W227 2008608-3•BVwG W227 2008608-3
W227 2008608-3Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
Beschwerdefrist, Studienbeihilfe, Verspätung, Zurückweisung
W227 2008608-3/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 22. Juli 2014, Zl. 1310228025, beschlossen:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2014 gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet ab und wies ihre Vorstellung vom 20. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2013 als verspätet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde erhoben werden kann.
Am 14. August 2014 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin (durch Hinterlegung) zugestellt.
2. Erst am 12. September 2014 brachte die Beschwerdeführerin (persönlich) bei der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihnen Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Die Studienbeihilfenbehörde äußerte sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dahingehend, dass auch die Studienbeihilfenbehörde vom Ende der Rechtsmittelfrist am 11. September 2014 ausgehe.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBI. I. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBI. I. Nr. 79/2013, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Der angefochtene Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 22. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 14. August 2014 rechtmäßig zugestellt.
Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 11. September 2014.
Die Beschwerde wurde (jedoch) erst am 12. September 2014 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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