W204 1435876-1•BVwG W204 1435876-1
W204 1435876-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014
Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen
W204 1426315-2/8E
W204 1435876-1/7E
W204 1435878-1/5E
W204 1435877-1/5E
W204 1435879-1/5E
W204 1435880-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 03.349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 09.392-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 09.400-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 09.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 09.402-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 09.403-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste laut eigenen Angaben am 20.03.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien zu stammen und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens zu sein.
Am 20.03.2012 erfolgte die Erstbefragung des BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seinem Cousin (BF zu W190 1426314) schlepperunterstützt von seiner Heimat nach Österreich gereist. Am 13.05.2001 seien sein Vater, sein Bruder, sein Onkel und er selbst von russischen Soldaten mitgenommen worden. Dabei sei er geschlagen und misshandelt sowie am XXXX aus einem LKW auf ein Feld geworfen worden, weil die Soldaten offensichtlich angenommen hätten, er wäre bereits tot. Die anderen Familienmitglieder seien umgebracht worden. Nach dieser Zeit sei der BF1 mehrmals festgenommen und im Zuge von Einvernahmen geschlagen, im Anschluss aber immer wieder freigelassen worden.
Am XXXX seien vier bewaffnete Freiheitskämpfer zu ihnen auf den Hof gekommen und einen Tag lang bei ihnen in der Scheune geblieben, wobei sie die Kämpfer mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt hätten. Einen Tag nachdem die Widerstandskämpfer weggegangen seien, seien er und sein Cousin nach dem ca. XXXXkm entfernten XXXX gefahren. Dort sei der BF1 am Mobiltelefon von seiner Mutter angerufen worden, weil russische Soldaten neuerlich am Hof gewesen seien und nach ihnen gesucht hätten. Daraufhin hätten er und sein Cousin aus Angst entschieden, das Land zu verlassen. Er sei am XXXX abends mit dem Bus von XXXX legal mit russischem Inlandsreisepass nach XXXX ausgereist. Als Rückkehrbefürchtung äußerte er, dass die russischen Soldaten sie umbringen würden.
I.2. Am XXXX wurde der BF1 vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass die Befragung durchgeführt werden könne, er spreche jedoch kaum Russisch und wolle auf Tschetschenisch befragt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Im Heimatland würden sich seine Mutter, seine zwei Schwestern und seine Frau mit seinen 4 Kindern (die BF2 bis BF6) sowie Onkel und Tanten befinden. Sein Vater sei 2002 getötet worden. Er habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt, seine Mutter habe ihn unterstützt, wirtschaftlich sei es seiner Familie nicht sehr gut gegangen. Auf Befragen brachte er im Wesentlichen vor, er habe vom XXXXauf den XXXX in seinem Schuppen vier Kämpfer beherbergt, wovon nur er und sein Cousin gewusst hätten. Die Kämpfer hätten sich nicht von ihnen verabschiedet, sondern seien plötzlich weg gewesen. Am XXXX seien die Föderalen gekommen und hätten nach ihnen gefragt, während er sich mit dem Cousin in XXXX aufgehalten habe. Seine Mutter habe seinen Freund A., der mit ihnen unterwegs gewesen sei, angerufen und ihm gesagt, dass der BF1 und sein Cousin gesucht würden und nicht nach Hause kommen sollten. Er selbst habe mit seiner Mutter nicht telefoniert. Er vermute, dass die Kämpfer gefangen genommen wurden und etwas erzählt hätten oder jemand aus dem Dorf sie gesehen habe. Sie seien bis zum XXXX beim Freund in XXXX geblieben und dann weggefahren. Direkten Kontakt habe er mit seiner Familie - außer zu seinem Onkel - keinen mehr gehabt.
Mit den Föderalen habe er schon seit dem Jahr 2002 immer wieder Probleme, als er mit seinem Vater, Bruder und Onkel mitgenommen worden war. Insgesamt sei er vier oder fünf Mal mitgenommen und zusammengeschlagen worden, zuletzt im Jahr 2006. Seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Einmal sei er dann auch von der lokalen Polizei mitgenommen worden, ganz ruhig habe er es eigentlich nicht gehabt. Meistens sei er zusammengeschlagen und wieder freigelassen worden.
Er sei eigentlich gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung, leide aber an Angstzuständen und Depressionen.
Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und dementsprechend wahrheitsgemäß die Fragen beantwortet. Er habe keine Einwendungen gegen das rückübersetzte Protokoll und nichts zu ergänzen. Als Beweismittel legte der BF1 ein Foto und Internetausdrucke auf Russisch vor (AS 79-87).
I.3. Mit Bescheid vom 02.04.2012, Zl: 12.03.349, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.05.2012, Zl. D7 426315-1/2012/2E, insofern statt, als er den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend für diese Entscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe verabsäumt, ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die russischen Sprachkenntnisse des BF1 lediglich als "mittel" bezeichnet und die Einvernahme trotzdem nicht in dessen Muttersprache durchgeführt worden sei. Zudem seien die im Verfahren in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht übersetzt und der BF1 dazu nicht näher befragt worden.
I.4. Am 24.07.2012 reiste die Beschwerdeführerin zu 2. (im Folgenden: BF2) mit den minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu 3. bis 6. (im Folgenden BF3 bis BF6), nach eigenen Angaben illegal nach Österreich ein und stellte an diesem Tag für sich und die BF3 bis BF6 Anträge auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab die BF2 im Wesentlichen an, sie habe die Heimat mit den Kindern verlassen, weil die Russen nach ihrem Mann, dem BF1, suchen würden. Sie seien mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Sie sei auch in ihrem Zimmer eingesperrt und ihre Sachen seien durchsucht worden. Angeblich habe ihr Mann Tschetschenen versteckt, die von den Russen gesucht worden seien. Sie wisse darüber nichts, habe jedoch am XXXX das Land aus Angst verlassen, dass die Kinder entführt und sie selbst eingesperrt werden könnten. Im Heimatland würden sich ihre Eltern sowie ihre 4 Brüder und 3 Schwestern befinden. Sie legte ihren russischen Inlandreisepass, die russische Heiratsurkunde, die polnische Asylkarte und die polnische Reisepass-Abnahmebestätigung vor.
I.5. Am XXXX wurde die BF2 vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie auf Befragen im Wesentlichen vorbrachte, sie entstamme einer großen Familie. Ihre Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten würden in Tschetschenien leben, sie habe auch noch Kontakt zur Schwester. Seit dem Jahr 2002, in diesem Jahr habe sie den BF1 geheiratet, habe sie mit ihrem Mann bei der Schwiegermutter gelebt. Sie habe Mitte Juli 2012 die Heimat verlassen, weil nach der Ausreise ihres Mannes ständig Uniformierte, manche davon maskiert, erschienen seien, die der BF2 gedroht und sie auch geschlagen und beschimpft hätten, wobei das Haus bis zum Keller nach dem Mann durchsucht worden sei. Ihr Mann habe die Heimat verlassen müssen, weil er drei oder vier tschetschenische Kämpfer für zwei oder drei Tage im Stall versteckt habe. Sie habe davon nichts gewusst, erst die Uniformierten hätten ihr davon erzählt.
Am XXXX sei ihr Mann in der Früh mit dem Cousin im Bus nach XXXX gefahren, die Uniformierten seien gekommen, hätten alles durchsucht und die Schwiegermutter zur Seite gestoßen. Als sie weg gewesen seien, habe die Schwiegermutter ihren Mann angerufen. Dieser habe sein Handy dabeigehabt. Auch nach dem Cousin des Mannes sei gesucht worden und auch dessen Mutter und Schwester seien befragt und deren Haus durchsucht worden. Die Uniformierten seien öfters gekommen und hätten ihr Haus und die Nachbarhäuser durchsucht. Erneut dazu befragt, gab sie an, ihr Haus sei zwei Mal durchsucht worden, beim zweiten Mal sei ihr Mann bereits ausgereist gewesen. Die Uniformierten seien in der Früh gekommen und hätten ihr gedroht und sie herumgestoßen. Sie seien aber oft mit dem Auto vorbeigefahren. Sie habe dann Pässe für die Kinder beantragt und sich während einer Woche bei ihrer Schwester in XXXX aufgehalten.
Schon zuvor habe ihr Mann Probleme gehabt, er sei wiederholt mitgenommen und misshandelt worden. Das erste Mal habe 2002 sechs Monate nach der Hochzeit stattgefunden. Er sei zwei oder drei Male mitgenommen worden, seit sie verheiratet seien. Die Frauen seien dann zusammengekommen und hätten sich vor der Polizeistation aufgestellt, daher sei er dann wieder freigelassen worden. Das letzte Mal sei er weniger als ein Jahr vor der Befragung durch das BAA mitgenommen und geschlagen worden.
Zu Ende der Befragung und nach der Rückübersetzung gab die BF2 an, dass sie alles gut verstanden hätte, obwohl die Einvernahme nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe.
I.6. Am XXXX wurden der BF1 und die BF2 getrennt voneinander abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, diesmal im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache.
Der BF1 gab dabei auf Befragen im Wesentlichen an, sein Vater, sein Bruder und sein Onkel seien im Jahr 2002 getötet worden, er könne diesbezüglich ein Foto und einen Artikel vorlegen. Er sei damals am XXXX mit den genannten Angehörigen und einer weiteren Person mitgenommen worden. Der BF1 selbst sei für tot gehalten und mit einer weiteren Person aus einem Auto geworfen worden, deshalb hätten sie beide überlebt. Seit damals seien sie auf ihn aufmerksam und würden fragen, warum er nicht kämpfe, obwohl vier seiner Familienmitglieder getötet worden seien, bzw. warum er nicht für sie arbeite.
Insgesamt sei er vier Mal, in den Jahren 2000, 2002, 2006 und 2011, von den Föderalen mitgenommen worden. Bereits im Jahr 2006 sei ihm die Nase gebrochen worden, diese sei nun in Österreich operiert worden. Bei der Mitnahme 2011 sei ihm vorgeworfen worden, mit Wahhabiten zusammenzukommen. Er sei geschlagen, mit Strom gefoltert, drei Tage festgehalten und zur Zusammenarbeit oder zum Weggehen aufgefordert worden. Nach Intervention des Onkels sei er freigekommen. Den Vorfall aus dem Jahr 2011 habe er zuvor im Verfahren nicht erwähnt, weil er erst kurz in Österreich gewesen sei und ihm geraten worden sei, nicht alles zu erzählen.
2012 seien dann abends die vier Männer gekommen und er habe diese in seinem Stall versteckt gehalten und ihnen einmal am Abend etwas zum Essen gebracht. Am nächsten Tag am Abend nach ca. 24 h hätten sie sich von ihm verabschiedet und seien wieder gegangen. Er habe sie drei Mal gesehen- bei der Ankunft, beim Essen Bringen und als sie gegangen seien.
Am Tag, nachdem die Widerstandskämpfer bei ihm gewesen seien, sei er mit dem Cousin nach XXXX gefahren. Gegen Mittag habe ihn seine Mutter auf seinem Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil die Russen im Haus und wütend seien und nach ihm suchen würden. Deshalb habe er seinen in XXXX wohnhaften Freund angerufen, er habe die Sim-Karte weggeworfen und sie seien zum Freund gefahren, wo sie dann die Woche mit diesem in dessen Wohnung verbracht hätten. Auch sein Onkel habe gemeint, er solle beim Freund bleiben, die Behörden seien wütend. Der Onkel sei selbst auch zur Durchsuchung dazugekommen und dabei gewesen, wie auch die BF2. Man habe seinem Onkel gesagt, es sei wegen diesen Männern, dass er gesucht werde. Der BF1 mutmaßte, dass diese vier Männer vielleicht festgenommen worden seien, er wisse es aber nicht. In weiterer Befragung gab er dann an, er habe in Österreich erfahren, dass einer der Männer festgenommen worden sei, offensichtlich habe dieser erzählt, wo sie übernachtet hätten.
Der BF1 habe Angst davor gehabt, dass es wieder so wie im Jahr 2002 werden könnte, dies hätte er nicht mehr verkraftet, seither leide seine Gesundheit. Deswegen habe er 2012 die Heimat verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass er Russisch nicht so gut beherrsche, könnte es in den vorangegangenen Befragungen zu Missverständnissen gekommen sein. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. In Tschetschenien würden sich noch seine Mutter, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten aufhalten. Der mit ihm nach Österreich gereiste Cousin habe in der Nachbarschaft mit dessen Mutter und Schwestern gelebt.
Die BF2 wiederholte bei ihrer Einvernahme an diesem Tag im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Leute vom Militär seien am XXXX vormittags gekommen, hätten ihren Mann gesucht und alles durchsucht. Sie hätten aber nicht genau gesagt, was sie von diesem wollten, das hätte sie dann erst später vom Onkel erfahren. Dieser sei aber bei der Durchsuchung nicht dabei gewesen, niemand dürfe während einer solchen Durchsuchung in den Hof.
Viel später, etwa zwei oder drei Monate nachdem der BF1 das Land verlassen habe, seien die Uniformierten erneut gekommen und hätten alles durchwühlt. Bei diesem zweiten Mal sei auch die Schwiegermutter gestoßen worden. Nach diesem zweiten Besuch habe die BF1 Pässe ausstellen lassen und sei, weil sie nicht mehr bei ihrer Schwiegermutter wohnen wollte, zu ihren Eltern gezogen, wo sie gemeinsam mit den Kindern für einige Wochen gelebt habe. Bei ihren Eltern hätte es keine Schwierigkeiten gegeben, sie habe jedoch in Angst gelebt und das Land verlassen, weil sie befürchtet habe, auch bei ihren Eltern gefunden zu werden. Zudem sei bei der letzten Festnahme gedroht worden, dass auch ihre Brüder mitgenommen würden.
I.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.05.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge aller BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte in seinen Bescheiden die russische Staatsangehörigkeit der BF und deren Identität fest. Weiters wurde festgestellt, dass der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern der BF3 bis BF6 seien. Der BF1 befinde sich zwar in psychiatrischer Behandlung, leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Krankheit, die übrigen BF seien gesund. Die vorgegebenen Gründe, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, seien nicht glaubhaft. Eine für die BF bestehende Gefährdungssituation in der Russischen Föderation sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die BF könnten bei einer Rückkehr in die Heimat dort unter denselben Umständen wie vor ihrer Ausreise leben.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF1 habe die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse widersprüchlich geschildert. So habe er beispielsweise vorgebracht, seine Mutter habe während seines Aufenthalts in XXXX auf dem Handy seines Freundes angerufen, weil der BF1 sein Handy nicht bei sich gehabt habe. Im Widerspruch dazu habe der Cousin angegeben, dass die Mutter auf dem Handy des BF1 angerufen habe. Widersprüchlich seien auch die Schilderungen zum Treffen mit dem Freund des BF1 in XXXX. Der BF1 habe vorgegeben, diesen in der Wohnung getroffen zu haben, der Cousin habe hingegen behauptet, das Treffen habe schon auf dem Markt stattgefunden. Während der Cousin vorgebracht habe, der Freund habe nicht in der Wohnung gelebt, habe der BF1 behauptet, mit dem Freund die Zeit des Aufenthalts in XXXX in der Wohnung verbracht zu haben. Zudem seien der BF1 und dessen Cousin aufgefordert worden, ihre Wohnsituation, die Lage ihrer Häuser in der Heimat, getrennt voneinander zu skizzieren; gemäß der Skizze des Cousins seien die Anwesen durch eine Straße voneinander getrennt, die Skizze des BF1 habe eine derartige Straße nicht aufgewiesen. Das Vorbringen habe demnach nicht als den Tatsachen entsprechend bewertet werden können. Die BF würden in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass es nicht zur Asylgewährung kommen könne, weil kein asylbegründender Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei. Die allgemeinen Verhältnisse in der Heimat der BF ließen auch nicht den Schluss zu, dass ihnen dort eine unmenschliche Behandlung drohe. Lebensbedrohende Erkrankungen der BF oder krankheitsbedingte Abschiebehindernisse würden nicht vorliegen. Anhaltspunkte für eine besondere Integration der BF in Österreich seien in den Verfahren nicht hervorgetreten.
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den BF für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.9. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom XXXX durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Verfahren seien mangelhaft geführt worden und die Bescheidinhalte rechtswidrig. Die in Vorlage gebrachten Beweismittel seien nicht übersetzt worden. Die Angaben zu den Ereignissen im Jahr 2002 seien zwar nicht in Zweifel gezogen worden, jedoch sei diesen jegliche Asylrelevanz abgesprochen und diese bei der Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt worden. Die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen des BF1 und dessen Cousin würden nicht vorliegen. Das Bundesasylamt habe in unzulässiger Weise die Einvernahme des BF1 in russischer Sprache in die Beweiswürdigung einfließen lassen.
I.10. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Vollmachtsauflösung durch die BF bekanntgegeben.
I.11. Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden den BF die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Russischen Föderation / Tschetschenien (Stand: Juni 2014) übermittelt.
An der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1, der im Verfahren genannte Cousin des BF1 als Zeuge und die BF2, auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. BF3 bis BF6, sowie deren Rechtsberaterin als Vertreterin für die mündliche Beschwerdeverhandlung (bis 12:35 Uhr) teil. Aufgrund des nicht zeitgerechten Eintreffens der BF und des Zeugen konnte mit der Verhandlung erst ca. 30 min. verspätet begonnen werden, zudem wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass die Verhandlungsführung erschwert war, weil sich die BF für ihre getrennten Befragungen zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt nicht in der Nähe des Verhandlungssaales bereithielten.
Auf Befragen gab der Zeuge an, der BF1 sei sein Cousin, er sei der Sohn dessen Onkels väterlicherseits, sie seien wie Brüder. Sie hätten nicht in einem Haus, sondern in der Nähe gewohnt. Der Zeuge habe mit seiner Mutter und einem Nachbarn in einem Zweifamilienhaus gelebt und der BF1 im direkt daneben liegenden Zweifamilienhaus mit einem weiteren Nachbarn. Der Zeuge und der BF1 hätten einen gemeinsamen Garten und Stall gehabt und Landwirtschaft betrieben. Der Zeuge könne sich nicht genau erinnern, wie viele Tiere sie gehabt hätten, weil sich seine Mutter darum gekümmert habe. Wie viele Kühe sein Cousin gehabt habe, wisse er nicht. Zwischen den Häusern des Zeugen und des BF1 habe sich noch ein leerstehendes Haus befunden.
Zu Widerstandskämpfern oder Wahabiten habe der Zeuge nie Kontakt gehabt, jedoch sei dem BF1 als einzigem Mitglied der Familie vorgeworfen worden, Kontakt zu Widerstandskämpfern zu haben. Deshalb sei dieser seit 2002 mehrmals von den Behörden mitgenommen worden - wie oft, wisse er nicht. Der Bruder und der Vater des BF1 sowie ein gemeinsamer Onkel seien ebenfalls mitgenommen und getötet worden. Bei dem Vorfall im Jahr 2002 seien der BF1 und ein weiterer Tschetschene so stark misshandelt worden, dass angenommen worden sei, sie seien tot. Soweit der Zeuge wisse, seien diese dann von einem Panzer "heruntergeworfen" worden. Zu dieser Zeit habe der Zeuge aber in XXXX die Schule besucht und nur die Ferien im Dorf bei der Mutter verbracht. Er habe erst die letzte Zeit wieder im Dorf verbracht, davor habe er bei Verwandten väterlicherseits in XXXX gelebt.
Der BF1 sei mehrmals geschlagen und misshandelt worden, er sei auch zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Nach der Freilassung habe der Zeuge persönlich gesehen, dass der BF1 Spuren von Handschellen und Verletzungen am Gesicht aufgewiesen habe. Er könne sich nicht genau erinnern, in welchem Jahr dies gewesen sei; er glaube dies habe sich im Vorjahr zugetragen, es sei kurz vor der Ausreise gewesen. Da der Zeuge nicht immer im Dorf gelebt habe, könne er sich nicht an alles erinnern. Der BF1 habe offiziell nicht gearbeitet, nur gelegentlich private Bauarbeiten erledigt, dessen Mutter habe ein kleines Geschäft vor dem Haus und betreibe Landwirtschaft.
Der Zeuge habe selbst keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt, jedoch ein gemeinsames Problem mit seinem Cousin, dem BF1, weil sie vier unbekannte Personen für eine Nacht beherbergt hätten. Diese seien uniformiert, jedoch nicht maskiert gewesen und hätten im März 2012 gegen 18 Uhr, als es noch hell gewesen sei, nach einer Übernachtungsmöglichkeit gefragt. Sie seien mit automatischen Gewehren bewaffnet gewesen und hätten kurze Bärte getragen. Der Zeuge und der BF1 hätten den Personen Essen und Säfte gebracht, jedoch nur Kleinigkeiten, damit niemand etwas merke. Für den Einkauf hätten sie Geld von den Personen erhalten. Mit Gewand oder Decken seien die Personen weder vom Zeugen noch vom BF1 versorgt worden. Am nächsten Tag habe der Zeuge die Männer etwa zu Mittag noch einmal gesehen, als er ihnen mit dem BF1 etwas zu Essen gebracht habe. Als der Zeuge am nächsten Tag am Abend, etwa um 18 Uhr, mit dem BF1 in den Stall gegangen sei, seien die Männer nicht mehr anwesend gewesen. Die Männer hätten sich nicht verabschiedet. Sie seien am 5. März erschienen und am 6. März gegangen.
Am 7. März sei der Zeuge mit seinem Cousin wie üblich nach XXXX gefahren, um ein Handy zu kaufen. Dabei habe gegen Mittag die Mutter des BF1 diesen auf dessen Handy angerufen und mitgeteilt, dass Behördenvertreter erschienen seien und nach dem Zeugen und dem BF1 gefragt hätten, sie seien vor einer Rückkehr gewarnt worden. Der BF1 und der Zeuge seien davon ausgegangen, dass dies nur wegen der Männer sein könne, die sie beherbergt hätten. In der Folge hätten sie einen Freund angerufen, der den Zeugen und den BF1 in eine Wohnung in XXXX gebracht habe, die unbewohnt und bis auf eine Couch fast unmöbliert gewesen sei. In dieser Wohnung hätten sie etwa eine Woche bis zur Ausreise zugebracht, der Freund habe sie mit Essen versorgt. Nach der Ausreise hätten Behördenorgane mehrmals nach dem Zeugen und dem BF1 und deren Aufenthaltsort gefragt. Seine Mutter und seine Schwestern hätten deswegen keine Probleme gehabt.
Der BF1 gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er stehe ein Mal pro Woche bei einem Psychiater und einem Psychologen in Behandlung. Weiters nehme er regelmäßig Schlaftabletten und Psychopharmaka. Bereits in seinem Heimatland habe er seit dem Jahr 2002 Medikamente eingenommen. Therapiert werde er jedoch erst seit seinem Aufenthalt in Österreich. Ansonsten stehe er nicht in medizinischer Behandlung, seine Familienmitglieder seien gesund.
Bereits im Jahr 2000 sei der BF1 gemeinsam mit zwei Freunden von der Straße mitgenommen und geschlagen worden; es sei im jedoch der Grund nicht mitgeteilt worden. Er denke, es sei wegen seiner beiden Freunde gewesen. Damals sei er von seinem Onkel freigekauft worden, die beiden Freunde seien von den Russen während des Krieges getötet worden.
Am XXXX habe er geheiratet. Im Jahr 2002 sei seine Frau bei seiner Mitnahme schwanger gewesen. Damals seien der BF1, sein Vater, sein Bruder, sein Onkel und zwei weitere Dorfbewohner mitgenommen worden, wobei er in der Nacht vom XXXX auf den XXXX Mai zu Hause aus dem Bett geholt, mitgenommen und am XXXX. Mai wie ein weiterer der sechs Mitgenommenen aus dem Auto geworfen worden sei. Damals sei die Ortschaft von russischen Soldaten umstellt und seien die Daten aller Ortsbewohner aufgenommen worden, es habe sich um eine Säuberungsaktion gehandelt. Sehr viele russische Soldaten hätten sich in der Ortschaft befunden, die in dieser Nacht im Umfeld der Ortschaft übernachtet hätten. Etwa um 3 Uhr in der Früh seien Mitarbeiter des FSB erschienen und hätten sechs oder sieben Häuser kontrolliert, auch in das Haus des BF1 sei eingedrungen worden. Der Bruder sei blutig geschlagen und die Pässe kontrolliert worden, die alkoholisierten Männer hätten über Funk mitgeteilt, dass es hier drei erwachsene Männer gebe. Frauen und Männer seien beschimpft und der Pass des BF1 eingezogen worden. Mit gefesselten Händen und verbundenen Augen seien sie mitgenommen worden. Der BF1 sei in ein Auto gezerrt worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Er sei verhört und misshandelt, jedoch nach keinen konkreten Informationen befragt worden. Es sei von oben der Befehl gegeben worden, sie zu töten. Bis zur Freilassung am XXXX. sei der BF1 stark misshandelt worden und habe ansehen müssen, wie seine Verwandten gefoltert worden seien. Sein Vater habe geweint und gefragt, weshalb sein unschuldiger Sohn getötet worden sei. Fünf oder sechs Monate nach der Freilassung habe der BF1 starke psychische Probleme bekommen.
Auf den bereits vor dem BAA in Vorlage gebrachten Internetauszügen sei der BF1 auf einem Foto zu sehen. Bei den abgebildeten Toten handle es sich um den Onkel, den Bruder und den Vater des BF1 sowie einen weiteren Dorfbewohner. Das Foto sei am XXXX gemacht worden. Damals habe ein Viehhüter die Leichen gefunden, der BF1 habe seine Angehörigen, die von Russen während des Krieges getötet worden seien, an verschiedenen Körpermerkmalen erkannt. Von diesem Internetbericht, der von einer tschetschenischen Journalistin stamme, habe der BF1 im Jahr 2005 durch einen Freund Kenntnis erlangt. Es gebe verschiedene Berichte über die Ereignisse im Jahr 2002, in einem würde geschildert, dass der BF1 verschwunden sei, in einem anderen, dass er mit einer weiteren Person aufgefunden worden sei, das Geburtsjahr sei jedoch in einem Bericht falsch zitiert. Er sei damals ohne jeglichen Grund einfach mitgenommen worden; er sei erst 17 Jahre alt gewesen, der Bruder fast 20, der Vater habe sich nie an einem Krieg beteiligt. Sein Vater sei vor dem Vorfall im Jahr 2002 auch nie mitgenommen worden.
Im Jahr 2005 sei er als Verdächtiger von den russischen Behörden mitgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden. Auch bei der Mitnahme im Jahr 2005 sei er stark geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt eine Anhaltung im Jahr 2005 nicht erwähnt habe, gab der BF1 an, er habe nur Vorfälle geschildert, die er wirklich erlebt habe.
Zuletzt sei der BF1 im Jahr 2006 mitgenommen und drei Tage lang angehalten worden, es sei ihm etwas unterstellt worden, was er nicht gemacht habe. Dem Onkel sei es durch dessen Beziehungen gelungen, den BF1 freizubekommen. In weiterer Folge schilderte der BF1, dass er in der Früh von zu Hause von RUBOP-Mitarbeitern, die mit dem FSB arbeiten und sich als XXXX vorgestellt hätten, mitgenommen und erst am nächsten Tag am Abend freigelassen worden sei. Bei der Abholung in der Früh sei er noch im Bett gewesen, seiner Mutter sei schlecht geworden, sie sei ohnmächtig geworden und gestürzt, dem BF1 sei nicht erlaubt worden, nachzusehen, ob seine Mutter noch lebe. Er sei in Handschellen abgeführt worden. Sie hätten ihn dann zur Zusammenarbeit aufgefordert, widrigenfalls er getötet werde. Er sei provoziert und ihm sei ein Foto gezeigt worden, auf welchem er mit einem Kreuz durchgestrichen worden sei. Er sei von einem Tschetschenen verhört worden, der mit den Russen zusammenarbeite. Es sei ihm mitgeteilt worden, er werde verfolgt, weil die Russen vermuten würden, dass er wegen des Vorfalls im Jahr 2002 etwas gegen die Russen unternehmen werde. Dabei hätten den BF1 drei oder vier russische Soldaten sehr stark gefoltert, auch mit Strom. Es sei ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Davor sei er verhört und ihm mitgeteilt worden, dass er mitgenommen worden sei, um ihn zu töten. Die verhörende Person habe ihm mitgeteilt, dass dieser den Befehl von Putin bekommen habe. Dies habe sich im März 2006 zugetragen. Bei seiner Anhaltung im Jahr 2006 sei er am nächsten Tag durch seinen Onkel freigekommen. Der Onkel habe den BF1 mit der Tante und einem Cousin abgeholt und nach der Freilassung zu sich genommen. Ein Freund aus dem Heimatdorf sei in der Folge in der Nacht nach der Freilassung beim Onkel erschienen und habe den BF1 für etwa eine Stunde zu seiner Mutter gebracht, dabei habe er auch seine Frau gesehen.
Auf Vorhalt, dass die zeitlichen Angaben keinesfalls mit jenen vor dem Bundesasylamt übereinstimmen, gab der BF1 an, er erzähle, was er erlebt habe. Er wisse nicht, wie es zu Fehlern gekommen sei, er nehme Medikamente. Er rede von den Erlebnissen, die er gehabt habe. Er habe damals sehr viel nicht erzählt, weil er gehört habe, dass seine Aussage an den russischen FSB weitergeleitet würde und er Angst gehabt habe. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der BF1 ruhig, gefasst und ausführlich erzählt und sich keine Zweifel daran ergeben, dass er einvernahmefähig sei. Auch die Rechtsberaterin hat nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auf erneute Nachfrage führte der BF1 aus, dass ihm seine Nase nur einmal im Jahr 2002 gebrochen worden sei. Er sei in den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2006 mitgenommen worden. Die letzte Anhaltung sei die kürzeste gewesen, die längste habe im Jahr 2002 stattgefunden. Er habe die Behörden nicht unterstützt, der Grund für seine Freilassung sei nicht seine Mithilfe gewesen, sondern sein Onkel. Dieser habe viele Bekannte und einen Freund, der mit ihm Militärdienst geleistet habe und nun bei den Behörden arbeite. Sein Onkel habe gute Beziehungen und kenne aufgrund seines Unternehmens viele derzeitige Regierungsangehörige.
Am Abend des XXXX sei der BF1 mit seinem Cousin vor seinem Haus gestanden, als vier unbekannte Personen in Militäruniformen erschienen seien und gefragt hätten, ob sie sich verstecken könnten. Der BF1 habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob es sich um Widerstandskämpfer oder Behördenvertreter handeln würde. Er habe jedoch keine Wahl gehabt, weil er gewusst habe, dass die Personen alles machen würden, was sie wollten, deshalb seien sie im Stall des BF1 untergebracht worden. Dies sei vor dem Abendgebet und es sei noch nicht ganz dunkel gewesen. Die Männer hätten um Essen gebeten und dem BF1 Geld gegeben, weshalb dieser gemeinsam mit dem Cousin für sie eingekauft hätte. Zwei alte Decken aus dem Garten habe er diesen Männern auch gebracht. Am nächsten Tag, gegen Mittag, habe er den Männern auch etwas zum Essen gebracht. Die Männer hätten sich in der Folge nicht vom BF1 und dessen Cousin verabschiedet, sondern sie hätten diese am Abend des nächsten Tages nicht mehr vorgefunden.
Am nächsten Tag seien der BF1 und der Cousin nach XXXX auf den Markt gefahren, sie seien öfters dort gewesen. Zu Mittag habe die Mutter des BF1 auf dessen Handy angerufen und mitgeteilt, dass die Russen erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Die Mutter sei sehr aufgeregt gewesen und habe den BF1 gebeten, nicht nach Hause zu kommen. Die Mutter habe schon seit langem um die Ausreise des BF1 gebeten, weil sie Angst um dessen Leben habe. Der BF1 habe einen in XXXX lebenden Freund angerufen, welcher den BF1 und den Cousin in einer leeren Wohnung in XXXX untergebracht habe. Seine Frau, die BF2, habe er erst wieder in Österreich gesehen. Der BF1 nehme an, dass die vier Männer verhaftet worden seien und angegeben hätten, dass sie sich beim BF1 versteckt hätten. Weitere Vorfälle, bei denen der BF1 oder ein Familienmitglied den Widerstand unterstützt hätten, habe es nicht gegeben. Der BF1 habe lediglich seine Meinung betreffend Putin und dessen Politik geäußert, weil dieser seine Familienmitglieder grausam ermordet habe.
Der BF1 stehe auch im Kontakt mit einem anderen Onkel, von dem er erfahren habe, dass die Personen, die bei ihnen übernachtet hätten, festgenommen worden seien. Dass er die Männer übernachten lassen habe, sei ein großes Problem für den BF1. Seine Mutter habe nicht gewusst, dass er Personen versteckt gehalten habe. Sie selbst habe keine Probleme gehabt, jedoch deren Brüder, weil sie mit einem Kämpfer verwandt seien.
Auf weitere Befragung gab der BF1 an, dass seine Verwandten alle in Tschetschenien leben würden, er habe aber im restlichen Russland Verwandte mütterlicherseits und Cousins seines Vaters in Kasachstan. Er selbst habe im Heimatland keine finanziellen Probleme und ein Auto gehabt. Bis zum Jahr 2005 habe er meist beim Onkel ausgeholfen. Zudem hätten Sie eine eigene Landwirtschaft gehabt und die Mutter betreibe nach wie vor ein Geschäft. Er habe im Heimatland keine Sozialhilfe beantragt und sei vor seiner Ausreise krankenversichert gewesen.
Die BF2 gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Befragen an, sie und ihre Kinder seien gesund. Sie habe keine nahen Angehörigen, die in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben würden. Ihre Familie würde "normal" leben. Eine Schwester und ein Bruder seien Asylwerber in Deutschland. Nach der Ausreise des BF1 habe sie ab März 2012 bei ihren Eltern in XXXX und ihrer Schwester in XXXX gelebt. Sie habe aber auch ab und zu ihre Schwiegereltern besucht. Sie habe schon etwa zwei Monate nach der Ausreise des BF1 die Absicht gehabt auszureisen, jedoch noch keinen Reisepass gehabt, einen solchen habe sie sich dann ausstellen lassen.
Der Grund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Mannes. Sie sei jedoch auch bedroht und nach ihrem Mann befragt worden, das erste Mal kurz nach dessen Ausreise, ein zweites Mal etwa ein bis zwei Monate später. Sie habe Angst davor gehabt, dass ihren Kindern etwas angetan werden könne. Ihren Mann habe sie zuletzt gesehen, bevor dieser nach XXXX gefahren sei. An dem Tag, an dem dieser nach XXXX gefahren sei, habe sie ihn nicht gesehen, weil sie noch geschlafen habe. An diesem Tag seien die Behörden auch erschienen. Insgesamt habe es im Jahr 2012 zwei Hausdurchsuchungen gegeben, bei denen sie anwesend gewesen sei. Sie wisse, dass es solche auch gegeben habe, als sie sich bei ihren Eltern aufgehalten habe. Sie wisse nicht, wie häufig Durchsuchungen stattgefunden hätten, aber sie sei dabei gewesen, als das Haus durchsucht worden sei. Ihr selbst seit dabei nichts passiert, aber die Durchsucher hätten geschrien und seien sehr aggressiv gewesen, dem ältesten Sohn sei mitgeteilt worden, dass sie den Vater mitnehmen würden. Auch die Schwiegermutter sei angeschrien worden, diese habe ihr erzählt, dass sie gestoßen worden und deshalb gestürzt sei. Dies habe sich bei der letzten Mitnahme des BF1 im Jahr 2006 ereignet. Bei ihrer Mutter sei BF2 nicht von den Behörden aufgesucht und befragt worden.
Der BF1 sei, seit sie verheiratet seien, drei Male mitgenommen worden. Dies sei in den Jahren 2002, 2005 und 2006 gewesen; 2002 wisse sie die Dauer nicht mehr, 2005 für 2 oder 3 Tage und 2006 für einen Tag. Nach jeder Mitnahme habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten. 2006 habe er nach der Freilassung ziemlich lange woanders gelebt und sei nur einmal im Monat für kurze Zeit zu ihnen gebracht worden. Als er nach Hause gekommen sei, hätten die Behörden wieder angefangen, die Häuser zu kontrollieren, weshalb er wieder weggegangen sei. Die letzten zwei, drei Jahre habe er zu Hause gelebt und gelegentlich gearbeitet, wenn es Arbeit gegeben habe.
Auf Vorhalt, dass der BF1 und die BF2 immer von "den Russen" sprechen würden, hingegen üblicherweise die Behörde bzw. allgemein "Kadyrowzy" von Beschwerdeführern genannt würden, gab die BF2 an, sie könne dies nicht bestätigen, die Personen seien teilweise maskiert gewesen, die unmaskierten Personen seien keine Tschetschenen gewesen. Sie wisse nicht, zu welcher Organisation die Personen gehörten, die nach ihrem Mann gesucht hätten, sie hätten Militäruniformen angehabt.
I.12. Im Akt befindet sich eine Meldung der LPD vomXXXX, wonach der BF1 wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 127 StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden ist. Mit Kurzbrief der Landespolizeidirektion Österreich vom XXXX, eingelangt beim BVwG am XXXX, wurde mitgeteilt, dass der BF1 geständig sei, einem anderen Asylwerber eine Körperverletzung zugefügt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, insbesondere in die Befragungsprotokolle, und die Gerichtsakte sowie durch die Befragung der BF und des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und durch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zu den BF1-BF6 wird Folgendes festgestellt:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Tschetschenien und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Die Identität der BF steht fest. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6.
Der BF1 reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF2 bis BF6 reisten am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; an diesem Tag stellte die BF2 Anträge auf internationalen Schutz für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen BF3 bis BF6.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich wie bereits zuvor im Heimatland im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.
Die BF haben bis zur Ausreise des BF1 gemeinsam mit der Mutter des BF1 ein Haus in Tschetschenien bewohnt und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten des BF1 sowie Unterstützungsleistungen der Verwandten bestritten. Das Bestehen von existenzbedrohenden wirtschaftlichen Problemen wurde nicht vorgebracht. Es leben neben der Mutter auch zwei Schwestern des BF1 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Es leben zudem die Eltern, 3 Brüder und 2 Schwestern der BF2 im Heimatland. Vor ihrer Ausreise haben die BF2 bis BF6 Aufenthalt bei den Eltern der BF2 und für kurze Zeit auch bei der Schwester der BF2 in XXXX genommen. Weiters leben zahlreiche weitere Verwandte wie Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF1 und BF2 in der russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Verwandte des BF1 mütterlicherseits leben innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens. Für die Beschwerdeführer besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
In Österreich bzw. anderen Ländern der Europäischen Union befinden sich, abgesehen vom Cousin des BF1 (dieser befindet sich im Beschwerdeverfahren) und einer Cousine des BF1, in Österreich, sowie einem Bruder und einer Schwester der BF2, die nach ihr die Heimat verlassen haben und sich in Deutschland als Asylwerber aufhalten, keine weiteren Verwandten der BF. Alle weiteren Familienangehörigen der BF, insbesondere Eltern und Geschwister, befinden sich nach wie vor in der Russischen Föderation.
Es wird nicht angezweifelt, dass dem BF1 während der Tschetschenienkriege Gewalt - vermutlich durch russische Soldaten - angetan wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF aus dem von ihnen vorgebrachten Grund die Heimat verlassen haben. Es konnte nicht als glaubwürdig erkannt werden, dass die BF einer von russischen oder tschetschenischen Sicherheitsbehörden ausgehenden aktuellen Gefährdung ausgesetzt waren und dass der BF1 seit 2002 wiederholt mitgenommen und geschlagen worden ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 von den Behörden bzw. Uniformierten gesucht wird, weil er ihm unbekannte Widerstandskämpfer beherbergt hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF2 bis BF6 im Heimatland von Uniformierten bedroht worden sind, die den BF1 gesucht haben.
Demzufolge kann auch für die BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine besondere Gefährdung festgestellt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht in eine ausweglose Situation geraten könnten, zumal zahlreiche Angehörige der BF in deren Heimatregion wohnen und arbeiten. Insbesondere können die BF ihren Aufenthalt wieder im Haus der Mutter des BF1, die auch einen eigenen Laden betreibt, nehmen.
Die BF leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
II.1.2. Zur Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien im Konkreten wird Folgendes festgestellt (Feststellungen des BVwG, Stand: Juni 2014):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
Allgemeine Situation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Sicherheitslage
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen), wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und den Gerichtsakten des BF1 bis BF6 des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität der BF, deren Staatsangehörigkeit und tschetschenische Herkunft beruht auf den in den Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten (Inlandspässe, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden) sowie den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen unwidersprochenen Feststellungen.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse der BF und deren Lebenssituation im Heimatland sowie jene betreffend die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen und deren dortige Lebenssituation ergeben sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II.2.4. Hinsichtlich der Negativfeststellungen einer Integration im Bundesgebiet ist anzumerken, dass die BF ihren Lebensunterhalt in Österreich ausschließlich mit Leistungen aus dem Grundversorgungssystem bestreiten und eine besondere Integration weder behauptet wurde noch Anzeichen für das Bestehen einer solchen erkennbar sind. Die Auskunft aus dem Strafregister zeigt keine Verurteilungen auf, jedoch finden sich 2 Anzeigen gegen den BF1 im Akt; es ist jedoch von der Unschuldsvermutung auszugehen.
II.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus dem Vorbringen, dass die BF2 bis BF6 gesund sind, und der Angabe des BF1, dass er seit dem Jahr 2002 in medizinischer Behandlung steht und seine psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen schon in der Heimat medikamentös behandelt wurden. In Österreich erhält er nach seinen Angaben und vorgelegten Beweismittel (ärztliche Bestätigungen) neben medikamentöser auch psychiatrische und psychologische Betreuung. Zudem wurde eine Therapiebestätigung einer österreichischen Ambulanz in Vorlage gebracht, wonach der BF seit XXXX achtundzwanzig Therapiesitzungen in Anspruch genommen hat.
II.2.6. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):
a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der BF1 gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er am XXXX vier bewaffnete Freiheitskämpfer in seiner Scheune für die Dauer eines Tages untergebracht und mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt habe. Am folgenden Tag sei er von russischen Soldaten in seiner Abwesenheit bei sich zuhause gesucht worden. Weil bereits am XXXX sein Vater, sein Bruder, sein Onkel und er selbst von russischen Soldaten festgenommen, misshandelt und alle außer ihm umgebracht worden seien, habe er aus Angst beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei auch zwischen 2002 und 2012 wiederholt mitgenommen worden. Die BF2 gab für sich und die minderjährigen Kinder an, im Heimatland lediglich Probleme wegen des Mannes zu gehabt zu haben, weil die Uniformierten nach diesem gesucht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF und insbesondere dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht aktuell bzw. nicht genügend substantiiert sind, durch die vorliegenden Widersprüche nicht glaubhaft sind und teils auch nicht plausibel sind und somit nicht den Tatsachen entsprechen sowie damit nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF1 durchaus gleichbleibend die Mitnahme durch russische Soldaten und deren Folgen im Jahr 2002 während des zweiten tschetschenischen Krieges geschildert hat. Dem BF1 ist auch durchaus zuzugestehen, dass dieser entsprechende Erlebnisse gemacht hat, worauf auch seine psychischen Probleme zurückzuführen sind. So schilderte er gleichbleibend und sehr detailliert, was damals geschehen ist. Selbst hier ergeben sich aber Ungereimtheiten, wenn er wiederholt betont, dass sein Vater, sein Bruder, sein Onkel, er selbst und eine weitere Person mitgenommen worden seien, wobei nur er selbst und diese weitere Person schwer verletzt überlebt hätten, er jedoch ein Foto mit fünf Leichen vorlegt und diesbezüglich von vier getöteten Verwandten spricht. Bei genauerer Betrachtung ist festzuhalten, dass der Mann im Hintergrund tatsächlich dem BF1 ähnelt. Dieses Foto ist auch im Internet abrufbar, wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte. Dennoch kann aufgrund der schlechten Auflösung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich um den BF1 und um ein unverfälschtes Original handelt. Auch bei den vorgelegten Internetberichten sind nicht sämtliche Daten stimmig. So wird ein falsches Geburtsdatum des BF1 angeführt und auch vermerkt, dass er verschollen sei. Somit kann nicht abschließend geklärt werden, ob der BF1 allenfalls mit diesen Beweismitteln versucht, die Geschehnisse während der tschetschenischen Kriege glaubhafter zu gestalten. Dennoch ist aufgrund der sehr detaillierten und gleichbleibenden Schilderungen und damit einhergehend dem persönlichen Eindruck der entscheidenden Einzelrichterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass der BF1 während der tschetschenischen Kriege die geschilderten Erlebnisse in Form der Gewalt durch russische Soldaten tatsächlich erfahren musste. Ob davon tatsächlich mehrere Verwandte betroffen waren und dies 2002 stattgefunden hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Zu betonen ist jedoch, dass auch der BF1 angab, damals ohne Grund aufgrund des Krieges mitgenommen worden zu sein. Auch sein Vater habe sich nie am Krieg beteiligt, er selbst sei erst 17 Jahre alt gewesen. Zudem sei er im Jahr 2000 ebenfalls von Russen gemeinsam mit zwei Freunden von der Straße mitgenommen worden. Im Jahr 2000 habe er auch vier Monate in Inguschetien verbracht. Er selbst habe wie auch seine Familienmitglieder nie den Widerstand unterstützt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zu diesen Vorfällen fest, dass diese zur Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges stattgefunden haben. Auch der BF1 führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass im Jahr 2002 die Ortschaft von russischen Soldaten umstellt worden war und eine "Säuberungsaktion" stattgefunden habe, wobei mehrere Häuser kontrolliert worden seien. Entsprechend der festgestellten Länderinformationen hat es sich dabei jedoch um Kriegshandlungen, aus denen sich per se keine weitere Gefährdung für den BF1 ergeben, gehandelt. Somit kann aus dem Vorbringen aus den Jahren 2000 und 2002 keine aktuelle Gefährdung für den BF1 abgeleitet werden. Insbesondere hat der BF1 auch wiederholt glaubwürdig betont, dass niemand aus seiner Familie an den Kämpfen teilgenommen habe und er nicht einmal Widerstandskämpfer persönlich kenne. Auf seine Erlebnisse während der Tschetschenienkriege dürfte auch der, aus der Erfahrung der entscheidenden Richterin sehr ungewöhnliche Wortgebrauch stammen, wonach der BF1 im Verfahren ständig vorgebrachte, er wäre aktuell von "Russen" und den "Föderalen" bedroht werden, es seien "russische Soldaten" erschienen und hätten die Häuser durchsucht. Wie sich aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt, empfindet die Bevölkerung Repressionen heute als primär von den Sicherheitsbehörden Kadyrows, den "Kadyrowzy", ausgehend. Als unzulässige Neuerung seines Vorbringens ist es auch zu werten, wenn der Beschwerdeführer nunmehr, ohne dies näher auszuführen, erstmals zu Ende seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, dass zwar seine Mutter im Heimatland keinerlei Probleme hatte, jedoch deren Brüder aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einem namentlich genannten Kämpfer Probleme hatten, ohne dies näher auszuführen. Damit versucht er offensichtlich neu und somit unzulässig, auch über die Verwandtschaft seiner Mutter eine Gefährdung zu zeichnen. Es ist zudem nicht plausibel, weshalb er dieses Vorbringen erst zu Ende der Befragung macht, immer angibt, die Mutter und weiteren Verwandten hätten keinerlei Probleme und auch die Familienmitglieder hätten alle keinen Kontakt zu Widerstandkämpfern gehabt.
Auffällig für den Bereich des aktuelleren und somit allenfalls fluchtrelevanten Vorbringens sind die zahlreichen aufgetretenen Widersprüche und die wenig detaillierten Ausführungen des BF1. Insofern der BF1 sich diesbezüglich auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher berufen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst bei der ersten durch das BAA durchgeführten Einvernahme entgegen seiner eingangs geäußerten Befürchtungen am Ende des Protokolls angab, dass alles richtig protokolliert worden wäre und es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Auch am Rande der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, die auf tschetschenisch durchgeführt worden ist, zeigte sich, dass der BF1 durchaus über Russischkenntnisse verfügt. Somit ist aber auch festzuhalten, dass sich der BF1 damit in Bezug auf gravierende Widersprüche nicht auf seine mangelnden Russischkenntnisse und die nicht auf tschetschenisch durchgeführte Einvernahme berufen kann. Die meisten Widersprüche ergeben sich aber ohnedies bei einem Vergleich zwischen den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und seinen Antworten in der Befragung durch das BAA am XXXX, die beide in seiner tschetschenischen Muttersprache durchgeführt worden sind. Neben diesen Widersprüchen ist jedoch auch auffällig, dass der Beschwerdeführer die jüngeren Ereignisse nur sehr einsilbig und wenig detailliert schildert, während für die Erlebnisse während des Krieges ein absolut konträres, weil sehr emotionales und detailliertes Aussageverhalten festzustellen war.
Besonders widersprüchlich sind dabei die Angaben zu seinen Mitnahmen. In der Einvernahme vom XXXX gab er klar an, dass er zuletzt 2006 von den "Föderalen" mitgenommen worden sei, seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Insgesamt sei er vier oder fünf Mal mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Einmal sei er auch von der örtlichen Polizei mitgenommen worden (AS 79). In seiner Einvernahme durch das BAA am XXXX auf Tschetschenisch sprach er hingegen von vier Mitnahmen in den Jahren 2000, 2002, 2006 und 2011. Bei der Mitnahme 2006 sei seine Nase gebrochen worden. 2011 sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit Wahabiten zusammenkomme, und er sei geschlagen, mit Strom gefoltert und für drei Tage festgehalten worden (AS 235). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung betonte er wiederum, dass seine letzte Mitnahme im Jahr 2006 stattgefunden habe. Dazu gab er klar an, in den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2006 mitgenommen worden zu sein. 2005 sei er sehr stark geschlagen geworden, im März 2006 sei er am einen Tag ganz in der Früh von zuhause abgeholt worden und erst am Abend des Folgetages nach Verhören und starker Folterung mit Strom und Gasmaske wieder freigelassen worden (eingangs hatte er noch von einer dreitägigen Anhaltung im Jahr 2006 gesprochen). Zudem gab er auf die Frage, wann ihm die Nase gebrochen worden sei, in Abweichung zu seinen vorhergehenden Angaben nunmehr das Jahr 2002 an. Es sei dies der einzige Nasenbeinbruch gewesen.
Diese massiven Widersprüche in den Jahreszahlen sowie die Widersprüche bei der Dauer, seiner Behandlung und der Art seiner Verletzungen machen aber sein Vorbringen hinsichtlich zahlreicher Mitnahmen und einer ständigen Furcht vor Mitnahmen unglaubwürdig. Damit kann der BF1 jedoch nicht die erforderliche Aktualität einer Bedrohung und auch nicht einen Zusammenhang zwischen den früheren Vorfällen während des Krieges zur nunmehrigen Ausreise herstellen. Festzustellen ist vielmehr, dass aufgrund der Art der Schilderung und massiven Widersprüche der Eindruck entsteht, dass es sich bei diesem Teil des Fluchtvorbringens lediglich um ein Konstrukt handelt, um das von ihm geschilderte fluchtauslösende Ereignis der erneuten Verfolgung glaubhafter zu machen. Eine ständige drohende Gefahr vor Soldaten, den "Russen" oder Sicherheitskräften des Landes konnte er damit jedenfalls nicht annähernd glaubhaft machen. Somit ist aber auch seine große Furcht vor einer Mitnahme im Jahr 2012 nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls angab, dass der BF1 2005 und 2006 mitgenommen worden sei. Im Jahr 2006 habe die letzte Mitnahme stattgefunden. Sie steigerte das Vorbringen auch dahingehend, dass ihr Mann nach der Freilassung 2006 nur sehr kurz zu ihnen gebracht und dann wieder weggebracht worden sei. Er habe aus großer Furcht ziemlich lange Zeit woanders gelebt und sei nur einmal im Monat für kurze Zeit zu Besuch gebracht worden. Kaum sei er wieder nachhause gekommen, hätten die Behörden wieder angefangen, die Häuser zu kontrollieren und seien wieder häufig in der Ortschaft gewesen, weshalb der BF1 wieder weggegangen sei. Er habe nur die letzten 2-3 Jahre mit der Familie gelebt. Damit macht die BF2 jedoch neue Angaben, die sich nicht in ihren Angaben vor dem BAA und auch nicht in jenen des BF1 oder des Zeugen wiederfinden. Sie steigert damit das Bedrohungsszenario in unzulässiger Weise. Somit kann auch diesen kein Glauben geschenkt werden, umso mehr, weil ihre Angaben bezüglich der Daten und der Dauer der Mitnahmen im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1 stehen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sie zudem keinerlei klare Aussagen getroffen oder konkrete Details genannt, sondern vielmehr versucht, den Fragen auszuweichen. Dass sie aber in der Lage wäre, klare Angaben zu tätigen, zeigen all jene Antworten, die nicht mit dem Fluchtvorbringen in direktem Zusammenhang stehen. Auch der Zeuge hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auffallend wenig und nur oberflächlich von den behaupteten Anhaltungen des BF1 berichtet, wie aus der Verhandlungsschrift zu ersehen ist, obwohl er gleichzeitig vorgebracht hat, dass er und der BF1 wie Brüder seien. Zudem sollen der BF1 und der Zeuge in den Jahren 2011 und 2012 die meiste Zeit als Nachbarn im gemeinsamen Dorf verbracht haben. Auch dies zeigt eindeutig, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Gerade das fluchtauslösende Element der Beherbergung der vier Widerstandskämpfer wurde vom BF1 wie auch vom Zeugen auffallend oberflächlich und kurz angebunden geschildert. Insbesondere ergab sich der Eindruck, den auch bereits das BAA in seinem Bescheid festgehalten hat, dass die beiden ihr Vorbringen stark abgesprochen hatten, indem sie eine teils idente Wortwahl verwendeten, dennoch zeigten sich aber klare Widersprüche. Hier ist dem BAA durch das Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass der BF1 und der Zeuge sehr unterschiedliche Angaben bereits zur Lage der jeweiligen Wohnhäuser getätigt haben. So gaben der BF1, die BF2 und der Zeuge sehr unterschiedlich an, wie die Häuser gelegen waren, ob sich eine Straße zwischen diesen Häusern befindet und wie viele Häuser zwischen dem Haus des BF1 und jenem des Zeugen liegen. Der Zeuge änderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Aussage dahingehend, dass es sich um zwei Doppelhäuser handle, zwischen denen ein unbewohntes Haus stehe. Auch diese Angabe ist jedoch keineswegs mit den vor dem BAA gefertigten Skizzen vereinbar und widerspricht zudem der Aussage der BF, wonach mehrere Häuser zwischen den beiden Wohnsitzen liegen sollen.
Zudem ergaben sich aber auch massive Widersprüche insbesondere bei Vergleich der Aussagen des BF1 vor dem BAA und dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Männer am Abend des XXXX März vor dem Abendgebet gekommen seien; es sei noch nicht ganz dunkel gewesen. Er habe die Männer im Stall untergebracht und ihnen gemeinsam mit dem Cousin für deren Geld Essen im Geschäft geholt, wie z.B. Saft und Snickers. Auch zwei alte Decken aus dem Garten habe er ihnen gegeben. Zu Mittag am nächsten Tag habe er ihnen wiederum Snickers und eine Flasche Saft gebracht. Die Männer seien gegangen, ohne sich von ihnen zu verabschieden. Auch der Cousin gab in der Beschwerdeverhandlung an, es sei noch hell gewesen, als die Männer gekommen seien. Er glaube, dies war gegen 18:00 Uhr. Er und der BF1 seien dann Schokolade, Snickers, Rouladen, Saft und Kleinigkeiten einkaufen gegangen. Weder er noch sein Cousin, der BF1, hätten den Männern jedoch Gewand oder Decken gebracht. Zu Mittag des Folgetages hätten sie sie noch einmal gesehen und ihnen wiederum etwas zu essen gebracht. Am nächsten Tag am Abend seien er und der BF1 wieder in den Stall gegangen; da seien die Männer jedoch bereits weg gewesen. Sie hätten sich nicht vom BF1 und vom Zeugen verabschiedet.
In Abweichung davon hatte der BF1 vor dem BAA am XXXX auf tschetschenisch angegeben, es sei schon dunkel gewesen, als die Männer auf den Hof gekommen seien. Er habe ihnen lediglich einmal etwas zum Essen gebracht und sie lediglich dreimal gesehen: bei deren Ankunft, beim Essenbringen und als sich die vier Männer von ihm verabschiedet hätten. In der Einvernahme vor dem BAA am XXXX hatte der BF1 jedoch auf Russisch ebenfalls geschildert, dass sich die Männer nicht von ihm verabschiedet hätten, sondern plötzlich weg gewesen seien. Diesfalls erhärtet sich auch der Eindruck, dass der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht das von ihm Erlebte geschildert hat, sondern sich vielmehr an der Niederschrift seiner ersten Verhandlung vor dem BAA auf Russisch orientierte. Gerade zu dieser hat er aber wiederholt im Verfahren ausgeführt, dass deren Ergebnis nicht verwertbar sei, weil er vieles nicht verstanden habe.
Aber auch die weiteren Schilderungen des BF1 und des Zeugen zeigen ganz klar, dass es sich nicht um einen erlebten, sondern um einen konstruierten Vorfall handelt. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass ihn seine Mutter am Mittag des Folgetages in XXXX auf seinem Handy angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Russen gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie habe ihn gebeten, nicht nachhause zu kommen, weil die Russen sehr "ernst" ausgeschaut hätten und ihm diese wirklich Probleme machen könnten. Sie habe ihn schon lange gebeten, wegen dieser Vorfälle auszureisen, weil sie Angst um sein Leben hätte. Deshalb habe er seinen Freund, der in XXXX lebe, angerufen und ihn gefragt, ob er am Markt vorbeikommen könnte. Er sei gekommen, der BF1 habe ihm alles erzählt, dann habe er seine SIM-Karte entsorgt. Der Freund habe sie dann in seiner leeren Wohnung in XXXX untergebracht. Er habe dann keinen Kontakt zu seiner Frau und seine Mutter mehr aufgenommen, seine Mutter hätte jedoch ein- oder zweimal seinen Freund angerufen. Einmal habe er auch mit ihr gesprochen. Er habe weiter Kontakt zu seinem Onkel gehabt, dieser habe ihm auch seinen Reisepass besorgt. Damit hat der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht den Vorfall weitgehend gleichlautend mit dem Zeugen berichtet, was wiederum zeigt, dass die beiden sich abgesprochen haben. Noch vor dem BAA gab es nämlich massive Widersprüche. Dort schilderte der BF1, wie seine Mutter seinen Freund, der mit ihnen unterwegs gewesen sei, angerufen und gemeint habe, dass sie sich verstecken sollten. Er selbst habe nicht mit seiner Mutter telefoniert. Am XXXX hatte er wiederum auf tschetschenisch angegeben, dass seine Mutter ihn am Handy angerufen habe. Er habe dann seinen Freund angerufen und diesem gesagt, dass sie zu ihm kommen würden. Er habe die SIM-Karte aus seinem Handy genommen und weggeworfen, dann seien sie zu seinem Freund in die Wohnung gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. Auch hier zeigt sich eindeutig beim Vergleich der widersprüchlichen Schilderungen, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Konstrukt erzählt. Damit bleibt jedoch lediglich der oben angeführte Vorfall während des Krieges glaubwürdig, der wiederum zu weit zurückliegt, um für den Beschwerdeführer, der seither problemlos im Heimatland leben konnte, asylrelevant zu sein.
Als unzulässige Steigerung und letztem Versuch, seinem Vorbringen doch noch zum Erfolg zu verhelfen, sind die Angaben des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werten, dass er zwar nie den Widerstand unterstützt habe, jedoch seine Meinung betreffend Putin und dessen Politik geäußert habe, weil seine Familienmitglieder von diesem grausam ermordet worden seien. Er habe mit seinen Bekannten und Freunden darüber gesprochen, dass die Russen in allen Zeiten Feinde der tschetschenischen Bevölkerung gewesen seien. Auch sei ihm während der Mitnahme 2006 gesagt worden, dass er getötet werden solle, Putin habe den Befehl gegeben. Er erwähne dies erst nunmehr in der Beschwerdeverhandlung, weil ihm ein anderer Tschetschene kurz nach der Einreise gesagt habe, er solle keine Details erzählen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX, zugestellt am XXXX, einen negativen Bescheid des BAA erhalten hat. Im weiteren Verfahrensgang hätte der BF1 somit spätestens in der Einvernahme durch das BAA am XXXX alles Fluchtrelevante angegeben, um einer weiteren negativen Entscheidung entgegenzuwirken. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch seine Familie bereits in Österreich. Der BF1 stellte diese doch auch nur in den Raum, ohne konkretere Angaben dazu zu machen.
Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz Psychopharmaka, die er regelmäßig einnehme, jedenfalls einvernahmefähig war. Dies wurde auch seitens der anwesenden Rechtsberaterin, die als Vertreterin in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung aufgetreten ist, nicht infrage gestellt. Auch der BF1 hat angegeben, dass aus seiner Sicht keine Hindernisgründe gegen eine Verhandlung sprechen. Von der entscheidenden Richterin wurde zudem im Protokoll festgehalten, dass der BF1 sehr ruhig, ausführlich und gefasst erzählt. Es bestünden keine Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit. Auffällig war jedoch, dass sein Vorbringen zu den jüngeren Erlebnissen einstudiert wirkte und er insbesondere primär jene Einvernahme vor dem BAA wiedergab, die er wiederholt als nicht richtig, weil auf Russisch durchgeführt, bezeichnet hat.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet weiter, wenn dieser einerseits angibt, wie schnell und problemlos er seinen Reisepass ohne sein Erscheinen vor der Behörde lediglich durch seinen Onkel bekommen habe und er zuvor bereits betont hatte, dass er früher überhaupt keine Dokumente, keinen Pass und auch keine Krankenversicherung gehabt habe. Gleichzeitig findet sich jedoch in seinem Inlandsreisepass ein Stempel über die Ausstellung des Auslandsreisepasses und räumte er dann wiederum doch ein, zumindest vor seiner Ausreise krankenversichert gewesen zu sein. Der BF1 erwähnt auch wiederholt die guten Kontakte seines Onkels S., der aufgrund seines Unternehmens auch viele Personen in der jetzigen Regierung kenne. Weil der Beschwerdeführer jedoch keine Verfolgungen, die gegen seine Person abzielten und nicht Anlass von willkürlichen Säuberungsaktionen während des Krieges waren, glaubhaft vorbringen konnte und er über seinen Onkel über ausgezeichnete Kontakte verfügen will, ist umso weniger ersichtlich, weshalb er vor seiner Ausreise eine massiven Bedrohung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sein soll und flüchten musste, ohne dass sein Onkel dies für ihn klären konnte.
Folglich konnte der BF1 nicht glaubhaft darlegen, dass er aktuell Verfolgungen im Heimatland ausgesetzt sein könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es sich nicht in andere russische Städte außerhalb Tschetscheniens, die gemäß den Länderinformationen über eine hohe Anzahl an tschetschenischer bzw. kaukasischer Bevölkerung verfügen, bzw. insbesondere zu den Verwandten mütterlicherseits begeben könnte. Es wäre ihm somit möglich und auch zuzumuten, gemeinsam mit den BF2 bis BF6 von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Wenn der BF1 wiederholt erwähnt, dass er von Gelegenheitsarbeiten gelebt hat und wirtschaftlich von seinen Verwandten abhängig war, so scheinen diese wirtschaftlichen Gründe den Anlass gegeben zu haben, dass er das Land verließ und sich gemeinsam mit seinem Cousin das gegenständliche aktuelle Fluchtvorbringen ausdachte. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die BF2 bis BF6 zu einem Zeitpunkt nach Österreich eingereist sind, indem bereits eine erste negative Entscheidung des BAA für den BF1 ergangen war.
Die BF2 selbst gibt aufbauend auf den Schilderungen ihres Ehemannes ebenfalls Vorfälle an, die aufgrund der Suche der Uniformierten nach dem BF1 passiert wären. Sie schilderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wie die Uniformierten an dem Tag, als der BF1 mit seinem Cousin nach XXXX gefahren sei, gekommen seien. Diese hätten sich nach der Ausreise des Mannes nunmehr auf sie konzentriert und sie bedroht. Sie seien mehrmals in der Ortschaft gewesen und auch öfters gekommen, wobei sie sich nicht an die Daten erinnere. Auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass die Behörden zwei Mal bei ihr zuhause gewesen seien. Nach dem zweiten Besuch habe sie Pässe für ihre Kinder ausstellen lassen. Vor dem BAA hatte die BF2 angegeben, dass die Uniformierten auch die Nachbarhäuser und insbesondere das Haus des Cousins und dessen Mutter durchsucht hätten. Auf Vorhalt, dass der Zeuge ausgesagt hatte, dass das Haus seiner Mutter nicht durchsucht worden sei, gab die BF2 nunmehr neu an, dies sei erst nach seiner Ausreise erfolgt. Die BF2 hatte auch vor dem BAA ausgesagt, dass lediglich die Schwiegermutter, die Kinder und sie selbst bei der ersten Hausdurchsuchung anwesend gewesen seien. Der BF1 hat jedoch betont, dass auch sein Onkel anwesend gewesen sei und die Behörden mit diesem gesprochen hätten und ihm den Grund genannt hätten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF2 immer von zwei Hausdurchsuchungen gesprochen hat, diese jedoch nicht gleichlautend schildern konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese nicht selbst erlebt hat. Insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht war auffällig, dass sie den Fragen auswich und kaum gleichbleibende Aussagen tätigte. So war sie nicht einmal mehr in der Lage, die Hausdurchsuchungen annähernd zu beschreiben, und brachte neuerliche Durchsuchungen aus dem Jahr 2006 vor. Während die BF2 vor dem BAA einmal angegeben hatte, die Schwiegermutter wäre beim ersten Mal gestoßen worden, dann wiederum festhielt, dies sei erst bei der zweiten Hausdurchsuchung erfolgt, gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr hierfür das Jahr 2006 an und vermerkte, die Schwiegermutter hätte ihr davon erzählt. Die BF2 gab auf entsprechenden Vorhalt an, dass sie sich nun nicht mehr erinnere, bei wie vielen Hausdurchsuchungen sie im Jahr 2012 anwesend gewesen sei. Einerseits betonte sie, es habe insgesamt nur zwei Hausdurchsuchungen gegeben, dann wiederum sollen dies zwei Hausdurchsuchungen nach der Ausreise des Mannes gewesen seien; zudem hielt sie fest, dass es auch am Tag, als der BF1 nach XXXX gefahren sei, eine Hausdurchsuchung gegeben. Sie hielt jedoch daran fest, selbst lediglich bei zwei Hausdurchsuchungen anwesend gewesen zu sein. Die BF2 war somit nicht in der Lage, vor dem Bundesverwaltungsgericht verständlich zu schildern, an wie vielen Hausdurchsuchungen sie überhaupt anwesend war und annähernd wiederzugeben, wann diese erfolgt sein sollen.
Selbst hier ergeben sich zudem zahlreiche Widersprüche, wenn die BF2 angibt, im letzten Jahr vor der eigenen Ausreise ab März bei ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt zu haben und dort keinerlei Bedrohungen erlebt zu haben, sie sei lediglich ab und zu auf Besuch bei den Schwiegereltern gewesen, während sie vor dem BAA festhielt, dass die zweite Hausdurchsuchung in ihrer Anwesenheit ca. zwei Monate nach der ersten stattgefunden habe und sie angab, sie habe bei der Schwiegermutter gelebt. Dabei machte die BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht aber keineswegs den Eindruck, verwirrt zu sein und die Fragen nicht zu verstehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die BF2 ausgezeichnet in der Lage war, klare und prägnante Antworten zum Gesundheitszustand, zu ihrer Familie und ihrer Integration in Österreich zu geben. Kam es allerdings zu den jüngeren Vorfällen und dem Fluchtvorbringen so gab sie vor, sich nicht mehr erinnern zu können, und gab nur schwer nachvollziehbare Antworten. Damit erweckte sie bei der befragenden Richterin den Eindruck, sich nicht widersprechen zu wollen und ausweichend auf die Fragen zu antworten. Ihr Aussageverhalten wirkte zudem sehr einstudiert und auswendig gelernt. Damit konnte die BF2, die versuchte, ein Bild der eigenen Verfolgung zu zeichnen, jedoch keineswegs überzeugen und sind ihre Angaben einer Verfolgung ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Mangels aktueller Verfolgung des BF1 wären ihre Angaben einer eigenen Verfolgung nach seiner Ausreise zudem zu hinterfragen. Ihr Aussageverhalten und die Mitteilung, weder bei ihren Eltern noch bei ihrer Schwester irgendwelche Probleme gehabt zu haben, zeigen jedoch klar, dass die BF2 bis BF6 keinerlei Bedrohung im Heimatland ausgesetzt waren und auch nicht wie angegeben nach dem Ehemann gesucht worden ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelt haben, als ob sie an einem ordnungsgemäßen Verfahren interessiert wären. Vielmehr erschienen sie verspätet und hielten sich auch nicht vor dem Verhandlungssaal zur vereinbarten Zeit bereit, um die Befragung mit ihnen durchführen zu können. Auffällig ist zudem, dass der BF1 seinen Asylantrag am XXXX gestellt hat, die BF2 bis BF6 ihren Antrag jedoch erst am XXXX gestellt haben, nachdem der BF1 am XXXX eine negative Entscheidung des BAA erhalten hatte. Somit muss aber auch der Einwand des BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Leere gehen, wonach er sich vor dem BAA nicht getraut habe, alles zu erwähnen, weil er seine Familie, die noch in der Heimat war, nicht gefährden wollte.
II.2.7. Dass im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung für die Familie der BF festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass die BF an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden, die Erkrankung des BF1 vor seiner Ausreise bereits jahrelang medizinisch behandelt wurde und zudem im Heimatland nach wie vor gemäß den vorgehaltenen Länderfeststellungen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, behandelbar ist. Er kann folglich auch dort, wenn von ihm benötigt und gewünscht, neben den erforderlichen Medikamenten eine Psychotherapie erhalten. Die BF verfügen im Heimatland zudem über zahlreiche Verwandte, können nach wie vor bei den Eltern oder Geschwistern ihren Wohnsitz nehmen und werden auch von diesen unterstützt werden bzw. können auch selbst zum Lebensunterhalt beitragen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die BF nach einer Rückkehr in der Heimat obdachlos wären oder in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten könnten.
II.2.8. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch von den BF nicht in Frage gestellt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3 Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
II.3.1. Zu den Spruchpunkten A.
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung in der Russischen Föderation, hier konkret in Tschetschenien, gesprochen werden kann. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben kann. Für die BF kann eine solche jedoch nicht erkannt werden.
Das Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung hinsichtlich der länger zurückliegenden Vorfälle aus den Kriegsjahren, insbesondere nennt der BF1 hier das Jahr 2002, als nicht aktuell und hinsichtlich der jüngeren Ereignisse für unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist. Auch das Vorbringen der BF2 wurde für unglaubwürdig befunden. Sie und die BF3 bis BF6 geben zudem an, lediglich aufgrund der für nicht glaubwürdig befundenen Verfolgung des BF1 verfolgt zu sein und bringen keine eigenen Fluchtgründe vor. Indem aber bereit das Vorbringen des BF1 für nicht aktuell bzw. nicht glaubwürdig befunden wurde, kann auch das darauf aufbauende Vorbringen der BF2 nur für nicht glaubwürdig gewertet werden.
Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den BF im Herkunftsstaat nach Kriegsende weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Zudem stünde den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wie dies auch in den Länderfeststellungen angeführt ist. Der BF1 verfügt über Verwandte mütterlicherseits, bei denen ihm jedenfalls zumutbar und möglich wäre, sich mit seiner Familie niederzulassen und sich dort zu melden. Er gibt zudem keine Verfolgung an, die ihn auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien treffen würde.
Die Beschwerden zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Absatz 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).
Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
In Tschetschenien herrscht derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde. Auch aus der allgemeinen Situation in Tschetschenien lässt sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen bringen lediglich den subjektiven Willen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nehmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehlt. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen.
Wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben wurde, sind BF2 bis BF6 gesund.
Zu dem Umstand, dass der BF1 in medizinischer Behandlung steht, ist auszuführen, dass der BF1 seit 2002 an psychischen Problemen leidet und auch bereits seit damals Medikamente einnimmt. Er stand somit offensichtlich in Behandlung und war auch im Heimatland krankenversichert. Wie aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen hervorgeht, wird er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation die notwendigen Therapien und Medikamente erhalten.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6.3.2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2.5.1997, D.
v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27.5.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Zielstaat bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. In dem im Erkenntnis vom 19.2.2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27.5.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im Fall des BF1 ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund seines Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht mit Sicherheit zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass die Möglichkeit der Behandlung gegeben ist, ergibt sich eindeutig aus obigen Länderfeststellungen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen beim BF1, die schon in seiner Heimat in den Jahren vor seiner Ausreise eine medizinische Behandlung erfahren haben, somit nicht jenes Ausmaß, wie in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK genannt wird.
Ein Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums würden für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453). Für die BF wurde jedoch festgestellt, dass diese im Heimatland über sehr zahlreiche Verwandte verfügen, die die Beschwerdeführer bereits früher unterstützt haben und diesen entsprechend ihrem Kulturkreis auch erneut helfen werden. Die Mutter des BF1 betreibt zudem nach wie vor eine Landwirtschaft und ein Geschäft. Die Familie kann wieder bei dieser wohnen. Der BF1 hat bereits bisher Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und kann solche wieder annehmen. Ebenso ist es der gesunden BF2 zuzumuten, zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Daher ist nicht zu befürchten, dass die BF aus wirtschaftlicher Sicht in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
Es liegen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb den BF nach weniger als drei Jahren Abwesenheit aus der Russischen Föderation und aufrechtem Kontakt zu den Verwandten nicht zugemutet werden könnte, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Die Beschwerden zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls abzuweisen.
Zum Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005
Es handelt sich zudem um ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiter auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.
II.3.2. Zu Spruchpunkten B.
und somit zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
In Österreich verfügen die BF über ein Familienleben lediglich untereinander. Da jedoch für alle mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wurde und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben.
Zudem verfügt der BF1 in Österreich lediglich über einen Cousin, dessen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Das Bestehen eines intensiven Familienlebens oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses wurde jedoch nicht vorgebracht und kann auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Die BF sind nach illegaler Einreise seit weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig und haben ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Weiters sind auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen könnten.
Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die BF verfügen nach wie vor über ein soziales Netz im Heimatland insbesondere durch zahlreiche Verwandte, zu denen sie auch in Kontakt stehen. Die Familie hat in Österreich erste Integrationsschritte gesetzt. Der BF1 und die BF2 haben erste, wenn auch geringe Sprachkenntnisse. Die BF3-BF5 besuchen die Schule, der BF6 den Kindergarten. Sie konnten in dieser Zeit bereits entsprechende Kontakte knüpfen und auch die deutsche Sprache erlernen. Sie befinden sich aber einerseits in einem anpassungsfähigen Alter und andererseits haben sie noch den Lebensmittelpunkt in ihrer Familie bzw. sind von der Unterstützung und Versorgung durch die Eltern angewiesen. Sie werden ins Heimatland nur gemeinsam mit ihrer Familie zurückkehren und sich dort schnell im Rahmen der Familie wieder integrieren können. Gerade für den BF3 ist festzuhalten, dass er noch ausreichend Erinnerungen an das Heimatland haben muss, sodass auch er noch nicht entwurzelt ist, selbst wenn er sich hier in Österreich bereits sehr gut angepasst hat. Die Familie ist jedoch in Österreich auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung, sodass ein Eingriff in ihr Privatleben aufgrund der erst beginnenden Integration grundsätzlich zulässig ist.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Den BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sind.
II.3.3. Zu den Spruchpunkten C.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insoferne als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Diesbezüglich konnte sich die entscheidende Einzelrichterin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch persönlich ein Bild von den Beschwerdeführern machen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) oder des Verfassungsgerichtshofes, des EGMR oder des EUGH ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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