BVwG W153 2007377-1

W153 2007377-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014

Regest

Einreiseverbot, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W153 2007377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2007377.1.00

Spruch

W153 2007377-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. IFA 236400009/VerfZ 108323251, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. §53 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste im Jahr 2002 legal mit einem Visum (Familienzusammenführung) in das österreichische Bundesgebiet ein.

Er war im Zeitraum von 07.02.2002 bis dato ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet gemäß dem Meldegesetz gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat eine Tochter mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ist aber mittlerweile geschieden und lebt seit Ende 2003 nicht mehr mit der Familie zusammen.

Der Beschwerdeführer wurde öfters straffällig und mit Schreiben der BPD XXXX, Abteilung Fremdenpolizei vom 27.05.2011 wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung per E-Mail mitgeteilt, dass seitens der BPD XXXX vorerst zwar nicht beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen hätte, sollte er neuerlich verurteilt werden bzw. fortgesetzt Verwaltungsübertretungen begehen.

Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich straffällig wurde, u.a. wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes am 05.11.2013 unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt, wurde im November 2013 von der LPD XXXX ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet.

Am 17.12.2013 langte eine Stellungnahme zum Parteiengehör der LPD ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er sich bereits seit Februar 2002, daher beinahe 12 Jahre in Österreich legal aufhalte. Seine zehnjährige Tochter lebe in XXXX, er liebe sie sehr und habe eine sehr intensive familiäre Bindung zu ihr. Sein beinahe achtjähriger Sohn (österreichischer Staatsbürger) werde nächstes Jahr aus der Dominikanischen Republik nach Österreich zurückkommen. Er liebe ihn sehr und wolle sich als sein leiblicher Vater sorgfältig um ihn kümmern. Außerdem sei er in Österreich sehr gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Er sei auch immer bemüht gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu finanzieren.

Er werde sich in Zukunft keinerlei Straftaten mehr zu Schulden kommen lassen und er werde keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verurteilung in eine Justizanstalt eingeliefert und verbüßte seine Freiheitsstrafe bis 04.04.2014.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 03.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VerfG eine Rückkehrentscheidung sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 03.04.2014 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der am 17.04.2014 eingebrachten Beschwerde werden weder die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) noch die Verhängung eines Einreiseverbots an sich (Spruchpunkt III.) bestritten. Beantragt wird lediglich Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides, betreffend das Einreiseverbot, soweit es sich auf den Schengen-Raum erstreckt, aufzuheben.

Begründet wird dies, dass sich das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot auf den gesamten Schengen-Raum erstrecke. Die belangte Behörde hätte daher den Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beurteilen dürfen, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick nehmen müssen.

Diesbezüglich wird ein Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, GZ: 2011/21/0237 zitiert, in dem darauf verwiesen wird, dass der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht alleine im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen ist.

Der Beschwerdeführer habe detaillierte Pläne für verschiedene Projekte aus den Bereichen Umweltschutz, zur kostengünstigen und umweltfreundlichen Herstellung von Holzmöbeln sowie im Bereich der biologischen Landwirtschaft, die er mit Partnern in Europa aufgrund seiner bereits vorhandenen Deutschkenntnisse vor allem in Deutschland, umsetzen möchte.

Die Erstreckung des Einreiseverbotes auf den gesamten Schengen-Raum sei daher ein massiver Eingriff in sein Privatleben. Unter Verweis auf ein weiteres Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2013, GZ: 2013/18/0146 ersucht der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum aufzuheben und auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken.

Am 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten, davon 2 unbedingt, verurteilt.

Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegen o.a. Urteil berufen und der Berufung teilweise Folge gegeben wurde. Die Strafe wurde auf 7 Monate erhöht, wobei ein Strafteil von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer verbüßte von XXXX eine Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste im Jahr 2002 legal mit einem Visum (Familienzusammenführung) in das österreichische Bundesgebiet ein.

Er war im Zeitraum von 07.02.2002 bis dato ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet gemäß dem Meldegesetz gemeldet.

Er ist geschieden und Vater einer in Österreich aufhältigen Tochter. Abgesehen von der Tochter gibt es aktuell keine anderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals von Gerichten und Verwaltungsbehörden verurteilt bzw. bestraft. Zuletzt wurde er im Juni 2014 von einem Landesgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Die Strafhaft verbüßte er bis XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Einreiseverbot ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und des BFA.

Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. betreffend das Einreiseverbot, soweit es sich auf den Schengen-Raum erstreckt wird, kann nicht gefolgt werden. Die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum ergibt sich - wie im Folgenden näher ausgeführt wird -unmittelbar aus der Rückführungsrichtlinie.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgestellt, dass die Behörde bei Prüfung des Einreiseverbots den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für den gesamten Schengen-Raum berücksichtigt hat. Es haben sich dabei keine Hinweise ergeben, dass Bezüge zu einem relevanten Privat- und Familienleben in anderen Schengen-Staaten bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren ist hinsichtlich der Spruchpunkte I.

(Rückkehrentscheidung) und II. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides seit 18.04.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt III.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

§ 53 Abs. 1 FPG, mit dem nach den ErläutRV (1078 BlgNR 24. GP 29) zum FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen werden soll, lautet:

"Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten."

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;...

Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) lauten:

"Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

...

6. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

... .

Artikel 11 Einreiseverbot

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. Gegen Opfer des Menschenhandels, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wird unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b kein Einreiseverbot verhängt, sofern die betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.

(4) Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nachzusuchen."

Im vorliegenden Fall wird die Verhängung des Einreiseverbotes an sich nicht moniert, sondern nur, dass sich das Einreiseverbot auf den gesamten Schengen-Raum erstrecken soll. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung zur Verhängung eines fünfjährigen Einreisverbotes gemäß Art. 52 Abs. 3 FPG im Hinblick auf das erhebliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (in den Jahren 2005, 2006, 2012, 2013 fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich ua. wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Hausfriedensbruch, etc. verurteilt; alleine im Jahr 2013 drei Verwaltungsübertretungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung sowie Verletzung des öffentlichen Anstandes; 2014 eine weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, wobei eine Strafhaft verbüßt werden musste) gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde hat die Behörde das Einreiseverbot in Entsprechung der Vorgaben der Rückführungsrichtline, also für den gesamten Schengen-Raum, beurteilt und sich im Rahmen einer Einzelfallprüfung ausreichend damit auseinandergesetzt, ob der Eingriff durch das Einreiseverbot in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Dabei konnte ein schützenswertes Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengen-Raums nicht festgestellt werden und dies wurde im Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine nunmehr erst in der Beschwerde vorgebrachte vage Angabe von wirtschaftlichen Interessen in Deutschland ist kein solcher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, dass dies Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung gehabt hätte.

Zum konkreten Beschwerdebegehren, das Einreiseverbot auf Österreich einzuschränken, wird festgestellt, dass sich ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 FPG ex lege auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt. Das sind jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; so sind das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinn des Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Es ist daher auch nicht notwendig im Spruch des Bescheides die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" anzuführen.

Das Einreiseverbot bezieht sich somit auf den gesamten Schengen Raum und der Beschwerdeführer ist angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Dafür sind jedoch insbesondere folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Daher war von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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