BVwG L503 2005592-1

L503 2005592-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014

Regest

Berufsunfähigkeitspension, Krankenversicherung, Rente

Testo completo

BVwG L503 2005592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2005592.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Gabler Kogler Leitner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.10.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.10.2013 hat die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖGKK) entschieden, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) gem. § 58 Abs 2 vierter Satz ASVG verpflichtet ist, für Sonderzahlungen aus seiner spanischen Rente im Jahr 2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 18,62 zu entrichten. Verwiesen wurde vorweg auf die Bestimmungen der §§ 73 Abs 1 und 1a, 73a Abs 1, 2, 3 und 4, 410, 657 Abs 3 ASVG, auf die Art 5 und 30 der VO (EG) Nr. 883/2004, auf Art 4 der VO (EG) Nr. 1408/71 und auf die VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011.

Begründend führte die OÖGKK aus, der BF beziehe von der PVA eine monatliche Berufsunfähigkeitspension und zusätzlich eine Rente aus Spanien. Laut Bestätigung des spanischen Versicherungsträgers seien im Jahr 2012 Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 365,12 ausbezahlt worden; dieser Betrag sei der OÖGKK von der PVA zur Nachforderung der Krankenversicherungsbeiträge bestätigt worden. Daher sei dem BF ein Krankenversicherungsbeitrag für die Sonderzahlungen 2012 in Höhe von € 18,62 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 26.08.2013 habe der BF eine bescheidmäßige Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge der ausländischen Rente beantragt.

In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK insbesondere auf § 73a ASVG. Nach Ansicht der OÖGKK beabsichtige diese Regelung, die bisherige sachlich nicht gerechtfertigte Ersparnis von Krankenversicherungsbeiträgen bei einer Auslandsrente auszugleichen; mit dem Abzug von € 18,62 für die Sonderzahlungen 2012 sei der BF den "Inlandspensionisten" gleichgestellt. Diese Vorgangsweise sei auch europarechtlich zulässig, wobei ausführlich auf die VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 1408/71 eingegangen wurde. Die spanische Rente des BF sei unzweifelhaft eine Leistung iSd Art 4 Abs 1 der VO (EG) Nr. 1408/71.

Dieser Bescheid wurde am 14.10.2013 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 12.11.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Darin wird vorgebracht, die OÖGKK habe zu prüfen, ob die ausländische Pension wirklich in den Geltungsbereich des § 73a ASVG fällt, da die PVA bis heute die 90 spanischen Versicherungsmonate "nicht anerkannt" und in der Pensionsberechnung berücksichtigt habe; demnach sei dies "nachzufordern". Die Forderung der Krankenversicherungsbeiträge, auch die Sonderzahlungen, seien vom Pensionsversicherungsträger einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Die Gleichbehandlung müsse zuerst in der Pensionsberechnung (pro-rata) erfolgen, erst dann sei der BF mit einem "inländischen" Pensionisten gleichgestellt. Nach der solcherart erfolgten Gleichstellung dürfe auch der Krankenversicherungsbeitrag der ausländischen Rente einbehalten werden.

Beantragt wurde, der LH von Oberösterreich wolle dem Einspruch stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben wird und sohin von einer Verpflichtung des BF zu Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,62 € für Sonderzahlungen des Jahres 2012 der spanischen Rente Abstand genommen wird. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden. Jedenfalls möge aber eine mündliche Verhandlung gem. § 66 Abs 3 AVG anberaumt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 legte die OÖGKK den Einspruch unter Anschluss der Akten und samt einer Stellungnahme dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor. Darin wird ausgeführt, der BF beziehe von der PVA eine monatliche Berufsunfähigkeitspension; zusätzlich beziehe er eine ausländische Rente, ausbezahlt aus Spanien, wobei hier im Jahr 2012 Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 365,12 ausbezahlt worden seien. Dieser Betrag sei der OÖGKK von der PVA zur Nachforderung der Krankenversicherungsbeiträge bestätigt worden; daher sei dem BF ein Krankenversicherungsbeitrag für die Sonderzahlungen in Höhe von € 18,62 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 26.08.2013 habe der BF eine bescheidmäßige Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge der ausländischen Rente beantragt.

Zum Vorbringen des BF, dass die Kasse zu prüfen habe, ob die 90 spanischen Versicherungsmonate von der Pensionsversicherungsanstalt anerkannt und bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wurden und ob in diesem Sinne die ausländische Pension in den Geltungsbereich des § 73a Abs 1 ASVG falle, sei auszuführen, dass die korrekte Pensionsberechnung eine notwendige Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die Vorschreibung der Beiträge sei; über diese Vorfrage sei als Hauptfrage in einem Verfahren vor dem OGH bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Konkret sei die Revision des BF wegen der Höhe seiner Berufsunfähigkeitspension mit Beschluss des OGH XXXX, XXXX, zurückgewiesen worden. Der OGH habe darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF irre, wenn er - wie er auch in gegenständlicher Beschwerde einwende - glaube, dass bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension die spanischen Versicherungsmonate wie österreichische Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Dessen ungeachtet sei aber die spanische Eigenrente wegen Invalidität eine Leistung iSd Art 4 Abs 1 VO (EG) Nr. 1408/71. Mit der Verpflichtung zur Zahlung von € 18,62 gem. § 73a Abs 1 ASVG für Sonderzahlungen des Jahres 2012 sei der BF den "Inlandspensionisten" gleichgestellt, das heißt, er zahle nur den Krankenversicherungsbeitrag, den er im Fall eines rein inländischen Pensionsbezuges gleicher Höhe auch begleichen müsste.

4. Am 19.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 13.10.2014 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gem. § 38 VwGG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der zuständigen PVA vom 06.07.2006 wurde dem BF eine Berufsunfähigkeitspension (auf Grundlage von 284 in Österreich erworbenen Beitragsmonaten) zuerkannt, welche der BF nach wie vor bezieht. Seit 29.06.2006 bezieht der BF daneben eine spanische (gesetzliche) Berufsunfähigkeitspension, zumal er in Spanien 90 Beitragsmonate erworben hat.

Am 29.02.2008 stellte der BF den Antrag, die Höhe der österreichischen Pension im Hinblick auf seine spanischen Versicherungsmonate neu zu überprüfen. Mit Bescheid der PVA vom 13.02.2008 wurde festgestellt, dass eine Änderung in der Höhe des Auszahlungsbetrages der österreichischen Pension nicht eintritt und diese lediglich im bisherigen Ausmaß weiter gebühre. Dagegen erhob der BF Klage und wies das Erstgericht diese im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Berechnungsmethode des Art 46 der VO (EG) 1408/71 ab. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und wies letztlich der OGH mit Beschluss XXXX, die Revision des BF mit der Begründung zurück, Art 46 der genannten VO enthalte klare Regelungen, die im Fall des BF aus näher dargelegten Gründen zu keiner Anrechnung seiner spanischen Versicherungsmonate für die Berechnung seiner österreichischen Pension führen würden.

Im Jahr 2012 wurden dem BF aus seiner spanischen Rente Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 365,12 ausbezahlt und wurde dem BF diesbezüglich von der OÖGKK die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 18,62 vorgeschrieben.

In gegenständlichem Verfahren bemängelt der BF, dass er Krankenversicherungsbeiträge für seine spanische Berufsunfähigkeitspension bzw. die diesbezüglichen Sonderzahlungen zu leisten hat, wobei er im Wesentlichen damit argumentiert, dass er diese nur dann zu leisten hätte, wenn ihm die spanischen Versicherungsmonate auch für seine österreichische Berufsunfähigkeitspension angerechnet würden, was jedoch (seiner Ansicht nach fälschlicherweise) nicht der Fall sei.

Die OÖGKK argumentiert zusammengefasst damit, die korrekte Pensionsberechnung sei eine Vorfrage in gegenständlichem Verfahren, wobei über diese Vorfrage der OGH bereits rechtskräftig abgesprochen habe, sodass die diesbezüglichen Einwendungen des BF ins Leere gehen würden. Der BF habe jedenfalls Krankenversicherungsbeiträge für seine spanische Berufsunfähigkeitspension zu entrichten, wobei dies unzweifelhaft aus § 73a ASVG sowie der VO (EG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) 883/2004 folge.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK. Darin befinden sich neben dem bekämpften Bescheid der OÖGKK, der Beschwerde und dem Vorlagebericht der OÖGKK insbesondere eine Bestätigung des spanischen Sozialversicherungsträgers, wonach dem BF beginnend mit 29.06.2006 eine (gesetzliche) Berufsunfähigkeitspension ("Pensión de la Seguridad Social, Incapacidad permanente absoluta") zuerkannt wurde, einschließlich näherer Daten, sowie der erwähnte Beschluss des OGH vom XXXX, den BF betreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im konkreten Fall:

§ 73a ASVG lautet:

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom

Geltungsbereich

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

Art 4 der VO (EG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, lautet auszugsweise:

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

...

VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit;

b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c) Leistungen bei Invalidität;

d) Leistungen bei Alter;

e) Leistungen an Hinterbliebene;

f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) Sterbegeld;

h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i) Vorruhestandsleistungen;

j) Familienleistungen.

...

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gem. § 73a Abs 1 ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der VO (EG) Nr. 883/2004 oder der VO (EG) Nr. 1408/71 erfasst ist.

Der BF bezieht seit 29.06.2006 neben seiner österreichischen Berufsunfähigkeitspension eine spanische Berufsunfähigkeitspension ("Pensión de la Seguridad Social, Incapacidad permanente absoluta"), zumal er in Spanien 90 Beitragsmonate erworben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um "Leistungen bei Invalidität" im Sinne von Art 4 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr. 1408/71 bzw. im Sinne von Art 3 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr. 883/2004. Auch der OGH ging in seinem Beschluss vom XXXX, davon aus, dass im Fall des BF die VO (EG) Nr. 1408/71 zur Anwendung gelangt. Insofern gelangte die OÖGKK zu Recht zu dem Ergebnis, dass auf den BF § 73a ASVG zur Anwendung kommt.

Freilich wird vom BVwG nicht verkannt, dass die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Pensionen nur insofern unionsrechtlich zulässig ist, als es sich bei der ausländischen Pension um eine "gleichartige" Leistung iSd Art 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, bei deren Gewährung im Inland ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dazu ist im konkreten Fall zunächst zu sagen, dass der (anwaltlich vertretene) BF lediglich unzutreffend sinngemäß argumentiert, dass dann, wenn die spanischen Beitragsmonate nicht zu einer Erhöhung der österreichischen Pension führen, diesbezüglich auch keine Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden dürften; es wird in der Beschwerde jedoch in keiner Weise der "Gleichartigkeit" der spanischen Berufsunfähigkeitspension mit der österreichischen Berufsunfähigkeitspension iSd Art 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 entgegengetreten, sodass diese Frage schon gem. § 27 VwGVG nicht vom Prüfungsumfang umfasst wäre. Dessen ungeachtet folgt nach Ansicht des BVwG aus der Aktenlage klar, dass hier sehr wohl eine Gleichartigkeit vorliegt. So wurde den Unterlagen zufolge dem BF in Spanien aufgrund von 90 dort erworbenen Versicherungsmonaten eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension ("Pensión de la Seguridad Social, Incapacidad permanente absoluta") zuerkannt. Diese Pension beruht auf dem "Ley General de la Seguridad Social" (dem spanischen allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und wurde dieses Gesetz von Spanien als Rechtsvorschrift iSd Art 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 gem. Art 9 der genannten VO notifiziert. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Ansicht des BVwG an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für die spanische Berufsunfähigkeitspension des BF keine Zweifel.

Folglich vermag der BF keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids aufzuzeigen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen die genaue Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages in der Beschwerde keine Einwände vorgebracht wurden, sondern wurde lediglich die Verpflichtung des BF zur Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages an sich in Zweifel gezogen.

Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Pensionen in § 73a ASVG eine klare gesetzliche Regelung gibt, wobei hier auch entsprechende unionsrechtliche Regelungen (VO (EG) Nr. 1408/71 und (VO (EG) Nr. 883/2004) bestehen, die nach Ansicht des BVwG im konkreten Fall keinen Anlass zu Zweifel geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Konkret geht es ausschließlich um eine Rechtsfrage; der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war nicht ergänzungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des vom Vertreter des BF in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wobei dieser Antrag in keiner Weise begründet wurde - keine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

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