W229 1432279-1•BVwG W229 1432279-1
W229 1432279-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W229 1432279-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, er habe als Bauer wenig Geld verdient und habe das Angebot bekommen für gutes Geld eine Arbeit zu machen. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass er für die Taliban Minen legen und sie in ihrem Kampf unterstützen solle. Nach seiner Weigerung habe er eine Drohung erhalten, dass ihn die Taliban umbringen würden, weshalb er sich gezwungen gesehen, habe Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, befürchte er, dass die Taliban ihn umbringen bzw. zum Einsatz als Fußsoldat zwingen würden.
Zu seiner Person befragt, gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei Moslem und spreche Pashtu. Er sei am 01.01.1995 in XXXX, Kunar, geboren. Er sei ledig. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe zuletzt als Bauer und Landarbeiter gearbeitet. Er habe zwei Schwestern und drei Brüder.
Er habe Afghanistan von Kunar aus vor ca. elf Monaten verlassen und sei nach XXXX, dann nach Kabul und von dort weiter nach Herat gefahren. Von dort sei er schlepperunterstützt mittels Personenkraftwagen in den Iran gefahren. Vom Iran sei er über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Von XXXX sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt.
2. Am 02.01.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er könne keine Beweismittel in Vorlage bringen. Er habe keine Ausbildung absolviert. Er könne weder Schreiben noch Lesen. Er habe im Distriktzentrum in XXXX mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und zwei Schwestern gewohnt. Sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Er sei an dieser Adresse geboren und aufgewachsen. Ein Bruder habe in XXXX gearbeitet, ein Bruder habe ein kleines Geschäft in XXXX XXXX gemietet gehabt, wo er Kaugummis, Zucker, Öl und solche Sachen verkauft habe. Der dritte Bruder sei viel zu jung gewesen und habe zu Hause ausgeholfen. Er habe seine acht Schafe und zwei Kühe gehabt, um die er sich gekümmert habe. Er habe sie für den eigenen Verbrauch gehabt. Um alles andere, was er gebraucht habe, hätten sich seine Brüder gekümmert. Er gehöre zum Stamm der XXXX, das sei der Hauptstamm. Er gehöre zum Unterstamm der XXXX.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer näher aus, er sei seiner Arbeit nachgegangen. Zwei Personen hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Diese zwei Personen hätten ihn quasi eingeladen und hätten ihn mit einem Fahrzeug der Marke Corolla mitgenommen. Bevor er in das Fahrzeug eingestiegen sei, hätten sie ihm gesagt, welche Arbeit er zu machen hätte. Sie hätten zuerst gesagt, dass er viel Geld verdienen werde. Er würde sich ein Leben aufbauen. Er würde eine dermaßen hohe Position bekommen, dass sich niemand trauen würde, ihm nur irgendetwas zu sagen. Im Fahrzeug habe er gesehen, dass sich dort Waffen befinden. Sie hätten ihn aufgefordert, die Augen zu schließen und hätten ihn hinten reingesetzt. Einer der Männer habe ihm die Augen zugebunden. Er habe seine Augen nicht zumachen wollen. Dort, wo er in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe sich ein Friedhof "XXXX" befunden. Er habe gewusst, wo er sich aufhalte. Wenn er geschrien hätte, hätte ihn niemand gehört. Einer dieser Männer habe ihm die Waffe an die Schläfe gehalten. Dieser Mann habe an der Waffe gezogen, aber nicht abgedrückt. Sie hätten ihn mitgenommen. Als sie angekommen seien, hätten sechs weitere Männer dort gewartet.
Er glaube sie seien ca. 30 Minuten unterwegs gewesen. Er habe bevor er in das Auto gestiegen sei auf seine Uhr geschaut. Als ihm die Augen geschlossen worden seien, habe sich das Fahrzeug drei Mal im Kreis gedreht. Es gebe drei Richtungen, er wisse nicht, ob sie in Richtung XXXX, in Richtung XXXX oder in Richtung XXXX - Dara gefahren seien. Als sie angekommen seien, sei er in einen Raum gebracht worden. Dort hätten sie ihm die Augenbinde abgenommen. Es seien vier Männer gegenüber von ihm gestanden. Drinnen hätten sich Betten befunden. Einer der Männer habe gesagt, er solle keine Angst haben und sich hinsetzen, er solle sich nicht fürchten und wie zu Hause fühlen. Er habe gleich gesagt, sie hätten ihn zur Arbeit gerufen, welche Arbeit er zu machen hätte. Zwei der anderen Männer hätten ihn gefragt, wie sein Leben laufe, was er arbeite. Er habe ihnen alles erzählt. Einer der Männer habe gesagt, er sei der Sohn von XXXX, so würde sein Vater heißen. Er habe gewusst, dass sein Vater verstorben sei. Er habe gesagt, sie seien auf seiner Seite. Er habe dann wieder nach der Arbeit gefragt. Dieser Mann habe gesagt, sie würden zuerst essen und dann darüber sprechen. Sie hätten Reis mit Fleisch gekocht und er habe sich geweigert zu essen. Es habe zwei Männer gegeben, die in einem getrennten Raum gekocht hätten, zwei weitere Männer hätten Waffen gehabt. Es sei gegen Mittag gewesen. Dieser Mann habe ihm immer gesagt, er solle essen. Er habe sich geweigert. Einer der Männer sei wütend geworden. Er habe ihn gefragt, was er glauben würde, wer sie seien, er solle endlich essen. Er sei so wütend geworden, dass er seine Waffe gezogen habe. Er habe ihn aufgefordert zu essen, er habe sich aber geweigert. Danach habe ihm ein anderer Wasser gebracht, er habe ihm gesagt, er würde das Wasser nicht trinken. Er wolle wissen, was sie mit ihm machen würden. Einer der Männer habe gesagt, dass das Land Männer wie ihn brauche. Er habe wieder nach der Arbeit gefragt. Der Mann habe gesagt, sie würden ihm noch früh genug von der Arbeit erzählen. Er habe ihn dann gefragt, ob er wisse, was mit Afghanistan passiert sei. Es sei um die Amerikaner gegangen. Sie sollten in den Heiligen Krieg "Jihad". Er habe ihnen dann gesagt, sie sollten das machen und er würde weiter das machen, was er bisher gemacht habe. Einer der Männer sei ganz wütend geworden. Er habe damals längere Haare gehabt und er habe ihm an den Haaren gezogen und gesagt, sein Gehirn würde nicht funktionieren. Der andere habe gesagt, es sei eine Schande, er würde zum Stamm der XXXX angehören und habe keinen Glauben. Als dieser Mann an seinen Haaren gezogen habe, habe er ihn auch mehrere Male geohrfeigt. Sie hätten ihm in diesem Raum nicht gesagt, wo und was er zu tun gehabt hätte. Er würde sehr viel Geld bekommen, würde seinen eigenen Leuten dienen und hätte mit Bomben zu tun.
Sie hätten ihn in das Fahrzeug reingesetzt und dort, wo sie ihn abgeholt hätten, nach XXXX, gefahren. Sie hätten ihm wieder die Augen zugebunden. Bevor er in das Fahrzeug eingestiegen sei, sei da noch ein Zimmer gewesen, ein Mann, der ganz in weiß gekleidet gewesen sei, habe den Mann, der ihn festgehalten habe, angeschrien. Er habe zu ihm gesagt, er sei ungezogen. Er habe zu ihm gesagt, er solle nicht traurig sein, dieser andere Mann sei einfach ungezogen. Sie hätten ihm das Allerwichtigste im Zimmer gesagt. Dieser ältere Mann habe sehr mild mit ihm gesprochen. Er habe ihm gesagt, er solle in den Heiligen Krieg ziehen, weil er sich als Afghane zu verteidigen hätte. Er habe auch gesagt, es sei wichtig, zu verstehen, wer die Pashtunen seien. Er habe gesagt, das sei schön und gut mit den Pashtunen, was er machen sollte. Er habe ihm auch gesagt, es sei wichtig, sich selbst zu versorgen. Dieser Mann habe gesagt, er würde wieder zurückkehren, würde dann aber wieder zu ihnen zurückkehren. Bevor er weggefahren sei, hätten sie mit dem Handy Fotos von ihm gemacht. Er sei zum Ausgangsort zurückgebracht worden, sie hätten ihn bedrängt. Bevor er in das Auto eingestiegen sei, hätten sie ihm gesagt, gleichgültig wohin er reise, ihre Leute hätten sein Foto, er könne nicht flüchten. Man habe ihm die Anweisung gegeben, abzuwarten, es würde ihm die Aufgabe zugeteilt werden. Er habe sich einverstanden erklärt und habe gesagt, er würde auch von zu Hause eine Erlaubnis holen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, hätten sie ihm gesagt, es gäbe keine Ausrede, dass er zu seinem Onkel mütterlicherseits fahren würde, er müsse hier bleiben. Sollte er irgendwelche Ausreden finden, würde er das auf eigenem Leibe verspüren. Er würde getötet werden. Bevor sie losgefahren seien, hätten sie ihm wieder die Augen verbunden.
Er sei dann zurück nach Hause gegangen. Er sei ca. drei Stunden bei ihnen gewesen. Als seine Brüder nach Hause gekommen seien, habe er ihnen allen gleich erzählt, was passiert sei. Sein Bruder habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er das Haus nicht verlasse. Sein Bruder habe ihm viele Fragen nach dem Fahrzeug gestellt und die Richtung, in die sie gefahren seien. Er habe sich in XXXX XXXX aufgehalten, als er die Männer dort gesehen habe. Er habe Angst gehabt, seinen Bruder zu verständigen oder in ihren Distrikt zu fahren, dort wo sich die Polizei befinde. Sie hätten ihm gesagt, wenn er in diese Richtung gehen würde, wären ihre Leute und sie würden das wissen. Sie hätten auch gesagt, er dürfe mit niemandem reden.
Ca. zehn Tage, nachdem sie ihn nach Hause gebracht hätten, sei er unterwegs gewesen, weil er dort spielen habe wollen. Da hätten diese Männer versucht ihn anzuhalten. Er habe aber flüchten können. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Sein Bruder habe mit ihm geschimpft. Er habe gesagt, er hätte das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe gesagt, dass sei kein Leben, wenn er sich nur zu Hause aufhalten dürfe, nicht spielen und nicht zum XXXX gehen dürfe. Sein Bruder habe gewusst, wie gefährlich diese Leute seien und es besser sei, wenn er das Land verlasse. Sein Bruder habe mit dem Dorfvorsteher in XXXX gesprochen und der habe ihm erzählt, wie gefährlich diese Leute seien. Dieser Mann habe meinem Bruder geraten, nicht in ihr Distrikt zu fahren und sich dort zu beschweren. Auch dort würden sich diese Männer aufhalten. Er wisse nicht, was er dort mit diesem Mann gesprochen habe. Sein Bruder habe sich mit seiner Mutter beraten. Danach habe er ihr Grundstück verpachtet. Zwei Tage sei er noch zu Hause gewesen. Er habe das Geld organisiert. Dann habe sein Bruder ihn bis nach Kabul begleitet. Von dort habe seine Reise begonnen.
Die Männer, die ihn für diese Arbeit rekrutieren wollten, hätten viele Waffen gehabt. Er habe Raketen, Munition gesehen. Sie hätten auch Maschinengewehre gehabt. Es habe Bomben gegeben. Er habe das mit eigenen Augen gesehen, weil das im Zimmer drinnen gewesen sei. Es habe auch noch andere Sachen gegeben, wo er nicht wisse, ob das Bomben oder andere Mittel gewesen seien. Während diese Männer gesprochen hätten, habe er nicht genau aufgepasst, was das gewesen sei. Er habe sich nur befreien wollen.
Der Vorfall habe sich ca. einen Monat vor seiner Ausreise ereignet. Er habe sich bei dem ersten Zusammentreffen auf den Feldern aufgehalten. Da habe er diese Männer gesehen. Auch als er mit den anderen Burschen spielen gewesen sei, habe er sie gesehen. Sie hätten ihn eine Zeit lang beobachtet. Diese Männer hätten ihn schon im Vorfeld beobachtet. Er sei unterwegs gewesen. Das sei in der Nähe von XXXX gewesen, als sie ihn angesprochen hätten. Es seien genau diese Personen gewesen, die ihn mit dem Fahrzeug abgeholt hätten. Auch diese Männer, die er gesehen habe. Sie hätten ihn gegrüßt und gefragt, wie es ihm gehe und was das Leben so mache. Er solle die Arbeit lassen, die er jetzt habe, sie hätten etwas Besseres für ihn. Sie hätten ihn eigentlich gleich einladen wollen. Er habe ihnen gesagt, er würde jetzt spielen. Sie würden dann sehen. Einer dieser Männer habe gesagt, er würde eine gute Position haben und diese Arbeit würde ihm viel bringen. Ca. eine Woche oder acht Tage später sei das dann passiert, dass sie mit dem Fahrzeug vorgefahren seien und ihn mitgenommen hätten. Sie hätten gewollt, dass er das Maschinengewehr bediene, eine Waffe in seinen Händen trage und Bomben werfe. Sie hätten ihm gesagt, dass er eine kleine Grube graben müsse, die Bombe hineinlegen und dann zudecken solle. Sie hätten gesagt, dass er solche Aufgaben machen müsse. Er habe das nicht machen wollen. Er wolle keinen einzigen Menschen, egal ob Amerikaner oder Einheimischer, töten. Er habe gesagt, pro erfolgreicher Bombe würde er 50.000 Afghani bekommen, bei Misserfolgen solle er sich nicht beschweren. Er wisse nicht genau, was sie wollten. Sie hätten Menschen töten wollen. Er wisse nur, dass von XXXX viele Fahrzeuge mit Amerikanern fahren würden. Sie hätten Jugendliche wie ihn gewollt, weil sie auch für die Nationalgarde unauffällig seien. Sie würden nicht nachfragen. Sie hätten gewollt, dass sie die Bomben, dort wo sie es wollen, platzieren würden.
Er habe nicht gewusst, dass das die Taliban seien und was sie von ihm verlangen würden. Sie hätten gesagt, sie hätten Arbeit für ihn und er würde gut verdienen. Er habe das gar nicht zu Hause erzählt. Er habe das nicht erzählt, dass er diese Leute getroffen habe. Er habe etwas alleine schaffen, eine gute Arbeit finden und dann von der guten Nachricht erzählen wollen. Nachdem sie die Fotos gemacht hätten, hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn überall finden, gleichgültig in welche Provinz er ziehen würde. In Afghanistan trage jedermann einen Bart und kleide sich traditionell. Er habe nicht sein Leben in Angst verbringen und vermuten wollen, ob jemand ein Talib sei oder nicht. Sie hätten seine Fotos gemacht. Er könne weder in Kabul noch in einer anderen Provinz leben - sie würden ihn finden.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Rückkehrfrage wurde zu Afghanistan erörtert.
3. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er sein Vorbringen lediglich in den Raum gestellt habe, ohne dazu detaillierte Angaben zu machen. Es sei auffällig, dass er, abgesehen vom zentralen Punkt seines Vorbringens - dem Treffen mit den Taliban, keine konkreten Angaben machen habe können. Er habe zu den Männern, die ihn angeheuert hätten, keine konkreten Angaben nennen können. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund er sich alleine auf die vage Zusage hin viel Geld zu verdienen, bereit erklärt haben solle, mit unbekannten Männern mitzugehen, zumal er vorbringe, dass diese ihn bereits Monate vorher beobachtet hätten und ihm das auch aus diesem Grund hätte verdächtig erscheinen müssen. Das mangelnde Interesse, Details über den Job zu erfragen, stehe im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er im Lager plötzlich durchaus bereit gewesen sei, nähere Informationen zu dieser Arbeit einzufordern und dies noch zu einem Zeitpunkt, als man ihn mit einer Waffe bedroht habe. Es sei auch unglaubwürdig, dass diese Männer ein Waffenarsenal bestehend aus Raketen, Bomben und sonstigen Waffen direkt in ihrem Wohnbereich lagern sollten, zumal dort laut seinen eigenen Angaben auch gekocht worden sei. Dies würde ein massives Sicherheitsrisiko darstellen und sich diese Personen damit selbst unnötig in Gefahr bringen. Er habe auch divergierende Angaben zu den Aufgaben, die er bei diesem Job zu erledigen hätte, gemacht, da er in der Erstbefragung von Minen gesprochen habe, in der Einvernahme hingegen Bomben werfen hätte sollen und auf konkrete Nachfrage vorbringe, Bomben eingraben zu müssen. Auch zur Bezahlung habe er keine konkreten Angaben machen können. Nicht nachvollziehbar sei auch die von ihm angegebene erhebliche Reaktion der Taliban. Er bringe vor, man habe versucht ihn mit Geld zu ködern, gleichzeitig gebe er aber an, man habe ihn bedroht und geschlagen. Ebenso unverständlich sei, dass man ihn nach seiner Weigerung, sich an dieser Sache zu beteiligen, einfach gehen lassen habe, lediglich mit der Zusicherung wiederzukommen. Es sei auch unverständlich, dass er sich die letzten Tage ungestört zu Hause aufhalten habe können. Auch die Behauptung, er könne sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen, da die Taliban mit dem Handy Fotos von ihm gemacht hätten und sie ihn überall finden würden, werde als Schutzbehauptung gewertet.
3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet worden seien, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland nicht erkannt werden hätte können. Er könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und handle es sich bei seiner Person um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es stehe ihm ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Kabul zu gestalten, frei. Es sei davon auszugehen, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Beweiswürdigung der Behörde im Wesentlichen darauf beschränke, seine Einvernahme weitschweifig zu wiederholen und auf Spekulationen, ohne aber irgendwelche Begründungen für ihre Schlussfolgerungen zu liefern. Er habe in einer durchgehenden, monologartigen Erzählung im Umfang von über drei Bescheidseiten seine Fluchtgründe erzählt, somit wesentlich ausführlichere Erklärungen zu seinen Fluchtgründen geliefert, als die circa eineinhalb Seiten Beweiswürdigung der Behörde, wo die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers behauptet wird. Schon aufgrund des Umfanges seiner Erklärungen sei unverständlich, warum die Behörde zur Ansicht gelange, es habe dem Vorbringen an Details gefehlt, zumal diese Behauptung bloß in den Raum gestellt worden sei, ohne sie auch nur im Entferntesten so nachvollziehbar und genau darzustellen, wie der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dargestellt habe. Er habe in der Einvernahme konkret erklärt, von welcher Marke das Auto der beiden Taliban gewesen sei, dass dort, wo sich das Fahrzeug befunden habe, ein Friedhof namens "XXXX" gewesen sei, dass die Männer Waffen bei sich geführt hätten und ihm die Augen verbunden worden seien sowie welche Emotionen er dabei empfunden als auch was er mit den beiden Männern besprochen habe, sodass dies in völligem Gegensatz zu den aktenwidrigen Behauptungen in der Beweiswürdigung der Behörde stehe, wonach er zu den Männern keine konkreten Angaben nennen habe können. Zum Vorwurf es sei unplausibel, dass er auf ein nur so vages Jobangebot reagieren würde, sei festzustellen, dass er als wenig gebildeter, aber dennoch ambitionierter junger Mann in einer ländlichen Gegend Afghanistans offensichtlich wenige Chancen habe eine erfolgreiche Karriere einzuschlagen und daher sehr empfänglich gewesen sei, für die Falle, die ihm gestellt worden sei.
Es sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen, dass er zuerst ein mangelndes Interesse an den Details der angebotenen Arbeit gezeigt habe und "im Gegensatz dazu" dann im Lager "plötzlich" "durchaus" bereit gewesen sei Details "einzufordern". Dieser "Gegensatz" sei aus seinen Aussagen überhaupt nicht ersichtlich. Er sei von Anfang an, an Details der angebotenen Arbeit interessiert gewesen, aber lockend sei vor allem die Bezahlung gewesen und selbstverständlich seien die Taliban erst mit der Wahrheit herausgerückt, als er bereit unter ihrer Kontrolle gestanden habe. Es lasse sich mit Sicherheit keine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten, dass der Wohn- bzw. Kochbereich der Taliban nicht vom Waffenlager strikt räumlich getrennt gewesen sei. Es sei naheliegender, dass eine solche Terrorgruppe in einem vermutlich nur temporären Camp einfach nicht die Möglichkeit besitze, Sicherheitsstandards einzuhalten, die den Anspruch der österreichischen Behörde genüge leisten.
Es sei völlig falsch, dass er zu der von ihm aufgeforderten Arbeit divergierende Angaben gemacht habe. Klar sei aus seinen Aussagen, dass er selbstgebaute Bomben an Straßen vergraben solle, die von amerikanischen Armeekonvois frequentiert werden würden, und dass die Bomben oder auch Minen explodieren sollten, wenn die Fahrzeuge in der passenden Entfernung seien, damit die Explosionen einen möglichst großen Schaden an den Soldaten sowie dem Material herbeiführen würden. Das gespielte Unverständnis der Behörde, was einen "Erfolg" in dieser Hinsicht darstelle, sei verblüffend, angesichts dessen, dass dies offensichtlich eine Explosion sei, die wie beschrieben, den Feinden der Taliban schade bzw. Menschenleben koste. Es sei auch aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass sie ihn laufen gelassen hätten, aber von im gefordert hätten sich wieder bei ihnen zu melden, selbst bei Annahme dies sei "unverständlich", nicht daraus zu schließen, dass er die Unwahrheit sage. Den Taliban sei seine Identität, sein Name, seine Familie und sein Foto bekannt. Es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es ihm nicht zumutbar sei, ohne jeglichen Kontakt zu seiner Familie unter falschen Namen und Identität in einer Stadt zu leben, die er zuvor noch nie besucht habe, wo er niemanden kenne und keinerlei soziales Auffangnetz besitze.
Der Beschwerde beiliegend wurde die Übernahme der Vollmacht durch den MigrantInnenverein St. Marx übermittelt.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 12.03.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Rechtssache zu einem Abschluss zu bringen.
9. Am 08.08.2014 langte ein Fristsetzungsantrag (verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9.1. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis / den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses / Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
9.2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühren nach § 24a VwGG gewährt.
10. Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan geladen.
11. Am 23.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vor:
11.1. Er habe nie eine Tazkira gehabt. Er sei 1995 geboren, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er stamme aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX-XXXX. Er gehöre zum Unterstamm der XXXX, sein Hauptstamm nenne sich XXXX. Er sei Sunnit und gehöre dem Islam an. Er sei verlobt, verheiratet sei er noch nicht. Er lebe seit zwei Jahren in Österreich, habe leider aber noch immer keine Möglichkeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. In Afghanistan habe er keine Schule besucht. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten, es gehe ihnen gut. Er sei Hirte gewesen und habe sein Vieh beaufsichtigt.
11.2. Das Problem in seiner Heimatregion sei, dass sich dort viele Taliban aufhalten würden, die zu unterschiedlichen Gruppierungen gehören würden. Er sei von ihnen aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei, als er damals nahe des Friedhofes XXXX gewesen sei, unterwegs zu einem Cricket-Spiel gewesen. Der XXXX-Friedhof liege auf der anderen Seite des Flusses XXXX. Die anderen Spieler seien schon vor ihm zum Spiel unterwegs gewesen, er sei spät dran gewesen. Er sei ihnen nachgefolgt. Die beiden Männer hätten ihn ihm Auto verfolgt. Damals, als sie ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen, sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Als er zum Cricket-Spiel unterwegs gewesen sei, seien sie ihm mit dem Auto nachgefolgt und hätten ihn aufgefordert in das Auto einzusteigen. Er sei in das Auto eingestiegen. Die Männer im Auto seien bewaffnet gewesen. Es sei sinnlos gewesen, wenn er um Hilfe geschrien hätte. Sie hätten ihm die Augen mit einem Tuch verbunden. In der Region, wo er gewesen sei, hätten sich rundherum nur ein Feld und ein Friedhof befunden. Niemand hätte seine Hilfeschreie gehört, selbst wenn er geschrien hätte. Das Auto hätten sie in die andere Richtung gedreht. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten ihn aufgefordert Menschen zu töten. Das sei für ihn nicht in Frage gekommen. Sie hätten gemeint, er solle Menschen töten. Sie hätten ihm gesagt, dass er ihnen bei Bomben helfen solle. Sie hätten ihm das gesagt als sie angekommen seien. Da, wo er angekommen sei, seien auch andere Männer gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass ihre Heimat von Amerikanern besetzt sei. Sie hätten ihm das Wort Afghanistan (Land der Afghanen bzw. Pashtunen) erklärt. Sie hätten die Aufgabe ihre Heimat zu verteidigen. Sie hätten ihm auch ein Beispiel genannt: Sie hätten gemeint, so wie er sein eigenes Haus vor Angreifern schütze, so hätten sie die Aufgabe ihr Heimatland zu verteidigen. Die Leute seien dort gesessen und hätten Tee getrunken. Er habe gefragt, weshalb er hierher gebracht worden sei. Zuvor sei er bereits von diesen Leuten aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit hätten sie ihm nicht näher beschrieben. Dort hätten sie ihm dann erklärt, wie die Zusammenarbeit aussehen werde. Es habe mit Menschentöten zu tun. Dazu sei er keinesfalls bereit gewesen. In Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar, sei es für diese Gruppierung sehr einfach junge Männer eine Gehirnwäsche zu verpassen und sie zur Zusammenarbeit zu überreden. Die Situation dort ermögliche das. Sie hätten sogar Fotos von ihm gemacht. Er sei von ihnen auch geschlagen worden. Doch er habe wieder gehen können. Sie hätten gemeint, sie sollten auf einen weiteren Talib warten. Er sei zum Essen eingeladen worden. Sie seien sehr wütend gewesen. Sie hätten ihn aufgefordert mitzuessen. Er habe zwei Bissen von dem Essen gegessen.
11.3. Zwei Männer hätten ihn dorthin geschleppt, zwei weitere Männer seien an diesem Ort gewesen. Zwei andere Männer hätten sie ihm nicht gezeigt. Er habe Stimmen von zwei weiteren Männern gehört. Er wisse aber nicht, wie viele dort tatsächlich gewesen seien. Die Männer seien zu den anderen Männern gegangen und hätten sich beraten. Sie hätten darauf beharrt, dass er sie unterstützen solle bzw. der Heimat auf diesem Wege dienen solle. Sie hätten auch Fotos von ihm gemacht. Dann hätten sie ihn zurückgefahren, davor hätten sie ihn angeschrien und geschlagen. Er habe geschrien. Dann hätten sie ihn zurückgebracht. Erst habe er auf jemanden warten müssen. Die Person sei nicht gekommen. Es seien die Männer da gewesen, die von Anfang an dort gewesen seien. Die gleichen Männer, die ihn hergefahren hätten, hätten ihn zurückgeführt.
11.4. Über Vorhalt, er habe in der Einvernahme angegeben, dass nach dem Streit ein weißgekleideter älterer Mann gekommen sei und die anderen Personen beschwichtigt habe, gab er an, die Person, auf die gewartet worden sei, sei nicht gekommen. Dieser ältere Herr sei aus dem Zimmer gekommen, wo er die Stimmen zuvor gehört habe.
11.5. Er sei bei der Rückfahrt wieder beim Friedhof abgesetzt worden. Während der Fahrt seien seine Augen mit einem Tuch verbunden gewesen. Seine Hände seien am Rücken gefesselt gewesen. Als sie ihn abgesetzt hätten, seien seine Augen noch mit dem Tuch verbunden gewesen. Die Hände hätten sie entfesselt. Die anwesenden Männer hätten so untereinander gesprochen, dass er das Meiste nicht verstanden habe. Er habe die anderen Gespräche nicht hören können, er habe nur gehört, wie der weiß gekleidete Mann den Männern gesagt habe, sie sollen ihn jetzt in Ruhe lassen. Er habe seine Hand auf seinen Kopf gelegt und gesagt, es gehe hier um seine eigene Heimat. Es sei jetzt lange her, er könne sich nicht an alles, was er gesagt habe, erinnern. Auch dieser weißbärtige Mann habe ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen bzw. mit ihnen zusammenarbeiten. Die Männer hätten Pashtu mit ihm gesprochen, untereinander hätten sie eine andere Sprache gesprochen. Die Gespräche hätten alle an diesem Ort stattgefunden. Im Auto hätten sie sich nicht mit ihm unterhalten. Die Augen seien ihm verbunden und die Hände gefesselt worden.
11.6. Zu Beginn, als er mitkommen sollte, hätten sie ihm gesagt, er solle in das Auto einsteigen, sie würden ihn zum Ort des Spieles fahren. Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme gesagt habe, sie hätten gesagt, dass er mitkommen solle, weil sie Arbeit für ihn hätten und dass er viel Geld verdienen würde und sich ein Leben aufbauen könne, antwortete er, das hätten sie ihm einige Tage vor dem Vorfall erzählt. Sie hätten gesagt, er solle es lassen als Hirte zu arbeiten. Sie hätten gemeint, er solle mit ihnen zusammenarbeiten und er könne sich durch die Arbeit ein gutes Leben aufbauen. Als er an diesem Ort bzw. in diesem Raum gewesen sei, hätten sie von Bomben gesprochen. Sie hätten ihm 50.000 Afghani angeboten. Diese Bomben seien für Explosionen gedacht gewesen. Er hätte diese Bomben an bestimmte Orte legen sollen. Sie hätten Anschläge, Selbstmordanschläge verüben wollen. Sie hätten nicht von einem Selbstmordanschlag gesprochen. Das habe er gedacht. Sie hätten lediglich von Anschlägen gesprochen und davon, dass er ein gutes Leben haben werde. Sie hätten ihn vorher vorbereitet bzw. ausgebildet. Das wäre alles später gekommen. Erst hätten sie ihn zur Zusammenarbeit überreden wollen. Er kenne die Männer, als er in das Auto gestiegen sei, da sie zuvor mit ihm gesprochen hätten. Das seien dieselben Männer gewesen, die ihm das Geld angeboten hätten. Die Männer, die in dem Raum gewesen seien, habe er nicht gekannt.
11.7. Über Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme zu dem von ihm geschilderten Vorfall (AS 61/62), gab er an, diese Vorfälle seien vor dreieinhalb Jahre vorgefallen. Die Männer hätten mit ihm viel gesprochen, alle Details würden nicht hängen bleiben. Die Lebensumstände hier seien sehr schwierig für ihn, er wohne ganz abgelegen und allein und sei an psychischen Leiden erkrankt.
11.8. Nach dem Vorfall sei er einige Tage zu Hause versteckt gewesen. Danach habe ihn sein Bruder nach XXXX gebracht. Von XXXX sei er dann weiter nach Kabul gefahren. Nach dem Vorfall sei er insgesamt acht bis zehn Tage lang zu Hause aufhältig gewesen. Es habe nicht noch einen Vorfall gegeben. Die Männer hätten ihn gekannt, aber er habe nicht jeden von diesen Männer gekannt. Es sei für ihn gefährlich gewesen. Seine Brüder hätten vermutet, dass sich die Männer in XXXX aufhalten würden. Deshalb sei er geflüchtet. Nach dem Vorfall hätten sich seine Brüder mit dem Dorfvorsteher getroffen. Der Dorfvorsteher habe gesagt, dass diese Männer, also die Taliban, keine guten Menschen seien. Er habe nicht explizit Taliban gemeint, weil er habe auch die Taliban gekannt. Er habe genau diese Gruppierung gemeint. Seine Brüder hätten sich umgehört. Sein Bruder bzw. die Verwandten hätten ihm geraten, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich gedacht, seine Brüder hätten ihn nach Pakistan geschickt, tatsächlich sei er hierher geschickt worden.
Über Vorhalt er habe in der Einvernahme einen zweiten Vorfall angegeben, bei dem er 10 Tage nach dem ersten Vorfall unterwegs gewesen sei, weil er spielen habe wollen und die Männer hätten ihn wieder angehalten, brachte er vor, das stimme, er sei nach Hause gekommen. Er habe von dem Vorfall zu Hause erzählt. Er habe einige Tage lang zu Hause verbracht. Seine Brüder hätten sich dann über diese Leute umgehört. Nach dem sie sich umgehört hätten, hätten sie ihn dann weggeschickt. Er habe den zweiten Vorfall nicht verstanden. Er habe zu Hause seinen Brüder vom dem Vorfall erzählt. Sein Erinnerungsvermögen funktioniere nicht so gut. Es könne sein, dass es diesen zweiten Vorfall gegeben habe. Er habe in den Feldern gearbeitet, als er von den Männern angesprochen worden sei. Sie hätten gemeint, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe noch mehr Informationen über die ihm angebotene Arbeit haben wollen. Sie hätten ihm gesagt, es handle sich um eine gute Arbeit. Er würde gutes Geld verdienen und sich ein gutes Leben aufbauen können. Einige Tage später hätten sie ihn dann verfolgt. Sie hätten ihn in das Auto mitgenommen. Sie seien mit dem Auto stehen geblieben und hätten gesagt, sie würden ihn dorthin mitnehmen, wohin er wolle. Er sei eingestiegen und sei zu einem unbekannten Ort gefahren worden. In dem Raum sei dann gesprochen worden. Sie seien eine geschätzte halbe Stunde zu einem unbekannten Ort gefahren. Seine Brüder hätten sich mit dem Dorfvorsteher beraten. Danach hätten sie seine Ausreise organisiert. Abgesehen davon, gebe es noch andere Probleme in Afghanistan. Die Familie müsse zum Beispiel zusammenleben. Kinder würden keine Bildung erlangen. Das seien eben die Probleme, die dort jeden betreffen würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen Leuten, vor Leuten, die heute in diesem Land Macht hätten bzw. Macht ausüben würden. Diese Leute seien seine größte Angst. Sollte er in seiner Heimat leben, würden seine Brüder seine Heirat arrangieren, also ihm eine Frau aussuchen und dass sie Kinder bekommen. Er würde nicht für die Rechte seiner Kinder sorgen können. Er würde ihnen nicht die Möglichkeit einräumen können, eine Schule zu besuchen. Sie würden ein Leben führen, wie in einem Kuhstall.
Der Beschwerdeführer gab zu dem vor der Verhandlung übermittelten Länderberichten an, er, er wisse, dass gestern der Präsident sein Amt betreten habe. Abdullah habe das endlich akzeptiert. Da wo er lebe, bekomme er wenige Informationen über Afghanistan.
Es wurde die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.09.2014 zu Afghanistan (Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar) zum Inhalt des gegenständlichen Aktes erklärt.
12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu. Er stammt aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX-XXXX. Er gehört dem Unterstamm der XXXX und dem Hauptstamm der XXXX an. Seine Familie lebt in der Provinz Kunar. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat zuletzt als Landarbeiter bzw. Hirte gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund, verlobt, arbeitsfähig und volljährig.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ca. Ende des Jahres 2011 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich. Am 01.10.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Zwangsrekrutierung) sind glaubhaft. Er und seine Familie (seine Brüder) waren gegen die Tätigkeit der Taliban. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer weigerte sich und hat ihnen widersprochen.
Nach dem Vorfall hielt sich der Beschwerdeführer einige Tage zu Hause versteckt, seine Brüder haben ihm geholfen und mit dem Dorfvorsteher gesprochen. Schließlich haben seine Brüder organisierten seine Ausreise. Weil er sich weigerte mit den Taliban zusammenzuarbeiten, entschloss er sich aus Angst von den Taliban zwangsrekrutiert, entführt oder getötet zu werden und in dem Wissen von den afghanischen Behörden keinen Schutz erwarten zu können, zur Flucht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nun sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
1.4. Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden.
Auch die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt sowie aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, widerspruchsfrei. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Der Beschwerdeführer war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Sein Vorbringen gibt die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder und steht auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang sowie der ins Verfahren eingebrachten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.09.2014. Insbesondere entspricht der vom Beschwerdeführer dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen die über Zwangsrekrutierungen bekannt sind. Wie sich aus dem in der ACCORD-Anfragebeantwortung zitierten Bericht von TOLO News vom Juli 2013 ergibt, würden laut Experten die Taliban vorrangig Jungen für Selbstmordanschläge einsetzen, wobei es oftmals Jungen seien, die in Madrassas zu Selbstmordattentäter ausgebildet würden, die ungebildet seien und aus ländlichen Gebieten stammen würden. Gerade dies trifft beim Beschwerdeführer zu, handelt es sich bei ihm um einen jungen ungebildeten Mann, der aus einer ländlichen Gegend stammt und war es seitens der Taliban beabsichtigt, nachdem sie ihn zur Mitarbeit überredet hätten, ihn in weiterer Folge dazu auszubilden, um Anschläge zu verüben.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes, die sich zum Großteil auf die Wiederholung der vom Beschwerdeführer geäußerten Aussagen und auf Schlussfolgerungen beschränken, ohne eine nähere Begründung darzulegen und denen keine gravierenden Widersprüche zu entnehmen sind, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgeschichte umfassend schilderte und alle diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen beantwortete. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach der Verwurf der Behörde, er habe sein Vorbringen lediglich in den Raum gestellt, ohne dazu detaillierte Angaben zu machen, nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer sein fluchtauslösendes Ereignis sehr umfangreich, von sich aus und ohne ständigem Nachfragen durch die der Behörde, unter Schilderung von Details, wie etwa Zeit- und Ortsangaben, darlegte. So war der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Lage, anzugeben um welches Fahrzeug es sich gehandelt hat und wo genau er sich zum Zeitpunkt, als er von den beiden Männern aufgefordert worden ist, in das Fahrzeug einzusteigen, aufgehalten hat. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und sein Vorbringen detailliert darlegte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht decken sich durchgehend mit denen vor der belangten Behörde. Soweit der Beschwerdeführer während der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise den Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht übereinstimmende Angaben tätigte, war er in der Lage, nach Vorhalt der widersprechenden Angaben, die Widersprüche im Wesentlichen aufzulösen. Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Sein Vorbringen gibt die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, lebensnahe und nachvollziehbar wieder.
Wenn die belangte Behörde meint, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer einerseits mit Geld zu ködern versucht hätten und andererseits ihn bedroht und geschlagen hätten sowie, dass sie ihn frei lassen hätten, aber von ihm forderten, sich wieder bei ihnen zu melden, stützt sich die belangte Behörde nur auf Mutmaßungen, ohne konkret auszuführen, weshalb der geschilderte Ablauf der Ereignisse undenkbar sein sollte. Allein aus der Tatsache, dass diese Vorgangsweise unverständlich sei, kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Zwar schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitgehend "emotionslos", doch kann auch das Nicht-Zeigen von Emotionen unterschiedliche Gründe haben und keinen zuverlässigen Schluss auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zulassen (vgl. UNHCR Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum, Summary, May 2013, S 35).
Es kann der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer divergierende Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme hinsichtlich der von ihm geforderten Arbeit gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass die Taliban ihn aufforderten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, in dem er Bomben an bestimmte Orte legen müsste und Anschläge verübe. Auch in der Erstbefragung gab er an, dass er für die Taliban Minen legen sollte. Zwar spricht der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von Minen und nicht, wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, von Bomben, dennoch kann allein aufgrund dieser unterschiedlichen Begriffsangabe die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angezweifelt werden, nicht zuletzt erklärte er auch in der Einvernahme, dass er die Bomben vergraben sollte. Diesbezüglich darf zunächst nicht § 19 AsylG 2005 außer Acht gelassen werden, wonach sich die Erstbefragung auf die Identität und die Reiseroute, jedoch noch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer bei den Angaben zur geforderten Arbeit widersprüchliche Angaben tätigte.
Es mag durchaus der belangten Behörde zuzustimmen sein, wenn ausgeführt wird, dass es nicht verständlich sei, aus welchem Grund er sich alleine auf die vage Zusage hin - viel Geld zu verdienen - bereit erklärt hat, mit unbekannten Männern mitzugehen, dennoch darf in diesem Zusammenhang, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, nicht verkannt werden, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann ohne Berufsausbildung aus einer ländlichen Gegend mit wenig Perspektiven auf eine erfolgreiche Karriere handelt, sodass er gerade deshalb für ein solches "Angebot" zugänglich war.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit insgesamt kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln und liegen auch keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar, stützen sich auf die mit der Ladung von 28.08.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BFBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die Taliban rechnen muss, da er, wie bereits dargelegt, von den Taliban unter Androhung unmittelbarer Gewalt, aufgefordert wurde mit ihnen zusammenzuarbeiten und Attentate für sie zu verüben.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten:
"Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Gerade dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der Beschwerdeführer hat durch seine dezidierte Weigerung und seine abwehrenden Aussagen bzw. sein abwehrendes Verhalten gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Da der Beschwerdeführer vor der möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen ist, ist von einer - aus Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871; 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Mit dem durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Taliban bzw. mit der Weigerung des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ist der Beschwerdeführer nämlich in das Blickfeld der Taliban als deren politischer "Feind" gelangt und macht dies eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion Kunar, wo auch gegenwärtig Übergriffe der Taliban stattfinden, sehr wahrscheinlich.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher Seite sondern von dritter Seite (den Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041;
27.06. 1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505;
17.09. 2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht angenommen werden, dass im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer bereits in das Visier der Taliban geraten ist, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Es ist daher auch aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Zusammenfassend ergibt sich aus den fallbezogenen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil die Verfolgung aus Gründen der ihm unterstellten politischen Gesinnung im vorliegenden Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten sind.
3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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