BVwG W139 2009510-1

W139 2009510-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014

Regest

Einstellung, Frist, Fristenlauf, mündliche Verkündung, Zustellung,<br/>Zustellverfügung

Testo completo

BVwG W139 2009510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W139.2009510.1.00

Spruch

W139 2009510-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von Herrn XXXX gegen das Straferkenntnis des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom XXXX, Zahl XXXXbetreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1a iVm § 27 Abs. 3 Z 1 A-QSG beschlossen:

Spruch

A)

Das Straferkenntnis des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom XXXX, Zahl XXXX, tritt gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG außer Kraft. Das Verfahren wird gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom XXXX wurde der Berufungswerber/Beschwerdeführer wegen Übertretungen des A-QSG für schuldig erkannt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013, bei der belangten Behörde am 07.02.2013 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Berufung. Mit Ladungsbescheid vom 20.08.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien am 09.09.2013 geladen. Mit Schreiben vom 28.08.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Am 09.09.20143 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien statt, zu welcher die Parteien, sohin auch der Berufungswerber, nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet. In der Zustellverfügung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides, XXXXwurde die Zustellung des Bescheides einerseits an den Beschwerdeführer sowie andererseits an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen "zur weiteren Veranlassung und Zustellung der Parteiausfertigung" verfügt. Eine Ausfertigung des Berufungsbescheides des UVS Wien wurde ausschließlich dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (Zustellnachweis vom 17.09.2013), nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt. Das betreffende Dokument ist dem Beschwerdeführer bislang auch nicht tatsächlich zugekommen. Mit Schreiben vom 08.07.2014, beim BVwG am 10.07.2014 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Feststellungen gründen auf den Verwaltungsakten des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sowie des UVS Wien sowie auf den Stellungnahmen und Beilagen der Parteien und des LVwG Wien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 18c Abs. 3 A-QSG ist keine Entscheidung durch Senate vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt gemäß § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.

Gemäß § 51h Abs. 4 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2014 maßgeblichen Fassung BGBl. I 50/2012, sind der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden (siehe nunmehr § 47 Abs. 4 VwGVG).

Gemäß dem auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 29 Abs 4 Satz 1 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Veraltungsgerichtsverfahren (2013) § 47 VwGVG Anm 12). Diese Bestimmung entspricht § 67g Abs. 3 AVG, BGBl. 51/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 100/2011. Nach ständiger und weiterhin maßgeblicher Rechtsprechung zu § 67g Abs. 3 AVG beginnt der Fristenlauf diesfalls erst am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen (VwGH 24.06.2004, 2001/20/0602;

VwGH 18.11.1998, 98/03/0207; VwGH 27.04.1995, 95/17/0007;

Fister/Fuchs/Sachs, Veraltungsgerichtsverfahren (2013) § 29 VwGVG Anm 14).

VwGH 27.04.1995, 95/17/0007: "§ 67g zweiter Satz AVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 62 Abs 3 AVG (Hinweis: Erläuterungen 1089 BlgNr 17 GP 14) sowie (für das Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber § 46 Abs 1 VStG dar. Diese Sonderregelung hat die Bedeutung, daß der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne daß ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, 133). "Mit der mündlichen Verkündung ist der Bescheid rechtlich existent geworden (Hinweis auf E 19.2.1951, 0127/50, VwSlg 1941 A/1951). Ist er ein letztinstanzlicher Bescheid, kann bereits vor Zustellung der Bescheidausfertigung VwGH-Beschwerde erhoben werden." "Ist mit der öffentlichen mündlichen Verkündung der (letztinstanzliche) Bescheid des UVS bereits ergangen, so bewirkt die schriftliche Ausfertigung lediglich, daß die Beschwerdefrist nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (Hinweis: E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941/1951)."

Gegenständlich war der in Abwesenheit aller Parteien mündlich verkündete Bescheid allen Parteien und sohin auch dem Beschwerdeführer, Herrn XXXX zuzustellen. Erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und nicht schon mit der mündlichen Verkündung hätte die Beschwerdefrist (nunmehr Revisionsfrist) gemäß § 26 VwGG bzw die Beschwerdefrist gemäß § 82 VfGG zu laufen begonnen. Der Lauf der Frist wird sohin gegenständlich durch die Zustellung des Berufungsbescheides bestimmt. Da bis zum Ablauf des 30.06.2014 die Zustellung des Berufungsbescheides an HerrnXXXX nicht erfolgte und ihm der Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht tatsächlich zugekommen ist, tritt der Berufungsbescheid, XXXX, gemäß § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG von Gesetzes wegen außer Kraft. Da die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung bzw Beschwerde am 07.02.2013 bei der belangten Behörde einlangte, lief die 15-Monats-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG am 07.05.2014 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde demnach die Berufung/Beschwerde nicht erledigt. Es war daher spruchgemäß entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und zum Lauf der Beschwerdefrist: VwGH 24.06.2004, 2001/20/0602; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207; VwGH 27.04.1995, 95/17/0007; siehe zur Verjährung (ehemals § 51 Abs. 7 VStG): VwGH 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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