W227 1424265-1•BVwG W227 1424265-1
W227 1424265-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W227 1424265-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2012, Zl. 11 13.899-BAW, nach einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28. Oktober 2014 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitisch-muslimischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Daykundi. Um arbeiten zu können, sei er vor ca. 7 Jahren in den Iran gereist. Dort habe er zunächst als Hilfsarbeiter in Gärten gearbeitet und von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht. Ab 2011 habe er im Iran nicht mehr zur Schule gehen dürfen; auch seien afghanische Staatsbürger abgeschoben worden. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten nach wie vor in Afghanistan. Zwei Brüder hielten sich in Teheran auf.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Jänner 2012 brachte der Beschwerdeführer die allgemein schlechte Lage und den Krieg in Afghanistan als seine Fluchtgründe vor. Persönliche Schwierigkeiten bzw. Schwierigkeiten aufgrund der Rasse oder Religion habe er in Afghanistan nicht gehabt. Die letzten 7 Jahre habe er in Teheran verbracht. Das erste Jahr habe er dort gearbeitet und die letzten 6 Jahre die Schule besucht, weil er in Afghanistan dazu keine Möglichkeit gehabt habe. Er habe die Schule nicht beendet, weil "die Iraner" die afghanischen Schulen geschlossen hätten und afghanische Staatsbürger hätten abschieben wollen. Er habe nur noch mit seinen Brüdern im Iran Kontakt, jedoch nicht mehr mit seinen Eltern und Geschwistern in Afghanistan.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil die Fluchtgründe nicht asylrelevant wären. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls in Kabul eine Existenz aufbauen könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
4. Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde werden ausschließlich die Spruchteile II. und III. des Bescheides angefochten; dazu wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei 20 Jahre alt und habe sich in den letzten 7 Jahren im Iran aufgehalten, wo man ihn habe abschieben wollen. In den vergangenen Jahren habe er ausschließlich Kontakt zu seinen Brüdern gehabt, die mit ihm in den Iran gereist seien. Er habe derzeit keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, weil der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern abgebrochen sei. Außerhalb seiner Heimatregion habe er keine Möglichkeit, seine Existenz zu sichern, weil dies ausschließlich über ein soziales Netzwerk möglich sei. Aufgrund dessen wäre seine Lage im Falle einer Rückkehr besonders schwierig. Überdies sei er Angehöriger der Minderheit der Hazara, was die Situation für ihn im Falle einer Rückkehr noch weiter verschlechtere.
6. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012, 6. August 2012, 1. Oktober 2012, 27. Juni 2013 und 13. Jänner 2014 legte der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung der Mitgliedschaft eines Fitness-Studios sowie einen Lehrvertrag vor. Aus Letzterem geht hervor, dass er seit Dezember 2013 in einer Betriebsstätte in XXXX den Lehrberuf des Koches erlerne. Die Lehre dauere bis Dezember 2016.
7. Am 23. September 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er wisse nicht, ob seine Eltern und Geschwister noch am Leben wären. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mit ihnen. Weitere Verwandte in Afghanistan habe er nicht. Einer seiner Brüder, zu dem er hin und wieder Kontakt habe, lebe in XXXX, einer Ortschaft nahe Teheran. Zu seinem anderen Bruder habe er keinen Kontakt mehr.
8. Eine Anfrage an das Strafregister am 1. Oktober 2014 ergab, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Daykundi, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran, vor mittlerweile circa 10 Jahren, ständig gelebt hat. Einer seiner zwei Brüder lebt im Iran. Der Aufenthalt seiner anderen Geschwister und seiner Eltern ist unbekannt.
Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Er lebt seit circa drei Jahren in Österreich, absolvierte etliche Deutschsprachkurse und macht derzeit eine Ausbildung zum Koch. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f.)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f.; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24 Prozent. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 2. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi ist sehr prekär. Im Juli 2014 wurden die Leichen von 17 Personen in der Provinz Daykundi gefunden. Einem Parlamentsmitglied in Kabul zufolge hätten mit den Taliban in Verbindung stehende Aufständische die Personen enthauptet und ihre Leichen auf der Straße zurückgelassen. Alle Getöteten würden der ethnischen Gruppe der Hazara angehören, allerdings sei der Grund für die Tat weiterhin unbekannt ("bleak"). Wie das Parlamentsmitglied angegeben habe, sei die Bevölkerung Daykundis seit vielen Jahren mit von den Taliban ausgeführten Tötungen konfrontiert.
Am 31. Mai 2014 ist im Distrikt Shahrestan, Provinz Daykundi, eine Spreng- und Brandvorrichtung unter dem Fahrzeug eines Richters in der Nähe eines Gerichtsgebäudes explodiert. Bei der Explosion ist der Richter und sein Mitarbeiter verletzt und das Gerichtsgebäude beschädigt worden.
In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Artikel zitiert die afghanische Nachrichtenagentur "Pajhwok Afghan News" ein Mitglied des Provinzrates in Daykundi, dem zufolge sich Unsicherheit und Gesetzlosigkeit in der unbeständigen Provinz ausgebreitet habe und die Regierung nicht in der Lage sei, den Frieden in der Region wiederherzustellen; Daykundi sei Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, die von den häufig von Angriffen betroffenen Provinzen Helmand, Uruzgan, Ghor und Ghazni ausgehen würden.
Im August 2013 haben die Taliban dutzende Angriffe in verschiedenen Provinzen, darunter Daykundi verübt und dabei den afghanischen und ausländischen Truppen schwere Verluste zugefügt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Daykundi" vom 8. August und 12. September 2014 zu den BVwG-Verfahren W151 1436828-1 und W151 1429530-1; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Daykundi" vom 23. September 2014).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (). Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie aus der am 1. Oktober 2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat (nur) gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides vom 16. Jänner 2012 Beschwerde erhoben, weshalb dessen Spruchteil I. in Rechtskraft erwuchs.
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich (vgl. dazu auch VfGH 24.2.2014, U 2112/2012, wonach aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran [als Hilfsarbeiter im Baugewerbe] tätig gewesen ist, jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern). Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).
3.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daykundi, die er im Alter von 13 Jahren verlassen und danach 7 Jahre im Iran gelebt hat, wo er für ein paar Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Da die Provinz Daykundi nunmehr unsicher ist, sie von Kabul aus nur über die unsicheren Provinzen Wardak und Ghazni erreichbar ist, der Beschwerdeführer dort nicht mehr über einen familiären Anschluss verfügt und keine Aussichten hat, seinen Lebensunterhalt selbst ausreichend finanzieren zu können, scheidet eine Wiederansiedlung in Daykundi aus.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht nicht, weil er (auch) außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, und es ihm aufgrund der nunmehrigen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu nochmals VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Abs. 5 VwGVG, Anm. 17 m.w.N.).
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher zu beheben (vgl. dazu auch VfGH 13.9.2013, U 370/2012).
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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