G305 2003608-1•BVwG G305 2003608-1
G305 2003608-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G305 2003608-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2013, Bezugszeichen:
15-2013-BW-MS2BN-002YY, Beitragskontonummer: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 06.11.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 06.11.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den
§§ 410 Abs. 1 Z. 5 und 2 und 113 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF.
als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Bezugszeichen:
15-2013-BW-MS2BN-002YY, Beitragskontonummer: XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG und § 113 Abs. 4 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX,--.
In der Bescheidbegründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2013 am 17.10.2013, sohin verspätet vorgelegt habe, obwohl sie gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der zum 06.11.2013 datierte, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch der BF.
Darin führt sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie die Beitragsnachweisungen für September 2013 am 10.10.2013 fristgerecht per ELDA übermittelt habe. Während der Übermittlung der Daten sei die EDV abgestürzt und habe sie dieses Faktum noch am gleichen Tag mit dem Softwarehersteller besprochen. Dieser habe erklärt, dass die Daten übermittelt worden seien und dass dies vom System auch so dargestellt werde. Sodann führte die BF aus, dass sie am 17.10.2013 von der belangten Behörde auf das Fehlen der Beitragsnachweisung aufmerksam gemacht worden sei und sie erst auf Grund dessen festgestellt habe, dass die Übermittlung nicht funktioniert habe. Noch am selben Tag sei ein weiterer, von ihr vorgenommener Übermittlungsversuch erfolgreich gewesen. Es erging das Ersuchen, von der Verhängung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX,-- abzusehen.
3. Mit ihrem zum 03.12.2013 datierten Begleitschreiben legte die belangte Behörde den Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.12.2013 einlangend dem Landeshauptmann der Steiermark als damals zuständiger Behörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Inhaltlich führte die belangte Behörde im Begleitschreiben im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass berücksichtigungswürdige Umstände nicht vorlägen. Ergänzend merkte sie an, dass auch die Beitragsnachweisung für den April 2013 bei ihr verspätet am 24.05.2013 eingelangt sei. Auch habe die BF im Beobachtungszeitraum einen Lohnzettel verspätet übermittelt. In beiden Fällen habe sie von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG, der sie berechtige, bei Nichteinhaltung von gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzten bzw. vereinbarten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der jeweils nach § 45 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorzuschreiben.
4. Am 10.03.2014 langten der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2013 gerichtete Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Partei andererseits das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdeangelegenheit durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Doch ließen beide Parteien die Ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung fristlos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gesamtsumme der im Zeitraum September 2009 gebührenden Entgelte am 17.10.2013, 10:31:35 Uhr, an das Elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) übermittelt.
Eine Übermittlung dieser Daten bis 15.10.2013 lässt sich nicht nachweisen.
Im Zuständigkeitsbereich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) belief sich die Gesamtsumme der für den September 2013 gebührenden Entgelte auf
EUR XXXX.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA) für September 2013.
Das zuletzt genannte Protokoll weist die Übermittlung der für den September 2013 gebührenden Entgelte für den 17.10.2013, 10:31:35 Uhr, aus.
Dem steht die Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber, die Beitragsnachweisungen für September 2013 der belangten Behörde am 10.10.2013, sohin fristgerecht per ELDA übermittelt zu haben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beitragsnachweisungen für September 2013 fristgerecht per ELDA übermittelt zu haben, ist weder belegt, noch lässt sie sich verifizieren, weshalb ihr schon aus diesem Grund keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Die angeblich rechtzeitige Übermittlung der Beitragsnachweisungen für den September 2013 wird von der Beschwerdeführerin selbst widerlegt, indem sie in ihrem Einspruch ausführt, dass sie am 17.10.2013 von der belangten Behörde auf das Fehlen der Beitragsnachweisung aufmerksam gemacht worden sei und sie dadurch festgestellt habe, dass ihre Übermittlung nicht funktioniert habe. Noch am gleichen Tag habe sie die Meldungen ein weiteres Mal erstellt und gesendet, und erst dann habe es funktioniert.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz ASVG hat ein Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt (Beitragsnachweisung).
Gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz ASVG endet die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisungen am 15. des Folgemonats.
Gemäß § 41 Abs. 1 sind die Meldungen gemäß § 34 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.
Eine Ausnahme von dem in § 41 Abs. 1 ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in § 41 Abs. 4 ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:
"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z. 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstnehmer unzumutbar sind;
3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z. 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."
Gemäß § 4 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145/2005 idF. AVSV Nr. 124/2007 darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den in Höhe von EUR XXXX,-- vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf § 113 Abs. 4 ASVG gestützt, der wörtlich wie folgt lautet:
"(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden."
Gemäß § 1 Z. 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR XXXX,-- und die tägliche Beitragsgrundlage EUR auf XXXX,-- im Kalenderjahr 2013.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Vielmehr genügt es, dass ein Meldeverstoß objektiv verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchem Grund (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der Dienstgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nur dann nach, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitetet werden kann; dieses Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisungen für den September 2013 gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz ASVG bis zum 15.10.2013 zu übermitteln gehabt. In ihrer Rechtsmittelschrift führt sie selbst aus, dass sie, nachdem sie am 17.10.2013 auf das Fehlen der Beitragsnachweisungen aufmerksam gemacht wurde, festgestellt habe, dass die Übermittlung nicht funktioniert habe. Sie habe das zum Anlass genommen, die Meldung "ein weiteres Mal" zu erstellen und zu senden und erst da habe es funktioniert.
Die Beschwerdeführerin sagt selbst, dass erst die am 17.10.2013 erfolgte Übermittlung erfolgreich war.
Sollte sie am 10.10.2013 bereits eine Datenübermittlung versucht haben, wie sie behauptet, muss sie sich vorhalten lassen, dass sie in Anbetracht des Zusammenbruchs ihres EDV-Systems Kontakt mit der belangten Behörde aufzunehmen gehabt hätte, um sich den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen. Ihr wäre in diesem Fall noch ausreichend Zeit für eine Übertragung der Daten gemäß § 41 Abs. 4 Z. 1 b) iVm § 4 RMDFÜ 2005 idgF. offen gestanden. Abgesehen davon hätte sie nach dem Wiederfunktionieren des EDV-Systems zeitgerecht einen neuerlichen Versuch starten können. Sie muss sich daher zu ihrem Nachteil anrechnen lassen, dass sie auch diese Übertragungswege nicht nützte.
Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR XXXX,-- und liegt deutlich unter jenem Betrag, den die belangte Behörde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben berechtigt gewesen wäre.
Mit dem gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Rechtsmittel, mit dem sie die Höhe des zur Vorschreibung gelangten Beitragszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach anficht, vermag die Beschwerdeführerin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Aus den dargelegten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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