W118 1430793-1•BVwG W118 1430793-1
W118 1430793-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W118 1430793-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 05.275 - BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
IV.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an: Er hätte als Chauffeur für den XXXX gearbeitet. Deswegen sei er von den Taliban bedroht worden. Sie hätten gedacht, dass er ein Staatsangestellter sei und als Zivilpolizist arbeite. Sie hätten ihn gewarnt und hätten ihn töten wollen. Daraufhin habe er seinen Beruf aufgegeben. Die Taliban hätten ihn jedoch trotzdem töten wollen. Sein Vater sei vor ca. einem Jahr von den Taliban getötet worden. Diese Tat hätte zwei Gründe gehabt: Erstens sei er Fahrer des XXXX gewesen. Zweitens sei der Schwager seines Vaters ein Angestellter beim amerikanischen Militärdienst in Kabul gewesen. Er hätte sie regelmäßig zu Hause besucht. Dies hätte bei den Taliban den Verdacht erweckt, dass sie mit dem ausländischen Militärdienst zusammenarbeiteten. Das sei sein einziger Fluchtgrund.
3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er hätte zwölf Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er fünf Jahre im XXXX von Afghanistan als XXXXgearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe gemeinsam mit den Eltern, seiner Frau und einem jüngeren Bruder in einem Haus gelebt. Dieses Haus hätte dem Vater gehört. Sein Vater sei vor ca. zwei Jahren von den Taliban getötet worden. In seiner Heimat habe er noch seine Gattin und eine Tante. Diese sei die Mutter seiner Gattin. Seine Gattin studiere Psychologie, die Tante sei Hausfrau. Der Mann der Tante sei Polizist. Sie lebten alle gemeinsam in Kabul. Ihre wirtschaftliche Lage sei nicht besonders gut. Die Polizisten in Afghanistan verdienten nicht besonders gut. In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Besonderen an: Vor ca. zwei Jahren sei er anlässlich der Trauerfeiern des Monats Moharram mit seinem jüngeren Bruder in die Moschee gegangen. Als er in der Moschee gewesen sei, habe ihn die Mutter angerufen und gesagt:
"Komm¿ schnell nach Hause! Zwei Personen sind da und beschuldigen euch, Handlanger der Amerikaner zu sein." Der BF glaube, dies sei deshalb passiert, da sein Onkel in XXXX als Dolmetscher für die ausländischen Truppen tätig war. Der BF vermute, dass die beiden Personen auch ihn der Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten beschuldigten. Sie seien ins Haus gekommen und hätten nach Dokumenten gesucht. Das sei geschehen, bevor er nach Hause gekommen sei. Als er nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass der Vater schwer verletzt gewesen sei. Die Nachbarn seien bei ihnen gewesen und hätten ihn gerade ins Spital bringen wollen. Sie hätten eigentlich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Vater bereits gestorben war. Sie hätten gedacht, er sei nur bewusstlos. Im Krankenhaus habe der Arzt aber seinen Tod festgestellt.
Am nächsten Tag, beim Begräbnis seines Vaters, seien zwei Polizisten zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, ob er bereit wäre, gegen diese beiden Personen als Zeuge auszusagen. Seine Mutter hätte gesagt, sie würde nicht als Zeugin auftreten, weil sie Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden. Später sei der BF immer wieder belästigt worden und man hätte ihm immer wieder gedroht. Deshalb habe er das Land verlassen.
Nach der Arbeit sei er auch noch Taxi gefahren, um sein Einkommen aufzubessern. Das Taxi hätte ihm sein Vater besorgt. Es sei in einer gemieteten Garage abgestellt gewesen. Eines Tages, als er es in Betrieb nehmen wollte, seien zwei Leute zu ihm gekommen und hätten ihn mit einem Gewehr bedroht. Sie hätten gesagt, dass er aufhören müsse, beim XXXX zu arbeiten. Wenn nicht, würden sie ihn töten. Es sei aber dann eine Polizeistreife erschienen und deshalb seien sie weggegangen. Während sie vor der Polizei geflüchtet seien, hätten sie gerufen: "Wenn wir dich das nächste Mal erwischen, werden wir dich umbringen!" Die Nachbarschaft hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und über alles immer Bescheid gewusst. Aus diesem Grund seien diese Leute damals auch zu ihnen ins Haus gekommen, über den Nachbargrund. Am Tag, als die Leute ihn bedroht hätten, sei er zu seinem Schwiegervater gegangen und habe dort eine Nacht verbracht. Dann sei er nach Hause gegangen, habe seinen Koffer gepackt und sei nach Pakistan gereist.
Bereits vorher hätte er Probleme gehabt. Er hätte im XXXX gearbeitet. Der Mann einer Tante und ein Onkel hätten in XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Sie hätten Kontakt mit der Familie gehabt und seien auch oft zu ihnen gekommen. Das hätten die Taliban in Erfahrung gebracht. Das sei der Grund dafür gewesen, dass die Taliban sie belästigt hätten. Vor der Ermordung des Vaters hätten sie der Familie immer wieder gedroht, die Mutter, den Vater oder jemand anderen aus der Familie umzubringen, falls er nicht aufhören würde, beim XXXX zu arbeiten.
Auf Nachfrage, weshalb er nun tatsächlich bedroht worden sei, wegen der Arbeit XXXXoder der Arbeit des Onkels und des Schwagers des Vaters, gab der BF an, wegen beidem. Die Drohungen hätten ca. zwei Jahre und drei bis vier Monate vor dem Mord an seinem Vater begonnen. Onkel und Schwager hätten zu diesem Zeitpunkt bereits ca. zehn Jahre lang für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet. An den Wochenenden hätten sie die Familie besucht. Als Chauffeur hätte der BF seit fünf Jahren vor dem Mord am Vater gearbeitet. Afghanistan hätte er ca. 40 Tage nach dem Mord am Vater verlassen. In Pakistan sei er nur für zwei Tage geblieben und hätte sich dann sechs Monate im Iran aufgehalten. Der Beschluss zur Ausreise sei spontan erfolgt. Sein Chef, ein XXXX, hätte veranlasst, dass ihm sofort ein Reisepass ausgestellt wird. In eine andere Stadt sei der BF nicht gegangen, da sie Schiiten seien und die Pashtunen ihre Feinde. Die Mutter hätte nicht nach Mazar-i-Sharif gewollt, weil der Bruder noch zu jung gewesen sei. In diesem Gebiet lebten Usbeken, die auf junge Männer scharf seien. Herat hätten sie nicht gekannt. Die Sicherheitslage sei schlecht, die Bevölkerung spreche anders, für die Mutter wäre es schwer gewesen.
Auf den Vorhalt, dass die Mutter dennoch nach Österreich hätte kommen können, gab der BF an, die Lage in Österreich sei eine andere. Österreich sei ein sicheres Land. Auch in Kabul gäbe es immer wieder Anschläge auf staatliche Einrichtungen.
Auf Vorhalt, die Mutter, ebenfalls Asylwerberin, hätte bei ihrer Einvernahme lediglich angegeben, der BF sei Taxifahrer, gab der BF an, sie sei wahrscheinlich nicht so direkt gefragt worden. Auf den weiteren Vorhalt, sowohl die Mutter als auch der Bruder, ebenfalls Asylwerber, hätten im Hinblick auf den Fluchtgrund lediglich auf die Dolmetsch-Tätigkeit des Onkels hingewiesen und keiner hätte erwähnt, dass der BF beim XXXX tätig gewesen sei, gab der BF an, dies könne sich der BF nicht erklären. Weiters wurde dem BF vorgehalten, im Rahmen der Erstbefragung hätte er ausführlich auf die Probleme wegen seiner Tätigkeit beim XXXX verwiesen, nur am Rande auf die Probleme wegen der Dolmetsch-Tätigkeit; die Tätigkeit beim XXXX sei als Hauptgrund angeführt worden, weder Bruder noch Mutter hätten diese Tätigkeit mit einem Wort erwähnt. Dazu gab der BF gab an, sich das nicht erklären zu können. Ferner wurde dem BF vorgehalten, im Rahmen der Erstbefragung habe er angegeben, er hätte die Heimat vor ca. zehn Monaten verlassen; im Vergleich zur Einvernahme ergäbe sich eine Differenz von rund einem Jahr. Dazu gab der BF an, er hätte nur "ca." gesagt. Schließlich wurde dem BF vorgehalten, die Mutter hätte das Sterbedatum des Vaters mit 13.12.2010 angegeben. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zu seinen Angaben. Dem entgegnete der BF, er habe kein genaues Datum genannt. Er habe gemeint, vor ca. zwei Jahren.
Wie es dem Onkel und dem Schwager des Vaters gehe, wisse der BF nicht. Auf den Vorhalt, dass es absolut unlogisch sei, dass diese zehn Jahre für die Amerikaner tätig gewesen seien und die Taliban nach Entdeckung ausgerechnet den Vater des BF ermordet hätten, während Onkel und Schwager des Vaters unbehelligt geblieben seien, gab der BF an, als man in ihr Haus gekommen sei, hätte man angenommen, die beiden dort anzutreffen. Erst als dies nicht der Fall gewesen sei, hätte man den Vater getötet. Auf Vorhalt, wieso man nicht die beiden Verwandten bedroht hätte, wenn die Familie schon zwei bis drei Monate vorher bedroht worden wäre, und weshalb die Verwandten weiterhin auf Besuch gekommen seien, gab der BF an, die Nachbarn seien erst vor kurzem zugezogen gewesen; erst durch diese hätten die Taliban von ihnen erfahren. Auf den Vorhalt, dass dies nicht erkläre, weshalb nicht zuerst die Verwandten bedroht worden seien, gab der BF an, er wüsste nicht, wie er es beweisen könne, es sei aber so gewesen.
Zur Situation in seinem Heimatland gab der BF an, er wisse nicht, wie es seiner Frau erginge. Es gäbe Selbstmordanschläge in Afghanistan. Dabei würden Zivilisten sterben. Man müsste in Afghanistan leben und die Situation dort begreifen. Wenn man in der Früh zur Arbeit gehe, könne man nicht sicher sein, ob man am Abend wieder heil nach Hause kommt. Die Taliban würden Leute enthaupten, die sogar belanglose lateinische Schriften mit sich führen. Es sei den Taliban egal, ob sie mit den Amerikanern zusammenarbeiteten oder nicht. Es reiche schon, wenn man englische Schriftstücke dabei habe. Für den BF bestehe Todesgefahr. Im Fall der Rückkehr würden die Nachbarn das sofort den Taliban mitteilen. Außer Mutter und Bruder habe der BF keine weiteren Verwandten in Österreich. Er besuche keine Kurse, sei nicht in Ausbildung und auch nicht erwerbstätig.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Das angeführte Vorbringen wurde seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft betrachtet. Das Vorbringen sei widersprüchlich und teils nicht schlüssig und daher nicht nachvollziehbar.
Im Rahmen der Erstbefragung sei als Hauptgrund für den Tod des Vaters und das Verlassen des Heimatlandes die Tätigkeit beim XXXX angegeben worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien die gleichen Gründe angegeben worden wie von Bruder und Mutter, nämlich dass der Schwager des Vaters als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet und die Familie regelmäßig besucht hätte. In der Folge seien die Gründe vermischt und zeitlich überlappend dargestellt worden. Seine diesbezüglichen Angaben stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben der Mutter und des Bruders. Die Mutter hätte seine Tätigkeit als Chauffeur mit keinem Wort erwähnt. Dieser grobe Widerspruch sei dem BF vorgehalten worden und hätte von diesem nicht entkräftet werden können. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen zur Chauffeurs-Tätigkeit konstruiert worden sei.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Dolmetsch-Tätigkeit des Onkels wurde ausgeführt: Diesbezüglich hätte nicht erklärt werden können, weshalb der Vater, nicht aber der Onkel bedroht worden sei. Ferner hätte es Widersprüchlichkeiten zum Datum des Todes des Vaters gegeben.
Zur Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF hätte weder eine individuelle Verfolgung, noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Er stammte aus der Provinz Kabul und hätte laut eigenen Angaben in der Stadt Kabul enge familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich Gattin und Tante. Darüber hinaus sei er ein junger, arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in Kabul sei im regionalen Vergleich zufriedenstellend, die Lage in der Region werde als stabil beschrieben.
Somit lägen keine asylrelevanten Fluchtgründe vor. Die Rückkehr in das Heimatland sei dem BF zumutbar. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden die Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich überwiegen.
5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.11.2012 Beschwerde. Darin stellte der BF seine Fluchtgründe zusammenfassend wie folgt dar: Er sei als Mitarbeiter des XXXX, als Chauffeur des XXXX XXXX, in das Visier der Taliban geraten. Es sei ihm wiederholt mit dem Umbringen gedroht worden. Er hätte daraufhin seine Tätigkeit aufgeben müssen. Ein Jahr später sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Die Taliban seien auf der Suche nach dem Schwager des Vaters gewesen, der beim amerikanischen Militärdienst angestellt gewesen sei. Er fürchte nun, als Zeuge des Mordes bzw. wegen seiner Familienangehörigkeit zu ihm bzw. zum Schwager des Vaters verfolgt zu werden.
Die Bedrohung und Verfolgung sei offenkundig aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie der Befürworter des afghanischen Regimes erfolgt.
Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, den notwendigen Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, da sich die Taliban im gesamten Staatsgebiet aufhalten würden.
Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Bundesasylamt hätte seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung verletzt. Die Länderberichte seien zum größten Teil über ein Jahr alt. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, die Nachbarn XXXX und XXXX als Zeugen unter den angegebenen Telefon-Nummern zu kontaktieren oder die Angaben durch einen Vertrauensanwalt vor Ort prüfen zu lassen.
Nicht der BF habe seine Fluchtgründe vermischt, sondern der Dolmetscher. Beide Geschichten seien für sich gesehen stimmig. Viele Zusammenhänge seien geschildert, aber offensichtlich nicht übersetzt worden. Dass die Mutter nichts von den Problemen in Zusammenhang mit der Chauffeurs-Tätigkeit erwähnt habe, liege daran, dass sie es nicht gewusst hätte. In einer patriarchalischen Gesellschaft sei es nicht üblich, Frauen in Probleme einzubinden. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Todeszeitpunkt genügten nicht, um die Unglaubwürdigkeit des BF zu begründen. Die Mutter sei Analphabetin. Genaue Zeitangaben hätten in Afghanistan keine Bedeutung. Die Erstbefragung diene nicht der Klärung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz. Im Asylverfahren reiche die Glaubhaftmachung. Zur Schutzfähigkeit des Staates wurde u.a. auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie auf aktuelle Länderberichte verwiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laufend verschlechtere. Aufgrund der Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass von den staatlichen Stellen Schutz geboten werden könne. Zudem verfüge der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul.
6. Mit Datum vom 26.06.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Bereits eingangs der Verhandlung legte der BF ein Schreiben ein Schreiben vor, das seine Tätigkeit im XXXX bestätigen sollte.
Im Zuge dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, bei seiner Einvernahme in Graz sei der Dolmetscher erkrankt, aus diesem Grund sei kurzfristig eine iranische Dolmetscherin geladen worden. Der BF spreche Dari, die Dolmetscherin habe Farsi gesprochen.
Der BF sei Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Er sei in Kabul geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise im OrtsteilXXXX gelebt. In Kabul lebte eine Tante mütterlicherseits, die zugleich seine Schwiegermutter sei. Ehefrau und Schwiegervater lebten ebenfalls in Kabul. Mutter und Bruder lebten in Österreich.
Da es bei den bisherigen Einvernahmen im Hinblick auf den Ablauf der Bedrohungen durch die Taliban vermeintlich zu Überschneidungen gekommen war, wurde der BF ersucht, diesen Ablauf zur Klärung auf einem Blatt Papier festzuhalten. Der BF gab diesbezüglich in chronologischer Reihenfolge an: durchgehende Arbeit beim XXXX, Tod des Vaters, Überfall in der Garage.
Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, in der Beschwerde hätte er angegeben, die Tätigkeit im XXXX sei ein Jahr vor dem Tod des BF beendet worden. Dies aufgrund der Bedrohung in der Garage. Der BF gab dazu an, er könne sich nicht mehr genau erinnern.
Befragt nach den Besuchen durch die Verwandten, wiederholte der BF im Wesentlichen die im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen und verwies auf die Aussagen seiner Mutter.
Befragt, wie er die Anstellung im XXXX gefunden hätte, gab der BF an, er hätte sich persönlich vorgestellt. Er hätte nichts zu tun gehabt, deshalb sei er hingegangen. Er hätte keine Uniform getragen. Er sei Chauffeur eines XXXX gewesen.
Befragt, woran die Taliban hätten erkennen können, dass er im XXXX arbeite, gab der BF an, die Frage müsste den Taliban gestellt werden.
Aufgefordert, den Überfall in der Garage zu beschreiben, gab der BF an, er hätte nach Dienstschluss einen weiteren Job gehabt. Er sei Taxifahrer gewesen. Das Auto sei in einer Garage gestanden. Eines Tages sei der BF nach Dienstschluss in die Garage gegangen, um sein Auto zu holen, als er von zwei Personen angesprochen worden sei. Der BF hätte mit den Personen die Garage verlassen müssen, in einer Gasse hätte eine dritte Person gewartet. In der Folge sei der BF bedroht worden. Da - wahrscheinlich - eine Polizeistreife vorübergefahren sei, wären die Personen aber geflüchtet. Beim Weglaufen hätten die Personen dem BF noch mit dem Umbringen gedroht. An einem anderen Abend zu einem späteren Zeitpunkt habe der BF wieder zwei Personen gesehen, die auf ihn gewartet hätten. Aus Angst sei der BF nicht nach Hause, sondern zu seinem Schwiegervater gegangen. Danach habe der BF seinem Arbeitgeber von den Vorfällen berichtet und danach seine Arbeit aufgegeben.
An die Personen, die ihn bedroht hatten, konnte sich der BF nicht mehr erinnern. Ferner war der BF auch durch mehrmalige Nachfragen nicht dazu zu bewegen, aus eigenem irgendwelche Details zu den Vorgängen preiszugeben. Im Gegenteil forderte der BF den Verhandlungsrichter dazu auf, dieselben Fragen zu stellen wie bei den bisherigen Einvernahmen.
Am siebten Abend des Monats Moharram hätte die Mutter davon berichtet, dass der Vater getötet worden sei. Befragt, ob dies vor oder nach der Aufgabe der Arbeit im XXXX war, gab der BF vorerst keine entsprechende Antwort. Auf Rückfrage gab der BF an, der Vater sei nach der Kündigung ermordet worden.
Befragt nach den näheren Umständen des Todes des Vaters, konnte der BF wiederum nur nach Rückfrage und ausgesprochen zögerlich Auskunft geben. Dabei wiederholte er im Wesentlichen lediglich sein bisheriges Vorbringen. Der BF gab an, er sei verängstigt gewesen und könne sich an vieles nicht mehr erinnern. In der Folge hätte die Mutter den BF in den Iran geschickt.
Den Vorfall, bei dem der Vater um sein Leben kam, schilderte der BF nach eigenem Bekunden auf Basis der Angaben der Mutter. Befragt, vor wem er Angst gehabt habe, gab der BF an, vor den Taliban. Befragt, weshalb er Angst gehabt hätte, gab der BF an, weil sie die Taliban seien und wilder als Tiere. Befragt, ob sich der BF vor den Personen in der Garage oder vor den Mördern des Vaters gefürchtet habe, gab der BF an, vor allen Taliban. Es sei möglich, dass es sich um dieselben Personen gehandelt habe. Der BF halte es für gut möglich, dass die Übersetzer-Tätigkeit der Onkel mit der Ermordung des Vaters zu tun hatte. Der BF vermute, dass sowohl seine Arbeit im XXXX als auch die Übersetzer-Tätigkeit der Onkel Grund für die Übergriffe waren.
Noch einmal befragt, wie er seine Anstellung gefunden hätte, gab der BF an, er hätte den XXXX, für den er später arbeitete, gekannt. Dieser hätte ihm vorgeschlagen, sich zu bewerben. Der BF hätte einen Test abgelegt und bestanden.
Von seiner Vertreterin befragt, wie es möglich sei, dass der BF im Jahr 2007 mit der Arbeit begonnen und danach fünf Jahre im XXXX gearbeitet habe, gab der BF an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er drei, vier oder fünf Jahre gearbeitet habe. Weiter befragt, weshalb er dann fünf Jahre angegeben habe, gab der BF an, seine Konzentration sei schlecht. Befragt, weshalb er nicht angebe, er wisse es nicht, gab der BF an, es sei ihm herausgerutscht.
Von seiner Vertreterin aufgefordert, er möge seine Chauffeurs-Tätigkeit im Detail beschreiben, gab der BF an, er habe täglich außer am Freitag von acht bis 16 Uhr gearbeitet. In der Früh hätte der BF den XXXX abgeholt und in das XXXX gebracht. Bis 16 Uhr habe sich der BF im XXXX aufgehalten. Um 16 Uhr habe er den XXXX wieder nach Hause gebracht.
Auf die Frage der Vertreterin, ob es nach dem Tod des Vaters polizeiliche Ermittlungen gegeben habe, verneinte der BF dies. Auf den Hinweis der Vertreterin, der BF habe bei seiner Einvernahme ausgesagt, die Polizei hätte ihn beim Begräbnis des Vaters gefragt, ob er bereit sei, gegen die beiden Personen als Zeugen auszusagen, gab der BF an, er wisse bis heute nicht, woher die Polizei von dem Vorfall erfahren habe. Die Mutter habe das in ihrer Einvernahme genauer erzählt. Die Polizei habe zwar ermittelt, aber nicht auf Wunsch der Familie.
Von der Vertreterin befragt, zu welcher Arbeit der BF nach dem Begräbnis des Vaters nicht mehr gegangen sei, gab der BF an, zur Arbeit ins XXXX. Auf den Hinweis, dass diese Angabe nicht der Beantwortung der Frage nach dem Quittieren des Dienstes durch den Verhandlungsrichter entsprach, gab der BF an, es seien soviele Fragen gewesen, er könne sich nicht mehr erinnern.
Der BF könne sich auch nicht mehr erinnern, wo der jüngere Bruder gewesen sei, als er nach Hause gekommen sei. Er könne sich auch nicht erinnern, ob er im Auto gesessen sei. Auf Hinweis der Vertreterin, der BF habe eben dies angegeben, gab der BF an, er könne sich nicht genau erinnern. Auch an weitere Angaben konnte sich der BF nicht erinnern.
Wie Taliban aussähen, sei im Fernsehen gezeigt worden. Dem BF seien keine bestimmten Merkmale bekannt. Sobald jemand in Zivil eine Waffe trage, werde er als Taliban angesehen. So sei es dem BF mit den Männern in der Garage ergangen.
Unerklärlich sei dem BF, wieso in der Beschwerde geschrieben worden sei, dass seine Mutter nichts von seiner Tätigkeit im XXXX gewusst hätte. Der Verfasser der Beschwerde sei ein Berater der Diakonie gewesen und hätte gesagt, er werde die Beschwerde verfassen und - falls notwendig - etwas ergänzen.
Abschließend hielt die Vertreterin des BF fest, es gäbe eine einzige Stelle, an der der BF angegeben habe, er hätte seinen Beruf vor der Ermordung des Vaters aufgegeben. Dies sei im Rahmen der Erstbefragung erfolgt. Die Vertreterin gehe von einer Fehlinterpretation des Protokolls durch den Beschwerdeverfasser aus.
Mutter und Bruder seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Der BF habe in Österreich bereits einige Zeit gearbeitet. Diesbezüglich wurden Lohnbestätigungen vorgelegt (die in Kopie zum Akt genommen wurden).
In der Folge teilte der BF in gebrochener deutscher Sprache im Wesentlichen mit, er sei einen Monat in Tirol in einem Deutschkurs gewesen, dann sei der nach Graz gekommen und habe einen Monat einen Deutschkurs in Zeltweg besucht. Drei bis vier Monate habe er auf einem Kartoffelfeld gearbeitet. Er habe 300 bis 400 Euro verdient. Der BF beklagte, dass er wegen der Arbeit keine Mindestsicherung bekommen habe.
Aus terminlichen Gründen wurde der Vertreterin des BF eine Frist für eine Stellungnahme zum Protokoll von zwei Wochen eingeräumt. Das Protokoll wurde der Vertreterin mit E-Mail vom 26.06.2014 übermittelt.
Im Rahmen der angeführten Verhandlung wurde dem BF das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014 mit den darin genannten Quellen zur Kenntnis gebracht. Auch diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von vierzehn Tagen eingeräumt.
7. In ihrer Stellungnahme brachte die Vertreterin im Wesentlichen vor, der BF habe in der Verhandlung vor dem BVwG ein Schreiben des XXXX bzw. einer untergeordneten Dienststelle vorgelegt, in welchem seine Chauffeurstätigkeit für einen XXXX bestätigt werde. Diese Tätigkeit habe der BF anlässlich des Todes seines Vaters aufgegeben.
Schon aus dem Informationsblatt des BVwG bzw. der Staatendokumentation gehe hervor, dass auch in Kabul 2013 wiederum verstärkt Anschläge durch die Taliban oder mit den Taliban alliierten Truppen verübt würden.
Der BF erlaube sich, auf die Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 zu verweisen. Dort werde ausdrücklich auf die Situation von Staats- und Regierungsbeamten sowie auf Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdiensten oder den internationalen Streitkräften verbunden seien oder diese vermeintlich unterstützten, eingegangen. Aus diesem Bericht von UNHCR gehe hervor, dass diese gefährdeten Gruppen Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen und auch Opfer gezielter Tötungen würden.
Beim BF komme als weiteres Gefährdungsmerkmal hinzu, dass zwei seiner Onkel, die nunmehr überwiegend in den USA lebten, am Stützpunkt XXXX gearbeitet hätten. Dies habe der BF in Einklang mit seiner Mutter sowie seinem Bruder angegeben. Auch dieser weitere Gefährdungsaspekt mache den BF zwangsläufig zugehörig zur Gruppe derjenigen Personen, die in Afghanistan aufgrund persönlicher Merkmale in das Fadenkreuz oppositioneller islamistischer Gruppen gerieten. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des BF zu seiner eigenen Bedrohung sowie auch zur Ermordung des Vaters glaubhaft und nachvollziehbar.
8. Mit Datum vom 03.09.2014 langte die Übersetzung der in der o.a. Verhandlung vorgelegten Bestätigung im BVwG ein. Die Übersetzung lautet im Wesentlichen: "Herr XXXX, Sohn von XXXX hat im Laufe des Jahres 1386 (= 2007/2008) Verwaltungsbereich des XXXX (ein Wort ist unleserlich) gearbeitet." Die Unterschrift(en) ist/sind unleserlich, der Stempel kaum erkennbar und nicht übersetzbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXXgeboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des BF ist verstorben, Mutter und jüngerer Bruder des BF leben als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich. Die Asylgewährung erfolgte hinsichtlich der Mutter aufgrund deren westlicher Gesinnung, im Hinblick auf den Bruder im Rahmen des Familienverfahrens.
Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara, ist schiitischer Moslem und verheiratet. Er ist in der Provinz Kabul geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt. Die Schwiegereltern des BF und seine Ehefrau leben in der Stadt Kabul.
Festgestellt werden konnte, dass der BF als Chauffeur in einem XXXX arbeitete. Nicht festgestellt werden konnte das übrige Fluchtvorbringen des BF.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul ist darauf hinzuweisen, dass sich diese in der jüngsten Vergangenheit verschlechtert hat.
Hinsichtlich der Situation in Afghanistan werden ergänzend folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Die angeführten Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigten Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme und der Verhandlung vor dem BVwG.
Im Hinblick auf Mutter und Bruder des BF wurde Einsicht in die Bezug habenden Verfahrensakten genommen.
Noch geglaubt werden konnte, dass der BF für eine unbestimmte Zeit in XXXX als Chauffeur gearbeitet hat. Die diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Verhandlung erschienen plausibel und widerspruchsfrei, wenngleich in hohem Maß detailarm.
Der vorgelegten Bestätigung kommt in diesem Zusammenhang nur bedingte Aussagekraft zu. Aus dieser geht lediglich eine Tätigkeit während des Zeitraums 2007/2008 hervor. Aufgrund des Umstandes, dass zentrale Passagen unleserlich sind, erscheint der Beweiswert darüber hinaus herabgesetzt.
Nicht mehr für glaubhaft gehalten werden konnte demgegenüber das nach den Angaben des BF daraus resultierende Bedrohungsszenario in der Garage. Die diesbezüglichen Angaben des BF erschienen in hohem Maß unkonkret. Trotz wiederholter Rückfragen war der BF nicht dazu zu bewegen, Einzelheiten, die über Allgemeinplätze hinausgingen, preiszugeben. Der Umstand, dass die Befragung in der Aufforderung an den Richter gipfelte, keine anderen Fragen als in den bisherigen Einvernahmen zu stellen, vermittelte einen denkbar schlechten Eindruck und erlaubt es nicht, den diesbezüglichen Angaben des BF Glauben zu schenken. Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks, den der BF hinterließ, der durchaus bestimmt war, kann dieser auch nicht mit Angst oder Nervosität erklärt werden.
Da der Ablauf der Ereignisse den Einvernahme-Protokollen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden konnte und aufgrund der Komplexität der Ereignisse, wurde der BF eingangs der Verhandlung dazu eingeladen, die Ereignisse in eine Skizze einzutragen. In der Folge sollte insbesondere auch die Gewichtung der Ereignisse herausgearbeitet werden, konkret, welches der Ereignisse zur Ausreise führte.
Der BF vermerkte auf der angeführten Skizze zwischen den vorgegebenen Eckdaten "Geburt" und "Ausreise" die Abfolge "Arbeit im XXXX/Überfall in der Garage/Tod des Vaters".
Soweit überhaupt nachvollziehbar, ergeben sich im Ergebnis folgende vom BF dargestellte Sachverhaltsvarianten:
Erstbefragung:
Chronologie erscheint unklar
Einvernahme:
Tätigkeit im XXXX, Tod des Vaters, Überfall in der Garage (fluchtauslösend)
Beschwerde:
Tätigkeit im XXXX, Überfall in der Garage, Tod des Vaters
Verhandlung:
durchgehende Tätigkeit im XXXX, Überfall in der Garage, Tod des Vaters
Stellungnahme in der Verhandlung:
Hinweis, der BF habe nur an einer einzigen Stelle angegeben, er hätte seinen Beruf vor der Ermordung des Vaters aufgegeben, nämlich im Rahmen der Erstbefragung.
Dem BF ist zuzugestehen, dass - entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme - jeweils alle Ereignisse Erwähnung fanden. Die Chronologie der Ereignisse spielt jedoch insofern eine Rolle, als anhand der Chronologie zu bestimmen wäre, welches Ereignis letztlich fluchtauslösend war.
Zu Recht wies das Bundesasylamt darauf hin, dass weder Bruder noch Mutter im Rahmen ihrer Einvernahmen in deren Asylverfahren die Tätigkeit des BF als Chauffeur erwähnt hatten. Die Erklärung des BF im Rahmen der Einvernahme lautete, die Mutter hätte nichts von seiner Tätigkeit gewusst.
In der Beschwerde führte der BF zusammenfassend aus, er hätte seine Tätigkeit im XXXX nach dem Überfall in der Garage aufgeben müssen. Ein Jahr später sei der Vater ermordet worden. Die Taliban seien auf der Suche nach dem Schwager des Vaters gewesen. Der BF fürchte, als Zeuge des Mordes bzw. wegen seiner Familienzugehörigkeit verfolgt zu werden.
Aus der im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG angefertigten Skizze ergibt sich demgegenüber, dass die Tätigkeit des BF im XXXX bis zum Tod des Vaters andauerte.
Auf den Widerspruch hingewiesen, gab der BF an, er könne sich nicht erinnern.
Selbst im Rahmen der Befragung durch die Vertreterin traten weitere Widersprüche zu Tage. So zur Frage, ob es polizeiliche Ermittlungen gegeben habe. Das bewusste Aufzeigen dieser Widersprüchlichkeiten durch die Vertreterin konnte jedoch - wie schon oben ausgeführt - nicht den Eindruck erwecken, dass der BF die gestellten Fragen etwa aus Nervosität nicht konsistent beantworten konnte.
In diesem Zusammenhang ist einem BF zuzugestehen, dass es zu Missverständnissen (im Rahmen der Übersetzung), Fehlinterpretationen (im Rahmen der Beschwerde durch den Verfasser der Beschwerde), Fehlleistungen (im Rahmen der Verhandlung) etc. kommen kann. Kommt es jedoch zu einer solchen Häufung von Missverständnissen, (vermeintlichen) Fehlinterpretationen, Fehlleistungen in entscheidungswesentlichen Fragen, dass es dem Gericht unmöglich gemacht wird, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzumachen, kann dem Vorbringen insgesamt kein Glauben mehr geschenkt werden. Gipfelt die Befragung letztlich in der Aufforderung, keine anderen als die bisher gestellten Fragen zu stellen und erweist es sich praktisch als unmöglich, mehr als Gemeinplätze und bereits Gesagtes in Erfahrung zu bringen, ist dem Gericht letztlich der Weg verwehrt, von einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens auszugehen.
Der Umstand, dass die Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme sich widersprechen, mag noch dahinstehen. Im Rahmen der Beschwerde sollten diesbezüglich offensichtlich Klarstellungen erfolgen. Diese decken sich jedoch wiederum nicht mit den Angaben im Rahmen der Verhandlung, die auch in sich nicht schlüssig waren. Dieser Befund der Unschlüssigkeit deckt sich demgegenüber mit dem persönlichen Eindruck, den der BF erweckte. Der BF konnte oder wollte trotz vielfacher Nachfragen keinerlei Details zu dem von ihm Geschilderten preisgeben.
Glaubhaft erscheint der Tod des Vaters. Nicht glaubhaft gemacht konnte jedoch aus den angeführten Gründen werden, dass der Vater von Taliban ermordet wurde, dies, da Verwandte als Dolmetscher arbeiteten sowie aufgrund der Tätigkeit des BF als Chauffeur. Von weiteren Nachforschungen war vor diesem Hintergrund Abstand zu nehmen.
Glaubhaft gemacht werden konnte - wie bereits oben ausgeführt - die Tätigkeit als Chauffeur, nicht jedoch, dass der BF aufgrund dieser Tätigkeit in einer Garage überfallen wurde.
Zugestanden wird demgegenüber, dass sich Personen, die für die Regierung tätig werden, wie in der Stellungnahme des BF zur Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt, in Afghanistan einer besonderen Gefahrenlage gegenübersehen. Die im Allgemeinen prekäre Sicherheitslage in Afghanistan wird auch durch die den Feststellungen zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die aus Quellen stammen, an deren Verlässlichkeit kein Grund zu zweifeln besteht, untermauert. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul wurde jüngst in einem Gutachten zur Gz. W 151 1434292 dokumentiert.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Da, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (also Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) drohte oder droht, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.
Selbst unter der Annahme, dass der Vater des BF tatsächlich von den Taliban ermordet wurde, würde sich die Frage stellen, ob hinsichtlich des BF von einem Asylgrund ausgegangen werden könnte, da auf Basis des - überwiegenden - Vorbringens des BF das eigentliche Ziel des Anschlages auf den Vater die Verwandten waren.
Für eine persönliche Bedrohung des BF mangelt es an verwertbaren Feststellungen. Da die Tätigkeit im XXXX - zumindest nach einem Teil des Vorbringens - bereits einige Zeit vor der Ausreise eingestellt wurde, würde es diesbezüglich wohl auch an der Verfolgungswahrscheinlichkeit fehlen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Der BF zählt als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung zu einer vulnerablen Personengruppe, die in Afghanistan der Gefahr von Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen in besonderer Weise ausgesetzt ist.
Darüber hinaus hat sich zuletzt auch die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert.
Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da ihm aufgrund des Umstandes, dass der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk mehr verfügt, nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV:
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr bewegt sich der vorliegende Fall primär auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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