BVwG L516 1419777-1

L516 1419777-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Haftbefehl, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L516 1419777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1419777.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.01.2004 einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit 21.03.2007 als gegenstandslos abgelegt.

Weiters brachte der BF am 22.01.2011 beim Bundesasylamt unter der Zahl 11 00.696 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde in erster Instanz gem. § 3 Abs 1. AsylG und gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen. Die Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011,

Zl. C8 247.481-2/2011/6E abgewiesen und erwuchs dieses durch die persönliche Übernahme durch den BF am 29.09.2011 in Rechtskraft.

2. Am 18.06.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 19.06.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Bei der Erstbefragung wurde der BF zunächst darauf hingewiesen, dass er in Österreich bereits zwei Asylanträge gestellt habe und diese entschieden seien und befragt, ob er seither Österreich verlassen habe. Dazu gab der BF an, dass er sich von September oder Oktober 2013 bis 18.06.2014 in Frankfurt, in Deutschland, aufgehalten habe. Er sei nach Österreich zurückgekehrt um neuerlich einen Asylantrag zu stellen.

Zur Begründung warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle gab der BF an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, es gebe jedoch Änderungen. Ausgehend von seinen bisherigen Fluchtgründen habe sich die Lage in Pakistan für Ihn verschlechtert. Seit ca. eineinhalb Jahren sei zwei Mal auf sein Haus geschossen worden. Die Leute die geschossen hätten, hätten nach dem BF gefragt und auch seine Familie mit dem Umbringen bedroht. Grund dafür sei, dass er einer anderen politischen Partei angehöre, seine Familie wüsste aber nicht, ob es sich dabei um die gleichen Leute handelt, die ihn damals in Pakistan verfolgt hätten. Dies seien alle Fluchtgründe und hätte er sonst keine weiteren Gründe. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben. Er rechne auch mit einer behördlichen Verfolgung, da die gegnerische Partei, als er das Heimatland zum ersten Mal verlassen habe, zwei falsche Anzeigen gegen den BF wegen einer Schießerei erstattet habe. Er befürchte daher ins Gefängnis zu kommen.

3. Am 23.06.2014 hat die belangte Behörde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Mit gleichem Datum wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt und hat der BF am 26.06.2014 diese in Anspruch genommen.

4. Am 27.06.2014 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Dabei bestätigte der BF zunächst seine bisherigen Angaben als vollständig und wahrheitsgetreu und konnte er über Aufforderung keine weiteren verfahrensrelevanten Beweismittel oder Dokumente vorlegen.

Zur Sache befragt gab der BF an, im Jänner oder Februar 2004 erstmals nach Österreich eingereist zu sein. Er sei bis 2007 in Österreich aufhältig gewesen und anschließend mit Rückkehrhilfe von der Caritas im März oder April 2007 nach Dubai ausgereist. Dort habe er sich ca. einen Monat lang aufgehalten und sei in der Folge nach Pakistan gereist, wo er sich wiederrum für ca. einen Monat aufgehalten habe. Anschließend sei er neuerlich nach Dubai ausgereist und habe er dort bis 2009 gearbeitet. Danach sei er wiederrum für zwei Jahre nach Pakistan zurückgekehrt, wo er sich um seinen Vater kümmern hätte müssen. Im Februar 2011 sei er zum zweiten Mal nach Österreich gereist und dort bis August 2013 aufhältig gewesen. Anschließend habe er sich für ca. 8 - 9 Monate nach Deutschland begeben und sei von dort im Juni 2014 selbstständig wieder nach Österreich gereist.

Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, nachdem er die erste negative Entscheidung im Jahr 2012 erhalten habe sei er sich sicher gewesen, dass er nach Pakistan abgeschoben werde. Dort sei sein Leben in Gefahr und habe er deshalb Österreich nach Deutschland verlassen. Er hätte gewusst, dass er sechs bis acht Monate außerhalb Österreichs verbringen werde und dann wieder das Recht hätte, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Während seines Aufenthaltes in Deutschland seien im September 2013 in seiner Heimat seine zwei Söhne, als sie mit ihrem Onkel (dem Bruder des BF) unterwegs gewesen seien, von der gegnerischen Partei entführt worden. Wer dies getan habe, wisse er nicht, da dies alles in seiner Abwesenheit geschehen sei. Befragt nach den Details, gab der BF an, dass die Entführung nur ein paar Stunden gedauert habe, die Gegner hätten die Kinder in der Umgebung der Stadt Lahore herumgefahren. Sein Bruder sei gegen 21:00 Uhr zu einem Bankomat unterwegs gewesen und habe dabei die Kinder mitgenommen bzw. alleine im Auto gelassen, während der Bruder zum Bankomat gegangen sei. Als sein Bruder vom Automaten zurückgekommen sei, sei sein Auto geöffnet gewesen und hätten zwei Personen im Auto Platz genommen. Sie hätten den Bruder aufgefordert, das zu tun, was sie von ihm wollten.

Wer diese Personen sind, könne der BF nicht angeben, auch sein Bruder habe sie zuvor noch nie gesehen, sie hätten ihn aber über den BF ausgefragt. Dieser Vorfall habe sich (glaublich) im September 2013 ereignet. Seine Familienmitglieder hätten auch Anzeige gegen unbekannte Personen erstattet und werde der BF diese vorlegen, sobald er sie von Pakistan geschickt bekomme.

Die Polizei habe seinem Bruder anlässlich der Anzeigeerstattung gesagt, er solle anstatt einer Entführung einen Diebstahl oder Überfall angeben. Sein Bruder habe akzeptieren müssen, was die Polizei von ihm verlangt habe und stehe in der Anzeige daher auch, dass sie etwas verloren hätten bzw. überfallen worden seien.

Weitere Vorfälle habe es insofern gegeben, als Mitglieder der gegnerischen Partei in das Wohnviertel des BF gekommen seien und in die Luft geschossen hätten, sie hätten nach dem BF gefragt. Er könne nicht mehr angeben, wann exakt dies gewesen sei. Beweismittel gäbe es für diese Vorfälle nicht. Die gesamte Familie werde andauernd bedroht, die Gegner kämen zur Familie nach Hause und würden die Familienmitglieder nach dem BF ausfragen. Details könne er dazu nicht angeben, weil er derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie hätte. Der BF sei sich sicher, dass er im Falle der Rückkehr nach Pakistan von der gegnerischen politischen Partei umgebracht werde - dies aufgrund der neuen Probleme, die er heute angegeben habe und werde er sich auch noch Beweismittel aus Pakistan schicken lassen.

Dem BF wurden vor der Einvernahme schriftliche Länderfeststellungen ausgefolgt und wurde er bei der Einvernahme zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der BF erklärte dazu, es gebe Gesetze in seinem Land, diese würden aber nicht durchgeführt (umgesetzt) werden.

Schließlich gab der BF an, er hätte alles gesagt. Wenn er nach Pakistan abgeschoben werde, würde er von der gegnerischen politischen Partei angegriffen und getötet werden. Er sei nicht freiwillig nach Österreich gekommen, sondern wäre er lieber bei seinen Verwandten, seiner Frau und den Kindern sowie der Mutter. Im Jahr 2007 sei er freiwillig nach Pakistan zurückgegangen, weil er sich gedacht habe, dass sich die Lage verbessert hätte. Er sei ein hochqualifizierter Mensch, hätte Wirtschaft studiert und auch 15 Jahre in dieser Branche gearbeitet. Er habe die Bitte, nicht nach Pakistan abgeschoben zu werden.

5. Am 02. Juli 2014 übermittelte der BF per E-Mail die Kopie eines First Information Reports (FIR), der vom BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde.

Der Übersetzung zufolge handelt der FIR von einer Anzeigeerstattung beim Polizeikommissariat Johar Town, Bezirk Lahore vom 15.09.2012 um 16:00 Uhr. Laut Aussage des Anzeigeerstatters (Muhammad Dahir) sei er mit seinen beiden Kindern in seinem Auto zu einem Bankomaten unterwegs gewesen, um dort eine Rechnung einzuzahlen. Als er zurückfahren haben wollen, seien auf einmal zwei Burschen, die Hosen und Hemden angehabt hätten und zwischen 20 und 22 Jahren alt gewesen seien, gekommen und hätten ihn mit Pistolen bedroht. Sie hätten ihn geschlagen und ihn und seine Kinder gepackt. Sie hätten die Brieftasche und sein Handy verlangt und den Anzeiger veranlasst, noch einmal zum Geldautomaten zu gehen. Ein Bursche sei mit dem Anzeiger zum Geldautomaten gegangen und der andere sei im Auto bei den Kindern verblieben. Beim Geldautomaten hätte der Anzeiger noch einmal 10.000 Rupien abgehoben und anschließend hätten sie sich ca. eine Stunde im Auto herumfahren lassen. Schließlich hätten sie dem Anzeiger seine Brieftasche mit 7.000 Rupien in bar und das Samsung Handy weggenommen, außerdem den Personalausweis und den Personalausweis seiner Frau, sowie den Führerschein aus Dubai und einen Führerschein aus Pakistan. Mit all diesen Sachen seien die Burschen weggegangen. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet und den FIR eingetragen.

6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe die Umstände der Bedrohung weiterhin sehr undetailliert geschildert, habe die Erzählungen weder konkretisieren noch schlüssig darstellen können und deute dies auf eine rein erfundene Geschichte hin. Die Erzählungen der neuerlichen Bedrohungshandlungen in Pakistan seien sohin unglaubwürdig. Aufgrund des Vorverfahrens sei die Glaubwürdigkeit des BF schon sehr zweifelhaft gewesen. Der BF habe überdies die Entführungssituation seine beiden Söhne und seinen Bruder betreffend bei der Erstbefragung am 19.06.2014 nicht erwähnt. Er habe vielmehr angegeben, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht wären und sich die Lage der Fluchtgründe in Pakistan verschlechtert habe, da vor ca. eineinhalb Jahren zweimal auf sein Haus geschossen worden sei. Bei den nunmehrigen Angaben handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen. Ein spätes gesteigertes Vorbringen könne als unglaubwürdig qualifiziert werden, da ein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, nicht ungenützt vorüber gehen lassen würde. Die vom BF in Kopie vorgelegte Anzeige sei bedenklich und nicht geeignet, sein Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dazu werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach die Echtheit von Dokumenten bzw. Beweismittel aus Pakistan stark in Zweifel zu ziehen seien. Die Beschaffung von echten oder gefälschten Gefälligkeitsdokumenten, praktisch jeglichen Inhalts, sei von Amtswegen vorliegenden Informationen zufolge sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan, allenfalls gegen ein entsprechendes Entgelt, ohne größeren Aufwand jederzeit möglich. Es sei daher festzustellen, dass das gesamte Vorbringen weiterhin als vollkommen unglaubwürdig zu qualifizieren sei und kein veränderter Sachverhalt im gegenständlichen Asylverfahren vorliege. Folglich sei zum Entscheidungszeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan keine Änderung eingetreten und werde diese nach wie vor für zulässig erachtet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorn herein als ausgeschlossen erscheinen ließe und stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011, Zl. C8 247481-2/2011/6E einem neuerlichen Antrag entgegen. Die belangte Behörde sei daher zu einer Zurückweisung verpflichtet. Die Antragstellung solle offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Im Ergebnis liege ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vor. Die gegenständliche Entscheidung würde mit Ihrer Erlassung (Zustellung) durchsetzbar und sei der BF zu diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.08.2014 ausgefolgt.

7. Gegen den angeführten Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 03.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gem. §§ 3, 8 AsylG zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen und dem BF bei Verfahrensanordnung einen Rechtsberater / Rechtsberaterin zur Seite zu stellen.

Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Das BFA habe das vorgelegte Beweismittel nicht gewürdigt, sondern lediglich auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach die Echtheit von Dokumenten bzw. Beweismitteln aus Pakistan stark in Zweifel zu ziehen sei. Um den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, hätte die Asylbehörde die Anzeige einer Übersetzung zuführen und Übermittlungen zur Herkunft des Schriftstückes tätigen und die Relevanz des Beweismittels abschließend beurteilen müssen. Hätte die belangte Behörde die von ihr bezeichnete ‚,Anzeige in Fremdsprache'' übersetzen lassen, so hätte sie feststellen müssen, dass diese mit dem Vorbringen des BF übereinstimme und sei auch anzuführen, dass der BF vor der Erstbefragung keine Rechtsberatung gehabt habe.

Bei der Erstbefragung selbst sei ihm gesagt worden, dass er sich kurz fassen solle und er bei einer weiteren Einvernahme die Gelegenheit haben werde, alle Gründe darzulegen. Erst vor der Einvernahme am 27.06.2014 sei ihm von einem Rechtsberater erklärt worden, was ein neuer Sachverhalt sei und dass es wichtig sei, alle Ereignisse seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens anzuführen und detailliert zu schildern. Die Erstbefragung diene gem. § 19 Abs. 1 AslyG insbesondere zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Es werde auch die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG aufgezeigt. Beim Vorbringen des BF handelt es sich um Nova Producta und könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden.

Die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG sei unzulässig und rechtswidrig. Die Sachverhaltsänderung des BF beziehe sich auf drei Vorfälle, die in den vergangenen zwei Jahren, also nach Rechtskraft der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, passiert seien. Auch habe sich in den letzten Jahren die Sicherheitslage in Pakistan wesentlich verschlechtert. Diese allgemein bekannten Tatsachen hätten jedenfalls von Amtswegen berücksichtigt werden müssen. Laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sei eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Antragstellers notwendig. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, in welcher Weise sich das Bundesamt mit den aktuellen Beweismittel auseinander gesetzt habe, es führe lediglich an, dass sich unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials „keine" Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage "im Heimatland" des BF ergeben hätte. Die Heimatprovinz des BF sei Punjab. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF auseinandergesetzt. Aktuellen Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Punjab am schlimmsten in Pakistan sei.

In weiterer Folge zitiert die Beschwerdeschrift eine Anfragebeantwortung von Accord vom 14.02.2014 mit den anschließenden Ausführungen, es könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da keine Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens und hinsichtlich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Punjab stattgefunden hätten. Insofern sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und aufgrund dieser neu entstandenen Tatsache liege keine entschiedene Sache vor.

Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG zu beurteilen sei.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. L509 1247481-3/5Z, wurde dem BF gem. § 52 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 22.01.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 06.09.2011, Zl. C8 247.481-2/2011/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 29.09.2011 erwuchs dieses in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat - und zwar aus folgenden Gründen:

II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zur Begründung seines Folgeantrages bei der Erstbefragung zunächst ausgeführt, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht, jedoch sei die Situation noch schlechter geworden.

II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.09.2011, Zl. C8 247.481-2/2011/6E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bloß bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).

II.3.3.3. Sofern der BF zur Begründung seines Folgeantrages erstmals vor dem BFA angibt, dass seine beiden Söhne und sein Bruder von der gegnerischen Partei (glaublich) im September 2013 entführt worden seien und hätten diese Personen auch Fragen über den BF gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern mangelt.

Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Vom BF wurde zu diesem Vorbringen dem BFA die Kopie eines FIR vorgelegt.

Aus der Übersetzung dieses Schriftstückes ergibt sich jedoch, dass sich der Inhalt des FIR nicht mit dem Vorbringen des BF deckt.

Zunächst ergibt sich aus dem FIR, dass der Bruder des BF mit seinen eigenen Kindern im Auto unterwegs gewesen ist und nicht, wie vom BF behauptet, mit dessen Söhnen. Zudem ist als Grund der Anzeige entgegen den Behauptungen des BF auf dem FIR angeführt "Anzeige wegen Körperverletzung" (in Widerspruch dazu wurde vom BF behauptet, die Polizei hätte als Grund für die Anzeige in den FIR einen Diebstahl bzw. Überfall aufgenommen).

Ebenso wenig ergibt sich aus dem vorgelegten FIR ein Hinweis auf die Person des BF, bzw. darauf, dass sein Bruder von den angeblichen Entführern über den BF gefragt wurde.

Das vom BF in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel bestätigt somit keineswegs dessen nunmehriges Fluchtvorbringen, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Sofern der BF in der Beschwerde ausführt, dass er die angebliche Entführung aus dem Grund nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, da ihm erst vor der Einvernahme vor dem BFA vom Rechtsberater erklärt worden sei, was ein neuer Sachverhalt sei und dass es wichtig sei, alle Ereignisse seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens anzuführen und detailliert zu schildern, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag gefragt wurde, was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe. In weiterer Folge wurde er belehrt, dass für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien (AS 5) und geht der Einwand des BF aus der Beschwerde somit ins Leere.

II.3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom 06.09.2011, Zl. C8 247.481-2/2011/6E die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt.

Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.

Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Sofern der BF in der Beschwerde moniert, dass dem Bescheid des BFA nicht zu entnehmen sei, in welcher Weise es sich mit aktuellen Beweismitteln zur Lage im Heimatland des BF auseinandergesetzt habe, ist dem entgegenzusetzen, dass dem BF bereits vor der Einvernahme vor dem BFA aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatland ausgefolgt wurden, er in der Einvernahme vor dem BFA dazu Stellung nehmen konnte und diese Feststellungen in gekürzter Form auch im Bescheid des BFA enthalten sind, weswegen die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden kann.

Weiters kritisiert der BF, dass sich das BFA in keinster Weise mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, der Provinz Punjab, auseinandergesetzt habe, und die Sicherheitslage in der Provinz Punjab am schlimmsten in Pakistan sei und zitiert in diesem Zusammenhang eine Anfragebeantwortung von Accord vom 14.02.2014.

Aus der angeführten Anfragebeantwortung ergibt sich entgegen den Behauptungen des BF jedoch vielmehr, dass es Anzeichen dafür gibt, dass es sich bei seiner Heimatprovinz um die aktuell am wenigsten von Gewalt betroffene Provinz in Pakistan handle (AS 301: "Evidence suggests that it is currently the least violent of all provinces in the country").

Der Umstand, dass die Anzahl der terroristischen Anschläge im Verlauf der Jahre gestiegen ist bzw. die Ausführungen in der Beschwerde zur zum Teil nicht unproblematischen Sicherheitslage in Pakistan decken sich jedenfalls mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA.

Somit kann aus der vom BF in der Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung entgegen seinen Behauptungen keine andere Situation erkannt werden. Es ist somit nicht eine derartig verschlechterte Lage in Pakistan anzunehmen, dass nunmehr von einer extremen Gefährdungslage auszugehen und dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

II.3.5. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zur Frage der "res judicata" bereits umfangreich ergangene und teilweise oben unter II.3.1., II.3.3.2. und II.3.3.3.3 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Somit weicht weder die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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