BVwG W123 2000077-1

W123 2000077-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion

Testo completo

BVwG W123 2000077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000077.1.00

Spruch

W123 2000077-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 13 13.413-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, stellte einen Einreiseantrag bei der Österreichischen Botschaft in Teheran, der am 03.08.2012 beim Bundesasylamt einlangte. Seiner Ehegattin XXXX war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. 09 16.206-BAL, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hatte die Ehegattin keine Beschwerde erhoben. Dem Einreiseantrag des Beschwerdeführers wurde am 19.11.2012 gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben. Am 14.09.2013 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug mit einem österreichischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 17.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe eigene Fluchtgründe. Er habe in Afghanistan mit den Taliban Probleme gehabt. Er sei sogar 3 Jahre im Gefängnis gewesen, da die Talibanmitglieder ebenfalls in der Regierung vertreten seien. Er sei zunächst nach Pakistan und weiter in den Iran geflüchtet. Er stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil seine Ehegattin in Österreich den Status der subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und er denselben Schutz wie seine Ehegattin beantrage.

3. Bein einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Ortschaft XXXX. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe in Afghanistan Probleme mit einem Mann namens XXXX gehabt und fürchte, umgebracht zu werden. XXXX habe mit den Taliban zusammengearbeitet und arbeite mit der jetzigen afghanischen Regierung zusammen. Jener Mann habe vor ca. 15 Jahren den Beschwerdeführer festgenommen und ca. eine Woche in ein Gefängnis gesteckt, da der Beschwerdeführer in einer Schule gearbeitet habe. Er sei in einer Mädchenschule in der Moschee für die Aufsicht zuständig gewesen und habe auf die Kinder aufpassen müssen. Nach der einen Woche sei der Beschwerdeführer nach Zahlung einer Geldstrafe freigelassen worden. XXXX habe den Beschwerdeführer bedroht, er solle nicht mehr in der Ortschaft XXXX bleiben, daher sei der Beschwerdeführer nach XXXX übersiedelt. Einmal vor ca. 7 Jahren in der Nacht sei XXXX mit 4 anderen Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und sie hätten ihn mit zwei seiner Söhne festgenommen bzw. mitgenommen. Einen Sohn hätten sie unterwegs wieder aussteigen lassen. Zuerst sei der Beschwerdeführer 4 Tage mit dem verbliebenen Sohn zusammen gewesen und habe nicht mit ihm sprechen dürfen. Nachher habe der Beschwerdeführer den Sohn nicht mehr gesehen, bis er draufgekommen sei, dass der Sohn in Österreich sei. Der Beschwerdeführer sei ca. 3 Jahre bei den Taliban in einem Haus eingesperrt gewesen und sei immer geschlagen, misshandelt und gefoltert worden; er habe auch arbeiten und putzen müssen. Nach 3 Jahren hätten sie ihn freigelassen; er wisse überhaupt nicht, warum. Er habe ein Schriftstück unterschreiben müssen, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben solle, ansonsten werde er umgebracht. Der Beschwerdeführer sei nach Pakistan und später in den Iran gefahren. Er sei dort sicher gewesen und habe keine Probleme gehabt. Nach einiger Zeit habe ihm jemand mitgeteilt, dass seine Frau und seine Kinder bereits in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer legte diverse Arzt- und Laborbefunde vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt an, der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt bzw. keine an asylrelevante Merkmale iSd GFK anknüpfende Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX hätten bei ihren Einvernahmen in einigen Punkten widersprüchliche Ausführungen getätigt. Es erscheine weiters nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit in der Schule von den Taliban drei Jahre lang festgehalten werden sollte. Auch der Beschwerdeführer habe weder einen triftigen Grund für die dreijährige Anhaltung, noch für die Freilassung angeben können. Zudem sei der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Jahr 2007 festgenommen und für drei Jahre inhaftiert worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Taliban schon längst gestürzt und nicht mehr an der Macht gewesen seien. Schließlich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nach seiner Freilassung jahrelang keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen habe, nicht plausibel und die Schilderungen dazu würden gänzlich jenseits jeglicher Lebenserfahrung liegen. Da der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte der Beschwerdeführer als Familienangehöriger aufgrund des Familienverfahrens den gleichen Schutz.

5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes. Die Behörde habe sich nicht hinreichend mit der Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Es sei notorisch, dass die Taliban jeden, der in einer Mädchenschule arbeite, ob als Direktor, Lehrkraft oder Aufsichtsperson, zum Feind erklären würden. Es gebe immer noch zahlreiche Gebiete in Afghanistan, die von den Taliban kontrolliert würden. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein, weil er bereits zwei Mal im Gewahrsam der Taliban gewesen sei. Das Risiko in Form einer neuerlichen Festnahme bzw. Bestrafung sei höher als bei anderen Männern, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten seien. Eine Verfolgung durch die Taliban stelle regelmäßig eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung und der Religion dar.

6. Am 14.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer legte diverse Arztbriefe und Befunde vor.

Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:

"R: Bleiben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen, die Sie am 28.10.2013 vor dem BAA getätigt haben?

BF: Den eigentlichen Vorfall habe ich nicht angegeben. Ich habe auch über das christliche Buch, das ich zu Hause habe, bei meiner Befragung nichts erzählt. Ich habe in einer Schule gearbeitet. Mein Vertreter weiß darüber Bescheid.

R: Machen Sie einen neuen Fluchtgrund geltend?

BF: Nein.

R: Welche Ausbildung haben Sie bzw. was haben Sie bisher beruflich gemacht?

BF: Ich habe als Landwirt, Bäcker, Schuhmacher und Taxilenker gearbeitet. In Afghanistan lernt man viele Berufe.

R: Sie waren also nicht als Lehrer in einer Schule tätig?

BF: Nein.

R: Wie hieß diese besagte Schule, von der Sie gesprochen haben bzw. wo war diese?

BF: In XXXX, die Schule hieß XXXX.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe dort für Ordnung gesorgt. Meine Aufgaben waren Schulartikel, wie Stifte und Hefte zu kaufen und in die Schule zu bringen, ich war Schulwart.

R: Sie waren nicht Direktor dieser Schule?

BF: Nein. Weil ich der Älteste dieser Schule war, hat man mich aus Respekt Schuldirektor gerufen.

R: Von wann bis wann waren Sie an dieser Schule?

BF: Etwa drei bis vier Monate, weiter durfte ich nicht arbeiten.

R wiederholt seine Frage.

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Das war vor etwa 16 Jahren im Winter.

R: Wer war XXXX?

BF: Er hat mit den Taliban der Regierung mitgewirkt.

R: Wann genau wurden Sie erstmals von XXXX festgenommen und warum?

BF: Das war vor 15 oder 16 Jahren, zu dem Zeitpunkt habe ich in der Schule gearbeitet, sie alle waren gegen die Schule. Sie haben mir vorgeworfen, christlich geworden zu sein und ein Mädchen vergewaltigt zu haben, was natürlich nicht stimmt. Sie haben mir das vorgeworfen, um mir Probleme zu machen.

R: Sie waren damals weder Christ, noch haben Sie jemanden vergewaltigt, ist das richtig?

BF: Ich hab niemanden vergewaltigt. Ich habe von einem Freund ein christliches Buch zu lesen bekommen, er hat mir auch CD¿s gegeben. Er sagte mir, ich solle das Buch lesen und die Video-CD¿s anschauen.

R: Wie lange wurden Sie damals festgehalten?

BF: Das erste Mal war es eine Woche, das zweite mal drei Jahre.

R: Warum hat man Sie beim ersten Mal nach einer Woche wieder freigelassen?

BF: Ich musste ein Strafe bezahlen und einen Eid abgeben, dass ich mich nicht mehr in der Regierung aufhalten werde.

R: Hat man Ihnen damals schon vorgeworfen, als Spion tätig zu sein?

BF: Ja.

R: Waren Sie jemals als Spion tätig?

BF: Nein.

R: Warum hatten die Taliban bzw. dieser XXXX so ein großes Interesse an Ihnen?

BF: Den eigentlichen Grund kenne ich nicht, aber ich vermute, dass diese Leute geglaubt haben, da ich in einer Schule arbeite, vermutlich eine bessere Position und Stellung bekommen werde. Dort herrschen die Leute, die wohlhabend sind. Auch in der Vergangenheit gab es Probleme mit meinem Vater. Er war ein Khan, er wollte unsere Grundstücke. Vater des XXXX hatte deshalb auch Probleme mit meinem Vater, nun hat er auch Probleme mit mir.

R: Wann genau wurden Sie das zweite Mal entführt?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube, das war vor etwa 8 Jahren.

R: Wer waren die Entführer? Wie viele Personen haben Sie entführt?

BF: Es war zwischen acht und neun Uhr am Abend. Ihre Gesichter konnte ich nicht erkennen, da sie alle bedeckt waren. XXXX habe ich nur von der Stimme her erkannt. Es waren zwischen vier und fünf Personen. Zu diesem Zeitpunkt kann man die Anzahl der Menschen nicht erkennen.

R: Waren die Entführer Taliban?

BF: Ja.

R: Stimmt es, dass Sie und Ihr Sohn XXXX von den Taliban mitgenommen wurden und in Gefangenschaft geraten sind?

BF: Ja.

R: Stimmt es auch, dass Ihr Sohn nach eineinhalb Jahren wieder freigelassen wurde?

BF: Das weiß ich nicht, wie ich zu diesem Zeitpunkt nicht bei ihm war. Er erzählt mir jetzt, dass er eineinhalb Jahre dort war.

R: Während der Entführung haben Sie sich also in getrennten Zimmern aufgehalten?

BF: Drei bis vier Tage wurden wir in einem Zimmer zusammen festgehalten, danach wurden wir getrennt.

R: Sie haben davon gesprochen, dass Ihre Augen verbunden waren, wie lange waren diese verbunden - auch in der Gefangenschaft noch?

BF: Meine Augen waren immer verbunden. Gelegentlich hat man die Augenbinde abgenommen.

R: Meinen Sie damit die gesamte dreijährige Gefangenschaft?

BF: Eigentlich nicht immer, wenn ich nach draußen gebracht wurde oder von einem zu einem anderen Ort verlegt wurde, bekam ich eine Augenbinde.

R: Sie sprachen von Schlägen, Misshandlungen und Folterungen. Sind Sie während Ihrer gesamten Gefangenschaft immer wieder geschlagen worden?

BF: Ja. Anfänglich im ersten Jahr war es sehr oft, dass ich geschlagen wurde. Dann wurde es weniger.

R: Haben Sie bleibende Verletzungen von diesen Schlägen?

BF: Ja, ich wurde mit der Faust im Mundbereich geschlagen und habe meinen Zahn verloren. Ich weiß nicht, ob das ein Holzstück war oder ein Stift. Man hat mit diesen Gegenstand auf mein Bein eingeschlagen.

R: Wissen Sie, warum man Ihren Sohn nach eineinhalb Jahren freigelassen hat, Sie jedoch erst nach drei Jahren?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Warum wurden Sie nach drei Jahren freigelassen? Die Taliban hatten doch einen Grund, Sie zu entführen, aus welchem Grund wurden Sie dann freigelassen?

BF: Sie konnten den Vorwurf nicht bestätigen, dass ich ein Mädchen vergewaltigt habe. Das was sie mir vorgeworfen haben, konnten sie nicht widerlegen.

R: War der genannte XXXX Mitglied der Taliban?

BF: Ja.

R: Wissen Sie ungefähr, seit wann?

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er jetzt sowohl mit der Regierung als auch mit den Taliban Mitglied ist. Er stammt aus einer sehr großen, wohlhabenden Familie.

R: Mit der Regierung hat er erst später begonnen, zusammen zu arbeiten?

BF: Früher war er nur Mitglied der Taliban und jetzt arbeitet er auch bei der Regierung.

R: Wann hat er ungefähr begonnen, für die Regierung zu arbeiten?

BF: Als die Taliban geflüchtet sind bzw. man ihnen die Macht weggenommen hat, hat er sich zur Seite der Regierung begeben.

R: Er ist aber trotzdem weiterhin Mitglied der Taliban?

BF: Als die Taliban gestürzt wurden, hat er sich der Regierung angeschlossen. Ein Bruder von ihm wirkt bei der Regierung mit, der andere jedoch nicht. Was genau mit ihm ist, weiß ich nicht.

R: Meinen Sie damit das Jahr 2001?

BF: Ja.

R: Die zweite Entführung fand jedoch nach 2001 statt?

BF: Ja.

R: Da hat nach Ihren Aussagen XXXX aber schon für die Regierung gearbeitet. Vorher sagten Sie, die Taliban hätten Sie entführt?

BF: Ich habe gesagt, dass er auf beiden Seiten mitgewirkt hat. Als die Taliban gestürzt wurden, bin ich aus der Stadt Ghazni nach XXXX gegangen und habe dort meine Grundstücke verkauft. ER hat davon erfahren, dass ich die Grundstücke verkauft habe. Früher war es jedoch so, dass er unsere Grundstücke verwaltet und bewirtet hat.

R: Wo haben sich die erste und die zweite Entführung abgespielt?

BF: Das erste Mal war ich im Distrikt XXXX, Ghazni und das zweite Mal in der Stadt Ghazni.

R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe Angst, dort getötet zu werden. Bei meiner Freilassung musste ich einen Eid ablegen, es wurde mir gesagt, wenn ich zurückkehren sollte, wird man weder mit meiner Ehefrau, noch mit meinen Kindern Erbarmen zeigen.

R: Vor wem haben Sie konkret Angst?

BF: Ich habe Angst vor XXXX. Er wirkt mit den Taliban als auch mit der Regierung mit. Das heißt, ganz Afghanistan ist in seiner Hand.

RV: Welche Angst kriegten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, bezüglich Ihrer Kinder?

BF: Sie werden getötet.

RV: Was könnte speziell Ihrer Tochter in Afghanistan passieren?

BF: Ihr wird jegliches zustoßen können, sie wird vergewaltigt, getötet.

RV: Bestünde die Gefahr, dass man sie gegen ihren Willen verheiraten würde?

BF: Ja, das ist dort üblich.

RV: Besteht Ihrerseits die Furcht, dass Ihre Tochter zwangsverheiratet werden würde?

BF: Natürlich, Hundertprozent. Man wird machen, was man will.

R: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

BF: Früher war ich Schiit, es gefällt mir jedoch nicht.

R: Sind Sie bzw. Ihre Familie praktizierende Moslems?

BF: früher waren wir Moslems. Jetzt sind wir in einem Zwiespalt und wissen nicht für welche Seite wir uns entscheiden sollen. Aber mir gefällt die christliche Religion.

R: Sie interessieren sich also für die christliche Religion?

BF: Ja.

R: Haben Sie bereits an Veranstaltungen bzgl. der christlichen Religion teilgenommen?

BF: An Veranstaltungen habe ich weder in Afghanistan noch hier teilgenommen. Ich habe hier einen Freund, der mit mir über die Religion spricht.

R: Was gefällt Ihnen denn an der christlichen Religion?

BF: Die Gerechtigkeit, dass man frei sprechen kann, eigentlich alles daran.

R: Wissen Sie näheres über die christliche Religion?

BF: Mit mir wurde darüber gesprochen. Auch von früher weiß ich, dass Jesus Christus ein Prophet war und er respektiert wurde."

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, wurde als Zeugin einvernommen und gab an:

"R: Wann und wo wurden Sie geboren?

Z: Ich bin in Afghanistan, im Dorf XXXX geboren worden, mein Geburtsdatum kenne ich nicht.

R: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

Z: Ich war Hausfrau.

R: Stimmt es, dass Sie den Status der subsidiär Schutzberechtigten haben?

Z: Ja.

R: Welche Ausbildung hat Ihr Mann und was hat er beruflich gemacht?

Z: Er war Landwirt.

R: Wissen Sie etwas darüber, was Ihr Mann in der Schule gemacht hat?

Z: Viel weiß ich darüber nicht, da die Frauen dort üblicherweise nicht viel von der Arbeit mitbekommen, ich weiß nur, dass er in einer Schule gearbeitet hat.

R: Sie haben als Zeugin vor dem BAA am 25.10.2012 ausgesagt, dass Ihr Mann auch als Schulwart in der von ihm besuchten Schule gearbeitet hat. Stimmt das?

Z: Das ist richtig.

R: War Ihr Mann an dieser Schule auch Direktor?

Z: Diesbezüglich habe ich ihn nicht gefragt, ich weiß nicht, ob er dort gekehrt hat oder eine andere Tätigkeit hatte. Frauen fragen nicht viel über die Arbeit des Mannes nach.

R: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?

Z: Ja. Er lebte in unserer Region.

R: Was hatte er mit Ihrem Mann zu tun?

Z: In Afghanistan traut sich eine Frau nicht, dem Mann über solche Sachen Fragen zu stellen. Frauen sind dort mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt. Den Namen habe ich aber gehört.

R: Können Sie etwas über die Entführungen bzw. Inhaftierungen Ihres Mannes erzählen?

Z: Sie haben meinen Mann mitgenommen, meinen ältesten Sohn haben sie getötet. Mein Bruder hat mich gerettet.

R: Wissen Sie ungefähr wann das war?

Z: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe viel Schlechtes und Schweres ertragen müssen. Meinen Sohn haben sie getötet. Erst hier bin ich zur Ruhe gekommen.

R: Wurde damals nur Ihr Mann entführt?

Z: Meinen Mann und meine Söhne, XXXX und XXXX. Da es XXXX nicht gut gegangen ist und er bewusstlos wurde, haben sie ihn freigelassen. XXXX hat man mitgenommen.

R: Wissen Sie warum Ihr Mann entführt wurde?

Z: Den Grund dafür kenne ich nicht, das müsste mein Mann wissen. Ich weiß nur, dass mein Mann in dieser Schule gearbeitet hat.

R: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

Z: Moslem.

R: Praktizieren Sie das auch?

Z: Ja."

Schließlich wurde einer der Söhne des Beschwerdeführers, XXXX, als

Zeuge einvernommen und gab Folgendes an:

"R: Wo und wann sind Sie geboren?

Z: Am 21.01.1994, im Unterdorf XXXX im Dorf XXXX.

R: Haben Sie eine Ausbildung bzw. schon gearbeitet?

Z: In Afghanistan habe ich gelegentlich gearbeitet als Teppichleger. Hier habe ich eine Lehrstelle im dritten Ausbildungsjahr und besuche im dritten Jahr die Abendschule für die HTL.

R: Sie genießen den Staus des subsidiär Schutzberechtigten?

Z: Ja.

R: Wann genau wurde Ihr Vater erstmals von den Taliban festgenommen und warum? Warum wurde er nach einer Woche wieder freigelassen?

Z: An das erste Mal kann ich mich nicht genau erinnern, ich war damals noch sehr klein. Ich weiß nicht, warum er wieder freigelassen wurde. Ich kann mich nur erinnern, dass wir gezwungen waren, nach Ghazni zu ziehen.

R: Kenn Sie einen gewissen XXXX?

Z: Ich habe ihn noch nie gesehen. Ich habe über ihn gehört. ER hat eine Feindschaft mit meiner Familie.

R: Sie haben in der Einvernahme am 16.12.2009 vor dem BAA mehrmals diesen Namen erwähnt. Sind Sie diesem XXXX nie persönlich begegnet?

Z: Ich habe ihn einmal für eine kurze Zeit gesehen, wir lebten damals in Ghazni, er kam in unser Haus. Ich hörte nur seine Stimme, ihn selbst habe ihn nicht gesehen.

R: Was wollte XXXX von ihrem Vater?

Z: Wie meinen Sie das?

R: Er war ja angeblich der Hauptbeteiligte bei der Entführung.

Z: Er hatte schon eine früh anhaltende Feindschaft. Er kam in unser Haus. Er wollte meiner Familie etwas antun, weil er glaubte, dass mein Vater irgendetwas gemacht hat. Er hat mich für eineinhalb Jahre festgehalten, das hat er getan.

R: Warum wurden Sie festgehalten?

Z: Den Grund kenne ich nicht.

R: Sie haben vor dem BAA ausgesagt, dass XXXX mit der Regierung Karzai zusammen gearbeitet hat. Wieso hat er dann Ihren Vater bei den Taliban verraten?

Z: Es ist so, wenn jemand wohlhabend ist, kann er sowohl für die Regierung als auch für die Taliban arbeiten.

R: Ihr Vater sagte sowohl vor dem BAA als auch heute aus, dass er nicht als Spion gearbeitet hat. Wieso kommen Sie dann damals vor dem BAA darauf, dass Ihr Vater als Spion für die Ausländer gearbeitet habe?

Z: Das habe ich nicht gesagt, ich wurde gefragt, warum mein Vater als Spion gearbeitet hat. Die Taliban fragten mich das.

R: Können Sie angeben, welche Ausbildung Ihr Vater gemacht hat und welche Berufe er ausgeführt hat?

Z: Ich weiß nicht, welche Ausbildung er gemacht hat, als wir noch in XXXX bzw. XXXX gelebt haben, war er in der Landwirtschaft tätig und eine Zeit lang hat er auch in einer Schule gearbeitet.

R: Was hat Ihr Vater in dieser Schule gemacht?

Z: Genau weiß ich es nicht. Was ich so gehört habe, war mein Vater eine wichtige Person in der Schule, ich glaube als Schuldirektor.

R: Dass Ihr Vater Schuldirektor dieser Schule war haben Sie vor dem BAA auch ausgesagt. Ihr Vater bzw. Mutter haben sowohl vor dem BAA als auch heute angegeben, dass Ihr Vater nicht Direktor dieser Schule war. Was sagen Sie dazu?

Z: Ich war damals noch sehr klein. Weil jeder auf meinen Vater hörte, nahm ich an, dass mein Vater eine wichtige Person in dieser Schule ist. Ich habe angenommen, dass er Schuldirektor sei.

R: Wir kommen zur Entführung. Wer waren die Entführer, wie viele Personen haben Sie und Ihren Vater entführt?

Z: An das genaue Datum kann ich mich heute nicht erinnern. Es waren vier bis fünf Personen. Es waren fünf. So wie ich vorher sagte, einen konnte ich erkennen, das war XXXX, die anderen habe ich nicht erkannt.

R: Waren die Entführer Taliban?

Z: Sie haben Pashtu gesprochen, ja.

R: Stimmt es, dass Sie eineinhalb Jahre in Haft waren?

Z: Ja.

R: Waren Sie gemeinsam mit Ihrem Vater in Haft?

Z: Die ersten drei oder vier Tage waren wir gemeinsam, dann haben sie meinen Vater mitgenommen und ich blieb alleine zurück.

R: Ihr Vater wurde an einen anderen Ort gebracht?

Z: Das weiß ich nicht, wohin er gebracht wurde. Aber dort wo ich war, war mein Vater nicht.

R: Es war also nicht dasselbe Haus?

Z: Die ersten paar Tage waren wir zusammen, danach nicht mehr.

R: Wurden nur Sie und Ihr Vater entführt, oder auch noch einer Ihrer Brüder?

Z: Ich habe einen Zwillingsbruder, XXXX. Sie haben ihn auch mit uns mitgenommen, da er krank war hat man ihn aus dem Auto hinausgeworfen.

Vorhalt R: Sie haben vor dem BAA ausgesagt, dass Sie miteinander festgehalten wurden. Das stimmt nicht mit Ihren jetzigen Aussagen überein.

Z: Das habe ich damals nicht so gesagt. Ich habe das nicht so gesagt, dass mein Vater und ich gemeinsam festgehalten wurden. Die ersten drei bis vier Tage waren wir zusammen, dann wurden wir getrennt.

R: Warum wurden Sie nach eineinhalb Jahren wieder freigelassen?

Z: Sie haben mich ich freigelassen. ein älterer Mann, der 6-7 Monate dort arbeitete, hat die Türe offen gelassen und mir gezeigt, in welche Richtung ich gehen soll. Er hat mir in die Freiheit verholfen.

R: Die Taliban merkten davon nichts?

Z: Ich war ja eineinhalb Jahre dort, es war nicht wichtig für die, ob ich da bin oder nicht. Sie haben mich nicht kontrolliert.

R: Wissen Sie, warum Ihr Vater nach drei Jahren wieder freigelassen wurde?

Z: Nein.

R: Wurden Sie von den Taliban - so wie Ihr Vater heute angegeben hat - auch geschlagen, gefoltert etc.?

Z: In den ersten Tagen wurde ich geohrfeigt, man hat mir Fragen gestellt. Einige Zeit später hat man mir nichts mehr angetan."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Ortschaft XXXX. Vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer zwei Jahre in Pakistan und danach zwei Jahre im Iran gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin und Kinder) lebt mit ihm in Österreich und genießt subsidiären Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im bisherigen Verfahren. Seine Identität ergibt sich aus dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten und vom Bundesasylamt als echt klassifizierten Reisepass.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus folgenden Gründen als nicht schlüssig:

Der Beschwerdeführer konnte plausibel und nachvollziehbar schildern, warum XXXX ein so großes Interesse genau an der Person des Beschwerdeführers haben sollte, dass er ihn zwei Mal festgenommen und gefangen gehalten hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum er - insbesondere ein zweites Mal - von den Taliban festgenommen und angehalten worden sein sollte. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Schule nur als Aufseher und nicht etwa als Lehrer oder Direktor tätig gewesen. Weiters hat er angeführt, dort nur drei bis vier Monate gearbeitet zu haben und dann nach der ersten Festnahme aus seinem Heimatort weggezogen zu sein. Es erscheint nicht plausibel, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Mann, nachdem die erste Festnahme vor 15 Jahren stattgefunden hat, den Beschwerdeführer dann viele Jahre später, vor etwa 8 Jahren, noch einmal gefangen genommen und drei Jahre festgehalten haben soll, wo der Beschwerdeführer doch, wie von diesem Mann verlangt, die Tätigkeit in der Schule aufgegeben hat und aus seinem Heimatort weggezogen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Mann, der für die zwei Festnahmen verantwortlich gewesen sein soll, sowohl für die Taliban als auch für die lange nach dem Sturz der Taliban herrschende Regierung gearbeitet haben sollte.

Zudem waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Gefangenschaft durch die Taliban widersprüchlich. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 vorbrachte, dass er beschuldigt worden sei, als Spion gearbeitet zu haben (tatsächlich hat er nach eigener Aussage nie als Spion gearbeitet), gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er bei den bisherigen Aussagen, die er am 28.10.2013 vor dem Bundesasylamt getätigt hat, bleibe, zunächst folgendes an: "Den eigentlichen Vorfall habe ich nicht angegeben. Ich habe auch über das christliche Buch, das ich zu Hause habe, bei meiner Befragung nichts erzählt. Ich habe in einer Schule gearbeitet. Mein Vertreter weiß darüber Bescheid." Die Frage, wann genau er erstmals von XXXX festgenommen worden sei und warum, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Das war vor 15 oder 16 Jahren, zu dem Zeitpunkt habe ich in der Schule gearbeitet, sie alle waren gegen die Schule. Sie haben mir vorgeworfen, christlich geworden zu sein und ein Mädchen vergewaltigt zu haben, was natürlich nicht stimmt. Sie haben mir das vorgeworfen, um mir Probleme zu machen". Derartige Gründe (angebliche Vergewaltigung, Christ) für seine Festnahme wurden jedoch vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht. Ebenso wenig wie die Aussage, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage des Grundes nach der Freilassung angegeben hat: "Sie konnten den Vorwurf nicht bestätigen, dass ich ein Mädchen vergewaltigt habe. Das was sie mir vorgeworfen haben, konnten sie nicht widerlegen." Für das Bundesverwaltungsgericht sind die nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers daher als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizieren. Dieser Umstand wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Hinweis auf das Christentum offenkundig versucht hat, einen potentiellen "Nachfluchtgrund" zu konstruieren. Dieser scheitert formal aber schon deshalb, da der Beschwerdeführer die Frage, ob er einen neuen Fluchtgrund geltend machen möchte, explizit verneint hat (siehe dazu auch die Ausführungen unter 3., A). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer (nach seinen eigenen Aussagen) an keinen Veranstaltungen zum Thema der christlichen Religion teilgenommen und auch offenbar noch nicht den "Wunsch verspürt", zum Christentum zu konvertieren; vorgebracht wurde dies vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht.

Auch die Aussagen der Zeugen (= Frau und Sohn des Beschwerdeführers) vermögen nichts an der obigen Beurteilung zu ändern. Weder die Ehefrau, noch der Sohn des Beschwerdeführers konnten nachvollziehbar darlegen, warum XXXX ausgerechnet am Beschwerdeführer ein so großes Interesse gehabt haben sollte. Die Ehefrau bestätigte zudem, dass der Beschwerdeführer nicht Direktor der besagten Mädchenschule gewesen sei; indirekt auch ihr Sohn (vgl. die einschlägige Passage in der Niederschrift: "R: Was hat Ihr Vater in dieser Schule gemacht? Z: Genau weiß ich es nicht. Was ich so gehört habe, war mein Vater eine wichtige Person in der Schule, ich glaube als Schuldirektor. R: Dass Ihr Vater Schuldirektor dieser Schule war haben Sie vor dem BAA auch ausgesagt. Ihr Vater bzw. Mutter haben sowohl vor dem BAA als auch heute angegeben, dass Ihr Vater nicht Direktor dieser Schule war. Was sagen Sie dazu? Z: Ich war damals noch sehr klein. Weil jeder auf meinen Vater hörte, nahm ich an, dass mein Vater eine wichtige Person in dieser Schule ist. Ich habe angenommen, dass er Schuldirektor sei."). Die Aussagen des Sohnes zu XXXX waren zudem widersprüchlich: Zunächst gab der Zeuge an, dass er XXXX "noch nie gesehen" habe. Anschließend beantwortete der Zeuge die Frage, ob er XXXX nie persönlich begegnet sei, wie folgt: "Ich habe ihn einmal für eine kurze Zeit gesehen, wir lebten damals in Ghazni, er kam in unser Haus. Ich hörte nur seine Stimme, ihn selbst habe ihn nicht gesehen." Schließlich konnte der Zeuge auch nicht plausibel darlegen, warum sein Vater und er selbst von XXXX und weiteren Männern (Talibans?) festgenommen und schließlich - in unterschiedlichen Zeitspannen - wieder freigelassen worden seien.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen glaubwürdig sind oder nicht, da diesem Vorbringen - wie im Folgenden unter 3. A), auszuführen sein wird - keine Asylrelevanz zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Konventionsgründe Rasse und Nationalität scheiden beim Beschwerdeführer von vorneherein aus. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 ausdrücklich sowohl die Frage nach einer Verfolgung aufgrund seines religiösen Bekenntnisses als auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verneint. Was die politische Gesinnung betrifft, so hat der Beschwerdeführer in der genannten Einvernahme angegeben, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Schule als Aufseher tätig war, lässt noch nicht auf eine bestimmte politische Gesinnung schließen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht ableiten, dass ihm die Taliban etwa eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt hätten. Eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, früher Moslem gewesen zu sein, nun in einem Zwiespalt zu sein und sich für die christliche Religion zu interessieren. Allerdings hat er auch ausgesagt, noch an keinen Veranstaltungen teilgenommen zu haben und überdies hat der Beschwerdeführer die Frage in der Verhandlung, ob er einen neuen Fluchtgrund geltend mache, verneint.

Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt (vgl. Beweiswürdigung). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt hinreichend Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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