W138 1434816-1•BVwG W138 1434816-1
W138 1434816-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W138 1434816-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXXgeb. am XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die BH Grieskirchen, diese vertreten durch Dr. Helmut Blum LL.M, MAS, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl: 12 12.212-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30. Oktober 2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 07.09.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2013). Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz Takhar. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden nach wie vor in seinem Heimatort leben, er habe noch einen im Iran lebenden Onkel väterlicherseits. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, habe vier Jahre die Grundschule besucht und in weiterer Folge aufgrund eines unfreiwilligen Aufenthalts im Iran keine Ausbildung absolviert. Er sei zwanghaft nach Isfahan, Iran, gebracht worden, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe. Ca. Anfang Mai 2012 habe er den Iran verlassen und sei illegal in die EU eingereist.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragungen an, dass sein Vater spielsüchtig gewesen sei. Er habe bei den Glücksspielen, bei denen er teilgenommen habe, sämtliches Hab und Gut verspielt. Einmal habe er auch den Beschwerdeführer zu einem Treffen, wo gespielt worden sei, mitgenommen. Sein Vater habe bei dieser Gelegenheit alles, was er mit hatte verloren. Daraufhin habe der Gegner gesagt, er könne den Beschwerdeführer einsetzen, was der Vater auch getan habe. Der Vater habe wieder verloren, der Beschwerdeführer sei vom Gewinner des Spieles gefesselt und mitgenommen worden. Über Kabul seien sie dann nach Isfahan, Iran gereist. Er sei in den Bezirk XXXX (Iran) gebracht worden, wo er in einem Lager, in dem sich Reis befanden habe, drei Jahre arbeiten habe müssen. Eine Flucht sei nie möglich gewesen, da das Tor stets zugesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, vom Spieler geschlagen und misshandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe auch als Mädchen verkleidet tanzen müssen, weitere Vorfälle habe es aber nicht gegeben. Eines Tages sei er Einkaufen geschickt worden, dabei habe er in einem Geschäft zufällig seinen Onkel getroffen. Der Onkel habe ihm ein Mobiltelefon gegeben auf dem er schließlich angerufen worden sei, was zu seiner Abholung bzw. Befreiung geführt habe.
Der Beschwerdeführer sei gesund, er nehme keine Medikamente. Er sei nicht vorbestraft, sei nie in Haft gewesen, es habe keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gegeben, er sei niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe auch niemals an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Aktenzahl 12 12.212-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. (Spruchpunkt III).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität nicht feststehe, der Beschwerdeführer Staatangehöriger Afghanistans sei, der Volksgruppe der Tadschiken und der muslimischen Glaubensrichtung der Sunniten zugehöre. Es sein nicht möglich gewesen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt sei, im Fall eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Verfolgungen ausgesetzt.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die von der BH Grieskirchen, Abteilung Jugendwohlfahrt, als örtlich zuständiger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
4. Mit Zeugnis vom 01.07.2013, hg. eingelangt am 08.08.2013, wird dem Beschwerdeführer die Teilnahme am schulanalogen Unterricht am Gymnasium Dachsberg der Oblaten des Hl. Franz von Sales bestätigt.
5. Mit Schreiben vom 30.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen in Form von eines Schulausweises, einer Semesternachricht, eines Führerscheines sowie ÖAMTC Bestätigungen.
6. Am 30.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:
[...]
"VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich telefoniere mit meiner Mutter. Mein Papa meine Mama und meine 3 Schwestern sind in Afghanistan, in XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Takhar.
VR: Wovon lebt Ihre Familie?
BF: Früher hatten wir ein normales Leben. Mein Vater hat aber alles verspielt. Mein Vater hat nie gearbeitet, er war ein Spielsüchtiger und hat immer gespielt.
VR: Wer hat dann für den Lebensunterhalt gesorgt?
BF: Für unseren Lebensunterhalt hat mein Vater durch sein Spiel gesorgt, wir haben ein eigenes Haus gehabt, dafür mussten wir keine Miete zahlen, er hat uns aber kein Gewand gekauft und wenn er Geld hatte, hat er Lebensmittel gekauft, wenn nicht, dann haben wir nichts zum Essen gehabt, als Beispiel kann ich sagen, dass wir einmal in der Woche Zucker zum Tee hatten.
VR: Lebt Ihre Familie noch in diesem Haus?
BF: Mein Vater hat das Haus verspielt.
VR: Wissen Sie wie Ihre Familie jetzt lebt?
BF: Hier in Österreich bekomme ich rund 200 Euro im Monat, ich spare und schicke einen Teil des Geldes meiner Mutter, damit sie überleben kann.
VR: Wenn Sie mit Ihrer Mutter telefonieren, erzählt sie Ihnen wie es der Familie geht?
BF: Mein Vater kümmert sich nicht um die Familie. Ich bin als einziger männlicher Nachkomme hier in Österreich und bei meiner Mutter leben meine 3 Schwestern.
VR: Wie alt sind Ihre Schwestern?
BF: 9, 11 und 13.
VR: Was machen Ihre Schwestern?
BF: Nichts.
VR: Arbeitet Ihre Mutter?
BF: Nein.
VR: Welche Krankheit hat Ihre Mutter?
BF: Ich weiß es nicht genau, meine Mutter kann aber nicht arbeiten. Der Bauch meiner Mutter wurde immer größer, sie dürfte ein Geschwür haben und kann daher nicht arbeiten.
VR: Wie lebt Ihre Familie?
BF: Für die Unterkunft müssen sie nichts bezahlen, sie leben in einem desolaten Haus, das verlassen war.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Mein Vater war spielsüchtig. Wir hatten in meinem Heimatdorf Grundstück und ein Haus gehabt, er hat aber diese verspielt, eines Tages hat er mir gesagt, dass ich ihn begleiten soll. Er brachte mich in ein Zimmer, dort waren ca. 10 oder 12 Personen, die haben gespielt und haben auch Haschisch geraucht, ich bin neben ihm gesessen, er hat zunächst mit einem anderen Mann begonnen zu spielen, er hat das Haus und das Grundstück an diesen Mann verloren. Er hat die Besitzdokumente ihm gegeben. Dann hat er mit einem anderen Mann mit dem Namen XXXX gespielt. Dieser Mann hat aber davor meinen Vater provoziert indem er ihm ein paar Worte gesagt hat. Mein Vater hat mit diesem Mann dann gespielt. Es hat sich um ein Würfelspiel gehandelt. Sie haben 2, 3 Mal dieses Spiel gespielt, XXXX hat meinem Vater gesagt, Hossain du hast das Spiel verloren. Dann hat XXXX mich an meinem Handgelenk genommen. Bevor er mich am Handgelenk genommen hat, haben sie etwas Schriftliches vereinbart und dies mit dem jeweiligen Fingerabdruck bestätigt. Ich glaube, mein Vater hat mich verkauft. Dann hat dieser XXXX mich am Handgelenk genommen. Ich habe meinen Vater gefragt, wohin bringt mich dieser XXXX. Mein Vater hat mich geschimpft
und gesagt, wohin er mich mitnimmt soll ich mit ihm hingehen. XXXX hat mich zu einem Zimmer mitgenommen, es hatte wie ein Stall ausgeschaut.
VR: War es das erste Mal, dass Ihr Vater Sie zum Spiel mitgenommen hat?
BF: Ja.
VR: Wo hat dieses Spiel stattgefunden?
BF: Das war ca. eine halbe Stunde entfernt von unserem Haus in XXXX. Es ist in der Nähe eines Berges, da gibt es nur dieses einzige Zimmer. Es war ein desolates Haus.
VR: Welche Tageszeit war es als Sie sich in dieses Haus begeben haben?
BF: Es war gegen Mittag. Die genaue Uhrzeit kann ich nicht angeben, es könnte auch ein Nachmittag gewesen sein.
VR: Wohin hat XXXX Sie mitgenommen?
BF: Er hat mich zunächst in einem Auto mitgenommen, wir sind ca. 1 oder 2 Stunden gefahren. Er hat mich zunächst zu einem Stall gebracht. Ich habe geweint und ihm gesagt, warum er mich hierher mitgenommen hat, ich möchte zu meiner Mutter zurück, er hat mir 2 Fußtritte verpasst und mich in diesem Stall eingesperrt. Ich habe dort viel geschrien. Aber niemand hat mich gehört. Dieser Stall war aus Stein gebaut. Ich habe in diesem schmutzigen Stall wo auch der Kot von den Tieren war, die Nacht verbracht. Als ich so halb wach und halb geschlafen habe, hat er die Tür aufgemacht, es war sehr zeitig in der Früh. Er hat mir wieder 2 Fußtritte verpasst und sagte mir "Hundesohn steh auf, wir müssen gehen". Er hatte meine Füße und Hände mit einem Seil gebunden. Er hat mich in den Fußbereich hinter der Sitzbank des Autos auf den Boden gelegt, damit ich nicht gesehen werden kann. Während der Fahrt habe ich geschrien, er hat dann nach ein paar Minuten das Auto gestoppt, ist ausgestiegen und hat auch meinen Mund gebunden. Ich habe an meinem Körper Schmerzen gehabt, ich konnte nichts mehr machen, es hat mein Weinen und Schreien nicht genutzt, da mich niemand hören konnte. Er hat mich nach Takhar gebracht. Wenn ich auf das WC musste, hat er mich nicht aus dem Auto aussteigen lassen, sondern er hatte mir eine Dose gegeben in die ich meine Notdurft verrichtete.
VR: Meinen Sie mit Takhar eine Stadt oder Provinz?
BF: Er hat mich in die Stadt gebracht, ich war noch nie in dieser Stadt. Von dort hat er mich nach Kabul gebracht. Wir sind ca. 12 Stunden oder eine Nacht durchgefahren bis er mich zu einem Zimmer gebracht hat. Ob das Zimmer in Kabul war, oder vor Kabul, kann ich nicht angeben. In diesem Zimmer hat er wieder meine Hände und Füße und meinen Mund gebunden, er hat mich in diesem Zimmer alleine gelassen und ist weggegangen. Er ist ca. nach 4 bis 6 Stunden zurückgekommen, er hat mich dann wieder im Fahrzeug mitgenommen. Diesmal ist er mit demselben Auto mit dem wir zu diesem Zimmer gekommen sind, nicht gefahren, sondern er hat das Fahrzeug gewechselt. Er hat wieder meine Hände und Füße gebunden und meinen Mund hat er mit einem Stoff gebunden gehabt und wieder im Fußbereich so wie vorher. Er hat mich bis zu einer Wüste gebracht, dort ist dann eine Person gekommen, er hat das Auto ihm gegeben. Wir sind ca. eine halbe Stunde oder eine Stunde zu Fuß gegangen, wo ein Fluss war und den konnte man mit Plastikbooten überqueren. 2 einhalb Stunden, 3 Stunden kann ich nicht genau sagen, sind wir weiter zu Fuß gegangen. Dort hat er jemanden angerufen und diese Person ist dann anschließend gekommen. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht, für 5 oder 10 Minuten haben sie dann meine Hände und Füße entfesselt. Sie haben mir auch etwas zum Essen gegeben, ich durfte auch auf die Toilette gehen. Dann sind wir wieder in ein Fahrzeug eingestiegen. Ich bin wieder im Auto wie vorher im Fußbereich gewesen. Wir sind ca. 24 Stunden oder vielleicht auch mehr, gefahren. Dann haben sie mich zu einer Ortschaft mit dem Namen XXXX gebracht. Das ist im Iran. XXXX befindet sich in Esfahan. Dort war ein Lager für Reis. Sie haben mich in dieses Lager gebracht. Sie haben mir gesagt, dass ich ab jetzt hier arbeiten muss, ich werde weiter hier leben und ich soll wie ein Esel arbeiten. Zu diesem Lager ist Reis aus Indien und Pakistan gekommen. Ich sollte die Säcke aus den LKWs ausladen und die anderen LKWs beladen. Sie haben mir nicht einmal eine Stunde erlaubt, von dort wegzugehen. Ich bin ein ganzes Jahr in diesem Lager geblieben und habe nicht ein einziges Mal dieses Lager verlassen dürfen. Neben diesem Ausladen und Beladen der LKWs musste ich auch den Haushalt verrichten, nämlich Wäsche waschen, Staubsaugen, putzen, Kochen usw.
VR: Wo haben Sie zu dieser Zeit gewohnt?
BF: Die Straße heißt XXXX in XXXX in Esfahan.
VR: Haben Sie im gleichen Haus wie Ihr Entführer gewohnt?
BF: Ja. Ich habe mit ihm in diesem Lager gemeinsam in einem Zimmer gewohnt. Das war ca. 4000 oder 6000 Quadratmeter Grundstück mit 10 bis 15 Meter hohen Mauern ummauert. Außer dem Lager und sein Büro befand sich dort nur ein Zimmer. Manchmal ist er weggegangen und hat mich in diesem Zimmer eingesperrt und dann ist er erst am nächsten Tag zurückgekommen. Manchmal hat er auch Gäste mitgenommen. Er hat auch in diesem Zimmer mit den Gästen gespielt. Ich sollte für diese Gäste Tee bereiten und wenn sie gesagt haben, dass sie müde sind, musste ich ihre Füße massieren. Manchmal haben sie eine Musik eingeschalten und mich wie Mädchen angezogen und mir gesagt, dass ich vor ihnen tanzen soll.
VR: Konnten Sie sich im Lager frei bewegen?
BF: Ja.
VR: Hätten Sie auch außerhalb des Lager gehen können?
BF: Nein, im ersten Jahr nicht. Als ich dann getanzt habe, hat er mich manchmal geschlagen und mir gesagt, dass ich nicht gut tanzen kann. Nach einem Jahr war er sich dann sicher, dass er mich genug eingeschüchtert hat und dass ich vor ihm Angst habe. Nach einem Jahr hat er mich zu einem Geschäft, das ca. 200 Meter von dem Lager entfernt war, zum einkaufen geschickt. Als ich das Lager zum Zweck des Einkaufens verlassen sollte, hat er gespuckt und gesagt, bevor die Spucke getrocknet ist muss ich das Einkaufen erledigt und zurück im Lager sein. Als ich mich ein bisschen verspätet habe, hat er mich geschlagen. Ich habe einen Onkel, der mit seiner Familie gemeinsam im Iran gelebt hat, wo im Iran, weiß ich nicht. Meine Mutter hatte meinen Onkel angerufen gehabt. Mein Vater hatte aber bereits meiner Mutter erzählt gehabt, dass er mich an XXXX verspielt hat. Meine Mutter hat dieses Geschehen meinem Onkel geschildert gehabt. Ich war 3 Jahre im Iran und in diesen 3 Jahren hat mein Onkel nach mir gesucht. Es war ein Bazar, es hat XXXXgeheißen. In diesem XXXX haben sich die Afghanen freitags gesammelt und alte Sachen am Flohmarkt verkauft. Der Entführer war drogenabhängig und hat viele Leute am Bazar gekannt. Er hat mich 15 Tage oder einmal Monat wenn er keine Drogen mehr hatte oder etwas anderes gebraucht hatte per Taxi zu diesem XXXX geschickt. Ich war Analphabet und er hat mir auf ein Papier geschrieben, was er alles braucht. Ich bin in diesen insgesamten 2 weiteren Jahren ca. 8 Mal zu diesem XXXX geschickt worden. Ich war in meinen Gedanken immer bei ihm bzw. ich hatte immer die Angst gehabt. Ich war in meinen Gedanken nicht frei von ihm. Ich hatte immer Angst gehabt, wenn ich mich ein bisschen verspäte, wird er mich wieder so lange schlagen solange er kann. Das letzte Mal als ich zu diesem XXXXgegangen bin, bin ich in ein Geschäft gegangen und in diesem Geschäft ist mein Onkel laufend zu mir gekommen. Er hat mir gesagt, dass er mein Onkel sei und dass meine Mutter ihm alles erzählt habe. Weiters fragte er mich, wo ich sei, wo ich mich aufhalte.
VR: Wie hat Ihr Onkel Sie erkannt?
BF: Ich weiß es nicht, wie er mich erkannt hat. Ich habe ihn erkannt, da ich in Afghanistan ein Foto gesehen habe, auf dem mein Vater und mein Onkel abgebildet waren.
VR: Wissen Sie, wie Ihr Onkel Sie gefunden hat?
BF: Nein, ich weiß es nicht. Dieser XXXX ist unter den Afghanen ein sehr bekannter Bazar. Als ich meinen Onkel gesehen habe, habe ich geweint und ihm gesagt, dass er mich von hier retten soll. Ich habe ihm gesagt, dass er mich nach Afghanistan zurückschicken soll oder er soll mich zu ihm nach Hause mitnehmen. Er hat auch in dem Moment geweint und hat mir gesagt, wenn ich dich nach Afghanistan zurückschicke, du kennst deinen Vater und du kennst auch XXXX. Weiters hat er mir gesagt, dass die Möglichkeit bestehe, dass mein Vater mich wieder in einem Spiel verspielt oder um seine Schulden zu begleichen, mich verkauft. Wenn XXXX mich wieder finden würde, würde sowohl dich als auch mich umbringen. Er hat mir ein gebrauchtes Handy gekauft und auch eine SIM Karte gekauft. Er hat mir in diesem Handy seine Nummer gespeichert. Ich habe mich mit dem Handy nicht ausgekannt, er hat selbst das Handy auf lautlos gestellt, er hat mir gezeigt, wie ich das Telefon bedienen kann. Wenn ich einen Anruf erhalte, soll ich auf den grünen Knopf drücken und wenn ich auflege soll ich auf den roten Knopf drücken. Er hat mir gesagt, dass ich das alles so lange ausgehalten habe, ich soll es nur 4 oder 5 weitere Tage aushalten. Ich soll zurück zu XXXX gehen. Ich war damit nicht einverstanden und ich habe ihm gesagt, warum er mich zurückschicken will. Er sagte mir, dass wir uns weder in Afghanistan noch im Iran verstecken können, er wird uns überall finden und uns umbringen. Er sagte mir, dass ich zurückgehen soll und er wird mich nach 4 oder 5 Tagen anrufen. Er sagte mir weiters, wenn er mich anruft, soll ich zur Hauptstraße kommen. Es wird eine Person kommen, die dich ansprechen wird und begleite ihn, wohin er dich bringt. Ich bin mit dem Taxi zurück in dieses Lager gefahren. Als ich zurückgekommen bin, hat mich XXXX geschlagen. Er hat mich bestraft, hat mir einen ganzen Tag nichts zum Essen gegeben und mich im Zimmer eingesperrt. Als er mich freigelassen hat, musste ich arbeiten. Ich habe an meinen Schultern aber Schmerzen gehabt. Als ich einen Sack Reis tragen musste, hatte ich die Kraft nicht gehabt, ich bin mit dem Gesicht auf den Boden gefallen. Zu diesem Vorfall ist 2 Tage danach gekommen, als er mich in diesem Zimmer eingesperrt hatte. Meine Nase hat geblutet, er hat mir eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass ich meine Hände und Gesicht waschen soll. Ich bin ins Badezimmer gegangen und habe die Türe zugesperrt. In diesem Moment hat mein Handy vibriert. Ich habe auf den grünen Knopf gedrückt aber selbst nicht gesprochen nur zugehört und mein Onkel hat am Handy gesprochen. Da ich wusste, dass nur mein Onkel meine Telefonnummer hat. Mein Onkel hat mir bei diesem Gespräch gesagt, wenn das nächste Mal mich XXXX zum Einkaufen schickt, muss ich ihm einen "missed call" geben. Nachdem ich mein Gesicht und meine Hände gewaschen habe, bin ich wieder in die Arbeit gekommen. 2 oder 3 Stunden später sagte mir XXXX, ich soll zu dem Geschäft, dass ca. 200 Meter vom Lager entfernt war, einkaufen gehen. Er sagte mir, "Hundesohn, wenn du dich diesmal verspätest, werde ich dich umbringen". Als ich das Lager verlassen habe, habe ich sofort meinem Onkel ein "missed call" gegeben. Nach 2 Minuten hatte mein Onkel mich angerufen. Ich habe meinem Onkel gesagt, dass ich mich außerhalb des Lagers befinde. Er sagte mir, dass ich zur Hauptstraße kommen soll. Mein Onkel hat mir beschrieben, dass eine Person mit einem Fahrzeug kommen wird. Er hat beschrieben wie das Auto und die Person ausschauen werden. Er sagte mir, wohin mich diese Person bringt, ich soll mit ihm gehen. Ich habe Angst gehabt und ich habe meinem Onkel gesagt, wenn diese Person ein Freund von XXXX sein könnte, wird XXXX mich umbringen. Mein Onkel versicherte mir aber, dass es sich bei dieser Person nicht um einen Freund von XXXX handelt.
VR: Wie lange haben Sie gewartet, bis die Person Sie abgeholt hat?
BF: Ich habe ca. 5 oder 10 Minuten gewartet, mein Onkel hat alle Vorkehrungen getroffen gehabt. Diese Person ist mit dem Fahrzeug gekommen und ich bin in sein Auto eingestiegen. Ich weiß nicht wie lange wir mit diesem Fahrzeug gefahren sind, er hat mich in ein Zimmer gebracht. Dort waren mehrere Personen.
VR: Hat XXXX nach Ihnen gesucht?
BF: Ich gehe davon aus, dass er mich 100 Prozent gesucht hat.
VR. Wissen Sie ob XXXX mit Ihrer Familie in Kontakt getreten ist?
BF: Nein das weiß ich nicht.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich habe davor Angst, dass mich mein Vater entweder wieder in einem Spiel verspielen wird oder mich wieder verkaufen wird, um seine Schulden zu begleichen. Oder XXXX wird mich finden und er wird mich umbringen.
VR: Haben Sie außer in Ihrem Heimatdorf sonst noch Verwandte?
BF: Ich habe nur eine Tante mütterlicherseits. Sie hat mit uns nichts zu tun und ich weiß nicht wo sie lebt.
RV: Was für ein Mensch ist XXXX? Ist das ein mächtiger Mensch?
BF: Niemand kann ihm was sagen. Er kennt rund 200 Menschen und er kann mit armen Personen, wie mit mir, alles machen. Da mein Vater mich an XXXX verkauft hat, kann dieser alles mit mir machen.
RV: Könnten die Behörden in Ihrer Heimatprovinz Sie vor XXXX schützen?
BF: Nein.
RV: Warum nicht?
BF: XXXX ist eine wichtige Persönlichkeit. Er kann mit 20 Dollar einen Polizisten kaufen. Die Polizisten machen mit ihm gemeinsame Sache.
RV: Sie haben gesagt, Sie mussten in Frauenkleidern tanzen. Wie oft ist das vorgekommen?
BF: XXXX wollte auch mit mir schlafen, ich habe mich aber geweigert und dafür Schläge bekommen. Auch wenn ich nicht gut getanzt habe, wurde ich geschlagen. Tanzen musste ich regelmäßig.
[...]"
7. Mit Schreiben vom 07.10.2014, hg. eingelangt am 10.10.2014, erstattete der Beschwerdeführer in offener Frist eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Asyl zu gewähren sei. Diese bestehe wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tanzjunge ("Bacha Bazi"). Der Beschwerdeführer habe Andeutungen gemacht, dass dieses Tanzen einen sexuellen Hintergrund gehabt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, minderjährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 07.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der GFK verlassen hat bzw. aufgrund einer solchen Bedrohung sich außerhalb Afghanistans aufhält.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Tachar
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz Tachar um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).
Hingegen schreibt die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) in einem Artikel vom Mai 2014, dass Tachar zu den relativ unbeständigen ("relatively volatile") Provinzen im Nordosten Afghanistans gehöre, wo die Taliban in einer Reihe von Distrikten aktiv seien:
"Takhar is among the relatively volatile provinces in northeastern Afghanistan where Taliban militants are active in a number of its districts." (KP, 5. Mai 2014a)
In einem Artikel vom August 2014 schreibt die afghanische Tageszeitung Afghanistan Times, dass eine Reihe von lokalen BeamtInnen und BewohnerInnen in der Provinz Tachar mitgeteilt hätten, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen in Taloqan ("central city of Takhar") und einer Reihe von Distrikten angestiegen sei. Dies trage zu einer Vermehrung der Fälle von Mord, Entführung und bewaffnetem Raubüberfall in der Provinz bei. Laut BewohnerInnen von Taloqan (Taluqan) sei die Sicherheitslage in der Vergangenheit besser gewesen, verschlechtere sich allerdings mit jedem Tag, an dem der Wahlprozess andauere und die Ergebnisse noch nicht feststünden. Ein Bewohner Tachars habe angegeben, dass Instabilität, Schmuggel, Raubüberfälle und Mordfälle in jüngster Zeit zugenommen hätten. Dies stehe in direkter Verbindung mit der Unsicherheit in Tachar. Der Sprecher des Provinzgouverneurs habe bestätigt, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Raubüberfälle und bewaffneten Auseinandersetzungen angestiegen sei und dass es der Polizei noch nicht gelungen sei, diesem Problem beizukommen. Dem Sprecher zufolge seien die Distrikte Khwaja Ghar, Ishkamish und Darqad in jüngster Zeit einer ernsten Bedrohung durch regierungsfeindliche Kämpfer ausgesetzt gewesen. Gleichzeitig sei die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Straßenkämpfe und Tötungen von ZivilistInnen in Taloqan und einigen Distrikten der Provinz angestiegen:
"A number of local officials and local residents in northern Takhar province said Tuesday that illegal armed men have surged in the central city of Takhar and a number of its districts. This would add to criminal cases including murder, kidnapping and armed robberies in this province. Taluqan city residents said security situation was better in the past but the situation worsens by passing each day as the election process prolongs and the results are unknown yet. 'Takhar's security was good in the past. But instability, smuggling, robbery and murders have increased in this province recently. Some days back, a woman was killed and another woman's body parts were cut off by unknown armed men. All these are directly connected with insecurity in Takhar,' said Wajihullah Nayil, a resident of Takhar. [...] Takhar governor's spokesman, Sunnatullah Timor, confirmed that illegal armed men, robberies and armed clashes have surged in the province, and said police were not succeeded to overcome this problem yet. 'Recently, districts of Khwaja Ghar, Ishkamish and Darqad were under serious threat by anti-government militants. In the meantime, illegal and unknown armed men, street clashes and civilians killing have surged in Taluqan city and some districts of the province,' he said as quoted by Radio Azadi." (Afghanistan Times, 12. August 2014)
Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut Angaben des Provinzgouverneurs illegale bewaffnete Gruppen weiterhin in Teilen der Provinz Tachar agieren und eine Bedrohung der Sicherheit darstellen würden. Die Gruppen seien für Erpressungen, Raubüberfälle und die Schaffung von Unsicherheit verantwortlich. Weiters habe der Gouverneur mitgeteilt, dass im Vorfeld der Präsidentschaftsstichwahlen Bemühungen zur Entwaffnung von illegal bewaffneten Personen intensiviert worden seien. Einem Bewohner des Distrikts Baharak zufolge würden illegale bewaffnete Personen weiterhin eine Bedrohung der Sicherheit der lokalen BewohnerInnen darstellen. Ein Bewohner von Taloqan habe zudem mitgeteilt, dass Dutzende Personen bei Zusammenstößen mit illegalen bewaffneten Gruppen ums Leben gekommen seien und dass dies weiterhin vorkomme. Die Regierung behaupte zwar seit langem, Versuche zur Entwaffnung illegaler bewaffneter Gruppen zu unternehmen, doch habe diese Kampagne nur wenig Erfolg:
"Illegal armed groups continued to operate in parts of northern Takhar province, posing a security threat, the governor said on Wednesday. Abdul Latif Ibrahimi said these groups were involved in incidents of extortion, robberies and creating insecurity. The governor was speaking after handing over dozens of weapons to Disarmament of Illegal Armed Groups Programme (DIAG) officials. The weapons had been confiscated in a series of operations. The governor said efforts for disarming illegal armed individuals had been intensified in the lead-up to the presidential runoff election in Takhar. [...] Meanwhile, a resident of the Baharak district, Saifur Rahman, told Pajhwok Afghan News that illegal armed individuals continued to pose a serious security threat to local residents. [...] A resident of Taloqan, Naqibullah, said dozens of people lost their lives to clashes between illegal armed groups each year, something that continued uninterrupted. He said the government had long been claiming it was trying to disarm illegal armed groups, but the campaign had little success." (PAN, 28. Mai 2014)
Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet im April 2014, dass laut Angaben des Innenministeriums afghanische Sicherheitskräfte vier Tage vor den Präsidentschaftswahlen mehr als 22 Tonnen Sprengstoff in der Provinz Tachar sichergestellt hätten. Tachar sei eine relativ friedliche Provinz, in der die Taliban in den letzten Jahren ihren Einfluss vergrößert hätten:
"Afghan security forces have seized more than 22 tons of explosives, enough to make hundreds of bombs, the interior ministry said on Tuesday, four days before a presidential election. [...] [Interior Ministry spokesman] Sediqqi said the explosives, hidden in some 450 bags, were seized from a basement in the relatively peaceful northern province of Takhar, where the Taliban have gained ground in recent years." (Reuters, 1. April 2014)
Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, Tachar, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar, Baglan und Kandahar verifiziert worden:
"The findings of women political rights verification demonstrated that a number of provincial councils' female candidates have been threatened by local powerbrokers, their male counterparts and insurgent groups only due to their candidacy in the process. Of total 272 candidates interviewed, 67 candidates in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Logar, Daikundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Herat, Kabul, Kandahar, khost, Laghman, Nangarhar, Nimroz, Kunar, Samangan, Paktika, Paktia, Parwan, Sar e Pul and Takhar complained on being intimated and submitted complaint forms to FEFA.
The main challenges included the threats below:
The most cases of intimidations have been verified in Paktika, Farah and Takhar, Nimroz, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar and Baghlan and Kandahar while the least number of incidents of intimidations occurred in Kabul, Parwan and Samangan." (FEFA, ohne Datum, S. 8)
Die vom privaten, in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network betriebene Nachrichtenwebsite Ariana News schreibt in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von PolizeibeamtInnen in Tachar illegal bewaffnete Personen und Drogenhändler die größte Herausforderung bezüglich der Stabilität und Sicherheit und den anstehenden Präsidentschaftswahlen in der Provinz darstellen würden. Wie der Artikel anführt, sei Tachar größtenteils sicher. Allerdings habe es in den vergangenen zwei Monaten mehrere Berichte über Vorfälle gegeben, bei denen DemonstrantInnen und Kriminelle für Chaos gesorgt hätten:
"Police officials in Takhar said illegal gunmen and drug traffickers are the major challenge against stability and security and the upcoming presidential election in Takhar Province. [...] Though Takhar is mostly secure, the recent incidents from demonstrators and criminals that have caused chaos have been reported in various media reports during the past 2 months." (Ariana News, 25. August 2013)
Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle seit Anfang 2014 (chronologisch absteigend):
Die in Pakistan ansässige afghanische Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) berichtet im August 2014, dass laut offiziellen Angaben bei Kämpfen im Distrikt Khwaja Ghar (Khoja Ghar), Provinz Tachar, sechs Polizisten ("police soldiers") und fast 20 Taliban-Kämpfer getötet oder verletzt worden seien. Dem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge hätten die Kämpfe begonnen, nachdem bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte einen Posten der Lokalpolizei ("security post of local police soldiers") im Gebiet Gol Tapa angegriffen hätten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels würden die Kämpfe noch andauern. In der Zwischenzeit habe ein Taliban-Sprecher mitgeteilt, dass die Aufständischen bei dem Angriff auf den Polizeiposten drei Polizisten getötet und sechs weitere verletzt hätten. Bei den Kämpfen sei jedoch nur ein Aufständischer verletzt worden:
"Officials in Takhar Province say that six police soldiers and nearly 20 Taleban sustained casualties as a result of a long clash in Khoja Ghar District but the Taleban deny it. The Takhar Province governor's spokesman, Sonatollah Temor, told Afghan Islamic Press [AIP] on Sunday, 10 August, that the fighting started when armed opponents [of the government] attacked a security post of local police soldiers in the Gol Tapa area in Khoja Ghar District two days ago, and the attack was still continuing. [...] Meanwhile, Taleban Spokesman Zabihollah Mojahed told AIP that the Taleban attacked a police post in the Gol Tapa area of Khoja Ghar District and three police soldiers were killed and six others injured as a result. Mojahed confirmed that only one mojahed was injured in this clash."
(AIP, 10. August 2014)
Der afghanische Nachrichtensender Tolo News schreibt in einem Artikel vom Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben mindestens neun ZivilistInnen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Khwaja Ghar (Khojaghar), Provinz Tachar, getötet und mehr als 28 weitere verletzt worden seien. Das eigentliche Ziel des Angriffs sei die afghanische Lokalpolizei gewesen, jedoch sei der Sprengsatz vorzeitig explodiert. Keine Gruppierung habe sich zu dem Anschlag bekannt:
"At least nine people were killed and more than 28 others wounded in a suicide attack in Khojaghar district of Takhar province on Thursday morning, according to the provincial head of public health. The incident took place at around 10:30 a.m. in the city of Khojaghar district according to Provincial Spokesman Sunatullah Temor. He added that the explosives were concealed on a motorcycle. According to the local officials, most of the victims were civilians who have been taken to a nearby hospital for treatment. Takhar public health head Hafizullah Safi says that there are nine civilians, including women and children, killed and 28 others wounded. He added that the target was the ALP [Afghan Local Police], but the blast took place before the attacker reached the police. No group including the Taliban has claimed responsibility for the Takhar attack." (Tolo News, 24. Juli 2014)
Die Afghan Islamic Press (AIP) berichtet im Juli 2014, dass laut Sprecher des Gouverneurs von Tachar ein Mitglied des Unterhauses des Parlaments auf dem Weg vom Distrikt Darqad in den Distrikt Khwaja Ghar in einen Hinterhalt geraten sei. Bei dem anschließenden Kampf zwischen den Angreifern und den Leibwächtern des Parlamentsmitglieds sei ein Angreifer verletzt und von Sicherheitskräften verhaftet worden. Ein lokaler Bewohner habe jedoch mitgeteilt, dass bei dem Angriff ein Leibwächter getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Lokalen BewohnerInnen zufolge habe es sich bei den Angreifern um Kämpfer eines Mannes gehandelt, der mit dem Parlamentsmitglied seit langem verfeindet sei:
"Sonatollah Temor, spokesman to the governor of Takhar, told Afghan Islamic Press that a representative of the people of Takhar at the lower house of parliament, Qazi Abdol Kabir, was on his way from Darqad District to Khwaja Ghar District of Takhar Province when he faced an ambush by militants between the two districts at around 1000 o'clock this morning. He added that the fighting between Qazi Kabir's bodyguards and the militants continued until 1300 local time, in which only one militant was injured and detained by security forces. He said that the clash caused no other casualties, but a local resident said that one bodyguard of Qazi Kabir was killed and another injured in the attack. According to local residents, the militants were fighters of a man called Malek Tatar, who has an old enmity of Qazi Kabir's." (AIP, 12. Juli 2014)
Die staatliche afghanische Nachrichtenagentur Bakhtar News Agency (BNA) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut offiziellen Angaben drei Schülerinnen bei einer Explosion einer Mine am Stadtrand von Taloqan (Taliqan) verletzt worden seien. Die Mine sei von bewaffneten Aufständischen platziert worden und habe eigentlich einem Polizeifahrzeug gegolten:
"Three girl students were wounded in explosion of a mine in Takhar province yesterday. A police official of Takhar said the mine was placed by armed insurgents in a bicycle and wanted to target police vehicle. Abdul Khalil Aseeri spokesman of Takhar security directorate said BNA; the explosion occurred in outskirt of Taliqan center of that province, which caused wounding of three girl students." (BNA, 26. Mai 2014)
Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) schreibt in einem Artikel vom Mai 2014, dass im Rahmen einer gemeinsamen Operation des afghanischen Geheimdienstes und der afghanischen Polizei in der Provinz Tachar mindestens acht hochrangige Taliban-Anführer verhaftet worden seien. Laut Geheimdienstangaben seien bei der Operation, die im Dorf Khalyan, Distrikt Cha'a, stattgefunden habe, auch vier Taliban-Kommandeure getötet worden:
"At least eight senior Taliban leaders were arrested following a joint military operation by Afghan intelligence and Afghan police forces in northeastern Takhar province of Afghanistan. Afghan intelligence - National Directorate of Security (NDS) following a statement said Monday that four Taliban commanders were also killed during the operation. The statement by NDS further added that the operation was conducted in Khalyan village of Cha'ab district." (KP, 5. Mai 2014b)
Bakhtar News Agency (BNA) erwähnt in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Sicherheitskräfte einem Bericht zufolge 77 Minen entdeckt und entschärft hätten. Die Minen seien vor kurzem von bewaffneten Taliban in Gebieten in den Provinzen Tachar, Kandahar, Urusgan, Helmand und Nimrus platziert worden:
"According to another report, the security forces discovered and defused 77 mines. The mines were recently planted by armed Taliban in relevant areas of Takhar, Kandahar, Urozgan, Helmand and Nimrooz provinces." (BNA, 27. Februar 2014)
Erreichbarkeit des Distrikts Warsaj bzw. der Provinz Tachar
Eine Landkarte zu Afghanistan (eingezeichnet sind unter anderem auch Flughäfen) ist unter folgendem Link verfügbar:
· UN Cartographic Section: General map of Afghanistan, Juni 2011
http://www.un.org/depts/Cartographic/map/profile/afghanis.pdf
Unter folgendem Link findet sich eine detaillierte Karte zur Provinz Tachar:
· OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:
Takhar Province - Reference Map, 9. Februar 2014 (verfügbar auf afg.humanitarianresponse.info)
Der Distrikt Warsaj findet sich im Süden der Provinz. Er grenzt im Westen an die Provinz Baglan und im Süden an die Provinz Pandschir (OCHA, 9. Februar 2014).
Ein etwas älterer, im August 2013 veröffentlichter Artikel von Pajhwok Afghan News (PAN) zitiert den Sprecher des Gouverneurs von Tachar, dem zufolge mehr als die Hälfte der Straßen, die in die drei Distrikte Warsaj, Farkhar und Darqad führen würden, asphaltiert ("paved") worden seien:
"[The Takhar governor's spokesman] Taimor said more than half of the roads leading to the three districts [Warsaj, Farkhar and Darqad] had been paved and if the central government helped complete the roads' construction, it would result into a considerable increase in the number of tourists." (PAN, 13. August 2013)
In einem undatierten Dokument zu Straßenverhältnissen im Norden und Nordosten Afghanistans schreibt das Logistics Capacity Assessment (LCA), ein Tool des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP), dass die Straße, die vom Distrikt Taloqan in die Stadt Kundus führe, 84 Kilometer lang, asphaltiert und das ganze Jahr über befahrbar sei:
"Taloqan district to Kunduz City (84 kms)
The road from Taloqan to Kunduz primary tarmac and passable throughout the year, the road is passable for all sizes of trucks, average transit time of 21/2 hrs for loaded truck. The road is exposed to flood, fog, rain and snow." (LCA, ohne Datum)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass Taxi-, LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegal Kontrollpunkte unterhalten und Geld und Güter von Reisenden erpresst hätten. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In vielen Gebieten sei das Reisen, insbesondere nachts, aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst:
"Taxi, truck, and bus drivers reported that security forces operated illegal checkpoints and extorted money and goods from travelers. The greatest barrier to movement in some parts of the country was the lack of security. In many areas insurgent violence, banditry, land mines, and IEDs made travel extremely dangerous, especially at night. Armed insurgents also operated illegal checkpoints and extorted money and goods. The Taliban imposed nightly curfews on the local populace in regions where it exercised authority, mostly in the southeast. Social custom limited women's freedom of movement without male consent or a male chaperone." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 2d)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Bericht zu zivilen Opfern, Angriffen auf und Schutz von ZivilistInnen in der ersten Hälfte des Jahres 2014, dass sie weiterhin Vorfälle verifiziert habe, bei denen regierungsfeindliche Elemente unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen an Orten platziert oder eingesetzt hätten, die offenbar kein direktes spezifisches militärisches Angriffsziel dargestellt hätten. UNAMA habe viele Explosionen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen auf Märkten, öffentlichen Straßen und an anderen öffentlichen Orten, die von ZivilistInnen besucht würden, dokumentiert.
Wie der Bericht weiters anführt, hätten regierungsfeindliche Elemente unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf Transitrouten, angefangen bei Fußpfaden bis hin zu Highways, platziert. Bei der Explosion dieser Vorrichtungen seien ZivilistInnen, die zu Fuß, auf Fahrrädern, in Bussen, Taxis oder privaten Fahrzeugen unterwegs gewesen seien, getötet oder verletzt worden:
"Regarding the indiscriminate use of IEDs [improvised explosive devices], UNAMA continued to verify instances of Anti-Government Elements planting or using IEDs in locations that appeared not to be directed at a specific military objective, and detonating IEDs in a manner or location where the effects could not be limited in violation of international humanitarian law. UNAMA documented many IED detonations in markets, public roads and other public areas frequented by civilians." (UNAMA, Juli 2014, S. 12)
"Anti-Government Elements placed IEDs, particularly those equipped with a pressure-plate trigger, on transit routes ranging from small footpaths to highways that killed and injured civilians whether they were on foot, riding bicycles, in buses, taxis or in private cars."
(UNAMA, Juli 2014, S. 12, Fußnote 32)
In einem im Februar 2014 veröffentlichten Artikel berichtet David Pugliese, Journalist der kanadischen Tageszeitung Ottawa Citizen über seine im Dezember 2013 unternommene Reise nach Afghanistan. Über die Fahrt auf dem Highway von Kabul in Richtung Masar-e Scharif und Scheberghan schreibt Pugliese, dass die Straße von schwerbewachten Checkpoints der afghanischen Armee oder Polizei, deren Mauern mit Einschusslöchern überzogen seien, sowie ausgebrannten Treibstofflastern gesäumt sei. Nach dem Sturz der Taliban sei der Norden des Landes eine Region relativer Stabilität gewesen, allerdings hätten sich seitdem die Aufständischen in eine Reihe von Gebieten im Norden ausgebreitet, während andere Gebiete in der Region von schwer bewaffneten Stammesmilizen kontrolliert würden. Wie Pugliese mitteilt, sei eine Fahrt durch den Salang-Tunnel, der eine wichtige Verbindung zwischen Kabul und dem Norden Afghanistans darstelle (und die Provinzen Parwan und Baglan miteinander verbindet, Anm. ACCORD), weiterhin eine tückische Angelegenheit. Stellenweise sei dieser lediglich ein mit Schlamm bedeckter Schotterweg ("slick of gravel"), obwohl die USA 19 Millionen US-Dollar investiert hätten, um den Tunnel auszubauen. Einmal habe sich der Fahrer des Wagens, in dem der Journalist unterwegs gewesen sei, geweigert, an einem Polizei-Checkpoint zu halten, aus Furcht, bei den dort postierten bewaffneten Männern in Uniform könnte es sich um Taliban handeln. Wie der Fahrer mitgeteilt habe, werde der Streckenabschnitt manchmal von Aufständischen übernommen, und mit ausländischen InsassInnen sei das Fahrzeug ein offensichtliches Angriffsziel:
"The highway to northern Afghanistan is dotted with bullet-marked military outposts and burned out fuel tankers. After the fall of the Taliban in late 2001, the north emerged as a region of relative stability in an otherwise violent country. But in the years since, despite the massive nationwide effort of foreign troops, the insurgency has expanded to a number of areas in the north while heavily armed tribal militias, with little allegiance to the central government, control other spots in the region.
It's been six years since the Citizen first drove the 560-kilometre route from the capital city of Kabul to the northern cities of Mazar-i-Sharif and Sheberghan. The changes along the way are significant, at times disheartening, and provide glimpse into the ever changing security mosaic in Afghanistan. A half-dozen years ago there were no Afghan army or police outposts along the main highway. Now there are scores of heavily guarded checkpoints and forts, their walls riddled with bullet holes from numerous attacks. [...]
The Salang Tunnel, which sits at 3,400 metres in the Hindu Kush mountains and is a major link between Kabul and the north, remains treacherous to drive. At points it is nothing more than a mud-covered slick of gravel, though the U.S. has spent $19 million to upgrade the structure.
At one point driving through Baghlan province, Mirwais, our driver, refused to stop at a police checkpoint. 'Maybe Taliban,' he said of the armed men in uniforms as he sped by them at 120 km/h. [...] The stretch of highway is sometimes taken over by insurgents, Mirwais says, and with foreigners in the car, the vehicle is an obvious target." (Ottawa Citizen, 17. Februar 2014)
In einem Artikel vom Dezember 2013 schreibt Ariana News, dass Entführungen und Raubüberfälle Probleme in der Provinz Baglan seien, die sich vornehmlich auf öffentlichen Straßen ereignen würden (Ariana News, 31. Dezember 2013).
Tolo News erwähnt in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass der Einsatz von am Straßenrand platzierten Bomben und Selbstmordanschläge durch Aufständische weiterhin ein großes Problem für die Provinz Baglan darstellen würden (Tolo News, 18. August 2013).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. August 2014)
· Afghanistan Times: Illegal armed men surge in Takhar, 12. August 2014
http://www.afghanistantimes.af/news_details.php?id=8509
· AIP - Afghan Islamic Press: Afghan MP survives armed attack in northern Takhar province, 12. Juli 2014 (verfügbar auf Factiva)
· AIP - Afghan Islamic Press: Nearly 20 Taleban, six policemen killed or injured in Afghan north - Official, 10. August 2014 (verfügbar auf Factiva)
· Ariana News: Illegal armed gunmen and drug traffickers the main security challenge: Takhar security chief, 25. August 2013
· Ariana News: People's uprising in Baghlan pushes Jindullah group member out of the province, 31. Dezember 2013
· BNA - Bakhtar News Agency: Thirty-Seven Insurgents Kill, 27. Februar 2014
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/11168-thirty-seven-insurgents-kill.html
· BNA - Bakhtar News Agency: Mine Blast Wounds Three Girl Students, 26. Mai 2014
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/12488-mine-blast-wounds-three-girl-students.html
· FEFA - Free and Fair Election Forum of Afghanistan: Verification of Political Rights: Focusing on Women Participants (Provincial Councils Candidates Nomination Process 2014), ohne Datum
http://www.fefa.org.af/images/Women-Outreach/PRV-Report-English.zip
· KP - Khaama Press: 4 Taliban militants killed, 13 others injured in Takhar clashes, 5. Mai 2014a
http://www.khaama.com/4-taliban-militants-killed-13-others-injured-in-takhr-clashes-8012
· KP - Khaama Press: 8 Senior Taliban leaders arrested in Takhar province, 5. Mai 2014b
http://www.khaama.com/8-senior-taliban-leaders-arrested-in-takhar-province-8018
· LCA - Logistics Capacity Assessment: Afghanistan Road Conditions for the Northern and North Eastern Region, ohne Datum
· OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:
Takhar Province - Reference Map, 9. Februar 2014 (verfügbar auf afg.humanitarianresponse.info)
· Ottawa Citizen: In northern Afghanistan, things are going south (Autor: David Pugliese), 17. Februar 2014
http://www.ottawacitizen.com/news/northern+Afghanistan+things+going+south/9521795/story.html
· PAN - Pajhwok Afghan News: Tourists streaming to scenic Takhar towns, 13. August 2013 (verfügbar auf caps.af)
http://www.caps.af/detail.asp?Lang=eCat=2ContID=15642
· PAN - Pajhwok Afghan News: Armed groups a threat to security:
Ibrahimi, 28. Mai 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/05/28/armed-groups-threat-security-ibrahimi
· Reuters: Afghan forces say seize tons of explosives ahead of election, 1. April 2014
http://www.reuters.com/article/2014/04/01/us-afghanistan-explosives-idUSBREA300M720140401
· Tolo News: Illegal Armed Groups Threaten Security of Baghlan:
Officials, 18. August 2013
http://tolonews.com/en/afghanistan/11595-illegal-armed-groups-threaten-security-of-baghlan-officials
· Tolo News: Suicide Attack Kills 9 Civilians in Takhar, 24. Juli 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15697-blast-kills-5-civilians-in-takhar
· UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf
· UN Cartographic Section: General map of Afghanistan, Juni 2011
http://www.un.org/depts/Cartographic/map/profile/afghanis.pdf
· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Volrep and Border Monitoring; Monthly Update; June 2014, Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406624820_53d5fc214.pdf
· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen sowie seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die diesbezüglich als glaubhaft angenommen werden können.
2.2. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben deshalb in den Iran gebracht worden, weil sein Vater ihn als Einsatz beim Glücksspiel verwendet hat. Durch den Verlust des Spieles wurde der Beschwerdeführer von der Obhut seiner Eltern in jene eines ihm fremden Mannes übergeben, der ihn in den Iran gebracht hat. Er wurde somit nicht wegen einer bestehenden oder auch nur unterstellten Zuordnung zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder zu einer sozialen Gruppe als Opfer ausgewählt. Da die vom Beschwerdeführer im Verfahren beschriebenen angedrohten sexuellen Übergriffe und die als Lagerarbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten auch bei Zugrundelegung im Verfahren daher nicht auf asylrelevante Motive im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden können, ist es für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich, Feststellungen über den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht konkret behauptet. Seine Handlungen haben sich auf Tanzen in Frauenbekleidung beschränkt, gemäß seiner Aussage in der Verhandlung gab es seitens seines Entführers einmal den Wunsch mit ihm zu schlafen. Aber selbst bei Zugrundelegung des ihm angedrohten sexuellen Übergriffes stellt sich dieser vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte Eingriff als kriminelle Handlung dar, die nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Gesinnung zurückgeführt werden kann. Selbiges gilt auch für seine Arbeit im Lager. Die nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides im Herkunftsstaat gegebene instabile Sicherheitslage und die wegen verbreiteter Korruption und politischer Einflussnahme gegebene Schwäche des Justizsystems, die zu einem vorherrschenden Klima für Straffreiheit für Warlords führt, ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein jedermann treffendes Phänomen und führen diese Umstände zur Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer allenfalls benötigten Schutz gegen einen Übergriff der von ihm beschriebenen Art aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht erhalten sollte, da der Zugang zu Rechtsschutz und Sicherheit vor einer Bedrohung vom Beschwerdeführer behaupteten Art unabhängig vom Vorliegen von Motiven im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention erwartet werden kann.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde, noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.
3.2.3. Homosexualität bzw. eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Tätigkeit als Tanzjunge im Rahmen von Bacha Bazi wurden in keiner Phase des Verfahrens behauptet bzw. vorgebracht. Selbst bei Wahrunterstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tanzjunge kann darin auch nicht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkannt werden. Die behauptete soziale Gruppe der von Bacha Bazi betroffenen Knaben erfüllt die gesetzlichen Vorgaben an das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht. Die Knaben bilden nicht auf Grund eines gemeinsamen Merkmales eine soziale Gruppe, sondern würden erst durch die jeweiligen Handlungen zu einer solchen. Unter die verschiedenen Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" ist der vorliegende Sachverhalt somit nicht subsumierbar, es kann im konkreten Fall nicht von einer sozialen Gruppe gesprochen werden. Dem ist hinzuzufügen, dass auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011) (AsylGH 19.11.2012, C 12 422.610-1/2011). Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass seine angebliche Tätigkeit als Tanzjunge in seinem Herkunftsstaat bekannt wäre oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bekannt würde, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Homosexualität bzw. ein Verstoß gegen die Glaubensregeln des Islam unterstellt würden. Dies insbesondere auf Grund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland und dem Umstand, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde und auch nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer selbst oder ein Dritter allfällige Informationen in diese Richtung erteilen würden, zumal sich die Personen dann selbst in eine Situation bringen würden, die eine Verfolgung auslösen könnte. Auch konnte amtswegig eine solche, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, nicht festgestellt werden.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben nicht, dass den Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe.
3.2.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.6. Eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Die behaupteten Tanzvorstellungen sind allesamt im Iran abgehalten worden, weshalb sich eine dazu behauptete Gefährdung nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers bezieht.
3.2.7. Im Übrigen ist - wie bereits erwähnt - darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers keineswegs sicher ist und es vermehrt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und in den letzten Jahren nicht in der Lage war, eine Ausbildung zu absolvieren. Hierzu kommt, dass bei Wahrunterstellung nicht auszuschließen ist, dass die Gefahr, die durch den erfolgten Spieleinsatz entstand, weiterhin besteht. So könnte der Beschwerdeführer vom Spielgewinner gefunden bzw. neuerdings im Rahmen eines Glücksspieles "verspielt" werden.
Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers wäre zudem für ihn nur äußerst schwer erreichbar, sein Weg würde ihn von Kabul aus durch mehrere Provinzen führen, dabei wäre keinesfalls auszuschließen, dass er - vor allem als unbegleiteter Minderjähriger - in Gefahr gerät. Die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort würde gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen.
3.3.2. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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