W217 1432662-1•BVwG W217 1432662-1
W217 1432662-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W217 1432662-1/8E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 06.02.2013, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 06.890-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2012 gab der BF an, er habe seine Heimat vor ca. 2 Monaten schlepperunterstützt verlassen, da dort Krieg und Armut herrsche und er in Europa ein besseres Leben führen wolle. Er möchte in Österreich zur Schule gehen und später hier arbeiten. Er habe sechs Jahre in Kabul die Grundschule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Saddat an und sei schiitischer Moslem. Politische, religiöse und ethnische Probleme habe er keine. Seine Eltern, Brüder und seine Schwester würden in Kabul, XXXX, leben. Er habe in seiner Heimat nicht gearbeitet. Sein Vater arbeite in Kabul als Träger und verdiene monatlich ca. 10.000 Afghani. Von diesem Verdienst lebe die gesamte Familie, deren finanzielle Situation schlecht sei.
Am 11.07.2012 erfolgte eine Bestimmung des Knochenalters: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.
Ergebnis:
GP 31, Schmeling 4"
Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 16.08.2012 gab der BF an, dass sein Familienname XXXX laute und er 16 Jahre und neun oder zehn Monate alt sei. Er sei im Jahre 1375 geboren, das genaue Datum wisse er nicht. Er akzeptiere das Ergebnis der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand, das auf eine Volljährigkeit deute, nicht.
Am 07.09.2012 wurde der BF zum Zweck der Altersfeststellung ärztlich untersucht. Aus dem medizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 26.09.2012 geht folgendes Ergebnis hervor:
"... In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für XXXX zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 07.09.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-25 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Im konkreten Fall kann zum Alter zum angegebenen Asylantragszeitpunkt vom 06.06.2012 Stellung genommen werden. XXXX war zum Zeitpunkt des Asylantrags mindestens 18 Jahre alt. Als Geburtsdatum wurde der XXXX angegeben. Dies entspricht einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 07.09.2012 von 16 Jahren und 8 Monaten. Das angegebene Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. ..."
Am 11.10.2012 erfolgte eine Befragung des BF im Beisein dessen gesetzlichen Vertreters als Rechtsberater zum gerichtsmedizinischen Gutachten vom 26.09.2012 durch das Bundesasylamt-EAST Ost. Das Bundesasylamt ging in weiterer Folge von der Volljährigkeit des BF aus und brachte dem BF und dessen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis, dass der BF nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und somit ab sofort keine Vertretung durch den Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des BF bestehe.
In einer weiteren Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 16.01.2013 führte der BF aus, er sei in seiner Heimat 7 Jahre zur Schule gegangen, ein Jahr habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen zwei Brüdern in einem gemieteten Haus gelebt. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor in seiner Heimat in der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX, XXXX, Gasse XXXX, wohnen. Sein Vater sei ebenfalls Gemüseverkäufer, die Mutter Hausfrau. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan sehr arm gewesen sei. In Afghanistan herrsche Krieg, er habe nicht in die Schule gehen können und wolle in Österreich die Schule besuchen und arbeiten. Er sehe hier eine bessere Zukunft für sich als in Afghanistan. Auf Rückfrage bestätigte der BF nochmals, er habe seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen und weil dort Krieg herrsche verlassen. Auch seine Geschwister in Afghanistan würden nicht in die Schule gehen. Seine Familie sei vom Krieg nicht betroffen gewesen, aber viele Verwandte seien im Krieg getötet worden. Ebenso antwortete der BF auf die Frage, ob er selbst je Probleme mit den Behörden, der Regierung oder mit Drittpersonen, die er noch nicht geschildert habe mit "Nein, ich hatte selbst nie Probleme". Bezüglich der Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland, führte der BF aus, die Stadtverwaltung in Kabul lasse Straßenverkäufer und Handverkäufer nicht mehr arbeiten. Dies sei in ganz Afghanistan so. Der BF könne in ganz Afghanistan nicht mehr arbeiten, da er keinen anderen Beruf erlernt habe. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe drohen. Er werde aber nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sollte er nicht in Österreich bleiben dürfen, werde er sich ein anderes Land aussuchen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Graz, vom 24.01.2013, Zl. 12 06.890-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der BF, dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, wurde als afghanischer Staatsangehöriger eingestuft. In Bezug auf das individuelle Vorbringen des BF kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der BF keinerlei Verfolgung, weder durch den Staat noch seitens Dritter, in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe und daher ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd § 8 AsylG liege nicht vor. Der BF sei daher auszuweisen.
Zu seiner Rückkehr in sein Heimatland führte die belangte Behörde aus, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auf die Hilfe seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne. Auch stehe dem Antragsteller offen, sich an eine in Kabul oder in anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtung, im Speziellen solcher für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Da beim BF weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen würden, noch aus dem Privatleben des BF objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, sei der BF aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des BF.
Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF in seiner Beschwerde ergänzend aus, er sei aus Armut und Mittellosigkeit nach Österreich gekommen. Sein Vater sei in Afghanistan krank gewesen, der BF habe mit großen Schwierigkeiten Arbeit gefunden, mit der er für den Unterhalt seiner Familie sorgen habe können. Sein Onkel väterlicherseits, dieser arbeite für die Taliban, und seine Cousins hätten verhindert, dass der BF einer guten Arbeit nachgehen könne. So habe er im Bereich von Zeltbauten in XXXX gearbeitet. Am vierten Tag seien unbekannte Personen im Namen der Taliban gekommen und hätten dem BF gesagt, dass er dort nicht mehr arbeiten solle, da diese Arbeit von den Amerikanern bezahlt würde und somit das Geld aus Sicht der Religion verboten wäre. Wenn der BF wolle, könne er mit ihnen zusammenarbeiten. In der Folge habe der BF dies seinem Vater erzählt, der daraufhin gemeint habe, Arbeit für die Taliban sei gegen die Regierung und ziehe Lebensgefahr nach sich. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban und sein Onkel den BF mit dem Erhängen bzw. Köpfen bestrafen, da er ihrem Befehl nicht gefolgt, sondern nach Österreich geflüchtet sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, führte der BF aus, der Dolmetsch bei seiner letzten Einvernahme sei ein Iraner gewesen, welchen er nicht ausreichend verstanden habe. Er habe dies dem Dolmetscher zwar gesagt, dieser habe jedoch geantwortet, er würde den BF gut verstehen.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, führte der BF aus, er sei in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX, Region XXXX, Distrikt XXXX, geboren. Im Alter von sechs Jahren sei er aus XXXX in die Stadt Kabul übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei ledig, Schiite und Sadat-Sayed. Er habe sieben Jahre lang die öffentliche Schule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe in Afghanistan als Straßenhändler gearbeitet und Gemüse verkauft. Schon als Kind habe er seinem Vater geholfen. Als dieser dann nicht mehr arbeiten habe können, habe der BF dessen Arbeit übernommen. Einige Tage habe er auch als Beifahrer gearbeitet und habe Materialien für Zeltbauten in XXXX geführt. Dies sei im Jahr 2012 gewesen. Der Fahrer, der mit den Amerikanern gearbeitet habe, hätte ihn bezahlt. Es sei ihm jedoch von den Leuten in der Region gesagt worden, er solle nicht mehr diese Arbeit verrichten, da es aus religiöser Sicht verboten sei, mit den Amerikanern zu arbeiten.
Zu seinen familiären Umständen befragt gab der BF an, seine Familie (Vater, Mutter, Schwester und zwei Brüder) würde nach wie vor in Kabul, in XXXX, einem Stadtteil von Kabul, leben. Weiters würden drei Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits in Kabul leben. Alle seine Verwandten, die sich in Afghanistan aufhielten, würden in Kabul leben. Lediglich von den Cousins und Cousinen wisse der BF nicht genau, wo sie sich aufhalten würden. Mit seinen Eltern telefoniere er einmal im Monat, zuletzt vor zwei Wochen. Seine Familie wohne in einem gemieteten Haus in Kabul. Seiner Mutter gehe es gut, sein Vater sei jedoch krank, er habe starke Rückenbeschwerden. Der Vater sorge für den Lebensunterhalt der Familie und verkaufe Gemüse. Sein Vater gehe seiner Tätigkeit in Kabul im Stadtteil XXXX, in der Nähe von XXXX, nach, wo er einen Platz vor einem Geschäft angemietet habe. Deshalb könne er problemlos seine Waren verkaufen, obwohl in Afghanistan der Straßenverkauf verboten worden sei. In XXXX habe die Familie Besitztümer in Form von Grundstücken, das Haus sei jedoch durch Witterung zerstört worden. Man könne dort nicht leben, da der nächstgelegene Fluss ausgetrocknet sei und die Häuser zerstört seien.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei wegen des Krieges geflohen, es habe in Afghanistan keine Arbeit gegeben. Er habe einige Tage bei einer Firma für Zeltbauten gearbeitet, die Leute in der Region hätten ihn jedoch davor abgehalten. Sie hätten ihm gesagt, das Geld, das er dort verdiene, sei "Haram". Aus diesem Grund habe er die Arbeit beendet. Er sei jedoch nie persönlich bedroht worden, nur sein Cousin väterlicherseits habe ihn schikaniert, da die Mutter des BF der Glaubensgemeinschaft der Ismaeliten angehöre, sein Vater hingegen Sayed sei. Da der BF somit nicht ein reiner Sayed sei, sei er zwar von seinem Cousin verbal belästigt, jedoch niemals persönlich bedroht worden. Dies habe er bei seiner Erstbefragung jedoch nicht vorgebracht, da er sehr erschöpft gewesen sei und der Einvernahme nicht ausreichend folgen habe können. Deshalb sei es ihm entfallen, seine religiösen Probleme vorzubringen. Seine Freunde hätten ihm dann geraten, seine religiösen Probleme auch bei der nächsten Einvernahme nicht zu erwähnen, da er diese bei der Erstbefragung nicht angegeben habe.
Sollte der BF nach Afghanistan zurückkehren müssen, würde ihn sein Cousin weiterhin belästigen. Es könne sein, dass sich daraus ein größeres Problem ergebe. Dieser Cousin habe Fotos von sich mit einem Gewehr in der Hand auf der Pinnwand des BF im Facebook veröffentlicht und dem BF gesagt, dass der BF nicht am Leben gelassen werde, sollte er nach Afghanistan zurückkehren. Der BF habe jedoch diese Bilder gelöscht. Ebenso führte der BF zunächst aus, dass dieser Cousin auch seine Mutter und seine Brüder belästige. Diese Behauptung schränkte der BF in der Folge insofern ein als er sodann behauptete, da seine Brüder noch klein seien, hätte sein Cousin mit diesen nichts zu tun, er belästige nur die Mutter des BF.
Der BF habe in Österreich entfernte Verwandte, wisse jedoch nicht, wo sich diese aufhalten würden. Er besuche einen Deutschkurs, gehe ins Fitnesscenter und spiele freitags Fußball.
Eine Anfrage an das Strafregister am 03.09.2014 ergab, dass gegen den BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 legte der BF zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2012, der Einvernahmen des BF, den Gutachten, der Beschwerde vom 06.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig, Schiit und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 05.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF wohnte vor seiner nunmehrigen Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul, wo auch aktuell seine Familienangehörigen (insbesondere die Eltern, Schwester und zwei Brüder) leben. Er hat sieben Jahre lang die öffentliche Schule besucht, eine Berufsausbildung hat er nicht. Er hat in Afghanistan als Straßenhändler gearbeitet und Gemüse verkauft.
Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Beziehungen. Die Familie des BF lebt weiterhin in dessen Herkunftsstaat. Der BF hat in Österreich zwei Deutschkurse absolviert. Er ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2.9.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15.Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5.3.2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.6.2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1.Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6.9.2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4.6.2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Religiöse Minderheiten
Der Anteil der Schiiten in der Regierung ist gestiegen und die offene Diskriminierung der schiitischen Gemeinschaft durch Sunniten ist Berichten zufolge zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin zu gewaltsamen Angriffen auf Schiiten, wie beispielsweise im Dezember 2011, als in einem offenbar gegen Schiiten gerichteten Doppelanschlag in Kabul und in Masar-e Sharif mindestens 58 Menschen ums Leben kamen. Es sei darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf Hazara, bei denen es sich überwiegend um Schiiten handelt. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Gefährdung aufgrund der Religion einerseits und der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 51)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Hazara
Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Urusgan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufs ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 76)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter-und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Volljährigkeit des BF basiert auf dem schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 26.09.2012.
Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich und seinem Familienleben beruhen auf den Angaben des BF vom 16.01.2013 vor dem Bundesasylamt und insbesondere vom 17.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des BF an Österreich vorgekommen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF keinerlei Verfolgung, weder durch den Staat noch seitens Dritter, geltend gemacht habe.
So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 06.06.2012 zu seinem Fluchtgrund an, er habe seine Heimat verlassen, da dort Krieg und Armut herrsche. Er habe sich deshalb entschlossen, seine Heimat zu verlassen, da er in Europa (Österreich) ein besseres Leben führen wolle, hier zur Schule gehen und später arbeiten wolle. Politische, religiöse oder ethnische Probleme habe er keine. Ebenso führte der BF bei seiner Einvernahme am 16.01.2013 auf Aufforderung, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, aus, dass er in Afghanistan sehr arm gewesen sei. Dort herrsche Krieg. Er habe nicht in die Schule gehen können und wolle in Österreich die Schule besuchen und arbeiten. Er sehe hier eine bessere Zukunft für sich als in Afghanistan. Andere Gründe habe er keine. Er betonte in dieser Einvernahme auf Nachfrage ausdrücklich nochmals, er habe seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und weil dort Krieg herrsche. Auf die Frage, ob der BF je Probleme mit den Behörden, der Regierung oder Drittpersonen, die er noch nicht geschildert habe, hätte, antwortete der BF "Nein, ich hatte selbst nie Probleme." Ebenso antwortete der BF auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, oder ob er noch etwas hinzufügen wolle, "Nein, ich habe nichts mehr hinzuzufügen." Die weitere Frage, ob der BF den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, bejahte der BF. Erstmals in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013 - somit in Kenntnis der abschlägigen Entscheidungsgründe - steigerte der BF sein Fluchtvorbringen und brachte vor, vier Tage im Bereich von Zeltbauten in XXXX tätig gewesen zu sein. Es seien jedoch unbekannte Personen unter dem Namen der Taliban, die seine Identität gekannt hätten, gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er dort nicht mehr arbeiten solle, da diese Arbeit von Amerikanern bezahlt würde und somit das Geld aus Sicht der Religion verboten wäre. Wenn er wolle, könne er mit den Taliban zusammenarbeiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 ergänzte der BF, dass ihm die Dorfleute gesagt hätten, er solle mit dieser Arbeit aufhören, weil das Geld "Haram" sei. Aus diesem Grund habe er die Arbeit beendet. Er sei jedoch nie persönlich wegen dieser Arbeit bedroht worden.
Mag der BF auch mit diesem - gesteigerten - Vorbringen versuchen, eine Bedrohung durch Taliban zu konstruieren, so kann dieser Aussage dennoch kein Vorbringen entnommen werden, welches für sich allein gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Eine konkrete Verfolgung des BF wurde vom BF weder behauptet noch belegt und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben.
Der BF steigerte überdies in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen insofern, als er weiters angab, er sei von seinem Cousin väterlicherseits verbal angegriffen worden, weil er nicht von Mutter- und Vaterseite ein reiner Sayed sei. Dieser Cousin drohe ihm nun via Facebook. Sollte der BF nach Afghanistan zurückkehren, würde er nicht am Leben bleiben. Erstmalig brachte der BF somit in der mündlichen Verhandlung religiöse Gründe vor, obwohl er in seiner Erstbefragung ausdrücklich vorbrachte, nicht aus religiösen Gründen aus Afghanistan geflohen zu sein und auch in seinen Einvernahmen - obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit geboten wurde - nie religiöse Probleme geltend machte. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung ausführt, er habe seine religiösen Behauptungen nicht früher vorgebracht, da er bei seiner Erstbefragung sehr erschöpft gewesen sei, der Einvernahme nicht folgen habe können, weshalb es ihm entfallen sei, seine religiösen Probleme vorzubringen, so ist darauf hinzuweisen, dass er in der Erstbefragung ganz im Gegensatz zu seinen nunmehrigen Behauptungen ausführte, keine religiösen Probleme zu haben. Er hat somit nicht nur diese Probleme nicht erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich gesagt, keine derartigen Probleme zu haben. Wäre der BF tatsächlich bei seiner Erstbefragung so erschöpft gewesen, wie er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, so hätte er wohl auch nicht ausdrücklich diese Behauptung getroffen. Auch in der Einvernahme vom 16.01.2013 bestätigte der BF auf Rückfrage nochmals, er habe seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen und weil dort Krieg herrsche verlassen. Das weitere Vorbringen, seine Freunde hätten ihm geraten, seine religiösen Probleme in der Folge nicht zu erwähnen, da er diese bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso kann die Behauptung, er habe den Dolmetsch in der Einvernahme am 16.01.2013 nicht ausreichend verstanden und diesen auch darauf hingewiesen, nur als Schutzbehauptung angesehen werden, da dem BF die Niederschrift rückübersetzt wurde und er nichts mehr hinzuzufügen hatte und eine Protokollrüge auch im Rahmen der Beschwerde unterlassen wurde. Das neue Vorbringen religiöser Probleme kann daher nur als unglaubhafte Steigerung gewertet werden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nrr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt ist im Fluchtvorbringen des BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht2 (2011) Rz 196, mwH).
Vor dem Hintergrund des Artikels 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 [entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG 2005 letzter Teilsatz] die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0597, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung zu gewärtigen hat.
Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Der BF hat vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt und dort in der Vergangenheit auch als Straßenhändler gearbeitet. Seine Familienangehörigen halten sich noch immer dort auf. Sein Vater, dem der BF schon als Kind geholfen hat, sorgt als Gemüseverkäufer für den Lebensunterhalt der Familie. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem BF, einem jungen gesunden Mann, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der BF wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese ihn unterstützen kann, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten - seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann. Zumal auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im Landesvergleich als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des BF nach Kabul nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet war, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der BF lebt seit Juni 2012 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar Deutschkurse besucht, doch kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der BF etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt, mit denen er weiterhin regelmäßig in Kontakt steht. Weiters musste dem BF im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Das Gewicht des etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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