W178 2004182-1•BVwG W178 2004182-1
W178 2004182-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014
Dienstunfähigkeit, Kausalität, Kürzung, Ruhegenuss, Ruhegenuss -<br/>Berechnungsgrundlage
W178 2004182-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag a Christine Altersberger, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), gegen den Ruhebezugsbemessungsbescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.02.2012, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird § 28 Abs 1 und 2 VwGVG und gemäß § 5 PG 1965
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011, Zl. OE/330831-Sup1/11, gemäß § 14 Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (=BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30.06.2011 in den Ruhestand versetzt.
I.2. Mit Bescheid vom 13.02.2012, GZ. XXXX, stellte das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 01.07.2011 an eine Gesamtpension von monatlich brutto €
1. 117,35, bestehend aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto €
897,56 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich € 219,79 und außerdem eine Abfindung der Nebengebührenzulage von brutto € 172,20 gebühre.
I.3. Dieser Bescheid wurde innerhalb offener Frist in Berufung gezogen. In der Berufungsbegründung wurde durch die rechtliche Vertretung einleitend vorgebracht, dass die im gegenständlichen Bescheid festgestellte Gesamtpension unrichtig ermittelt worden sei. Bei der Bemessung des Ruhegenusses hätte nämlich ein Kürzungsentfall gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 2 PG 1965 vorgenommen werden müssen, da die Ruhestandsversetzung auf die Folge einer Berufskrankheit zurückzuführen sei.
I.4. Unter Punkt 1. der Berufungsbegründung wurde im Wesentlichen weiters ausgeführt, dass die Bf seit dem ca. 19. Lebensjahr im Reinigungsdienst beschäftigt gewesen sei. Nach mehrjähriger Nassarbeit als vollbeschäftigte Reinigungskraft mit Schadstoffeinwirkungen auf Hände und Füße hätte sie eine schwere, beruflich bedingte, chronische Ekzemerkrankung sowie zahlreiche Allergien entwickelt. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 29.10.1991 sei diese Erkrankung als Berufskrankheit ("beruflich verursachte Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde und zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gezwungen hat") anerkannt worden. Auf Grund dieser Berufskrankheit hätte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1991 nicht mehr im Reinigungsdienst, sondern im Bürodienst gearbeitet. Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin auch zum Kreis der begünstigten Behinderten (seit 01.07.1988 70% Grad und seit 30.05.1996 80% Grad der Behinderung) zähle. 40% Grad der Behinderung seien auf die Hand- und Fußekzeme beidseits zurückzuführen. Außerdem gebühre das Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 seit dem 01.05.1998. Als vollbeschäftigte Bürokraft in der Rentenabteilung für Kriegshinterbliebene sei die Beschwerdeführerin zuständig gewesen für folgende Aufgaben: Akten ausheben, Aktenablage, Kopieren und Scannen von Akten, Zustellung von Akten in die Abteilungen, Schreibarbeiten, wobei das Ausmaß der sitzenden Tätigkeit mit ca. 40% und Arbeiten im Gehen und Stehen mit ca. 60% eingeschätzt wurde. Im Jahre 2001 sei bereits geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der Ekzeme an Händen und Füßen sowie der offenen Fußsohlen noch die Dienstpflichten erfüllen könne. In einem Gutachten von Herrn XXXX vom 21.11 2001 wurde folgendes Ergebnis ausgeführt: "Sitzende Tätigkeiten sind möglich, langes Stehen oder Gehen ist auf Grund der ausgeprägten Hautveränderungen an den Fußsohlen nicht möglich. Tätigkeiten in exponierter Lage z.B. unter Verwendung einer Leiter sowie Tätigkeiten in Verbindung mit Steighilfen sind nicht ausführbar, da durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie sowie durch die Hautveränderungen an den Fußsohlen eine Behinderung besteht, und die Pat. aufgrund dessen Angst vor dem Fall aus höheren Lagen hat."
Die Berufskrankheit habe sich nie gebessert, sondern verschlechtert. Durch das Schwitzen bei der Arbeit (Aktenzustellung, Aktenaushebung, Aktenablage) habe sich die Ekzembildung verstärkt und auch den übrigen Körper betroffen. In den letzten Jahren habe sich der Hautzustand besonders im Bereich der Fußsohlen massiv verschlechtert. Es komme schubweise zu schwerwiegenden Ekzemen vor allem im Fußbereich, zum Auftreten von juckenden Blasen, zu schmerzhaften Ablösungen der verhornten Hautveränderungen, schmerzende Einrisse an beiden Fußsohlen und zu offenen Hautstellen, welche nicht heilen. Auf Grund der Berufskrankheit würden in akuten Krankheitsphasen mit Ablösungen der Hornhaut und starken Schmerzen die Gehstrecke kaum 100 Meter betragen. Während der letzten Jahre seien die Fußsohlen niemals vollständig abgeheilt. Auf Grund dieser schweren, beruflich bedingten Hauterkrankung habe die Beschwerdeführerin sich ca. im Frühjahr/Sommer 2010 gezwungen gesehen, die Ruhestandsversetzung zu beantragen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher bereits eine dauernde Dienstunfähigkeit auf Grund der Folgen der Berufskrankheit vorgelegen. Es mag sein, dass schließlich auch die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms für die Dienstbehörde eine Rolle gespielt habe. Allerdings sei schon auf Grund des oben Gesagten vor dem Schlaganfall eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 vorgelegen und sei daher wesentliche Bedingung für die Ruhestandsversetzung gewesen. Auch ohne Schlaganfall und den Verlust der Gebrauchsfähigkeit wäre die Beschwerdeführerin auf Grund der beruflich bedingten Hauterkrankung in den Ruhestand zu versetzten gewesen, da einzig und allein diese Erkrankung zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Die BVA argumentiere in ihrem ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 27.04.2011 unrichtig, wenn sie meine, dass die Hautkrankheit im Rahmen der aktuellen beruflichen Verwendung nicht entstehen könne. Bei der Beurteilung der Ruhestandsversetzung wegen einer Dienstunfähigkeit ginge es nicht darum, dass die Berufskrankheit in der derzeitigen Tätigkeit erworben worden sei. Relevant sei einzig und allein, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Folgen der beruflich verursachten Hauterkrankung in den Ruhestand versetzt worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin keinen Schlaganfall erlitten hätte. Zudem stelle selbst der Sachverständige der BVA fest, dass die Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes behandelbar gewesen und behandelbar sei. Daraus ließe sich schließen, dass die daraus resultierende Dienstunfähigkeit keine dauernde sondern eine vorübergehende gewesen sei. All dies führe daher zum Abschlagsentfall gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965.
I.5. Unter Punkt 2 der Ausführungen in der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass bei Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 die Ruhegenussbemessungsgrundlage daher 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen würde, das seien monatlich €
1. 396,98. Unter Anwendung der Bestimmungen über den Vergleichsruhegenuss würde der erhöhte Ruhegenuss daher € 1.396,98 + € 89,96 betragen, das seien monatlich € 1.486,94. 76,77% davon ergäben einen Ruhegenuss nach dem PG 1965 im Ausmaß von € 1.141,52. Die Gesamtpension betrüge daher € 1.361,31 und bestünde aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.141,52 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 219,79. Da der "Altast" im gegenständlichen Bescheid unrichtig ermittelt worden sei, sei der gegenständliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
I.6. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17.09.2012, GZ. BMF-111301/0089-II/5/2012 wies die Bundesministerin für Finanzen die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab. Begründend wird darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Berechnungsgrundlagen sowie der Bemessungsmodalität im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nur dann entfallen könne, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 2 leg. cit. vorlägen. Im gegenständlichen Fall fehle es am Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz (im Folgenden: B-KUVG) bzw. liege lediglich eine Berentung nach dem ASVG vor. Die Berufungsbehörde wies darauf ausdrücklich hin, dass die im letzten Satz der in Rede stehenden pensionsrechtlichen Bestimmung enthaltene Ausweitung der Relevanz von nicht nach dem B-KUVG zugesprochenen Versehrtenrenten für einen allfälligen Kürzungsfall lediglich im Zusammenhang mit Arbeits- oder Dienstunfällen, nicht jedoch bei einer Berufskrankheit vorgesehen wäre.
I.7. Der Berufungsbescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 17.09.2012, GZ. BMF-111301/0089-II/5/2012, wurde gestützt auf
Artikel 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof in Beschwerde gezogen, in der die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG) behauptet und eine Gesetzesprüfung der Wortfolge "nach dem B-KUVG" in § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 bzw. des letzten Satzes des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 angeregt wurde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehende Regelung spätestens durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, verfassungswidrig geworden sei. Durch die verschiedenen Teile dieses Gesetzes sei eine Angleichung der Beamtenpension an das allgemeine Pensionsrecht erfolgt. Hinsichtlich der Frage, was als Berufskrankheit zu werten sei, würden sowohl das ASVG (in § 77) als auch das B-KUVG (in § 92) auf die Anlage 1 des ASVG verweisen, weshalb in Bezug auf die Definition selbiger vollständige Regelungsgleichheit vorliege. Dies gelte aber auch für die sonstigen Voraussetzungen. So sei es etwa nach beiden Systemen erforderlich, dass die Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 20% führe, was einen Anspruch auf Versehrtenrente zur Folge habe, die im gleichen prozentuellen Verhältnis zur Vollrente stehe wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu deren gänzlichem Verlust (§§ 203 und 205 ASVG bzw. §§ 101 und 103 B-KUVG). Vor diesem Hintergrund engster Regelungsübereinstimmung sei es undenkbar, die durch § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 erfolgende Differenzierung zu rechtfertigen.
I.8. Der Verfassungsgerichtshof leitete mit Beschluss vom 14.06.2013, B 1317/2012-7, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 idF BGBl. I 130/2003 ein.
I.9. Mit Erkenntnis vom 04.12.2013, Zl G 67/2013, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 aufgehoben und bestimmt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2014 in Kraft tritt. Nach Darlegung des Anlassfalles, des Prüfungsbeschlusses der Anträge und der Vorverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache im Wesentliche ausgeführt, dass auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG führen gleich zu behandeln seien. Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger geführt haben, seien hingegen nur dann begünstigt, wenn sie aus Arbeits- und Dienstunfällen resultieren. Der Verfassungsgerichtshof sehe daher seine im Prüfungsbeschluss angesprochenen Bedenken, wonach es keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Berufskrankheit gibt, bestätigt; die in Prüfung gezogene bzw. angefochtene Regelung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 widerspricht daher dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG).
I.10. In weiterer Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, B 1317/2012-20, den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 17.9.2012, GZ. BMF-111301/0089-II/5/2012, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, wodurch die Bf durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt hätte werden können, aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet habe. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.404//1985).
Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes über die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 13.02.2012, GZ. XXXX, gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, (nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht) erneut zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Die Bf war seit 21.03.1984 auf Basis eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark (vormals Landesinvalidenamt für Steiermark) als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Nach mehrjähriger Nassarbeit mit Schadstoffeinwirkungen auf Hände und Füße entwickelte sich bei ihr u.a. eine schwere, beruflich bedingte, chronische Hauterkrankung. Mit Wirkung vom 27.06.1990 erfolgte aus diesem Grund eine Versetzung der Bf in die Kanzlei der genannten Bundesdienststelle, wo sie zunächst als Hilfskraft und später als Kanzleikraft dienstverwendet wurde.
1.2. Das Bundessozialamt Kärnten hat mit Bescheid vom 15.01.1997, Zl.: 730/88, den Grad der Behinderung der Bf gemäß §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, ab 30.05.1996 mit 80% festgesetzt.
1.3. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AVUA), Landesstelle Graz, vom 29.10.1991, GZ. BK 25378, wurde die Hauterkrankung der Bf als Berufskrankheit anerkannt und gemäß § 209 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) eine Dauerrente von 20% der Vollrente ab 1.12.1991 gewährt. Für die Entschädigung war die beruflich verursachte Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde und zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gezwungen hat maßgebend. Als Folge der Berufskrankheit wurde die anlagebedingte Neigung zu Hauterkrankungen nicht anerkannt.
1.4. Am 1.08.1993 wurde die Bf zur Offizialin ernannt und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.
1.5. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011, Zl. OE/330831-Sup1/11, wurde die Bf mit Ablauf des 30.06.2011 gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979, BGBl Nr. 333, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
1.6. Hinsichtlich der diesbezüglichen Leistungsfeststellung wurden vier ärztliche Untersuchungsbefunde und Gutachten eingeholt.
1.7. Der Sachverständige für Innere Medizin XXXX gab in seinem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 06.02.2011 zum Leistungskalkül folgende Stellungnahme ab:
"Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand, welche zurzeit nicht einmal als Beihand einsetzbar ist. Die Antragswerberin ist Rechtshänderin. Ansonsten sind Frau XXXX leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten aus internistischer Sicht mit den üblichen Ruhepausen einer Einarmigen zumutbar. Entscheidend für die dauerhafte Leistungseinschränkung ist das Ergebnis der neurologischen und psychischen Begutachtung."
1.8. Herr Univ.Prof. XXXX, Facharzt und Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie nahm in seinem Sachverständigengutachten wie folgt Stellung:
"Neurologischer Befund:
Kopf: Kein Druck- oder Klopfschmerz; HNAP o.B., kein Meningismus, keine Schmerhaftigkeit bei Kopfrotation bzw. Kopfdrehung.
Hirnnerven:
I: unauffällig; II Visus und Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig;
III,IV,VI: Pupillen rund, seitengleich, reagieren prompt auf Licht und Convergenz, kein Nystagmus, keine Störung der Augenmotilität objektivierbar; V: Cornealreflex, Masseterrefles seitengleich unauffällig, Gesichtssensibilität: Hypästhesie für Schmerzen und Berührung wie rechtsseitig angegeben (Cornealreflex seitengleich auslösbar); VII: Gesichtsmuskulatur willkürlich und mimisch intakt;
VIII: seitengleich unauffällig; IX,X,XI: Gaumensegel seitengleich innerviert, wird bei Phonation seitengleich angehoben. Sternocleidomastoides unauffällig; XII: Die Zunge liegt gerade im Mund, keine Störung der Motilität objektivierbar, kein Fibrillieren oder Faszikulieren, keine Atrophien. Die Zunge wird gerade nach vorne gestreckt. Die Sprache ist unauffällig. Es werden keine Schluckstörungen angegeben.
Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft links unauffällig, rechts werden keine Bewegungen ausgeführt, der Tonus ist jedoch seitengleich unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Keine trophischen Störungen. Links kein Absinken im Armvorhalteversuch. Beidseits keinTremor. Tinel-sches Zeichen im Bereich des N. medianus und N. ulnaris beidseits negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Sensibilität für Schmerz und Berührung links unauffällig, rechts wird eine Hypästhesie für Schmerz und Berührungen angegeben. Fingernasenversuch links zielsicher, rechts keine Bewegungen, Eudiadochokinese links, keine frontalen Zeichen.
Stamm:
Keine Sensibilitätsstörungen, unter HWS Klopfschmerzhaft.
Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig, keine Atrophien, keine Faszikulationen nachweisbar. Lasegue beidseits negativ.
Muskeleigenreflexe im Bereich der PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, im Bereich der ASR beidseits ebenfalls mittellebhaft auslösbar. Sensibilität für Schmerz und Berührung links unauffällig, rechts wird eine Dysästesie im Bereich des Oberschenkels angegeben, sonst unauffällig. Pyramidenbahnzeichen beidseits negativ.
Kniehakenversuch: beidseits zielsicher, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie. Gang ink. Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits unauffällig. Romberg: keine Falltendenz.
Psychischer Befund:
Die Untersuchte ist bewusstseinsklar, orientiert und geordnet, sie ist situativ angepasst. Der Gedankengang ist kohärent, nicht verlangsamt. Die Stimmungslage ist zum Zeitpunkt der Untersuchung depressiv mit ausgeprägter Somatisierungsneigung und leichter Affektlabilität. Die affektive Schwingungsbreite ist etwas herabgesetzt, keine vitale Hemmung, keine Antriebsstörung. Im Hamilton-Score zur Beurteilung der Depression werden 16 Punkte erreicht. Die Konzentrationsfähigkeit ist im Rahmen der Untersuchung leicht vermindert. Agitation oder Anspannung sowie Suicidgedanken sind nicht nachweisbar. Weiters besteht auch kein Hinweis für eine gestörte Kritik- und Merkfähigkeit, der Realitätsbezug ist für Alltagsfragen erhalten. Zeichen eines intellektuellen Abbaues finden sich nicht. Produktiv-psychotische Phänomene, wie Wahnideen oder Halluzinationen, sind zur Zeit der Untersuchung nicht nachweisbar.
Zusammenfassung und Begutachtung:
Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Einbeziehung der Vorbefunde können aus neurologischer-psychiatrischer Sicht die bei der Untersuchten bestehenden Leidenszustände folgenden Diagnosen zugeordnet werden:
Dissoziative Bewegungsstörung (im Bereich der rechten oberen Extremität, klinisch- neurologisch und neuroapparativ finden sich keine Hinweise für eine organische Genese). ICD-10. F 44.5
Depressive Episode (leicht- bis mäßiggradig ausgebildet, mit ausgeprägter Somatisierungsneigung) ICD-10: F 32.9
Vertebragene Neuralgien im HWS- und LWS- Bereich
Im Hinblick auf die gutachterliche Fragestellung kann somit aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ausgeführt werden: Aufgrund der Ausprägung der dissoziativen Störung ist der Untersuchten derzeit die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbsstätigkeit nicht möglich. Eine umgehende Therapie in einer stat. psychosomatischen Einrichtung ist angezeigt. Eine Kontrolluntersuchung sollte in einem Jahr erfolgen."
1.8. Der Facharzt für Chirurgie XXXX führte in seinem Sachverständigengutachten vom 17.04.2011 Folgendes auszugsweise aus:
"Zusammenfassung:
Frau XXXX hat nach eigener Angabe im Juli 2010 während des Dienstes im Bundessozialamt plötzlich das Bewusstsein verloren und sei mit dem Rettungswagen in die Neurologische Abteilung der Sigmund Freund Klinik in Graz gebracht worden. An Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern, nur daran, dass sie bei der Klinikaufnahme bemerkt habe, dass sie den rechten Arm nicht bewegen könne. Die Ursache sei weder im Rahmen des 4wöchigen stationären Aufenthaltes noch durch weitere fachärztliche Untersuchungen gefunden worden, der Leidenszustand sei weder durch die Behandlung in der Klinik noch durch eine 6wöchige Rehabilitation gebessert worden. Diagnose des Funktionsausfalles deren rechten Arms sind "sensomotorische Störung", Verdacht auf funktionelle Parese, dissoziative Bewegungsstörung aktenkundig, differentialdiagnostisch ein Hirnrindeninfarkt. Im Schreiben von Herrn XXXX vom 11.03.2011, für das ich mit herzlich bedanke, sind die wesentlichen Untersuchungsergebnisse prägnant zusammengefasst und werden durch die der aktuellen Untersuchung gewonnenen Eindrücke im Folgenden ergänzt. Die internistisch festgestellte zur Erfüllung der konkreten Tätigkeiten ausreichende körperliche Belastbarkeit abseits der funktionellen, nicht organisch begründbaren Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität kann durch die aktuelle Untersuchung grundsätzlich bestätigt werden. Das eigentliche Problem stellt die Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes dar, die funktionell einem Armverlust gleich zu halten ist. Demnach sind dzt. nur Arbeiten möglich, die ausschließlich mit der linken, weniger geschickten Hand der Rechtshänderin durchgeführt werden können, deren Funktion außerdem durch das Carpaltunnelsyndrom zusätzlich, wenn auch geringgradig, eingeschränkt ist. Auffallend war, dass während der gesamten Untersuchung die Stellung des rechten Arms - Oberarm an den Körper angelegt oder angepresst, Ellbogengelenk gebeugt, Unterarm und Hand auf den Bauch gelegt - permanent beibehalten wurde, selbst in Situationen, die zumindest eine geringe Hilfsbewegung wie beispielsweise beim An- und Auskleiden erwarten ließen. Passiv konnte das rechte Schultergelenk nach Ablenkung und durch besondere behutsame Prüfung geringfügig vorwärts, rückwärts und seitwärts gehoben sowie einwärts und auswärts gedreht werden. Bemerkenswert war, dass die Bewegungslimitierung eindeutig muskulär bedingt war, was sich darin zeigte, dass der passiv abduzierte Arm durch kräftige Muskelspannung wieder an den Oberkörper angepresst wurde. Dieses Verhaltensmuster muss im Verein mit der normal und seitengleich ausgebildeten Schultermuskulatur als Indiz für eine funktionell bedingte Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes angesehen werden und spricht außerdem gegen die von Frau XXXX behauptete, dauernde Bewegungsunfähigkeit und sie zusätzliche Ruhigstellung im Gilchristverband da gerade das Schultergelenk auf jede Art der Ruhigstellung mit erheblicher und rasch auftretender Bewegungseinschränkung und Muskelabmagerung reagiert. Es kann daher die von Neurologen diagnostizierte oder vermutete funktionelle Ursache der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms auch durch den aktuellen Untersuchungsbefund bestätigt werden. Die psychosomatische Behandlung ist zweifellos die Therapie der Wahl und scheint geeignet, die Entstehung einer dauernden Leistungseinschränkung zu verhindern; Die Erwartungshaltung hinsichtlich der Effizienz der Behandlung sollte allerdings nicht zu hoch angesetzt werden. Die außerdem bei der aktuellen Untersuchung festgestellte geringe Einschränkung der Kniebeugung links, die geringe Fußheberschwäche links und das wiederkehrende Carpaltunnelsyndrom links haben unter Alltagsbedingungen nur geringe Bedeutung.
Diagnosen nach Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gereiht:
Funktionell bedingte Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes
Wiederkehrendes Carpaltunnelsyndrom links
Geringe Fußhebeschwäche links
Geringe Einschränkung der Kniebeugung links
Leistungsdefizit:
Das Leistungsdefizit ergibt sich aus der psychosomatischen Erkrankung, die sich im Wesentlichen in einer funktionell bedingten Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms der Rechtshänderin und in einer Depression bemerkbar macht. Der aktuelle Leidenszustand ist mit den Anforderungen einer Bürohilfskraft nicht vereinbar. Die übrigen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates, die im vorangehenden Abschnitt E unter 2,3 und 4 angeführt wurden, haben unter Alltagsbedingungen nur geringe Bedeutung, bewirken keine nennenswerte Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und begründen kein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit. Der weitere Krankheitsverlauf ist vom Ergebnis der dringend notwendigen -psychosomatischen Behandlung abhängig. Eine Kontrolluntersuchung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ist in einem Jahr durch Herrn Univ.Prof. XXXX vorgesehen."
1.9. XXXX gab für die BVA am 27.04.2011 ein Übergutachten im Wesentlichen mit folgendem zusammenfassenden Inhalt ab:
"Das Leistungsdefizit ergibt sich aus der psychosomatischen Erkrankung, die sich im Wesentlichen in einer funktionell bedingten Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms der Rechtshänderin und in einer Depression bemerkbar macht. Der aktuelle Leidenszustand ist mit den Anforderungen einer Bürohilfskraft nicht vereinbar. Die übrigen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates haben unter Alltagsbedingungen nur geringe Bedeutung, und bewirken keine nennenswerte Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und begründen kein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit.
Passive Symptomatik mit Somatisierung sowie eine "dissoziative Störung" können durch zumutbare und umgehend einzuleitende psychosomatische Behandlung behoben werden. Der weitere Krankheitsverlauf ist vom Ergebnis der -dringend notwendigen-psychosomatischen Behandlung abhängig. Internistisch ergibt sich eine zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit ausreichende körperliche Belastbarkeit, bei Berücksichtigung der medikamentös eingestellten Zuckerkrankheit ohne Hinweis auf Spätschäden und des Übergewichtes, ohne Hinweis auf Herzkreislaufstörungen.
Wegen einer Hautkrankheit wurde 1990 die Patientin nicht mehr als Reinigungskraft, sondern in der Kanzlei eingesetzt. Die damals festgestellte Hauterkrankung kann im Rahmen der aktuellen beruflichen Verwendung nicht entstehen. Eine Dienstunfähigkeit als Folge einer Berufserkrankung - wie sie die Partei angibt - kann nicht erkannt werden. Hautfachärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich."
1.11. Als ruhgenenussfähige Gesamtdienstzeiten wurden unbestritten 40 Jahre und 2 Monate festgestellt, wobei die ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 30 Jahre und 2 Monate beträgt. Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe A4, Gehaltsstufe 16 (seit dem 1. Jänner 2011) ergibt sich zum 01.07.2011 der ruhegenussfähige Monatsbezug nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) von € 1.932,10. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage beträgt zum Ruhestandszeitpunkt €
1. 746,23 und für den Vergleichsruhegenuss 2003 € 1.749,42. Die aufgewertete Gesamtgutschrift des elektronischen Pensionskontos beträgt € 12.663,94.
Die Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit für die Parallelrechnung betragen:
vor dem 01.1.2005 23 Jahre und 8 Monate = 78,45304%
nach dem 31.12.2004 6 Jahre und 6 Monate = 21,54696%
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 bis auf das Mindestausmaß von 62% gekürzt.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA, Pensionsservice.
2.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die Bf ist der Feststellung des Pensionsservices der BVA hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Bemessung dem Grunde nach nicht entgegen getreten und begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht stattzufinden habe.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.6. Gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall liegt somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
Zu A)
Rechtsgrundlagen in der Sache:
3.7.1. Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, sprich der Anspruch auf Ruhegenuss entsteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand (Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung). Fällig wird der Ruhegenuss erstmals mit dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand unmittelbar folgenden Monatsersten; im gegenständlichen Fall ist das der 01.07.2011.
3.7.4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 04.05.1977 zur Zl. 0898/75 aus, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Anderes gilt jedoch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Da die Bf mit Ablauf des 30.06.2011 wirksam in den Ruhestand versetzt wurde und der Anspruch auf Ruhegenuss erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, dem 01.07.2011, gebührt, kommt für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses im verfahrensgegenständlichen Fall das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 in der am 01.07.2011 geltenden Fassung zur Anwendung. Die folgenden Zitate des PG 1965 in diesem Erkenntnis beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung der Vergleichspension nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen. - auf dessen am 01.07.2011 in Kraft gestandene Fassung.
3.7.5. Der im gegenständlichen Fall wesentliche § 5 PG 1965 idF BGBl. I 130/2003 lautete wie folgt (der vom VfGH aufgehobene Abs. 4 Z 2 ist hervorgehoben):
"Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegensbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 BKUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6) (...)
(7) (...)"
3.7.8. Durch die am 27.12. 2013 herausgegebene Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, wurde § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 neu gefasst und lautet:
"2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten."
3.7.9. Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die rückwirkende Neufassung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2014 ist aber vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0113, vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125 und vom 9. November 1972, Zl. 1258/71).
3.7.12. Mit dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2013 wurde die von der Bf in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 mit Ablauf des 31.12.2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Fall war Anlassfall für das zitierte verfassungsgerichtliche Erkenntnis.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung (ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Fristsetzung gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG) im Anlassfall nicht mehr im Sinne des aufgehobenen Bescheides anzuwenden.
Nach dem genannten Erkenntnis G 67/2013 gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger - wie im gegenständlichen Fall - geführt haben, nur dann begünstigt werden, wenn sie aus Arbeits- oder Dienstunfällen stammen und nicht aus einer Berufskrankheit.
Das Gesetz ist für den Anlassfall so anzuwenden, dass keine Ungleichbehandlung und damit Verfassungswidrigkeit vorliegt.
3.8. Im Ergebnis war aber der Beschwerde aus folgenden Gründen keine Folge zu geben:
3.8.1. Für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen sind im Detail folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Die von der Bf in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung setzt die überwiegende Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung der Beamtin maßgebenden Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 ist demnach nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die überwiegende Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung der Beamtin maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit und
Dass die Beamtin auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig einer Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges bestehen.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht in Betracht.
3.8.2. Die vorliegende Beschwerde erachtet die Bemessung der Gesamtpension unter einem deshalb für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde - ausgehend von einer falschen Rechtsansicht und auf Grund von mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen - unterlassen habe, unter Anwendung der (durch teleologische Reduzierung ihrer Anwendungsvoraussetzungen zu adaptierenden) Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffern nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 von einer Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 Abstand zu nehmen.
In diesem Beschwerdepunkt hat der VfGH der Bf Recht gegeben.
Die Bf hat somit - wie es in § 5 Abs. 4 Z 2. PG 1965 durch teleologische Reduzierung gefordert wird - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges (01.07.2011) einen Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgrund einer Berufskrankheit durch einen anderen Unfallversicherungsträger, sodass diese Voraussetzung für das Absehen von der Kürzung erfüllt ist.
3.8.3. Zur Prüfung des Tatbestandselementes der Rückführbarkeit:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Rückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw. Berufskrankheit dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 79 Abs. 2 Z. 2 NÖ DPL 1972 ergangene Erkenntnis vom 29.02.2008, Zl. 2005/12/0221, mwN). Ergibt sich aus der Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich ein oder lassen sich mehrere Faktoren auf einen Dienstunfall bzw. einer Berufskrankheit zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall bzw. der Berufskrankheit und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2007, Zl. 2006/12/0191, mwN).
3.8.4. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht aber, inwieweit diese kausal auf einen berenteten Dienstunfall bzw. berentete Berufskrankheit zurück zu führen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/0489). Hingegen sind im Verfahren über die Bemessung des Ruhebezuges (Gesamtpension) nicht die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 für den Anspruch einer Ruhestandsversetzung zu prüfen, sondern nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.
3.8.5. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom 29.10.1991, Zl. BK 25378, wurde der Bf gemäß § 209 Abs. 1 ASVG eine Dauerrente im Ausmaß von 20% ab 01.12.1991 für die Folge der beruflich verursachten Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde, gewährt. Als Folge der Berufskrankheit wurde explizit nicht anerkannt:
"Anlagebedingte Neigung zur Hauterkrankungen."
3.8.6. Zur Beantwortung der Frage, ob die Berufskrankheit wirkende - also nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit sei, sind die eingeholten ärztlichen Gutachten - insbesondere die der Fachärzte für Chirurgie, für Neurologie und Psychiatrie, und für Innere Medizin heranzuziehen sowie das zusammenfassende Gutachten des Oberbegutachters der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
3.8.7. Zu den Folgen der im Jahre 1990 erlittenen Berufskrankheit wurde im erwähnten zusammenfassenden Gutachten des Oberbegutachters der BVA festgehalten, dass die damals festgestellte Hauterkrankung im Rahmen der aktuellen beruflichen Verwendung nicht entstehen könne und eine Dienstunfähigkeit als Folge einer Berufserkrankung (Hauterkrankung) nicht anerkannt werden könne. Die weiteren erwähnten Gutachten treffen diesbezüglich explizit keine Aussagen.
3.8.8. Im fachärztlichen Gutachten für Innere Medizin wurde die Leistungseinschränkung als Folge von Funktionsdefiziten und deren Prognosen dahingehen beschrieben, dass der rechte Arm und die rechte Hand gebrauchsunfähig seien.
3.8.9. In der Zusammenfassung und Begutachtung des neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens wird auf Seite 8 ausgeführt, dass aufgrund der Ausprägung der dissoziativen Störung der Bf derzeit die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Einbeziehung der Vorbefunde wurden aus neurologischer-psychiatrischer Sicht bei der Untersuchten bestehenden Leidenszustände folgende Diagnosen im Gutachten angeführt:
"Dissoziative Bewegungsstörung (im Bereich der rechten oberen Extremität; klinisch-neurologisch und neuroapparativ finden sich keine Hinweise für eine organische Genese). ICD-10: F 44.5
Depressive Episode (leicht- bis mäßiggradig ausgebildet, mit ausgeprägter Somatisierungsneigung).
Vertebragene Neuralgien im HWS- und LWS-Bereich."
Zu Hauterkrankungen wurden keine Feststellungen getroffen.
3.8.10. Im fachärztlichen chirurgischen Sachverständigengutachten wurden die Diagnosen nach der Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähig gereiht wie folgt beschrieben:
"Funktionell bedingte Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms
Wiederkehrendes Carpaltunnelsyndrom links
Geringe Fußheberschwäche links
Geringe Einschränkungen der Kniebeugung links."
Zum Leistungsdefizit führte der untersuchende Arzt aus, dass sich das Leistungsdefizit aus der psychosomatischen Erkrankung ergäbe, die sich im Wesentlichen in einer funktionell bedingten Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms der Rechtshändering und in einer Depression bemerkbar machen würde. Der aktuelle Leidenszustand wäre mit den Anforderungen eine Bürohilfskraft nicht vereinbar. Die übrigen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates, die im vorangehenden Abschnitt E unter 2,3 und 4 angeführt seien, haben unter Alltagsbedingung nur geringe Bedeutung, bewirken keine nennenswerte Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit und würden kein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit begründen.
3.9.1. Dass die Hauterkrankung, die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, als Berufskrankheit anerkannt worden ist, wirkende - und nicht bloß unwesentliche - Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, kann demnach aus den vorhandenen Sachverständigengutachten nicht abgeleitet werden. Die entscheidende Frage der überwiegenden Kausalität der Berufskrankheit kann durch sämtliche Gutachten eindeutig, schlüssig und explizit nachvollzogen werden. Demnach kann auch von weiteren Gutachten Abstand genommen werden. Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 in der der Auffassung des VfGH entsprechenden Fassung, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu unterbleiben hat, gegeben sind.
Das Vorliegen dieses Tatbestandselementes ist im vorliegenden Fall aus den angeführten Erwägungen zu verneinen. Da schon bei Fehlen einer Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 die Kürzung nach § 5 Abs 2 PG 1965 nicht zu unterbleiben hat, ist es nicht entscheidend, dass die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer Rente nunmehr als gegeben zu betrachten wäre.
3.9.2. Dem Argument der Bf, dass auch ohne den Schlaganfall und den Verlust der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand die Bf schon aufgrund der beruflich bedingten Hauterkrankung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, wird damit entgegnet, dass aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht ableitbar ist, dass die beruflich bedingte und berentete Hauterkrankung kausal für die tatsächliche Dienstunfähigkeitsfeststellung war. Die Hauterkrankung hat allenfalls auf Basis der übereinstimmenden Sachverständigengutachten - auch nach dem Beschwerdevorbringen - zur Dienstunfähigkeitsfeststellung beigetragen, war aber für die tatsächliche Dienstunfähigkeitsfeststellung nicht die wirkende (nicht bloß unwesentliche) Bedingung. Die Dienstunfähigkeit ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Sachverständigengutachten zufolge auch ohne der - in den Gutachten nicht erwähnten - beruflich bedingten Hauterkrankung festgestellt worden.
Für die Höhe der Rente bedeutet dies:
3.10.1. Die Bf wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011, GZ. OE/330831-Sup1/11, mit Ablauf des 30.06.2011 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Da die Ruhestandsversetzung 168 Monate vor Ablauf des Tages wirksam geworden ist, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Dies würde gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 im gegenständlichen Fall 32,96% (168*0,28= 32,96%) betragen. Ausgehend davon, dass nach § 5 Abs. 5 PG 1965 die Ruhegenussberechnungsgrundlage grundsätzlich 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten darf, war die zur Ermittlung des Ruhegenusses heranzuziehende Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage - wie dies im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgte - anzusetzen.
Zur Frage der Nebengebührenzulage:
3.11.1. Die für die Ermittlung der Nebengebührenzulage heranzuziehenden Bestimmungen §§ 61 Abs. 2 und 64 PG 1965 in der am 01.07.2011 geltenden Fassung lauten:
"Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. ......
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die die §§ 96 Abs. 4 oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(4) ..... "
"Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage."
3.11.2. Da die Bemessung des Ruhegenusses einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 Prozent zu Grunde liegt, ist auch die Nebengebührenzulage im gleichen Ausmaß zu kürzen und im Ergebnis gebührt gemäß § 64 PG 1965 im gegenständlichen Fall eine Abfindung so wie im bekämpften Bescheid ziffermäßig festgestellt wurde.
3.11.3. Soweit im Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) weder die festgestellten Berechnungsgrundlagen noch die weiteren Bemessungsschritte und Ergebnisse in Beschwerde gezogen wurden, war darauf nicht näher einzugehen.
3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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