BVwG L512 1426267-1

L512 1426267-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L512 1426267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1426267.1.00

Spruch

L512 1426267-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 08.924-BAW, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 15.08.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 15.08.2011 Folgendes vor:

Der BF sei ledig, Sunnit und würde die Sprachen punjabi und urdu sprechen. Der BF habe 10 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Der Vater des BF sei bereits verstorben. Die Mutter sowie 4 Brüder des BF würden in Pakistan leben. Ein Bruder des BF sei bereits verstorben. Der BF habe von 2009 bis 2010 selbstständig als Computerhändler gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er sich oft bei den Schiiten aufgehalten und bei ihren Veranstaltungen mitgemacht hätte. Deshalb sei er ins Visier der Taliban gekommen und sei als Ungläubiger bezeichnet worden. Es habe einen Angriff gegen den BF gegeben, bei dem zwei seiner Freunde gestorben seien. Aus Angst vor den Taliban habe der BF Pakistan verlassen [Aktenseite (AS) 9 ff.].

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 29.11.2011 Folgendes zusammengefasst an:

Der BF sei gesund und er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er gehöre dem Islam an, er wäre Sunnit gewesen, jetzt sei er ein Schiit. Die Familienangehörigen seiner Mutter seien Schiiten, er sei damit aufgewachsen. In seinen Papieren stehe, dass er ein Sunnit sei, aber sonst sei er Schiit. Der BF habe keine Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Der BF habe bei der Polizei drei oder vier Mal eine Anzeige erstattet. Der BF sei weder politisch oder religiös tätig gewesen.

Zum Fluchtgrund befragt schilderte der BF, da er Schiit geworden und mit den Schiiten zusammen gewesen sei, habe er Probleme gehabt. Solange sein Vater noch am Leben gewesen sei, habe es keine Probleme gegeben, aber nach dem Tod des Vaters hätten alle Leute in der Umgebung gesagt, der BF sei ein Verräter. Der BF habe überall Schwierigkeiten gehabt, drei Mal sei er attackiert worden. Drei Mal seien Schussattentate gegen die Person des BF verübt worden. Einmal sei der BF im Jahr 2010 mit einem Auto von XXXX nach Hause unterwegs gewesen, als auf ihn geschossen worden sei. Das andere Mal sei er vom Nachbardorf nach Hause gefahren, als es zu einem Schussattentat gekommen wäre. Das Auto sei beschädigt worden, aber ihm sei nichts passiert. Das letzte Schussattentat habe sich Anfang 2011, Februar oder März 2011, ereignet. Im Nachbardorf sei eine Veranstaltung von Schiiten gewesen. Auf dem Heimweg sei auf das Auto des BF geschossen worden. Der BF habe auch telefonische Bedrohungen erhalten. Man habe den BF dabei gesagt, dass er kein Moslem sei, sie würden ihn umbringen. Er sei danach 2 bis 3 Monate in XXXX aufhältig gewesen, dort habe der BF keine Probleme gehabt. Danach sei er nach XXXX gegangen. Nachdem der Cousin des BF umgebracht worden sei, habe seine Familie Angst bekommen, dass man auch den BF umbringen werde. Der Cousin sei von Extremisten, Sunniten, umgebracht worden. Vor ca. sieben bis acht Jahren sei der BF zum Schiitentum konvertiert, seine Geschwister seien Sunniten. Der BF sei Mitglied der schiitischen Gemeinschaft und habe dort auch Sicherheitsdienste geleistet.

Der BF habe keine Verwandten in Österreich, lebe in keiner Lebensgemeinschaft, spreche ein wenig Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Der BF lasse sich Geld von zu Hause schicken. Er wohne mit anderen Pakistani zusammen.

Der BF legte polizeiliche Unterlagen, eine Kopie der Sterbeurkunde seines Cousins, eine Bestätigung einer Studentenorganisation sowie Bestätigungsschreiben seiner Mutter und seines Bruders vor (AS 43 ff.).

Am 28.10.2011 wurde der BF von Deutschland nach der Dublin II Verordnung übernommen. Der BF hat bei der Anhaltung in Deutschland eine Kopie seines Führerscheins als Originaldokument vorgelegt.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF eine Verfolgung durch Taliban bzw. Drittpersonen vorbrachte, welche den BF aus religiösen Gründen verfolgt und bedroht hätten. Der BF habe keinen Konventionsgrund geltend gemacht. Zudem könne der BF sich in Teilen seines Herkunftsstaates aufhaten, ohne Furcht vor Verfolgung zu haben. Zudem würden die Angaben des BF den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht entsprechen. Der BF habe anfänglich am 15.08.2011 angeführt, dass er Sunnit sei. Er hätte sich lediglich sehr oft bei den Schiiten aufgehalten und an ihren Veranstaltungen mitgemacht. Erst am 29.11.2011 habe der BF vorgebracht, dass er bereits konvertiert sei, nachdem er zuvor anführte Sunnit zu sein. Am 15.08.2011 habe der BF angegeben, dass bei einem Angriff gegen den BF zwei seiner Freunde umgekommen wären. Am 29.11.2011 habe der BF jedoch vorgebracht, dass sein Cousin verstorben sowie sein Bruder angegriffen worden sei. Den Vorfall, den er am 15.08.2011 schilderte, erwähnte er nicht, sondern gab an, er sei 3 Mal attackiert worden, es hätte zudem 3 Schussattentate gegen ihn gegeben. Am 15.08.2011 habe der BF erklärt, dass er Bedrohung und Verfolgung seitens der Taliban befürchtet, später habe er alle Leute in der Umgebung als Verfolger angeführt. Am 29.11.2011 habe der BF angeführt, dass er weder politisch noch religiös tätig gewesen sei, im Laufe der Einvernahme habe er jedoch angeführt, dass er sich in der neuen Glaubensgemeinschaft engagiert und dort Sicherheitsdienste geleistet hätte. Widersprüchlichkeiten habe es auch in Bezug auf die Aufenthaltsorte des BF gegeben. So habe dieser anfänglich angeführt, dass er bis zu seiner Ausreise an seiner Heimatadresse gelebt habe, später jedoch, dass er Anfang 2011, so im Februar oder März 2011, nach XXXX gefahren und dort aufhältig gewesen war und danach nach XXXX reiste und dann nicht mehr zu Hause aufhältig gewesen sei. Dazu widersprüchlich habe der BF geschildert, dass er seit dem Jahr 2010 bis 3 Monate vor der Ausreise ein Computergeschäft mit seinem Freund betrieben habe. Es sei wenig glaubhaft, wenn der BF angeführt habe, dass sein Vater Sunnit, seine Mutter hingegen Schiitin und seine Geschwister alle Sunniten wären, der BF seinen Glauben gewechselt habe. Der BF habe zudem eine Rahmengeschichte präsentiert ohne konkrete, detaillierte Angaben zum Sachverhalt zu tätigen. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel wurde angeführt, dass sie von jedermann beigebracht werden könnten und keinen Bezug zur Person des BF aufweisen würden. Es sei gängige Praxis das pakistanische Staatsbürger Gefälligkeitsschreiben bzw. inhaltlich unwahre Dokumente vorlegen. Auf Widersprüchlichkeiten der vorgelegten Dokumente wurde eingegangen und festgehalten, dass deren Echtheit und Richtigkeit versagt werden müsse (AS 221 ff.)

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, fehlerhafter Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im gegenständlichen Fall wurde eine asylrechtliche Relevanz in Bezug auf eine Verfolgung von privaten Personen oder Gruppierungen vorliegen, da der Staat nicht ausreichend schutzfähig sei. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des in der Anzeigenbestätigung erwähnten Polizisten beantragt. Die im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Dolmetscher hätten nicht korrekt gearbeitet. Sie würden aus Bangladesch stammen, schlecht urdu sprechen und seien dem BF gegenüber feindlich eingestellt gewesen. Es wurde eine neuerliche Einvernahme mit einem Dolmetscher für Urdu, der nicht aus Bangladesch stammt, beantragt. Die Angaben zum Glaubensbekenntnis bzw. die Diskrepanzen würden auf schlechte Übersetzung beruhen. Es wurde die Überprüfung durch die Vertretung der schiitischen Religionsgemeinschaft in Österreich zum Beweis der Zugehörigkeit des BF zur schiitischen Religionsgemeinschaft beantragt sowie ein einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen für Sprachen und Sitten des Punjab bezüglich bestimmter Wörter im Punjab. Zu einzelnen Diskrepanzen wurden Ausführungen getätigt. Dass es zur Urkundenfälschungen in Pakistan kommt, sei zwar den Berichten zu entnehmen, mangels Fallbezogenheit sei dies kein schlüssiges Argumentation in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden. Es wurde ein Gutachten für die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden durch einen Sachverständigen für Rechtsurkunden und Verwaltung in Pakistan beantragt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde für den BF nicht vorliegen.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass

dem Antrag auf Asylgewährung bzw. subsidiären Schutz stattzugeben sei, in eventu, die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verfügen (AS 273 ff.).

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, da er aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt wurde.

Zuallererst ist darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Unschlüssigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten stützt, die grundsätzlich die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF erheblich in Zweifel ziehen.

Sofern sich jedoch die belangte Behörde darauf bezieht, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, das Fluchtvorbringen des BF zu unterstützen bzw. davon ausgeht, dass deren Echtheit bzw. Richtigkeit in Zweifel gezogen werden muss, übersieht die belangte Behörde, dass sie sich in keinster Weise derart beweiswürdigend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandersetzte, um tatsächlich über deren Authentizität und Echtheit absprechen zu können. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Erlangung ge- bzw. gefälschter Dokumente reicht nicht aus, um diese für die Unterstützung des Vorbringens der BF als ungeeignet einzustufen. Die von der belangten angeführten Ungereimtheiten im Rahmen des Sachvortrages des BF entheben die belangte Behörde in diesem Kontext nicht bezüglich vorgelegter Dokumente bzw. deren Echtheit Ermittlungen durchzuführen. Es wären deshalb im gegenständlichen Fall allenfalls Nachforschungen in Pakistan von Nöten gewesen, ob der BF tatsächlich Schiit sei, die von ihm geschilderten Vorfälle bzw. Bedrohungen tatsächlich stattgefunden haben bzw. ob die vorgelegten Beweismittel echt seien. Ohne das Ergebnis dieser Ermittlungen - Erhebungen durch geeignete Personen vor Ort - kann jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob sich die vom BF geschilderten Vorfälle tatsächlich nicht ereignet haben.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeschreiben der BF entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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