BVwG W175 1417966-1

W175 1417966-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Streitigkeiten

Testo completo

BVwG W175 1417966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1417966.1.00

Spruch

W175 1417966-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl:

10 09.345-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.10.2010 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 06.10.2010 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 12.10.2010, 22.11.2010 und am 04.01.2011 fanden vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.10.2010 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Paschtu, Dari und Farsi.

Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei verstorben, die Mutter, 2 Brüder (13 und 14 Jahre alt) und drei Schwestern lebten nach wie vor in Afghanistan. Angaben über außerhalb Afghanistans lebende Familienmitglieder machte der BF keine.

Er habe Afghanistan sechs Monate zuvor verlassen und sei auf LKWs versteckt über ihm hauptsächlich unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die Reise habe ein Onkel mütterlicherseits organisiert.

Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass sein Vater zwei Jahre zuvor verstorben sei und ihnen viele Grundstücke hinterlassen habe. Ein Onkel väterlicherseits wolle diese Grundstücke und habe einen Bruder des BF gezwungen, zur afghanischen Nationalarmee zu gehen, er sei im Krieg gefallen. Der Onkel habe auch versucht, den BF dorthin zu schicken, weshalb er geflüchtet sei.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme vom 12.10.2010 gab der BF in Paschtu befragt an, auch Dari zu sprechen. Er sei im Alter von sieben Jahren in die Schule gekommen und habe diese sechs Jahre lang besucht. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes werde er sich Beweismittel schicken lassen, ebenso einen Identitätsausweis, der beweise, dass er 15 Jahre alt sei.

1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die belangte Behörde offenbar Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine Altersschätzung durch einen medizinischen Sachverständigen. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung ergab ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 12.11.2010, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (29.10.2010) mindestens 18 Jahre alt sei. Das von ihm angegebene Alter von 15 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Bei der Befragung mittels Dolmetsch gab er dem Arzt gegenüber an, dass er am XXXX geboren sei, zwei Brüder (12 und 14 Jahre alt) und drei Schwestern habe. Sein Vater sei 2008 verstorben.

1.4. Am 22.11.2010 gab der BF in Paschtu befragt an, dass er zu dem Gutachten nichts sagen könne. Er habe seine Verwandten noch nicht erreichen können, um sich einen Ausweis schicken zu lassen. Das Alter des BF wurde vom BAA mit XXXX angenommen.

1.5. Am 04.01.2011 gab der BF in Paschtu befragt an, dass er in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Laghman und bei Verwandten in Kabul gelebt habe. Sein Vater sei vor zwei bis zweieinhalb Jahren verstorben. Er habe ihnen ihr Haus, zwei Mietshäuser und mehrere Grundstücke vererbt. Sie hätten nach dem Tod des Vaters die Grundstücke mit einem Arbeiter bewirtschaftet und ein Bruder habe seinen Sold als Soldat der Grenzpolizei beigesteuert, bis er vor 14 oder 15 Monaten gestorben sei. Bis sie Probleme mit dem Halbbruder des Vaters bekommen hätten, hätten sie so gut leben können. Dieser Onkel habe Macht und habe für die Regierung bei der Grenzpolizei gearbeitet. Der BF vermute, er sei Direktor der Personalabteilung oder dessen Stellvertreter.

Der Onkel habe den Bruder 14 oder 15 Monate vor seinem Tod zur Polizei gebracht, als der Vater des BF verstorben sei. Er sei im Kampf gefallen.

Der Onkel habe auch den BF zu einem Soldaten machen wollen, damit er im Kampf falle und der Onkel die Grundstücke alleine haben könne. Er habe nach dem Tod des Vaters die Mutter aufgefordert, ihm die Grundstücke zu überschreiben, was diese abgelehnt habe. Ihr Bruder habe ihr geraten, Anzeige zu erstatten, was ihnen jedoch nichts gebracht hätte. Nach dem Tod der Bruders des BF habe der Onkel zu ihm gesagt, dass er nun keinen älteren Bruder mehr habe und gegen ihn nicht mehr gewinnen könne. Er könne den BF auch umbringen. Zwei Monate vor der Ausreise des BF habe der Onkel ihm gesagt, dass er ihn - auch mit Zwang - mitnehmen und zu einem Soldaten machen wolle. Sie wären mehrmals zur Polizei gegangen und hätten den Onkel angezeigt. Als sie erfahren hätten, dass der Onkel alle Unterlagen vorbereitet hätte, den BF zu einem Soldaten zu machen, sei er geflüchtet.

Der BF gab auf Nachfrage an, dass es nie zu konkreten Übergriffen gegen seine Person gekommen sei.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.01.2011, Zahl: 10 09.345-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 19.01.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 14.01.2012 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF hinsichtlich der Angaben seine Volks- und Staatsangehörigkeit betreffend aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass eine individuelle Gefährdung des BF beziehungsweise asylrelevante Umstände nicht hervorgekommen seien.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit einem vorgefertigten Schreiben einer Hilfsorganisation vom 31.01.2011, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

In den Beschwerdeergänzungen vom 03.05.2013 und vom 21.12.2013 führte der BF aus, dass es das BAA unterlassen habe, Gutachten zur Gefährdungslage von Grundstücksbesitzern, deren Grundstücke von Dritten beansprucht werden, in die Entscheidung miteinzubeziehen. So gebe es einen UNHCR Bericht aus dem Jahr 2007, wonach Grundstücksbesitzer ohne familiäre oder politische Unterstützung von staatlicher Seite nicht geschützt würden. Der BF habe bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten, da die Besitzverhältnisse nicht geklärt wären. Die Verfolgungshandlung ergebe sich aus der Zugehörigkeit zur sozialen gruppe der Familie.

Weiters führte der BF am 21.12.2013 aus, dass laut Angaben seiner Mutter nach dem Tod des Großvaters des BF die Erbteilung zwischen seinem Vater und dessen Halbbruder geklärt gewesen sei. Dennoch habe der Onkel aggressiv versucht, von der Familie des BF die Grundbuchsunterlagen zu bekommen. Als sie sich geweigert hätten, hätte er versucht, sie zu beseitigen. Er habe den BF ebenso wie den Bruder in die Armee locken wollen. Dies deute auf einen feindseligen Konflikt hin, der schon früher zwischen den Halbbrüdern vorgefallen sei. Da der BF sehr jung gewesen sei, könne er darüber jedoch nichts angeben.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 24.02.2011 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 19.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF mit seiner gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF gab, im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, an, kaum Dari zu sprechen, jedoch wurden ihm keine wesentlichen Fragen gestellt und hauptsächlich versucht, Rechtsprobleme mit der Vertreterin zu erörtern.

Diese gab an, dass der Halbonkel des BF Polizeidirektor beziehungsweise im Innenministerium beschäftigt sei, weshalb der BF keine Möglichkeit gehabt habe, sich an die Polizei zu wenden.

Der BF gehöre der sozialen Gruppe der von Familienangehörigen verfolgten an und der sozialen Gruppe der von Familienzwistigkeiten in der Vergangenheit betroffenen, da der BF dadurch verfolgt werde, dass es zwischen dem Vater und dem Halbonkel bereits in der Vergangenheit Zwischenfälle gegeben habe, die sich nunmehr auf den BF und seine Familie auswirken würden.

Befragt gab der BF an, dass er damals sehr klein gewesen sei und er daher auch keine Informationen habe, er wisse aber, dass es wegen einem Grundstück Probleme gegeben habe. Genaueres wisse er nicht. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als der Vater verstorben sei. Er habe vor dem BAA angegeben, dass es nach dem Tod des Vaters zu Streitigkeiten gekommen sei, erst danach habe er von der Mutter erfahren, dass es bereist zuvor Streitereien gegeben habe. Seit der BF in Österreich sei, sei seine Mutter immer wieder von seinem Onkel belästigt worden. Er wolle den Aufenthaltsort des BF erfahren. Er wolle wissen, wo der BF sei, "um seine Pläne abzusichern". Nachgefragt gab der BF an, er wisse nicht, was er im Schilde führe, aber es sei sicher nichts Gutes. Schließlich sei die Familie gezwungen gewesen, nach Pakistan zu gehen. Schutz von Seiten der Polizei zu bekommen wäre unmöglich gewesen, da der Onkel sehr mächtig sei. Als der BF Afghanistan verlassen habe, sei der Onkel Polizeidirektor gewesen und sei beim Innenministerium beschäftigt gewesen. Was er dort für einen Posten gehabt habe, wisse er nicht. Nunmehr sei er beim Innenministerium in Kabul beschäftigt und auch noch befördert worden.

In einer Stellungnahme vom 30.09.2014 führte der BF aus, dass er der sozialen Gruppe der Familie angehöre und dass ihm daraus asylrelevante Verfolgung drohe. Grund sei die familiäre Abstammung von seinem Vater. Hinzugefügt wurde, dass es dem BF nicht zumutbar sei, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Der Onkel verfüge über große Macht und aus diesem Umstand drohe dem BF auch ein Eingriff von staatlicher Seite. Zudem wären auch die Anzeigen bei der Polizei erfolglos geblieben und es sei von diesen nicht weiter ermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu, Dari und Farsi.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vornehmlich unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und teilweise widersprüchlich.

Zuallererst ist festzuhalten, dass der BF hinsichtlich seines Alters unrichtige Angaben machte, um sich als vermeintlich Minderjähriger Vorteile im Verfahren zu verschaffen.

In der Einvernahme vom 12.10.2010 gab der BF an, er werde sich Beweismittel schicken lassen, ebenso einen Identitätsausweis, der beweise, dass er 15 Jahre alt sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 12.11.2010 stellte fest, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (29.10.2010) mindestens 18 Jahre alt sei. Das von ihm angegebene Alter von 15 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden. Am 22.11.2010 gab der BF an, dass er seine Verwandten noch nicht habe erreichen können, um sich einen Ausweis schicken zu lassen.

Am 21.12.2013 gab der BF an, dass laut Angaben seiner Mutter nach dem Tod des Großvaters des BF die Erbteilung zwischen seinem Vater und dessen Halbbruder geklärt gewesen sei. Erst nach den Befragungen durch das BAA habe er von der Mutter erfahren, dass es bereits zuvor Streitigkeiten zwischen Vater und Onkel gegeben habe. Seit der BF in Österreich sei, sei seine Mutter immer wieder von seinem Onkel, der zwischenzeitlich befördert worden sei, belästigt worden. Die Familie hätte nach Pakistan flüchten müssen. Aus diesen und weiteren Angaben des BF ergibt sich, dass der BF offensichtlich regen Kontakt nach Afghanistan gehabt haben will. Dass er nach wie vor nicht in der Lage war, die versprochenen Unterlagen vorzulegen, legt den Schluss nahe, dass weder ein Ausweis existiert, der den BF als Minderjährigen ausweist, noch Unterlagen, die auf Grundbesitz oder damit verbundenen Streitigkeiten schließen lassen.

Bereits die Falschangaben zu seinem Alter lassen den BF unglaubwürdig erscheinen. Diese Unglaubwürdigkeit wird noch durch die sonstigen Angaben des BF verstärkt. Aus der Altersschätzung ergibt sich nämlich, dass der BF keinesfalls so "klein" gewesen ist, wie er im Verfahren immer wieder betont. So war der BF bei seiner Ausreise zumindest knapp vor der Volljährigkeit, sodass es ihm zuzumuten ist, im Rahmen des sozialen Familiengefüges familiäre Streitigkeiten mitzubekommen, zumal der Vater, der diese mit seinem Halbbruder gehabt haben soll, längstens zweieinhalb Jahre vor der Ausreise des BF verstorben sein soll, zu einer Zeit also, als der BF bereits mindestens 15 Jahre alt gewesen sein muss. Dass der BF jedoch spätestens nach dem Tod des Vaters und infolge der behaupteten Verfolgung durch seinen Onkel nicht genauer nachgefragt hätte, entbehrt jeder Logik und es ist mehr als nur lebensfern, dass er erst im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG von der Mutter einen vagen Hinweis darauf erhalten haben will, dass es früher zu Streitigkeiten gekommen sein soll, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu hinterfragen (dies würde selbst dann die Glaubwürdigkeit des BF erschüttern, wenn er bei seiner Ausreise tatsächlich erst 15 Jahre alt gewesen wäre).

Ebenso unglaubhaft sind die vagen Angaben zur Position des Onkels. Sollte dieser tatsächlich in einer derartigen politischen Machtposition gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ein derart langwieriges und kompliziertes Vorgehen wählen sollte, sich Grundstücke anzueignen. Die spekulativen Angaben des BF (der Onkel wolle wissen, wo der BF sei, "um seine Pläne abzusichern", er wisse nicht, was er im Schilde führe, aber es sei sicher nichts Gutes) werden durch ständige Steigerungen während des Verfahrens ergänzt. So versucht er durch nachträgliches Hinzufügen eines lange dauernden Familienstreits die Zugehörigkeit zu einer asylrelevanten sozialen Gruppe zu konstruieren.

Insgesamt gesehen konnte der BF weder seine behauptete Lebenssituation glaubhaft machen, noch einen daraus entstandenen Streit oder die daraus resultierende Verfolgung. Somit ist auf die Ausführungen zur Zugehörigkeit zu einer der im Laufe des Verfahrens angebotenen sozialen Gruppen nicht weiter einzugehen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen oder Gutachten zur Frage der Verfolgung von Grundstückseigentümern in Afghanistan im gegenständlichen verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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