W114 1428200-1•BVwG W114 1428200-1
W114 1428200-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ehrenmord, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht, Zwangsehe
W114 1428200-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara, stellte am 11.12.2011 nach illegaler Einreise mit ihrem Ehemann XXXX und ihren beiden minderjährigen Söhnen XXXX in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 11.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verheiratet, sei Angehörige der Volksgruppe Hazara, spreche Dari und stamme aus XXXX, Afghanistan. Mit ihr sei auch ihr Ehemann, Herr XXXX und ihre beiden Söhne, XXXX geflüchtet. Ihr erster Sohn sei auf der Flucht XXXX und ihr zweiter Sohn sei auf der Flucht XXXX zur Welt gekommen.
Nach dem Tod ihrer Eltern und einer Schwester habe sie mit einem Bruder bei einem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser Onkel habe sie nicht gut behandelt. Die Mutter ihres jetzigen Ehemannes habe bei ihrem Onkel für ihren Ehemann um ihre Hand angehalten. Der Onkel habe eine Verehelichung aber abgelehnt, da er sie an einen älteren, reichen Mann verheiraten wollte. Sie sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe sich der Mutter ihres jetzigen Gatten anvertraut. Nachdem sie mit Selbstmord gedroht habe, hätten schließlich ihre Schwiegermutter und ihr nunmehriger Mann einer Verehelichung mit ihrem nunmehrigen Ehemann zugestimmt. Sie hätten sich von einem Mullah in XXXX trauen lassen und seien - nach einem ca. 6-monatigen Aufenthalt in Afghanistan - XXXX geflüchtet, weil ihr Onkel wegen einer damit verbundenen Ehrverletzung ihr Rache geschworen hätte. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr die Ermordung durch die Familie ihres Onkels bzw. durch den Mann, den sie nicht heiraten gewollt habe.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 wiederholte sie im Wesentlichsten zusammengefasst ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben und präzisierte ihre Fluchtgründe.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren widersprüchliche Angaben gemacht habe, die keinesfalls plausibel bzw. nachvollziehbar gewesen wären. Den behaupteten Fluchtgründen habe deshalb kein Glauben geschenkt werden können. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne nicht erkannt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2012, eingebracht beim Bundesasylamt am 23.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. In der Begründung der Beschwerde klärte sie die ihr vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten auf. Darüber hinaus legte sie dar, dass sie asylrelevanter Verfolgung durch die Familie ihres Onkels ausgesetzt sei.
Am 27.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin ihr Ehemann und deren beide minderjährige Kinder teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung verschaffte sich das Bundesverwaltungsgericht einen Eindruck von der Beschwerdeführerin und erörterte ihr Fluchtvorbringen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der Spruch des Erkenntnisses sowie die wesentliche Begründung mündlich verkündet.
Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einvernommen und der Verwaltungsakt sowie folgende Unterlagen eingesehen wurden:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender in zusammenfassender Übersetzung vom 06.08.2013;
Zusammenfassung verschiedener Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan - Stand 23.09.2014;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan - 28.01.2014 (mit Ergänzungen bis Oktober 2014);
ACCORD-Anfragebeantwortung über Ehrenmorde in Afghanistan vom 23.01.2012;
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr vom 10.08.2012;
ACCORD-Anfragebeantwortung über Ehrenmorde in Afghanistan vom 11.06.2013;
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sanktionen bei Heirat ohne Zustimmung des Brautvaters vom 05.04.2011;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu außerehelichen Beziehungen, Ehebruch und Ehrenmord in Afghanistan vom 10.06.2013;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Menschenrechte in Afghanistan:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter der Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).
Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009).
UNHCR äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan und wies darauf hin, dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang der Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet wurde (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an: Zwischen Mai und Juni 2012 gab es vier Anschläge auf Mädchenschulen in Taloqan, einer Provinzhauptstadt im Norden Afghanistans (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.11.2011).
Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009).
Zwangsheirat:
Jedes Jahr begehen mehrere hundert Frauen Selbstmord aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 % der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (The Independent vom 25.02.2008). Mehr als 60 % aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang; 57 % der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).
Ehrenmord:
Der Begriff Ehrenmord bezeichnet die Tötung bzw. Ermordung eines Mitglieds der Familie des Täters zur Abwendung einer ihm oder seiner Familie drohenden oder bereits zugefügten, als solche aufgefassten gesellschaftlichen Herabsetzung aufgrund der Verletzung gesellschaftlicher Verhaltensregeln vonseiten der ermordeten bzw. zu ermordenden Person.
Gemäß der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt. Zwischen 21.03.2011 und 21.04.2013 wurde über 406 Fälle von Ehrenmord berichtet. Die tatsächliche Zahl an Ehrenmorden dürfte ein Vielfaches betragen. Da unverheiratete Mädchen unter dem Schutz ihrer patrilinear organisierten Verwandtschaftsgruppe stehen und in der Regel nur dann eine Eheschließung eingehen dürfen, wenn ihre Verwandtschaftsgruppe dies billigt, ist in der Regel die Flucht des Mädchens mit einem Mann dem Stamm oder Clan gegenüber als ehrverletzende Handlung zu werten. Auch der flüchtige junge Mann ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Verwandtschaftsgruppe des von ihm "entführten" Mädchens Gewalthandlungen ausgesetzt (BAA Staatendokumentation vom August 2012).
UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013).
Ehrenmord ist in Afghanistan, wie in anderen Ländern der Welt, ein kulturelles Phänomen, das vom Staat bekämpft werden muss, was aber derzeit im Allgemeinen nicht der Fall ist, da der Einfluss der afghanischen Regierung kaum über XXXX und einige Großstädte hinaus reicht.
1.5. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Hazara an. Sie ist mit XXXX verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Söhne, XXXX. Beide Söhne sind minderjährig. XXXX kam auf der Flucht XXXX auf die Welt, XXXX wurde auf der Flucht XXXX geboren.
Die Beschwerdeführerin wuchs nach dem Tod ihrer Eltern gemeinsam mit einem Bruder bei einem Onkel väterlicherseits auf. Dieser wollte sie mit einem älteren Mann verheiraten. Sie weigerte sich, diesen älteren Mann zu heiraten und vertraute sich der Mutter ihres jetzigen Ehemannes, die für ihren Sohn um ihre Hand angehalten hatte, jedoch abgewiesen wurde, an. Die Mutter des nunmehrigen Ehemannes, der Ehemann und die Beschwerdeführerin vereinbarten schlussendlich, dass sie von ihrem Onkel flüchtete, ihren nunmehrigen Ehemann in Afghanistan heiratete und gemeinsam mit diesem XXXX und schlussendlich nach Österreich flüchtete. Sie ist der Gefahr ausgesetzt, von ihrem Onkel und dessen Söhnen getötet zu werden, da sie sich geweigert hat, nach dem Willen ihres Onkel einen anderen Mann zu ehelichen. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer Verfolgung in einer Verbindung mit einer Gefährdung ihres Lebens betroffen. Die Lebensumstände von Frauen in Afghanistan widersprechen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den Angaben der Beschwerdeführerin, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die übrigen Feststellungen zur Person gründen ebenfalls auf den - für das Bundesverwaltungsgericht - glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin Im Asylverfahren, wobei im angefochtenen Bescheid angesprochene Widersprüchlichkeiten von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgeklärt werden konnten.
Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Fluchtgründe im Verlauf des gesamten Verfahrens gleichbleibend äußerst überzeugend geschildert. Sie hat sämtliche Fragen in der mündlichen Verhandlung eigeninitiativ beantwortet. Auch ihr Vorbringen in den Einvernahmen bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nachvollziehbar und schlüssig. Die von der belangten Behörde als Widersprüche bzw. Ungereimtheiten hervorgehobenen Aspekte konnten bereits durch ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde ausgeräumt werden. Ihre Schilderungen waren einerseits keineswegs so oberflächlich und allgemein, dass daraus der Eindruck entstanden wäre, die geschilderten Ereignisse wären nicht von der Beschwerdeführerin selbst erlebt worden. Andererseits erschienen ihre Angaben auch nicht derart lückenlos und perfekt, dass von einem einstudierten Vortrag gesprochen werden könnte, sodass dann erst recht die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe in Frage zu stellen wäre. In den wesentlichen Belangen stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin und die ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren überein. Die Fluchtgründe finden auch in den Länderfeststellungen hinreichend Deckung. Darüber hinaus dürfen insbesondere die Umstände ihrer Flucht, die Dauer der Flucht und das dabei Erlebte, die Zeitspanne, die seit ihrer Ankunft in Österreich vergangen ist und ihre Anspannung hinsichtlich des Erlebten und hinsichtlich der Ungewissheit ihrer Zukunft nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht derart ausführlich schildern hätte können, wenn sie den vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt hätte. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann den Angaben der Beschwerdeführerin geglaubt werden.
Ihre ablehnende Einstellung zu Frauen einschränkenden Traditionen wird dadurch deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in Afghanistan gegen ihre drohende Zwangsverheiratung widersetzt hatte, und sich sogar entschlossen hatte, ungeachtet der drohenden und in den Länderfeststellungen geschilderten drastischen und bis zur Tötung als Bestrafungsform reichenden Konsequenzen, mit ihrem Ehemann das Land zu verlassen. Eine noch deutlichere Demonstration der Ablehnung des in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlichen Werteverständnisses erscheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kaum mehr möglich. Es kann daher gesagt werden, dass das von der Beschwerdeführerin vertretene persönliche Verständnis von der Stellung als Frau in der Gesellschaft im klaren Widerspruch zur kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan steht.
Die Beschwerdeführerin selbst hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2014 durch ihre emotionale und überzeugende Beantwortung der an sie gerichteten Fragen einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.2. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A):
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.5. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin sich der von ihrem Onkel beschlossenen Verheiratung mit einem älteren Mann widersetzt und - gegen den Willen ihres Onkels - das Land mit einem anderen Mann verlassen, obwohl eine derartige Vorgehensweise in ihrer afghanischen Familie als schwere Übertretung islamischer und sozialer Moralgesetze angesehen und mit schwersten Sanktionen - sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Fluchtgefährten - geahndet wird. Die drohenden Konsequenzen reichen von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige bis zu strafrechtlicher Verfolgung und zum Ehrenmord. Dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund der Umstände ihrer Flucht im Falle ihrer Rückkehr Eingriffen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr gleichermaßen XXXX, wo sie zuletzt gewohnt hat, als auch in Afghanistan gefährdet wäre.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio- kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen, die mit ihrer Flucht anlässlich einer drohenden Zwangsverheiratung zum Ausdruck gekommen ist, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits ist im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs anzunehmen, da eine soziale Gruppe generell durch Merkmale konstituiert wird, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456; bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob bei einer gerade in Afghanistan massiv vorherrschenden Verquickung sozialer, religiöser und politischer Werte das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auch als Tabu- bzw. sozialer Normbruch zu werten und damit unter dem Aspekt der Unterstellung einer politischen Gesinnung zu beurteilen wäre; vgl. dazu Putzer, a.a.O. Rz 86)).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin - sowohl hinsichtlich der Konsequenzen bei Bekanntwerden der fluchtauslösenden Umstände als auch bezüglich ihres als Frau liberaleren (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativen) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden - im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan der gleichen Situation ausgesetzt wäre. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass ihr Onkel, seine Söhne bzw. auch der verschmähte Bräutigam und dessen Familie mit Tötungsabsicht nach ihr forschen und sie sowohl XXXX als auch in Afghanistan Gefahr laufen würde, verfolgt, gefunden und getötet zu werden.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen religiöser Verfolgung und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 4.4.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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