban kam, hat er seine Kinder aus der Schule genommen. Er hat immer davon gesprochen, dass es die Pflicht eines jeden Moslems sei, am Jihad teilzunehmen und das eigene Land gegen die Ungläubigen zu verteidigen. Er hat gemeint, wenn er für diese Sache sterben würde, würde er ins Paradies kommen. Er hat viele andere Dorfbewohner belästigt und sie aufgefordert, nach den islamischen Vorschriften zu leben und etwas streng zu sein. In dieser Zeit hat er mich immer wieder mitgenommen und mir den Umgang mit Waffen gezeigt. Auch seine anderen Taliban-Kollegen haben meinen Vater bestärkt, mich in diesem Bereich besser auszubilden. Sie waren nämlich der Meinung, wenn ich in einem jungen Alter einen Selbstmordanschlag verüben würde, würde mich niemand verdächtigen und man würde mich nicht fassen und dass ich mit Sicherheit für diese Tat ins Paradies kommen würde. Wenn bei einem Selbstmordanschlag ein Amerikaner getötet wird, sterben mehrere Muslime ebenfalls bei diesem Anschlag. Sowohl meine Mutter als auch ich waren immer dagegen, am Krieg teilzunehmen oder jemandem zu schaden. Meine Mutter hat immer wieder mit meinem Vater diskutiert, weil sie nicht einverstanden war, dass mein Vater mich als Talib ausbildet. Aufgrund ihrer Sorgen hatte sie einen Schlag. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie nach Kabul gebracht worden. Die Ärzte haben gemeint, dass sie ihr nicht mehr helfen können. Sie ist dann in der Folge verstorben. Mein Vater wollte, dass ich einen Selbstmordanschlag auf einem Stützpunkt der Amerikaner in XXXX durchführe. Als mich mein Vater dorthin schicken wollte, habe ich mir zuvor Geld von meinem Onkel und meiner Tante mütterlicherseits ausgeborgt. Anstatt Richtung XXXX zu reisen, bin ich nach Kabul geflüchtet. Damals hatte mein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper in Kabul gesprochen. Ich habe eine Nacht in Kabul verbracht und bin dann nach XXXX weitergereist. Von dort aus habe ich Afghanistan verlassen."
Ein weiterer Grund, weshalb er Afghanistan verlassen habe, seien familiäre Gründe. Mit der iranischen Frau seines Vaters sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf sei sein Leben in Gefahr, weil sein Vater Mitglied der Taliban sei. Als er nach Europa gekommen sei, habe er seinen Vater angerufen, um sich nach seinen Geschwistern zu erkundigen. Der Vater habe gemeint, im Fall der Rückkehr werde er getötet werden, weil er vor ihm und seiner Aufgabe am Jihad teilzunehmen geflohen sei. Auch könne er nicht in Kabul leben, weil er Analphabet sei und keine Arbeit finden würde.
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Mutter vor allem wegen der Probleme mit der iranischen Frau gestorben sei und heute gesagt habe, die Diskussionen mit seinem Vater haben seine Mutter letztendlich umgebracht, antwortete der Beschwerdeführer:
"Nachdem mein Vater mit seiner zweiten Frau nach Afghanistan gekommen ist, hatte meine Mutter ein sehr schweres Leben. Sie hat sehr viel über sich ergehen lassen. Sie war einer sehr großen Belastung ausgesetzt. Nachdem der Entschluss meines Vaters feststand und er mich dazu zwingen wollte, einen Selbstmordanschlag auszuführen, wurde ihr psychischer Zustand besonders schlecht. Deshalb ist sie dann auch gestorben."
Weiters wurde wie folgt ausgeführt:
"RI: Ihre Angaben zum geplanten Selbstmordanschlag sind unterschiedlich. Bei Ihrer Erstbefragung durch das BAA auf AS 51 sagen Sie, dass Sie Obst auf einem Wagen verkaufen sollten und bei der zweiten Befragung auf AS 187 sagen Sie, dass Sie sich selbst nicht erinnern konnten, wie Sie den Selbstmordausschlage ausführen sollten und heute sagen Sie, dass Sie bei einen Stützpunkt der Amerikaner den Anschlag ausführen hätten sollen. Das sind uneinheitliche Angaben.
P: Mein Vater wollte mich nach XXXX schicken, um dort von anderen Taliban auf einen Selbstmordanschlag vorbereitet zu werden. Ich hätte dort einen Wagen bekommen, auf den ich hätte Obst verkaufen sollen und sobald sich in meiner Nähe viele Amerikaner befinden würden, sollte ich mich sprengen. Ich habe meinen Vater, weshalb er selbst diesen Anschlag nicht durchführen wollte. Er hat gemeint, dass man ihn kennen würde und dass man ihn sofort verdächtigen würde. Ich sei noch ein unbekanntes Gesicht in diesem Gebiet und man würde mich nicht für einen Talib halten und mich nicht verdächtigen. Die Taliban führen ihre Anschläge nur an Orten durch, an denen die Regierung überhaupt nicht oder nur sehr wenig vertreten ist. Ich weiß nicht genau, wo ich diesen Anschlag hätte verüben sollen. Er hat mir nur gesagt, dass dort viele Büros der Amerikaner seien.
RI: Mir sind noch weitere unterschiedliche Angaben aufgefallen und zwar von wem Sie das Geld für die Flucht bekommen haben. Einmal sagen Sie beim BAA (AS 185), das Geld haben Sie von Ihrem Onkel und Ihrer Tante erhalten, dann revidieren Sie und sagen, von den Taliban, heute sagen Sie, von Onkel und Tante haben Sie es erhalten. Was stimmt nun.
P: Ich habe Geld sowohl von den Taliban als auch vom Ehemann meiner Tante genommen, den ich als Onkel bezeichne. Den Taliban habe ich gesagt, dass, wenn ich sterben müsste, würde ich gerne in meinem Namen Geld an eine Moschee spenden. Deshalb haben sie mir eine bestimmte Summe gegeben und einen großen Anteil vom Geld für meine Fluchtreise habe ich von meiner Tante mütterlicherseits und ihrem Ehemann erhalten."
Nachgefragt, weshalb er heute gesagt habe, er habe bei seinem Vater angerufen, um sich nach seinen Geschwistern zu erkundigen, vor dem Bundesasylamt aber gesagt habe, dass er seine Geschwister zu seinem Onkel mütterlicherseits gebracht habe und weshalb er dann seinen Vater anrufe, entgegnete er:
"Ich habe deshalb bei meinem Vater angerufen, um ihm zu sagen, dass ich nicht für ihn in den Krieg gezogen bin und ihm klarzumachen, dass ich vor ihm und den Taliban geflüchtet bin. Er hat dann gemeint, dass es meine Pflicht sei, am Jihad teilzunehmen und weil ich vor dieser Pflicht geflüchtet sei, würde er mich bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban töten lassen. Es ist richtig, dass meine Geschwister bei meinem Onkel mütterlicherseits leben. Ich habe sie selbst dorthin gebracht. Ich wollte niemals einen Selbstmordanschlag durchführen und unschuldige Muslime töten. Wenn die Taliban zu uns gekommen sind und über den Jihad gesprochen haben, haben ihre Aussagen mich teilweise so beeinflusst, dass ich das Gefühl hatte, ich müsste mich sofort in diesem Raum in die Luft sprengen. Ich war noch sehr jung und beeinflussbar. Ich bin sehr froh darüber, dass mir die Flucht vor diesen grausamen Menschen gelungen ist.
RI: Wollte Ihr Vater, dass Sie sterben?
P: Ja, er hat es immer wieder mit Stolz erzählt, dass er mich einen Selbstmordanschlag durchführen lassen möchte. Für ihn hat das Leben im Diesseits keine Bedeutung gehabt. Er wollte selbst als Märtyrer sterben, um ins Paradies zu kommen.
RI: Warum wollte Ihr Vater, dass Sie einen Selbstmordanschlag machen?
P: Viele der Freunde meines Vaters sind in Pakistan in Taliban-Camps ausgebildet worden. Mein Vater stand unter ihrem Einfluss. Er hat gemeint, dass er für das Jenseits etwas Positives beitragen müsste und dass man eines Tages ja sowieso sterben müsste und man das auch im Dienst der Religion und des Glaubens machen könnte. Mir war aber klar, dass bei einem Anschlag neben den Amerikanern auch viele Zivilisten, die Muslime waren, sterben würden und ich niemals damit einverstanden war. Abgesehen davon hatte ich auch sehr große Angst vor so einer Tat. Ich bin vor meinem Vater geflüchtet. Aufgrund der Gefahr war ich gezwungen, meine beiden Geschwister zurückzulassen. Ich mache mir sehr große Sorgen um sie. Ich lebe nun seit ca. zwei Jahren in Österreich ohne Aufenthaltsdokumente. Ich weiß nicht, wie es mit mir weitergehen soll.
RI: Spielt es für die Probleme mit Ihrem Vater auch eine Rolle, dass Sie der Sohn der ersten Frau Ihres Vaters und nicht der Iranerin, sind?
P: Als mein Vater zu den Taliban gegangen ist, hat er sich sehr stark verändert. Ich glaube, dass er mittlerweile sogar seine Söhne aus seiner zweiten Ehe als Taliban ausbilden lässt. Ich glaube nicht, dass es damit zu tun hat, dass ich der Sohn seiner ersten Ehefrau bin. Er wird von seinen Freunden beeinflusst und er kann nicht mehr klar denken.
RI: Können Sie sich vorstellen, dass Ihr Vater auch seine Söhne mit der Iranerin zu einem Selbstmordattentat schicken würde?
P: Ich bin mir sicher, dass er dazu in der Lage ist. Er ist sehr stark unter dem Einfluss der Taliban."
Befragt, wann und warum sein ältester Bruder geflohen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keinen älteren Bruder. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein älterer Bruder lebe in Deutschland entgegnete er Folgendes:
"Bei der Erstbefragung waren in diesem Raum sehr viele andere Flüchtlinge. Es wurden mehrere Personen befragt. Damals haben einige angegeben, dass sie vorhatten nach Deutschland zu reisen und wiederum andere haben gesagt, dass sie Familienmitglieder in Deutschland hatten. Ich habe bis jetzt immer gesagt, dass ich der älteste Sohn meines Vaters bin.
RI: Sie erwähnen diesen Bruder aber nicht nur auf AS 15 sondern auch, als Sie befragt werden, warum Sie Ihr Land verlassen haben, sagten Sie auf AS 19, Sie wollten zu Ihrem Bruder nach Deutschland, weil Sie es in Afghanistan nicht ausgehalten habe. An zwei Stellen bei der Erstbefragung nehmen Sie also auf einen Bruder in Deutschland Bezug.
P: Als ich von der Polizei gefasst wurde, war ich sehr müde. Bis zu meiner Einreise in Österreich habe ich 10 oder 11 Tage in einem LKW verbracht. Ich kann mich nicht erinnern, welche Fragen mir gestellt wurden und was ich geantwortet habe. Ich möchte aber heute richtig stellen, dass ich keinen älteren Bruder habe und dass auch kein Verwandter in Deutschland lebt. Ich bin der älteste Sohn meines Vaters".
Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Auch sei er nicht politisch tätig gewesen, ja nicht einmal Schüler gewesen.
Auf Vorhalt der Aussage bei der Erstbefragung, wonach sein Vater seine Flucht organsiert habe, erwiderte er, er sei vor seinem Vater geflüchtet und dieser hätte seine Ausreise auf jede Art und Weise verhindert. Wie es zu der Aussage gekommen sei, dass sein Vater die Reise organisiert habe und sein Vater die Kontaktperson sei, wisse er nicht. Er sei von seiner Tante und ihrem Ehemann unterstützt worden.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Parwan wurde in der Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass die Lage dort schlecht sei, wie sich aus den zur Anlage genommen Dokumenten (aktuelle Berichte) ergibt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer gab schließlich an, einmal vor Gericht gewesen zu sein, weil er ein Fahrrad, bei welchem er gedacht habe, es sei zur freien Entnahme, mitgenommen habe. Er habe eine Probezeit von drei Jahren bekommen. Aus der am 08.10.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage ergab sich, dass keine Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht nicht fest, weshalb Verfahrensidentität vorliegt. Sein Geburtsdatum wurde nach Durchführung einer Altersfeststellung und der Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens mit 01.01.1993 bestimmt. Er stammt aus der Provinz Parwan, wo er bis zu seiner Ausreise ständig lebte. Seine Verwandten leben ebenfalls dort. Seine Mutter ist bereits verstorben. Er hat keinen Kontakt zu den Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine schulische Ausbildung und hat in Afghanistan zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er war nicht politisch tätig.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Verfolgung durch seinen Vater und die Taliban) sind - wie unter Punkt 2.2. näher ausgeführt werden wird - nicht glaubhaft. Die weiteren angegebenen Gründe (familiäre Probleme mit seiner Stiefmutter) sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
1.3.2. Herkunftsprovinz Parwan
Die Sicherheitslage in der Provinz Parwan ist schlecht und haben dort die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen.
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben bezüglich die Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt und konnte er seinen Herkunftsort geographisch einordnen (Niederschrift S 5-7). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen, unzweifelhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 5). Die Feststellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere der gutachterlichen, nachvollziehbar begründeten Altersfeststellung vom 02.10.2012, für welche kein auf gleichem fachlichen Niveau stehendes Gegengutachten beigebracht wurde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
2.2.2. In der Beschwerde wurde die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides zum Parteiengehör gebrachte Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend Finanzierung der Flucht, Bildung des Beschwerdeführers sowie betreffend die Umstände bezüglich des Selbstmordattentates gerügt, jedoch kein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Wie weiter unter ausgeführt werden wird, blieb die Finanzierung der Flucht weiterhin widersprüchlich und die Angaben betreffend das Selbstmordattentat vage. Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, ist das Fluchtvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Person aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher grundsätzlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides an.
Ergänzend und vertiefend ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft hat darlegen können, dass er einen Selbstmordanschlag hätte verüben sollen. Zum einen hat er diesen Umstand in der Erstbefragung am 11.07.2012 überhaupt nicht erwähnt, weshalb in der Folge eine Steigerung vorliegt, zum anderen ist es zu Widersprüchen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 29.08.2012 und 09.01.2013 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 gekommen. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.08.2012 angab, es sei geplant gewesen, dass er "Obst auf einem Wagen verkaufe" und er sich "damit in die Nähe der Amerikaner bewege und dort die Explosion verursache" (vgl. Niederschrift S 4), gab er in der mündlichen Verhandlung an, er hätte einen Selbstmordanschlag auf einem "Stützpunkt der Amerikaner" machen sollen (Niederschrift S 8). Auf den Widerspruch angesprochen entgegnete er, er wisse nicht, wo er den Anschlag hätte verüben sollen. Sein Vater habe ihm nur gesagt, "dass dort viele Büros der Amerikaner seien" (Niederschrift S 9). In der Einvernahme am 09.01.2013 gab er auf die Frage, wo genau das Attentat hätte stattfinden sollen, an "Was?", nach Wiederholung der Frage "Ah.. in XXXX, mehr weiß ich nicht." und auf abermalige Nachfrage "Direkt in XXXX." (AS 187). Die Angaben zu dem Selbstmordattentat sind damit als vage zu bezeichnen und wurden überdies nicht ausführlich und detailliert vom Beschwerdeführer selbst initiativ vorgebracht. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die Taliban wohl kaum jemanden mit einer Sprengstoffweste ausstatten, der Attentäter aber gar nicht genau weiß, wo und wann er den Anschlag verüben soll. Auch ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am Weg zum Attentat flüchten konnte und es keine Kontrolle gab, ob er wirklich den Anschlag durchführt. Dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordanschlag hätte durchführen sollen, war auch deshalb nicht glaubhaft, weil er seinen Vater von Europa aus kontaktiert hat (Niederschrift S. 8). Würde er tatsächlich Angst haben, dass ihn sein Vater zu einem Selbstmordattentat verpflichten würde, würde er kaum den Kontakt zu ihm suchen.
Auch vor dem Hintergrund der Erstbefragung ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Steigerung zu werten. Zwar hat sich diese Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, doch ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass nicht einmal der Kern des Fluchtvorbringens ident ist. Während bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die familiäre Situation (böse Stiefmutter, drogenabhängiger Vater) und als Furcht eine mangelnde Zukunft genannt werden, werden erst in den weiteren Einvernahmen die Taliban und der Selbstmordanschlag vorgebracht. Wären die Taliban tatsächlich der Fluchtgrund, hätte der Beschwerdeführer gerade bei der Erstbefragung diesen Umstand zumindest in Ansätzen erwähnen müssen. Dass er diese gravierenden Angriffe unerwähnt gelassen hat, spricht vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Widersprüche zu der Erstbefragung bestehen auch insofern, als der Beschwerdeführer an zwei Stellen bei der Erstbefragung einen Bruder in Deutschland (namentlich) nennt und angibt, zu ihm flüchten zu wollen, später aber sagte, er habe keinen Bruder (mündliche Verhandlung, Niederschrift S 11). Auch gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Vater als Kontaktperson an und erklärte an anderer Stelle, dieser habe die Flucht organisiert, in den weiteren Einvernahmen aber den Vater als bösen Taliban darstellt, der ihm nach dem Leben trachtet. Zwar mag es in Details Widersprüche geben, doch handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um zu vernachlässigende marginale Widersprüche, sondern um wesentliche Punkte, welche überdies in der Erstbefragung mehrfach auftreten. Eine irrtümliche einmalige falsche Protokollierung ist somit nicht anzunehmen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass das gesamte Protokoll der Erstbefragung falsch ist, weil etwa hinsichtlich der Kosten für die Flucht Übereinstimmung mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung besteht. Dem Beschwerdeführer wurden diese Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vorgehalten (Niederschrift S 11-12), doch konnte er keine schlüssige Aufklärung liefern. Überdies wurde das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt und bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, warum der Beschwerdeführer nach erfolgter Flucht bei seinem Vater anruft, um sich nach seinen Geschwistern zu erkundigen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S 8), wo doch der Vater böse ist und der Beschwerdeführer bereits vor der Flucht seine Geschwister bei der Tante unterbrachte (Einvernahme am 29.08.2012, Niederschrift S 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten (Niederschrift S 9/10), doch konnte er keine Aufklärung geben. So sagte er, er habe bei seinem Vater angerufen, um ihm zu sagen, dass er nicht in den Krieg gezogen sei (Niederschrift S 10). Damit wurde jedoch die gestellte Frage nicht beantwortet.
Widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer auch, von wem er das Geld für die Flucht erhalten hat. So widerspricht er sich bereits in der Einvernahme am 09.01.2013 und antwortet auf die Frage "Woher hatten Sie das Geld?" "Von meiner Tante und meinem Onkel", um sogleich zu sagen, "die Taliban haben mir das Geld gegeben". In der Beschwerde (S 3) versuchte der Beschwerdeführer den Widerspruch aufzuklären und sagte, dass die Tante bei der Flucht geholfen habe und lediglich von den Taliban das Geld stamme. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, sich Geld von seinem Onkel und seiner Tante mütterlicherseits ausgeborgt zu haben (Niederschrift S 8). Auf Vorhalt des Widerspruches entgegnete er, "ich habe das Geld sowohl von den Taliban als auch vom Ehemann meiner Tante genommen, den ich als Onkel bezeichne" (Niederschrift S 9). Im Ergebnis sind die Widersprüche damit in keinster Weise aufgeklärt.
Wie oben festgehalten, ist es die Pflicht des Asylwerbers, im Verfahren mitzuwirken und frei und schlüssig sein Fluchtvorbringen zu schildern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine fehlenden Ausführungen zum Selbstmordanschlag damit begründet, dass er "nur nach dem Ort und dem Datum" gefragt worden sei und die Behörde ihn "direkt" hätte fragen sollen, "wie der Anschlag hätte ablaufen sollen", spricht gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, auch vor dem Hintergrund, dass er in der Einvernahme am 09.01.2013 aufgefordert wurde "konkrete und detaillierte Angaben" zu machen. Die darauf folgenden äußerst knappen Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme am 09.01.2013) des Beschwerdeführers sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit, weil es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, schlüssig und selbständig sein Fluchtvorbringen vorzutragen. Zwar hat auch die Behörde bzw. das Gericht Pflichten (vgl. § 18 Abs. 1 ASylG 2005: amtswegiges Hinwirken) und kamen diese durch mehrmaliges Nachfragen ihren Pflichten nach, doch spricht gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in den Einvernahmen dafür, dass kein asylrelevantes Fluchtvorbringen vorliegt. Den Sachverhalt gänzlich durch Nachfragen zu rekonstruieren bzw. so lange zu fragen, bis Asylrelevantes vorgebracht wird, ist nicht Aufgabe der Behörde.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern - das Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Paschtunen und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Paschtunen und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet und erklärte er in der mündlichen Verhandlung explizit, keine Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit zu haben (Niederschrift S 11).
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, nicht politisch tätig gewesen zu sein, ja nicht einmal eine Schule besucht zu haben (Niederschrift S 12). Der Beschwerdeführer hat vielmehr Unterricht in einer Moschee erhalten.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 14.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Betreffend die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Parwan wurde ein Bericht des Radio Free Europe/Radio Liberty vom 01.05.2014 sowie des UN News Services vom 08.07.2014 und der Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2014 herangezogen und in der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind unwidersprochen geblieben.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Parwan stammt, immer dort lebte und dort auch seine Verwandten aufhältig sind. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine schulische Ausbildung genoss, ist von einem geringen Bildungsniveau auszugehen, welches ihm den Aufbau einer längerfristigen bzw. dauerhaften Existenz in Afghanistan erschweren würde. Insbesondere wird es ihm schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden, zumal seine Familie in einer gefährlichen Gegend lebt und er aktuell keinen Kontakt zu ihr hat. Mangels hinreichender Ausbildung und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "von Blutrache Betroffener" ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht wurde, aus dem Blutrache abzuleiten wäre. Vom Beschwerdeführer wurde dieser Umstand in keiner Einvernahme - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - vorgebracht. Eine unterstellte politische Gesinnung aufgrund der Weigerung ein Selbstmordattentat zu verüben und eine daraus folgende asylrelevante Verfolgung konnte - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden. Die Schwierigkeiten mit der Stiefmutter sind nicht asylrelevant, weil sie an keinen in der GFK genannten Grund anknüpfen. Vielmehr handelt es sich - wie der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Erstbefragung angab - um innerfamiliäre Schwierigkeiten, weil die Stiefmutter Unterschiede zwischen den Kindern aus der erste Ehe des Vaters und ihren eigenen Kindern machte. Grund für den "Hass" der Stiefmutter ist, dass der Beschwerdeführer nicht ihr leibliches Kind ist, nicht aber dessen politische Gesinnung, Religion oder ein anderer in der GFK genannter Grund. Diese Probleme mögen zwar der persönliche Fluchtgrund für den Beschwerdeführer gewesen sein, sie fallen aber nicht unter den Schutz der GFK.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Volksgruppe der Pashtunen und zum sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Parwan stammt, seine Verwandten dort leben und er keinen Kontakt zu ihnen hat. Auch verfügt er über keine schulische Ausbildung. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Parwan schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine familiären Kontakte dort verfügt und überdies keine gehobene Ausbildung aufweist, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würde.
Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Betreffend die erste Frage waren zum einen die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft, d.h. die Entscheidung war nur von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Zum anderen war das Vorbringen mangels Bezug zu einem in der GFK genannten Gründe nicht asylrelevant (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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