BVwG L509 1435533-2

L509 1435533-2Tribunale amministrativo federale30 ott 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung

Testo completo

BVwG L509 1435533-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1435533.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA, Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am 03.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten

XXXX (L509 1435532) in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF dabei aus, dass sie und ihr Ehegatte seit XXXX 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen in privaten Haushalten besuchen würden.

Als sie sich bereits in Wien befunden hätten, habe die Schwester von XXXX, der mit seiner Familie ebenfalls nach Wien gereist sei und nun auch einen Asylantrag gestellt habe, angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte dessen Wohnung durchsucht hätten. Später habe auch die Schwiegermutter der BF angerufen und ihrem Ehegatten erzählt, dass die Beamten auch bei ihnen gewesen seien und sämtliche Unterlagen, Bücher und die Computer, auf welchen viele Informationen über das Christentum gespeichert seien, mitgenommen hätten.

Die BF vermute, dass die Beamten von den Schulungen und Veranstaltungen erfahren und deshalb die Wohnungen durchsucht hätten.

2. Am 18.02.2013 wurde die BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Die BF interessiere sich schon länger für das Christentum und hätten sie im Islam einige Dinge gestört. Auf der Universität habe die BF zwei Armenier kennengelernt, die sie über das Christentum aufgeklärt und ihr Interesse geweckt hätten.

Über den Freund ihres Ehegatten hätten sie Pater XXXX kennengelernt und sei dieser dann in die Wohnung von XXXX gekommen, wo er sie seit XXXX 2012 über das Christentum unterrichtet habe.

Seit die BF in Österreich sei, gehe sie in die Kirche und bete. Zudem sei sie in Kontakt mit einem Pfarrer. Sie wolle sich auch taufen lassen, sei jedoch noch nicht in einem Taufvorbereitungskurs.

3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF beim Bundesasylamt ein E-Mail von XXXX, Pfarrer der Pfarre XXXX in Vorlage gebracht, wonach ihm die BF erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtlich mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.05.2013, Zl.. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die BF ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es ihren Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Weiters habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben als Scheinkonversion erwiesen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zudem ersichtlich, dass, selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vorbringens, in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schriftsatz vom 29.05.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Erstbehörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der BF sachgerecht auseinandergesetzt.

Es sei zwar richtig, dass die Asylanträge von XXXX, XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden seien, jedoch seien diese derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig. Der Inhalt dieser Beschwerden werde auch zum Gegenstand dieser Beschwerde erhoben.

Hätte die Erstbehörde die wesentlichen Fragen überprüfen lassen, wäre sie zu dem für die Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, dass deren Wohnung und die ihrer mitreisenden Freunde zwischen 04.01.2013 und 06.01.2013 tatsächlich von den Sicherheitskräften durchsucht worden seien und dass XXXX als weitere Teilnehmer an dem häuslichen Religionsunterricht seit damals inhaftiert sei.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, E1 435.533-1/2013/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

7. In weiterer Folge wurden beim Bundesasylamt Unterstützungsschreiben für die BF und ihren Ehegatten vorgelegt.

8. Am 15.07.2013 wurde der Pfarrer von XXXX, im Verfahren der BF als Zeuge befragt. Dabei gab er unter anderem an, dass die BF im September in das Katechumenat aufgenommen werde und es bis zur Taufe ein Jahr dauern werde. Zudem wurde vom Zeugen ein Schreiben betreffen den Glaubenswechsel der BF vorgelegt.

9. Ebenfalls am 15.07.2013 fand beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine ergänzende Einvernahme der BF statt, um sie neuerlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen.

10. Am 25.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF bekannt gegeben, dass seitens der katholischen Kirche XXXX, bischöfliches Ordinariat, am XXXX die Aufnahme der BF und ihres Ehegatten in das Katechumenat bewilligt worden und die Taufe für

XXXX 2014 vorgesehen sei.

11. Am 06.11.2013 wurde Herr XXXX im Asylverfahren der BF als Zeuge befragt.

12. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesasylamt zum Teil mit den wesentlichen Ausführungen aus der Beweiswürdigung seines ersten Bescheides sowie damit begründet, dass es in einer Gesamtschau aller Umstände für die Behörde offensichtlich sei, dass es sich bei der Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine beabsichtigte "Scheinkonversion" handle, die nicht mit der wahren Einstellung in Einklang stehe.

13. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF mit Schriftsatz vom 30.12.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde für die BF und ihren Ehegattin erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass die Erstbehörde in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der BF sachgerecht auseinandergesetzt habe. Vor allem würde sich in dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 keinerlei Bezugnahme auf die Beschwerde vom 29.05.2013 und auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013 finden. Auch die Einvernahme der befreundeten Asylwerber XXXX sei in antizipierender Beweiswürdigung unterlassen worden.

Das Verfahren sei nach wie vor schwer mangelhaft und komme die Erstbehörde daher zu unrichtigen Feststellungen und zu einem unrichtigen rechtlichen Ergebnis.

11. Am 11.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Taufschein der BF übermittelt, wonach diese am XXXX getauft worden ist. Zudem geht aus dem vorgelegten Taufschein hervor, dass die BF am XXXX auch gefirmt wurde.

12. Am 30.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Tauf- und Firmpaten der BF und ihres Ehegatten ein.

Ebenfalls am 30.09.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF Unterstützungsschreiben für diese und ihren Ehegatten.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 15.10.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die BF und ihren Ehegatten, deren rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde, einen Dolmetscher für die Sprache Farsi sowie Frau XXXX und Herrn XXXX als Zeugen im Verfahren der BF geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von der BF im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der vorgelegten Beweismittel, durch persönliche Befragung der BF in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, durch Berücksichtigung der Angaben des Ehegatten der BF in dessen Asylverfahren sowie durch persönliche Befragung der Zeugen XXXX und XXXX in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland Iran wurden folgende Länderberichte herangezogen und mit der BF in der Beschwerdeverhandlung erörtert:

Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 mit Stand Oktober 2013.

Zusammenfassung aus dem Bericht des Refugee Documentation Centre von Irland vom 28 Juni 2012 betreffend die Lage von Konvertiten im Iran.

Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige und reiste am 03.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (L509 1435532) mit einem Visum der ÖB Teheran mit dem Flugzeug von Teheran kommend legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 09.01.2013 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie sich bereits im Iran im Rahmen einer Hauskirche mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und dies schließlich entdeckt worden sei, als sie sich urlaubsbedingt in Österreich aufgehalten habe.

1.2. In Österreich hat die BF Kontakt mit der Römisch - katholischen Pfarrgemeinde XXXX aufgenommen, wo sie nach Besuch eines einjährigen Katechumenats am XXXX getauft bzw. auch gefirmt wurde.

Die BF besucht nach wie vor regelmäßig die Gottesdienste in XXXX und engagiert sich in der Pfarrgemeinde.

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die BF glaubhaft ihre Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Es ist der BF nicht zuzumuten, dass sie ihre Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im Geheimen praktiziert.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.").

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen der BF gründen sich einerseits auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente und ihre diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

2.2. Die BF hat zur Begründung ihres Asylantrages vorgebracht, dass sie sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe und nunmehr in Österreich getauft worden sei.

Dazu hat die BF Unterlagen vorgelegt, in dem ihr ernsthaftes Interesse an diesem Glaubenswechsel bestätigt wird.

Insbesondere suchte die BF unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich den Kontakt zur Römisch - katholischen Pfarrgemeinde XXXX und nahm zur Vorbereitung auf die Taufe an einem einjährigen Katechumenat teil. Die BF engagiert sich nach wie vor im dortigen Gemeinschaftsleben und nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten teil.

Die Taufe bzw. auch die Firmung der BF sind letztlich durch die Vorlage des Taufscheins bestätigt.

Im vorliegenden Fall ist von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.

Weder aus dem Verhalten der BF, noch aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte, die Ernsthaftigkeit und Überzeugung ihres Glaubenswechsels in Frage zu stellen.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die der BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für die BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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