BVwG W214 2008404-1

W214 2008404-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014

Regest

Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage, Klagebegehren - Erweiterung,<br/>Pauschalgebühren, Streitwert, Streitwertänderung, Vergleich,<br/>Wertänderung, Zahlungsauftrag

Testo completo

BVwG W214 2008404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2008404.1.00

Spruch

W 214 2008404-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX, hat am 24.04.2008 beim Bezirksgericht XXXX eine Mahnklage gegen XXXX wegen offener Miete und Betriebskosten im Betrag von € 2452,28 eingebracht und in diesem Zusammenhang den Antrag auf Bezahlung der hierfür fälligen Gerichtsgebühr durch Einziehung gestellt. Noch am 24.04.2008 hat die zuständige Kostenbeamtin beim Bezirksgericht XXXX die hierfür fällige Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG im Betrag von € 140,00 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von insgesamt €

2453,00 eingezogen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 03.07.2008 schlossen die Streitparteien einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat:

"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters EUR 800,00 zu bezahlen, womit die Betriebskostenabrechnungsnachforderung für das Jahr 2007 und sämtliche Mietzinse bis inclusive Mai 2008 abgedeckt sind. Festgehalten wird, dass die beklagte Partei die Mietzinse für Juni 2008 und Juli 2008 in voller Höhe, das heißt jeweils mit EUR 1008,00 pro Monat an die klagende Partei bereits angewiesen hat. Es wird vereinbart, dass die beklagte Partei aus diesen beiden voll bezahlten Mietzinsbeträgen für Juni und Juli 2008 keine Ansprüche auf Rückforderung betreffend Mietzinsminderung stellt.

  1. Die beklagte Partei verpflichtet sich ab August 2008 monatlich EUR 800,00 an gemindertem Mietzins und Betriebskostenanteil gemäß den Bestimmungen des schriftlichen Mietvertrages anzuweisen.

  2. Für den Fall des Zahlungsverzuges des zu Punkt 1. verglichenen Betrages werden einvernehmlich Verzugszinsen in Höhe von 8 % vereinbart.

  3. Es wird Kostenaufhebung vereinbart. Der KV erklärt, dass die von der beklagten Partei erfolgte fristgerechte Kündigung zum 31.12.2008 von der klagenden Partei unwidersprochen zur Kenntnis genommen wird."

2. Aufgrund einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor beim Oberlandesgericht Linz vom 04.12.2013 erließ die von der Präsidentin des Landesgerichtes Linz ermächtigte Kostenbeamtin des Grundverfahrens (Bezirksgericht XXXX) zunächst am 05.12.2013 eine Zahlungsaufforderung und in weiterer Folge am 13.01.2014 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), mit welchem der Beschwerdeführerin, zu Handen des Rechtsvertreters, eine restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG über den Betrag von € 2244,00 sowie die Eintragungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von €

8,00, insgesamt daher ein Betrag von € 2252,00 zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Vorstellung erhoben. Diese erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Gericht vorgenommene Wertänderung nicht in diesem Ausmaß eingetreten sei.

Aus dem gegenständlichen Vergleich Punkt 1. ergebe sich, dass sich die Beklagte verpflichte, der klagenden Partei € 800,00 an Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2007 und sämtliche Mietzinse bis inklusive Mai 2008 zu bezahlen. Aus Punkt 2. ergebe sich, dass sich die beklagte Partei verpflichte, ab August 2008 monatlich € 800,00 an gemindertem Mietzins und Betriebskostenanteil anzuweisen. Aus Punkt 4. zweiter Satz ergebe sich, dass der Klagevertreter erkläre, dass die von der beklagten Partei erfolgte fristgerechte Kündigung zum 31.12.2008 von der klagenden Partei unwidersprochen zur Kenntnis genommen werde. Daraus sei eindeutig zu ersehen, dass das dem Verfahren zu Grunde liegende Bestandverhältnis mit 31.12.2008 ende, eine Zahlungsverpflichtung der monatlichen Mietzinse daher zeitlich jedenfalls mit diesem Datum beschränkt sei. Der Vergleich müsse in seiner Gesamtheit gesehen werden. Der Schluss, dass für die Gebührenbemessung ein unbefristeter Mietzins von monatlich € 800,00 anzunehmen sei, sei daher unrichtig. Für die Gebührenbemessung seien daher maximal die Mietzinse von August 2008 bis Dezember 2008, das seien 5 zu je € 800,00 als Bemessung heranzuziehen. Dazu komme die Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 1. von € 800,00. Die Bemessungsgrundlage des Vergleiches betrage daher maximal € 4800,00, wofür eine Pauschalgebühr von € 185,00 zustehe, wovon € 140,00 bereits mit der Klage entrichtet worden seien.

Zudem sei die Formulierung des Punktes 2. des Vergleiches überhaupt keine Zahlungsverpflichtung, sondern vielmehr die einvernehmliche Festlegung der Mietzinsminderung, die im Verfahren von der Beklagten geltend gemacht worden sei. Dies ergebe sich aus der Betrachtung des Verfahrens und des Parteiwillens. Dieser Vergleichspunkt sei in dieser Form jedenfalls nicht exekutierbar, was festgelegt worden wäre, hätte man eine Zahlungsverpflichtung festlegen wollen. Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt, da seit dem Vergleichsabschluss mehr als fünf Jahre vergangen seien.

Es möge daher der bekämpfte Zahlungsauftrag ersatzlos aufgehoben werden, in eventu auf eine Vorschreibung von € 145,00 reduziert werden.

4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 03.04.2014, Zl. XXXX, wurde der ursprüngliche Zahlungsauftrag vom 13.01.2014 vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle treten hiervon allerdings Ausnahmen ein, darunter gemäß Z 2 die folgende: ‚Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches einer Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.'

Ist nun - wie gegenständlich - Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird.

Für die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG waren die Vergleichspunkte 1. und 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.07.2008 maßgeblich.

Vergleichspunkt 1. regelte eine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von € 800,00 für die Nachforderung von Betriebskosten für das Jahr 2007 sowie offenen Mietzinse bis Mai 2008. In einem weiteren Satz wurde festgestellt, dass die beklagte Partei die Mietzinse für Juni und Juli 2008 bereits bezahlt hat und die beklagte Partei keinerlei Ansprüche auf Rückforderung betreffend Mietzinsminderung mehr stellt. Dieser Vergleichspunkt 1. war somit mit € 800,00 zu bewerten.

Im Vergleichspunkt 2. hat sich die beklagte Partei verpflichtet, ab August 2008 monatlich € 800,00 an gemindertem Mietzins und Betriebskostenanteil gemäß den Bestimmungen des schriftlichen Mietvertrages anzuweisen; die im Vergleichspunkt 2. getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses sowie Betriebskostenanteiles ohne zeitliche Befristung löst eine Bewertung nach § 58 Abs. 1 JN aus und ist diesbezüglich von einer Nutzung bzw. Leistung von unbestimmter Dauer auszugehen, die mit der zehnfachen Jahresleistung (€ 96.000,00) zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung beider für die Gebührenpflicht maßgeblicher Vergleichspunkte ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG im Betrag von €

96. 800,00.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr (restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG) im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin bzw. im gegenständlichen Fall in einem eigenen Vergleichspunkt die fristgerechte Kündigung unwidersprochen zur Kenntnis genommen wird und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Betrag an Mietzins sowie Betriebskostenanteil ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung bzw. die Kündigung mit dem in Aussicht genommenen Termin erlöschen soll (etwa VwGH 2002/16/0023 u.a.).

Zu den in der Vorstellung erhobenen Argumenten, dass sich aus der Anmerkung nach Vergleichspunkt 4) eindeutig ergibt, dass das dem Verfahren zu Grunde liegende Bestandsverhältnis mit 31.12.2008 endet und demgemäß eine Zahlungsverpflichtung daher zeitlich jedenfalls mit diesem Datum beschränkt ist, zumal der Vergleich in seiner Gesamtheit gesehen werden muss, ist auszuführen:

Der Argumentation der Zahlungspflichtigen Partei steht der Vergleichstext zu Punkt 2. entgegen, wonach sich die beklagte Partei ab August 2008 verpflichtet, Mietzins und Betriebskostenanteil im Betrag von monatlich € 800,00 zu bezahlen. Dass diese Verpflichtung mit dem nach Vergleichspunkt 4 ausgeführten Kündigungstermin 31.12.2008 befristet wäre, ist dem Vergleichspunkt 2. jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass von einer Leistung von unbestimmter Dauer auszugehen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist selbst dann, wenn sich eine Partei einerseits zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und andererseits die Zahlung von beispielsweise Mietzins, Betriebskostenanteil oder auch Benützungsentgelt ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins vereinbart wird, als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung von beispielsweise Mietzins, Betriebskostenanteil oder auch Benützungsentgelt der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielfach in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine vergleichsweise getroffene Regelung beispielsweise des Benützungsentgeltes "bis zur tatsächlichen Übergabe des Bestandobjektes" auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall verzögerter Räumung darstelle, im Wege der so genannten ergänzenden Vertragsauslegung (insbesondere unter Heranziehung des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung) in jenen Fällen, in denen im Vergleich dieser Fall nicht explizit geregelt wurde, dahingehend beantwortet, dass es auf die tatsächliche Räumung bzw. Übergabe ankomme, so dass stets ein Verpflichtungsverhältnis auf unbestimmte Zeit angenommen wurde. Selbst der Umstand, dass oftmals eine Partei auf jeglichen Räumungsaufschub verzichtet hat, hat an dieser Auslegung nichts geändert.

Wenn nun schließlich die Ansicht vertreten wird, die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses sowie des Betriebskostenanteils ende definitiv am 31. Dezember 2008, wird damit dem Vergleich eine Bedeutung unterstellt, die unter Heranziehung der eingangs genannten Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung - des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treue und Glauben und der Verkehrsanschauung - gerade nicht aus ihm abgeleitet werden kann, wird doch in Vergleichspunkt 2. ausdrücklich auf die Bezahlung von monatlich € 800,00 ohne zeitliche Befristung abgestellt und hier keinesfalls ein Bezug auf den möglichen Kündigungstermin zum 31.12.2008 hergestellt, so dass davon auszugehen ist, dass dies nicht Absicht bzw. Wille der Vergleichsparteien gewesen ist.

Zu Recht wurde daher ausgehend von der Formulierung des Vergleiches vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung der Vergleich als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beurteilt.

Aus den dargelegten Gründen ist in der Annahme einer zehnfachen Jahresleistung hinsichtlich Vergleichspunkt 2 kein Rechtsirrtum zu erblicken und war daher dem in der Vorstellung erhobenen Begehren ein Erfolg zu versagen.

In einem weiteren Vorbringen wird ausgeführt, dass durch die Formulierung des Vergleichspunktes 2 keine Zahlungsverpflichtung vorliegt und die dort enthaltene Regelung zudem nicht exekutierbar sei. Die Vorschreibungsbehörde kann diese Rechtsansicht nicht teilen, handelt es sich doch hier eindeutig um eine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei an die klagende Partei, die im Übrigen auch einen Exekutionstitel darstellt. Im Hinblick auf die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches ist es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich, ob eine darin getroffene Formulierung einen Exekutionstitel darstellt.

Schließlich wird auch noch eingewendet, dass der Anspruch auf die mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gerichtsgebühren verjährt sei, zumal seit dem Vergleichsabschluss mehr als 5 Jahre vergangen sind. Dazu wird auf § 8 (1) Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) verwiesen, wonach der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig bezeichneten Gebühren und Kosten nach fünf Jahren verjähren. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährungsfristen erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnen, indem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Im gegenständlichen Fall ist die Gebühr mit Einbringung der (Mahn)klage am 24.4.2008 entstanden. Die Verjährungsfrist begann demnach nach Ablauf des Jahres 2008, also am 01.01.2009 zu laufen und wäre die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibung unterbrochen. Um der Verjährung rechtswirksam entgegenzutreten, hat die Vorschreibungsbehörde über Auftrag des Revisors beim Landesgericht Linz vom 04.12.2013 am 05.12.2013 eine Zahlungsaufforderung erlassen, die sowohl der zahlungspflichtigen Partei, als auch deren Rechtsvertreter, am 10.12. bzw. 11.12.2013 nachweislich zugestellt worden ist. Die Zahlungsaufforderung hat daher bewirkt, dass die Verjährung unterbrochen ist. Zusammenfassend wird daher, unter nochmaligem Hinweis auf die eben erwähnten Gesetzesbestimmungen und diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen klargestellt, dass der in der Vorstellung erhobene Einwand, dass der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr in der Zwischenzeit verjährt sei, nicht zu Recht besteht und daher zurückzuweisen ist.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der Vorstellungswerberin gemäß § 37 AVG mit Schreiben vom 17.02.2014 Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen eine geeignete Stellungnahme abzugeben unter Hinweis darauf, dass ansonsten nach der derzeitigen Aktenlage entschieden wird. Dazu ist ergänzend festzustellen, dass eine diesbezügliche Stellungnahme nicht erfolgt ist."

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 14.05.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2014) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird die Entscheidung der Präsidentin des Landesgerichtes Linz ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Aus dem zu Grunde liegenden Vergleich, der das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX beendet habe, Punkt 1. ergebe sich, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, der klagenden Partei € 800,00 an Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2007 und sämtliche Mietzinse bis inklusive Mai 2008 zu bezahlen. Aus Punkt 2. ergebe sich, dass sich die beklagte Partei verpflichtet habe, ab August 2008 monatlich € 800,00 an gemindertem Mietzins und Betriebskostenanteil anzuweisen. Die Annahme, dass die Bezahlung des monatlichen Mietzinses ohne zeitliche Beschränkung sei, sei unrichtig. Aus Punkt 4. zweiter Satz ergebe sich, dass der Klagevertreter erklärt habe, dass die von der beklagten Partei erfolgte fristgerechte Kündigung zum 31.12.2008 von der klagenden Partei unwidersprochen zur Kenntnis genommen werde. Daraus sei eindeutig zu ersehen, dass das dem Verfahren zu Grunde liegende Bestandverhältnis mit 31.12.2008 ende, eine Zahlungsverpflichtung der monatlichen Mietzinse daher zeitlich jedenfalls mit diesem Datum beschränkt sei. Der Vergleich müsse in seiner Gesamtheit gesehen werden.

Der Schluss, dass für die Gebührenbemessung ein unbefristeter Mietzins von monatlich € 800,00 anzunehmen sei, sei daher unrichtig. Für die Gebührenbemessung wären daher maximal die Mietzinsen von August 2008 bis Dezember 2008, das seien 5 zu je € 800, als Bemessung heranzuziehen.

Dazu komme die Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 1. von € 800. Die Bemessungsgrundlage des Vergleiches betrage daher maximal € 4800, wofür eine Pauschalgebühr von € 285 zustehe, wovon € 140 bereits mit der Klage entrichtet worden seien. Es hätte daher der Zahlungsauftrag maximal auf € 145 ausgestellt werden dürfen.

Zudem sei die Formulierung des Punktes 2. des Vergleiches überhaupt keine Zahlungsverpflichtung, sondern vielmehr die einvernehmliche Festlegung der Mietzinsminderung, die im Verfahren von der Beklagten geltend gemacht worden sei. Dies ergebe sich aus der Betrachtung des Verfahrens und des Parteiwillens. Dieser Vergleichspunkt wäre in dieser Form jedenfalls nicht exekutierbar, was festgelegt worden wäre, hätte man eine Zahlungsverpflichtung festlegen wollen.

Der Vergleich müsse in seiner tatsächlichen Gesamtheit betrachtet werden und nicht einzelne Punkte isoliert. Die Gebührenvorschreibung müsste sich am tatsächlichen Inhalt des Vergleiches orientieren und nicht an einer formalistischen Betrachtung eines einzelnen Punktes.

Es hätte daher mit dem bekämpften Bescheid der Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 13.01.2014 ersatzlos aufgehoben, in eventu auf eine Vorschreibung von € 145 abgeändert werden müssen.

Es würden daher die folgenden Anträge gestellt:

"Es wolle der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 13.01.2014 ersatzlos aufgehoben werden möge,

in eventu auf eine Vorschreibung von € 145 abgeändert werden möge.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen werden."

6. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 wurde von der Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.3. Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach § 18 Abs. 2 GGG treten hiervon allerdings Ausnahmen ein, darunter gemäß Z 2 die folgende: "Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches einer Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."

Ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird.

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, waren für die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG die Vergleichspunkte 1. und 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.07.2008 maßgeblich:

Vergleichspunkt 1. regelte eine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von € 800,00 für die Nachforderung von Betriebskosten für das Jahr 2007 sowie offene Mietzinse bis Mai 2008. In einem weiteren Satz wurde festgestellt, dass die beklagte Partei die Mietzinse für Juni und Juli 2008 bereits bezahlt hat und die beklagte Partei keinerlei Ansprüche auf Rückforderung betreffend Mietzinsminderung mehr stellt. Dieser Vergleichspunkt 1. war somit mit € 800,00 zu bewerten.

Im Vergleichspunkt 2. verpflichtete sich die beklagte Partei, ab August 2008 monatlich € 800,00 an gemindertem Mietzins und Betriebskostenanteil gemäß den Bestimmungen des schriftlichen Mietvertrages anzuweisen; die in Vergleichspunkt 2 getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses sowie Betriebskostenanteiles ohne zeitliche Befristung löste eine Bewertung nach § 58 Abs. 1 JN aus und es ist diesbezüglich von einer Nutzung bzw. Leistung von unbestimmter Dauer auszugehen, die mit der zehnfachen Jahresleistung (€ 96.000,00) zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Vergleichspunkte ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG im Betrag von €

96. 800,00.

Dementsprechend betrugen die Pauschalgebühren zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld € 384,00. Unter Abzug der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Gebühren von € 140,00 ergibt sich ein Betrag von € 2244,00. Die Einhebungsgebühr bemisst sich gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit weiteren € 8,00, woraus sich ein zu zahlender Betrag von € 2252,00 ergibt.

1.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auf die die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen hat) richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr (restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG) im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin bzw. im gegenständlichen Fall in einem eigenen Vergleichspunkt die fristgerechte Kündigung unwidersprochen zur Kenntnis genommen wird und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Betrag an Mietzins sowie Betriebskostenanteil ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Termin erlöschen soll. (VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/0138, VwGH 27.11.2008, Zl. 2007/16/0153, VwGH 19.03, 2003, Zl. 2002/16/0296, unter Berufung auf das Erkenntnis vom 26.11.1998, Zl. 98/16/0308 uva).

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur war der Rechtsmeinung der belangten Behörde zu folgen.

Im Übrigen kann die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgebrachte Behauptung, dass der Vergleichspunkt 2. in dieser Form nicht exekutierbar sei, schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (VwGH, 30.04.1999,98/16/0336 uva).

1.5. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unter Punkt 1.4. ausgeführt wurde, wird die gegenständliche Rechtsansicht durch eine Reihe von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.

3. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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