W122 2008548-1•BVwG W122 2008548-1
W122 2008548-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014
ärztliche Bestätigung, Fristbeginn, krankheitsbedingte Abwesenheit,<br/>Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer,<br/>Zumutbarkeit
W122 2008548-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.04.2014, Zl. 389458/25/ZD/0414 betreffend Feststellung nicht einrechenbarer Zeiten, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwG-VG teilweise Folge
gegeben und der Spruchteil hinsichtlich der Nichteinrechnung der Zeiträume vom 03.03.2014 bis 05.03.2014 sowie vom 17.03.2014 bis 21.03.2014 aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Der Beschwerdeführer war vom 27.12.2013 bis 05.01.2014, vom 03.03. bis 05.03.2014 und vom 17.03. bis 21.03.2014 krank. Die Krankmeldungen brachte er am 21.01.2014, am 10.03.2014 sowie am 24.03.2014 ein.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, Stellung zu nehmen, da beabsichtigt wäre, für die drei genannten Zeiträume eine Nichtanrechnung festzustellen, da die Krankmeldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden wäre.
Mit Schreiben vom 06.04.2014 machte der Beschwerdeführer die Behörde darauf aufmerksam, dass die Siebentagesfrist am ersten Kalendertag nach dem Beginn des Krankenstandes zu laufen beginne. Weiteres sei er auf Grund kumulierter Krankheiten nicht in der Lage gewesen, die Bestätigung für den ersten Krankenstand rechtzeitig vorzulegen.
Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 08.04.2014 schloss die belangte Behörde die Einrechnung der obengenannten Zeiträume des Krankenstandes nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein.
Es stünde auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldungen wie oben angeführt übermittelt habe. Bezüglich der fehlerhaften Berechnung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung immer bis zum siebten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung zu übermitteln habe. Dazu sei weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Frist nicht ausschöpfen müsse und eine Übermittlung unmittelbar nach dem Arztbesuch auch möglich sei. Weiters sei festzuhalten, dass es sich bei der Feststellung gem. § 15 ZDG um kein Strafverfahren handelt und somit auch keine Strafe verhängt werden könne. Es sei lediglich festgestellt, dass die Krankmeldung nicht fristgerecht übermittelt worden wäre und somit die im Spruch angeführten Zeiten nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen wären. Weiters zitiert die Behörde die relevante Norm und stellt den Sachverhalt kurz dar.
Die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 15.04.2014 die Beschwerde langte am 12.05.2014 bei der belangten Behörde ein.
In der mit 09.05.2014 datierten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, geltend, dass die Zivildienstserviceagentur als Bescheid ausstellende Behörde die Fristen in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend sondern um jeweils einen Tag verkürzt berechnet habe bzw. das Gesetz in unsachlicher Härte angewandt habe.
Der Sachverhalt stehe außer Streit. Nach den Regeln zur Fristenberechnung (§ 32 Abs. 1 AVG) werde bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt werden, der Tag nicht mitgerechnet, an dem der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Tag des fristauslösenden Ereignisses, hier die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nicht mitzurechnen. Die Siebentagesfrist für den Krankenstand der am 03.03.2014 begonnen hat würde am 04.03.2014 zu laufen beginnen. Somit sei die Krankmeldung vom 10.03. und vom 24.03. 2014 innerhalb der gesetzlichen Siebentagesfrist erfolgt.
Zur Krankmeldung vom 21.01.2014 führt der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde mit unnötiger Härte vorgegangen wäre, da der Beschwerdeführer wie gelähmt gewesen sei. Er habe an Multiple Sklerose, Ängsten und Grippe gelitten. Die Behörde habe eine entschuldbare Fehlleistung nicht als solche gewürdigt.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht, den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.04.2014 dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum vom 27.12.2013 bis 05.01.2014, vom 03.03.2014 bis 05.03.2014 sowie vom 17.03.2014 bis 21.03.2014 (18 Tage) in die mit Bescheid verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde bzw. beantragte er hilfsweise, dass zumindest Teile der bescheidgegenständlichen oben angeführten Zeiträume in die genannte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Für einen Krankenstand der am 27.12.2013 begann brachte er am 21.01.2014, für einen Krankenstand der am 03.03.2014 begann brachte er am 10.03.2014 und für einen Krankenstand der am 17.03.2014 begann brachte er am 24.03.2014 die Krankmeldung ein.
In die Zeit des ersten Krankenstandes fielen Krankheiten, die das körperliche und psychische Wohlbefinden stark beeinflussten. Eine Unmöglichkeit, das Bett zu verlassen konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den Entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheid Begründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass die Krankmeldungen zu den oben angeführten Krankenständen an den oben angeführten Tagen erfolgten. Wenn der Beschwerdeführer auf Grund seiner kumulierten Gesundheitsbeeinträchtigung eine entschuldbare Fehlleistung begründet, so trifft er dennoch keine Aussagen zu einer Unmöglichkeit der Erbringung der Krankmeldung.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBI. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBI I 163/2013) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 4 Abs. 4 Zivildienstgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung:
Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 3 Zivildienstgesetz wird die Zeit einer Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Ziffer 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung. Grobe Fahrlässigkeit wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert.
Bei der Frist nach § 15 Abs. 2 Ziffer 3 ZDG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist. Überlegungen hinsichtlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit haben hintangestellt zu bleiben. Es wäre dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen, zu überprüfen ob seine E-Mail mit der Krankmeldung beim Empfänger angekommen bzw. abgesendet wurde.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG ist bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Aufgrund des Verstoßes der Begründungsfrist gem. § 58 Abs. 2 und § 60 in Verbindung mit § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 19.03.1991, ZI. 87/05/0196).
Würde man den Berechnungen der Behörde folgen, wäre der erste Kalendertag nach Beginn der Erkrankung bereits der erste Tag der Erkrankung, was nicht mit § 32 Abs.1 AVG in Einklang zu bringen ist, wonach der Tag des fristauslösenden Ereignisses, bei der nach Tagen bemessenen Frist nicht mitgerechnet wird. Demgemäß war die Nichteinrechnung der beiden Krankenstände, die am siebenten Tag nach Beginn des Krankenstandes gemeldet wurden, unzulässig und zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage der nach Tagen bemessenen Fristen, deren Beginn und deren Ende ist hinreichend geklärt.
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