BVwG W200 2003500-1

W200 2003500-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014

Regest

Rechtsanspruch, Unzuständigkeit, VerbrechensopferG, Verdienstentgang

Testo completo

BVwG W200 2003500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003500.1.00

Spruch

W200 2003500-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 21.01.2013, Zl. 810-600561-009, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 27 VwGVG behoben.

Der Spruch hat folgendermaßen zu lauten:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Opferrente wird gemäß § 6 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.07.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) durch Ankreuzen der im Formular des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellten Möglichkeit "Ersatz des Verdienstentganges".

Zum Verbrechen gab er an, dass er aufgrund einer im Kinderheim Mariahilf nicht ordnungsgemäß therapierten Mumps- Meningitis Folgeerscheinungen hätte - er leide noch Jahrzehnte später an starken Migräneattacken in periodischen Auftritten. Es hätte sich dabei um eine grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gehandelt.

Der Beschwerdeführer listete folgende Gesundheitsschädigungen, die er durch die Tat erlitten hätte, auf:

Schwere Gehirnhautentzündung/Meningitis mit periodisch auftretenden Spätfolgen bis heute

Invaliditätspension seit 2002 auf Grund der Erkrankung

Migräne und Kopfschmerzattacken, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Arbeitsunfähigkeit über längere Zeiträume.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor der Schädigung machte er keine Angaben, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach der Schädigung gab er an von Beruf Reiseleiter gewesen zu sein und ca. netto 2.000 bis 2.500 Euro verdient zu haben. Das Dienstverhältnis sei auf Grund seiner Invalidität beendet worden. Er stehe im Bezug einer Invaliditätspension.

Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie ein Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck an den Beschwerdeführer angeschlossen.

Das Bundessozialamt ersuchte mit Schreiben vom 01.08.2012 das Amt der Tiroler Landesregierung aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Niederschrift mit Angaben zu den Vorfällen im Jahr 1950 unter anderem im Kinderheim Mariahilf aufscheinen soll, um Überlassung der dortigen Unterlagen sowie um Bekanntgabe, ob und ggf. in welcher Höhe Schadenersatz geleistet wurde.

Am 05.09.2012 langte beim Bundessozialamt Tirol das Antwortschreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol, ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anlaufstelle für Opferschutz gemeldet und um Prüfung und Zuerkennung von nachträglichen Arbeitszeiten gebeten hätte. Zuständigkeitshalber würden die Unterlagen des Beschwerdeführers weitergeleitet werden.

Bei einer diesem Schreiben angeschlossenen Beilagen handelt es sich um ein E-Mail des Beschwerdeführers an die Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol vom 29.08.2012, in welcher der Beschwerdeführer die Ereignisse im Kinderheim Mariahilf in Innsbruck sowie im Landeserziehungsheim Kleinvolderberg schilderte und auf seine jetzigen gesundheitlichen Spätfolgen verwies. Weiters wurde dort wortwörtlich ausgeführt: "Ich stelle somit hiermit ganz offiziell den Antrag auf eine Opferrente und ersuche Sie, sehr geehrter Herr Dr. XXXX, mich mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, sodass ich wenigstens im Alter noch ein paar menschenwürdige Jahre verbringen darf. Ich bin der festen Meinung, dass mir das zusteht".

Das Bundessozialamt holte in weiterer Folge die beim Magistrat Innsbruck aufliegenden Unterlagen ein, denen eine Einmalzahlung von Euro 10.000 als Entschädigung für Heimopfer als Pauschalabgeltung für erlittenes Unrecht in ehemaligen städtischen Heimen zu entnehmen ist.

In weiterer Folge führte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Recherchen hinsichtlich der Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Abweisung des Ersatzes des Verdienstentganges gemäß §§1 Abs. 3 und 3 VOG

Antrag auf Hilfeleistungen nach §§ 1 Abs. 3 und 3 VOG vom 26.07.2012 (Bl. 1f).

Einverständniserklärung (nicht im Akt, alle Unterlagen vorhanden)

Opfer: XXXX, XXXX geb., Bl. 1 ff

Sachverhalt: (Fremdverschulden/Regress)

Herr XXXX wurde im Kinderheim Mariahilf Innsbruck vom 21.03.1961 bis 08.06.1961 und Anfang der sechziger Jahre eine Zeit lang unter der Woche im Josefinum Hötting untergebracht. Im Heim Mariahilf erkrankte er an einer Meningitis. Den dortigen Erziehern wirft er grobe Vernachlässigung der Fürsorge und der Aufsichtspflicht vor. Im Zeitraum 1964 bis 1965 wurde er im Heim Kleinvoldenberg Opfer psychischer und physischer Gewalt (Bl. 31-36; 3).

Schilderung des AW der Familienverhältnisse:

Sein Vater hat seine Mutter geprügelt, der Stiefvater hat ihn verprügelt, seine Großmutter hat seine Mutter geprügelt (Bl. 35).

Herrn XXXX Mutter heiratete ein zweites Mal. Mit 5 neuen Geschwistern, dem Stiefvater, der Ex-Frau des Stiefvaters und der Mutter lebte er in einer Baracke. Uriniert wurde in einen Kübel, der Stuhlgang wurde im Freien verrichtet. Vom Stiefvater wurde er bei jeder Gelegenheit mit einem Gummiknüppel, einem Gummirohr, in dem sich Kupferdrähte befanden, verprügelt. Nachdem sein leiblicher Vater davon erfuhr, holte er den AW zu sich. Dort wurde er von der Stiefmutter nicht akzeptiert und schikaniert. Er kehrte immer wieder zu seiner Mutter zurück, wo er von seinem Stiefvater wieder verprügelt wurde. Genannte Missstände wurden von den Nachbarn dem Jugendamt gemeldet (Bl. 31-32).

Schilderungen des AW seines Aufenthaltes im Josefinum Hötting und dem Kinderheim Mariahilf:

Daraufhin kam er unter der Woche in das Josefinum in Hötting. In das Heim Mariahilf kam er wegen seines schlechten Schulfortganges. Er gibt an, dass in genannten Heimen keine sexuellen Übergriffe stattfanden. Die 3. Klasse Hauptschule musste er in Hötting wiederholen. Von einem Lehrer hat er ab und zu eine Ohrfeige bekommen, aber auch viel Unterstützung. Herr XXXX beschreibt die Zeit in oben angeführten Heimen als "wunderschöne, wahnsinnig schöne Zeit". Während der Unterbringung in Mariahilf Anfang Juni 1961 erkrankte Herr XXXX, im 14. Lebensjahr, an Mumps und Meningitis (Hirnhautentzündung) und wurde deshalb in die Klinik eingeliefert (Bl. 32, 37-38).

Nachdem er sich wieder erholt hatte, kam er zu seiner Mutter. Er fing eine Mechanikerlehre an, brach diese nach 1 Monat ab, lernte dann bei einer Elektrofirma für 3 Monate, brach diese ebenfalls ab. Daraufhin probierte er die Handelsschule, scheiterte dort wegen unentschuldigten Absenzen und schlechten Lernerfolges. Der AW arbeitete als Beifahrer bei der Firma RohnerGehrig bis zum Beginn der Wagnerschule (private Handelsschule).

Die Stadt Innsbruck hat dem AW 10.000 Euro Entschädigungszahlung zuerkannt. Psychotherapien werden von der Stadt Innsbruck keine übernommen (Bl. 50-62).

Schilderungen des AW seines Aufenthaltes im Kinderheim Kleinvolderberg (1964, vgl. Bl. 20):

In der letzten Klasse der Wagnerschule beging er ab und zu Ladendiebstähle. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, die mit einer Einweisung nach Kleinvolderberg endete. Dort wurde er nie sexuell belästigt, dafür wurde er Opfer von physischer und psychischer Gewalt (vor allem vom Direktor, Demütigungen, Schläge, Essensentzug, kalte Duschen, Isolierzelle, Ausgangssperre, Glatze scheren, totale Kontrolle, Brechen des Menschen, etc.). Er merkte an, dass die Erzieher im Heim über seine Krankheit und deren Folgeschäden, wie ständige Kopfschmerzen und Migräneattacken, Bescheid wissen mussten, ihm dennoch keine Medikamente, keine Schmerztabletten gaben und ihm die verordnete Mütze verwehrten. Ebenfalls musste er vom Heim aus bei Bauern in der Landwirtschaft arbeiten. Obwohl er noch heute unter den damaligen Missständen in Kleinvolderberg leide, sich verfolgt, bedrückt und beschämt fühlt, ist er mit sich selbst im Reinen (Bl. 33-36).

Das Land Tirol hat dem AW Euro 10.000,- Entschädigungszahlung zuerkannt. Psychotherapien werden vom Land Tirol keine übernommen (Bl. 20-40).

Herr XXXX erkundigte sich bei der Anlaufstelle für Opferschutz und Prüfung und Zuerkennung von nachträglichen Arbeitszeiten. Daraufhin wurden die Unterlagen vom Land an das Bundessozialamt weitergeleitet. Herr XXXX hatte bereits vor der Weiterleitung einen Antrag auf VE gestellt. In seinem Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG wirft er den Erziehern des Kinderheimes Mariahilf grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht vor (Bl. 3).

Nachdem Herr XXXX vom Heim (mit 19 Jahren) entlassen wurde, flüchtete er vor der Einziehung zum Präsenzdienst in das Ausland. Er arbeitete als Reiseleiter in Europa und Übersee und machte eine Ausbildung in Touristik, Planung von Fernreisen, zum Hoteleinkäufer und lernte diverse Fremdsprachen (Bl. 12, 34-35).

Als fiktiven Berufsverlauf gibt der AW eine mögliche Laufbahn im Bankwesen bzw. staatlichen Funktionen im gehobenen Rahmen, leitende Funktionen, oder selbständig eine Firma zu führen an (Bl. 12).

Ob er diese Berufswünsche tatsächlich realisiert hätte, ist auf Grund fehlender Belege nicht feststellbar(vgl. Bl. 42m, HVB-Auszug).

Stellungnahme zu den Misshandlungen in Kleinvolderberg (Antrag auf VE nicht wegen den Misshandlungen in Kleinvolderberg gestellt (vgl. Bl. 3):

Die körperlichen Misshandlungen, die Herrn XXXX im Kinderheim Kleinvolderberg im Zeitraum von 1964 bis 1965 widerfahren sind, wären gemäß §83 StGB Körpververletzung, §107b f Gewaltausübung, § 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen strafbar (vgl. §§98 ff StG "alte Rechtslage" mit §§83, 92, 107b).

Gem. § 1 Abs. 3 VOG gebührt eine Hilfeleistung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dann, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern wird oder durch die Tathandlung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde. Eine derartige Schädigung liegt beim Antragswerber durch die Misshandlungen im Kinderheim Kleinvolderberg nicht vor.

Inwieweit die grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht die Folgeschäden (Migräneattacken) seiner Krankheit verschlimmert hätte, ist für das Ermittlungsverfahren laut Antragstellung (Antrag bezieht sich nur auf das Heim Mariahilf) nicht relevant.

Grundsätzliche Voraussetzungen gem. §1 Abs. 1 Z1 VOG:

Gem. §92 StGB Quälen oder Vernachlässigen, unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ist grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht strafbar.

Der AW gibt an, dass die Krankheit in ihrer Schwere nicht als solche erkannt wurde und dass er daher erst im Heimkrankenzimmer untergebracht wurde, bevor er nach ca. 2-3 Wochen in die Kinderklinik kam. Grundsätzlich wurde ihm Hilfestellung im Heim nicht verwehrt. Es gibt keine Belege dafür, dass die Erzieher im Heim die Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut gegenüber dem damals Unmündigen gröblich vernachlässigt haben und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt haben.

Das Ansuchen von Herrn XXXX auf Ersatz des Verdienstentganges kann gem. §1 Abs. 1 VOG nicht bewilligt werden, weil die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Anmerkung: Im Fall von Einwänden gegen das PG wird das PVA-Gutachten der I-Pension, sowie die aufliegende Krankengeschichte bei der Tilak noch zusätzlich eingeholt".

In der dazu ergangenen Stellungnahme im Parteiengehör wiederholte der Beschwerdeführer, dass es ihm unmöglich gewesen sei, durchgehend beruflich zu arbeiten.

Am 20.12.2012 langten bei der belangten Behörde sämtliche - im Rahmen des die Pensionsversicherungsanstalt betreffenden Klagsverfahren erstattete - ärztliche Gutachten ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.01.2013 wurde der Antrag vom 26.07.2012 auf Antrag des Verdienstentganges gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 2 Z 1, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 VOG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antrag ausgeführt hätte, dass im Kinderheim Mariahilf seine Meningitis in ihrer Schwere nicht als solche erkannt worden sei und dass er zuerst im Heimkrankenzimmer untergebracht worden sei und erst nach Bewusstlosigkeit nach ca. zwei bis drei Wochen in die Kinderklinik Innsbruck gekommen sei. Er hätte den "Tanten" im Kinderheim Mariahilf grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht und seine daraus resultierende schlechte physische Verfassung (starke Migräneattacken, Bewusstlosigkeit und Arbeitsunfähigkeit) vorgeworfen.

Im Kinderheim Kleinvolderberg sei er Opfer physischer und psychischer Gewalt (Demütigungen, Schläge, Essensentzug, kalte Duschen, Isolierzelle, Ausgangssperre, Glatze scheren, totale Kontrolle, Brechen des Menschen) geworden. Man hätte dort im Kinderheim über dessen Krankheit und deren Folgeschäden, wie ständige Kopfschmerzen und Migräneattacken, Bescheid gewusst, ihm dennoch keine Medikamente gegeben und die verordnete Mütze verwehrt. Hierfür hätten sich keine Belege gefunden. Er hätte in diesem Kinderheim vom Heim aus angeordnet bekommen, bei Bauern in der Landwirtschaft arbeiten zu müssen. Im Anschluss hätte er als Reiseleiter in Europa und Übersee gearbeitet und hätte eine Ausbildung in Touristik, Planung von Fernreisen, zum Hoteleinkäufer gemacht und hätte diverse Fremdsprachen gelernt. Als fiktiven Berufsverlauf hätte er eine mögliche Laufbahn im Bankwesen bzw. in staatlichen Funktionen im gehobenen Rahmen, leitende Funktionen oder selbständig eine Firma zu führen, angegeben.

Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf (also ohne während der Heimunterbringung erlittenen physischen und psychischen Schädigungen) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden hätten können.

Weiters wird ausgeführt:

"Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Ihnen während Ihrer Heimaufenthalte in Mariahilf und Kleinvolderberg zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt werden.

Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung einen verbrechenskausalen Verdienstentgang erleiden. Dazu wird angemerkt, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich je nach Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat (...)".

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1 und § 3 VOG seien somit nicht erfüllt.

Am 22.02.2013 langte beim Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, ein E-Mail des Beschwerdeführers unter Angabe der Geschäftszahl ein. Im Rahmen des E-Mails führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Grund neuerlicher diverser Falschangaben und fehlerhafter Interpretationen in der Folge die Punkte klar bzw. richtigstellen und insgesamt gegen diesen Bescheid hiermit Berufung einbringen wolle:

"Ich stellte nie einen Antrag auf "Verdienstentgang", sondern von meinem ersten Termin an in Ihren Amtsräumen des Bundessozialamtes Innsbruck bei Frau XXXX einen Antrag auf "Opferrente". Ausschlaggebend hierfür war das positive Gerichtsurteil einer geschädigten Heiminsassin in einem ähnlich gelagerten Fall, welches laut Frau XXXX zu einem wahren Ansturm in ihrem Büro führte. Mein Rechtsanwalt, Herr Dr. XXXX, welcher o.g. Prozess vertrat, riet mir zu dem sofortigen Schritt, bei Ihnen den berechtigten Antrag auf "Opferrente" zu stellen. Bewiesen ist diese Form der Antragstellung durch meine persönliche Einbringung bei Frau XXXX an den Tagen 26.07.2012 und 30.07.2012, sowie anlässlich meines Besuches im Büro von LR Gerhard Reheis bei Herrn Dr. XXXX. Dieser sagte mir seine persönliche Hilfe in meiner Sache zu und ersuchte mich um eine schriftliche Zusammenfassung meines Gesuches und meiner Schilderungen in den betroffenen beiden Heimen. In dieser E-Mail, datiert vom 29. August 2012, welche von Frau XXXX am 03.09.2012 an Frau XXXX weitergeleitet wurde, kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ich einen Antrag auf Opferrente und nicht auf "Verdienstentgang" von Anfang an stellte."

Weiters führte er aus, sich diesmal eine korrekte und gewissenhafte Prüfung und Bearbeitung seines Antrages auf Opferrente zu erwarten. Er ersuchte nicht wieder in der Form "Die Voraussetzungen für Gewährung eines Verdienstentganges nach blablablaParagraphen sind somit nicht erfüllt", zu antworten, denn er habe einen Antrag auf "Opferrente" gestellt".

In einem weiteren E-Mail führte er am 24.02.2013 unter anderem aus:

"Hier decken sich Behörden gegenseitig, bis in die letzte Instanz, für das Unrecht, welches Kindern bewusst angetan wurde und die wahren Verbrecher gehen straffrei aus, während wir Betroffene und Opfer nicht einmal in den Genuss einer "Opferrente" kommen! Können Sie sich da überhaupt vorstellen, wie man sich da als betroffener Zeitzeuge als Opfer vorkommt?"

Die Rechtsmittelinstanz holte in weiterer Folge zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein aktenmäßiges Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein, welches Folgendes ergab:

"Ad. 1 ist es wahrscheinlich, dass die bestehende Migräne eine Folge der erlittenen, glaublich zu spät behandelten, schlecht nachbetreuten - Meningitis ist? Was spricht dafür, was spricht dagegen? (Bloße Möglichkeit reicht nicht).

Die erlittene Mumpsmeningitis des Betroffenen gehört zu den Virusmeningetiden, die normalerweise einen gutartigen klinischen Verlauf über 10 bis 14 Tage (90% der Fälle) aufweisen. Etwa 10% der Fälle verlaufen protrahiert, jedoch sind auch hier Residualsymptome selten und Todesfälle sehr ungewöhnlich (Kohlhammer, Therapie und Verlauf neurologischer Erkrankungen).

Die Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten, postentzündlichen Symptomen und auch psychosomatische Reaktionen ist für Enzephalitiden (Hirnentzündungen), jedoch nicht für Meningitiden (Hirnhautentzündungen) beschrieben (Steinhausen, psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen).

Weiters ist auszuführen, dass eine Mumpsmeningitis damals wie heute nur durch eine Impfung "vermeidbar", jedoch letztlich nicht behandelbar ist und das Aufsetzen bzw. Nichtaufsetzen einer Mütze keinen Unterschied im Verlauf der Erkrankung macht.

Dass die nicht empathische Verhaltensweise der Betreuungspersonen dem kranken Kind gegenüber, für dieses sehr verletzend gewesen sein muss, ist nachvollziehbar.

Weiters spricht gegen die Migräne als Folge der Meningitis, dass in den bildgebenden Untersuchungen keine Folgen der Hirnhautentzündung festgestellt werden konnten, jedoch später eingetretene Gefäßschäden und ein anlagebedingtes Aneurysma festgestellt worden sind.

Dagegen spricht auch, dass Migräne eine sehr häufige Erkrankung in der Bevölkerung, aber auch des Kindes- und Jugendalters ist, auch ohne, dass man eine Meningitis erlitten hat.

Dafür spricht eigentlich nur die Angabe des Betroffenen selbst, der den Beginn seines Kopfschmerzleidens mit der Meningitis gleichsetzt.

Ad 2. Ist es wahrscheinlich, dass die Migräne im Lauf des Berufslebens (Reiseleiter) des Betroffenen wochen- und monatelang Arbeitsunfähigkeit verursacht hat? Ist das dokumentierte Ausmaß der Migräne wahrscheinlich geeignet, eine annähernd durchgehende Beschäftigung maßgebend zu verhindern? Was spricht dafür, was dagegen? (Bloße Möglichkeit reicht nicht).

Die dokumentierte Migräne ist wahrscheinlich nicht geeignet, eine durchgehende Beschäftigung maßgeblich zu verhindern.

Dafür, dass die Migräne nicht ausreichend ist, derart lange Krankenstände und Berufsunfähigkeit zu verursachen spricht, dass der Betroffene erst spät pensioniert wurde und dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit auf einem gerichtlichen Vergleich beruht und nicht auf festgestellten Leistungskalkülen der untersuchenden Kollegen (insbesondere Psychiatrie und Neurologie).

Ad 3. Ist es wahrscheinlich, dass die Migräne als wesentliche Bedingung zur Berufsunfähigkeit (I-Pension ab Mai 2002) geführt hat? (Bloße Möglichkeit reicht nicht).

Das Migräneleiden ist nicht als wesentliche Bedingung zur Berufsunfähigkeit ab 2002 zu sehen, aber als Leistungskalkülminderung (siehe Gutachten Dr. XXXX).

Ad 4. Falls die Frage 3. verneint wird, welche Leiden sind Hauptursache für die Berufsunfähigkeit?

Hauptursache für die Berufsunfähigkeit ist nach den Unterlagen das orthopädische Leiden bzw. dessen operative Korrektur, weshalb auch ein gerichtlicher Vergleich erreicht wurde."

Im Parteiengehör führte dazu der Beschwerdeführer im E-Mail vom 27.12.2013 unter anderem aus, dass das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie in keiner Weise für ihn Gültigkeit hätte, da es nur auf Grund eines Aktenstudiums erstellt worden sei. Es sei diskriminierend und unwürdig.

In diesem E-Mail führte er weiters aus:

"Sogar der Landeshauptmann von Tirol, Herr Günther Platter hat mich persönlich "um Verzeihung" gebeten, für all das Leid, das mir zugefügt und angetan wurde und hat als kleines Eingeständnis dieses staatlich verübten Terrors sogar eine almosenhafte Entschädigung überwiesen. Also: Eingeständnis von allerhöchster Stelle für diesen erlebten Terror und die Züchtigungen an Leib und Seele, sowie die Anerkennung zum Opfer dieser grausamen Zeit. Und wenn ich ein staatlich anerkanntes Opfer bin, dann habe ich auch Anspruch auf eine Opferrente. Denn von 400 Euro monatlich kann ich nicht leben. Ich bin ja noch immer ein Opfer, nur jetzt ein behördliches, indem ich mich monatelang damit herumschlagen muss, zu meinem Recht zu kommen und alle die Wunden wieder nach außen gekehrt werden, aus einer furchtbar erlebten Zeit, die eigentlich eine unbekümmerte Jugendzeit hätte sein sollen.

Alleine die Tatsache, dass im Kinderheim Mariahilf in Innsbruck, wo die Meningitis ausbrach, diese nicht als solche erkannt wurde, ein ärztliches Hinzuziehen viel zu spät erfolgte und die Einweisung in die o.a. Kinderklinik Innsbruck zu einem Zeitpunkt erfolgte, als bereits 3 andere Heimkinder verstarben, zeugt von der Ignoranz und Brutalität, wie man damals mit Heimkindern umging.

Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen noch erklären soll oder kann oder muss: ICH BIN EIN OPFER! Ich habe Anspruch auf eine Opferrente und fordere diese hiermit ein! Dieser Land, dieser Staat, hat mir meine Jugendzeit zerstört, mich gedemütigt, mich geprügelt, mich ausgenutzt, mich körperlich und seelisch vergewaltigt und geschändet! Ich fordere hiermit für meine letzten paar Lebensjahre meine Opferrente ein! Wenn man Millionen Euros für den Erhalt maroder Banken und Nachbarstaaten übrig hat, kann man auch für die Opfer seiner eigenen Bürger aufkommen!"

Am 10.07.2014 urgierte der Beschwerdeführer sein Verfahren bei der Bundesberufungskommission (der früheren Rechtsmittelbehörde) und leitete dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm an den österreichischen Bundespräsident übermitteltes E-Mail weiter, in dem er unter anderem ausführte, dass alle Behörden kein Gehör und keine Akzeptanz für seine Situation zeigen würden, als Opfer von seelischen und körperlichen Misshandlungen anerkannt zu werden und entsprechend unterstützt zu werden, in Form einer Opferrente.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte ursprünglich einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) durch Ankreuzen der im Formular des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellten Möglichkeit "Ersatz des Verdienstentganges".

Im Email des Beschwerdeführers an die Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol führte der Beschwerdeführer aus: "Ich stelle somit hiermit ganz offiziell den Antrag auf eine Opferrente und ersuche Sie, sehr geehrter Herr Dr. XXXX, mich mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, sodass ich wenigstens im Alter noch ein paar menschenwürdige Jahre verbringen darf. Ich bin der festen Meinung, dass mir das zusteht".

Dieses Email ist ein Teil der beim Amt der Tiroler Landesregierung aufliegenden Unterlagen, die von der belangten Behörde am 01.08.2012 angefordert wurden und auf welches der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel Bezug nimmt.

"Ich stellte nie einen Antrag auf "Verdienstentgang", sondern von meinem ersten Termin an Ihren Amtsräumen des Bundessozialamtes Innsbruck bei Frau XXXX einen Antrag auf "Opferrente". Ausschlaggebend hierfür waren das positive Gerichtsurteil einer geschädigten Heiminsassin in einem ähnlich gelagerten Fall, welches laut Frau XXXX zu einem wahren Ansturm in ihrem Büro führte. Mein Rechtsanwalt, Herr Dr. XXXX, welcher o.g. Prozess vertrat, riet mir zu dem sofortigen Schritt, bei Ihnen den berechtigten Antrag auf "Opferrente" zu stellen. Bewiesen ist diese Form der Antragstellung durch meine persönliche Einbringung bei Frau XXXX an den Tagen 26.07.2012 und 30.07.2012, sowie anlässlich meines Besuches im Büro von LR Gerhard Reheis bei Herrn Dr. XXXX. Dieser sagte mir seine persönliche Hilfe in meiner Sache zu und ersuchte mich um eine schriftliche Zusammenfassung meines Gesuches und meiner Schilderungen in den betroffenen beiden Heimen. In dieser E-Mail, datiert vom 29. August 2012, welche von Frau XXXX am 03.09.2012 an Frau XXXX weitergeleitet wurde, kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ich einen Antrag auf Opferrente und nicht auf "Verdienstentgang" von Anfang an stellte."

Zwar scheint im Akt der belangten Behörde nicht auf, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2012 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen persönlich aufgesucht hätte, aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und des Datums des Ersuchen an das Amt der Tiroler Landesregierung um Übermittlung der Unterlagen (01.08.2012), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde erfolgt ist, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auf sein beim Amt der Tiroler Landesregierung getätigtes Vorbringen verwiesen hat, weshalb die Unterlagen angefordert wurden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.01.2013 wurde der Antrag vom 26.07.2012 auf Antrag des Verdienstentganges gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 2 Z 1, § 3, sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Am 24.02.2013 kritisierte der Beschwerdeführer, dass das Unrecht, das Kindern bewusst angetan wurde, vertuscht werden würde, während "wir Betroffene und Opfer nicht einmal in den Genuss einer "Opferrente" kommen! Können Sie sich da überhaupt vorstellen, wie man sich da als betroffener Zeitzeuge als Opfer vorkommt?"

Im Email vom 27. 12.2013 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Und wenn ich ein staatlich anerkanntes Opfer bin, dann habe ich auch Anspruch auf eine Opferrente."

"Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen noch erklären soll oder kann oder muss: ICH BIN EIN OPFER! Ich habe Anspruch auf eine Opferrente und fordere diese hiermit ein! Dieser Land, dieser Staat, hat mir meine Jugendzeit zerstört, mich gedemütigt, mich geprügelt, mich ausgenutzt, mich körperlich und seelisch vergewaltigt und geschändet! Ich fordere hiermit für meine letzten paar Lebensjahre meine Opferrente ein!"

Am 10.07.2014 gab der Beschwerdeführer in einem Email an den österreichischen Bundespräsident, welches er an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, an, dass alle Behörden kein Gehör und keine Akzeptanz für seine Situation zeigen würden, als Opfer von seelischen und körperlichen Misshandlungen anerkannt zu werden und entsprechend unterstützt zu werden, in Form einer Opferrente.

Die belangte Behörde hat über einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG entschieden.

Der Beschwerdeführer selbst behauptet - trotz des ursprünglichen Ankreuzens der Formulierung "Ersatz des Verdienstentganges" auf dem Antragsformular - insbesondere in seiner Berufung vom 20.02.2013, dass er einen Antrag auf Opferrente und nie einen Antrag auf Verdienstentgang gestellt hatte und verwies auf sein Email vom 29.08.2012 an die Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol, welches ein Aktenbestandteil des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrensaktes ist. Dieses Email, in welchem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Opferrente gestellt hat, hat die Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol der belangten Behörde zuständigkeitshalber (gemäß § 6 AVG) übermittelt.

(Den Inhalt des Gespräches, das der Beschwerdeführer offensichtlich - wie bereits ausgeführt - am 30.07.2012 mit Fr. XXXX geführt hat, kann mangels schriftlicher Dokumentation dem Akt nicht entnommen werden - aufgrund der Anforderung des Aktes vom Amt der Tiroler Landesregierung durch die belangte Behörde am 01.08.2012 ("Herr XXXX gibt an, dass eine Niederschrift mit ‚Angaben zu den Vorfällen im Jahr1950 unter anderem im Kinderheim Maria Hilf bei Ihnen aufscheinen soll.") ist davon auszugehen, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Akt des Amtes der Tiroler Landesregierung einen für sie entscheidungsrelevanten Inhalt aufweist.)

Der Beschwerdeführer gab somit sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung, in der er ausführte, dass er von Anfang an einen Antrag auf Opferrente und nicht auf "Verdienstentgang" gestellt hätte, und wiederholt im weiteren Beschwerdeverfahren an, dass er einen Antrag auf Opferrente gestellt hatte.

Rechtlich ist dazu auszuführen:

Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. (§ 1 Abs. 2 VOG)

Hilfeleistungen

§ 2 VOG. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) (...)

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) (...)

4. medizinische Rehabilitation

a) (...)

5. berufliche Rehabilitation

a) (...)

6. soziale Rehabilitation

a) (...)

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) (...)

Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens führt Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59 aus: Nach st. Rsp des VwGH ist - sofern die Gesetze nicht anderes anordnen (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146) - "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen [VwGH 22.3.2000, 98/04/0019; 4.4.2002, 2002/08/066] sowie Leistungsfristen [VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097] gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 19,2,2003, 99/08/0146; 16.11.2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070/1998; Walter/Thienel AVG § 66 Anm 10).

Ferner nimmt der VwGH an, dass die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert ist. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 9).

Das VOG listet taxativ die vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfeleistungen im § 2 auf.

Eine "Opferrente" ist darin nicht enthalten.

Die belangte Behörde hat - im (nachvollziehbaren) Glauben, das Interesse des Beschwerdeführers sei auf eine Ersatzleistung für den erlittenen Verdienstentgang gerichtet - das Verfahren nach dem VOG weitergeführt und hat dadurch eine ihr nicht obliegende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er keinen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gestellt hat und durch die Wiederholung seines ausdrücklichen Wunsches auf Gewährung einer Opferrente, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers.

§ 6 Abs. 1 AVG besagt:

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass über Anbringen die zuständige Behörde entscheidet; somit aber auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde im Fall einer Meinungsverschiedenheit in der Zuständigkeitsfrage hierüber (nicht durch Feststellungsbescheid, sondern) derart abspricht, dass sie das Anbringen - mit verfahrensrechtlichem - Bescheid zurückweist. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, § 6 Rz3)

Lehre und Rsp gingen bzw. gehen daher davon aus (Rz 15f), dass bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Anbringen in drei Fällen gem § 6 Abs 1 AVG von der erstinstanzlichen Behörde wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen sind:

Erstens - wie gesagt (Rz 13) - dann, wenn die Partei dadurch einen "Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung" stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt;

Zweitens, wenn die (Un)Zuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist;

Drittens, wenn für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde (vgl auch VwGH 7.3.2003, 98/06/0017) zuständig ist (VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger Rz 69; Thienel 76; Walter/Mayer Rz 83).

Da für die vom Beschwerdeführer beantragte Opferrente weder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen noch eine andere Behörde zuständig ist - dass der Beschwerdeführer eine Opferrente nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz) beantragt hat, wird vom erkennenden Senat aufgrund des dem Antrag zu Grunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen - hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Opferrente als unzuständig zurückweisen müssen.

Unberücksichtig bleiben kann in diesem Zusammenhang, die Frage, ob im gegenständlichen Fall der Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG vom Beschwerdeführer geändert oder gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen und konkludent (VwGH 8.11.1994, 93/04/0079; 29.10.1996, 95/07/0227; 23.3.1999, 98/05/0215) neu gestellt wurde.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Das VwG hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.5.2010, 2009/16/0026, zu § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)[§ 27 Anm 4].

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aufgrund der eindeutigen Unzuständigkeit der belangten Behörde, über einen Antrag auf Erhalt einer Opferrente zu entscheiden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechende ständige Judikatur des VwGH wurde unter II. 2. (Rechtliches) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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