W214 2002313-1•BVwG W214 2002313-1
W214 2002313-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
Begründungsmangel, Einantwortung, Eintragungsgebühr,<br/>Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,<br/>Grundbuchseintragung, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W214 2002313-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der (1.) XXXX, und des (2.) XXXX vom 22.10.2013 gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem Schriftsatz, der am 28.01.2011 beim Bezirksgericht XXXX einlangte, beantragten die RechtsanwälteXXXX im Namen der Einschreiter XXXX(BF 1), (des verstorbenen) XXXXund XXXX (BF 2) unter Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für XXXX und den BF 2 vom 01.03.2010 und für die BF 1 "die Anmerkung der Rechtfertigung in XXXX XXXX".
2. XXXX war bereits am 06.12.2010 verstorben. Gegenüber dem Nachlass wurde vom Bezirksgericht XXXX eine Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 3 (Anmerkung der Rechtfertigung, Beschluss vom 31.01.2011) in der Höhe von € 105.- als Forderung angemeldet. Der Nachlass des Verstorbenen wurde durch Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.05.2011 der BF 1 zu 1/3-Anteil und dem BF 2 zu 2/3 Anteilen ins Miteigentum eingeantwortet. Der Einantwortungsbeschluss enthält auch Grundbuchseintragungen, die nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung erfolgen konnten.
3. Mit dem an die BF 1 und 2 sowie an das Bezirksgericht XXXX gerichteten Zahlungsauftrag vom 15.10.2013, Zl. XXXX, schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b. Z 1 (Eigentumsrecht die für BF 1) sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG vor. Als zahlungspflichtige Partei wird die BF 1 angeführt.
4. Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der BF 1 und 2, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX, der am 22.10.2013 am Bezirksgericht XXXX einlangte. Dieser Antrag wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Den Antragstellern sei mit Zahlungsauftrag vom 15.10.2013 ein Betrag in der Höhe von € 4.976,00 vorgeschrieben worden; dies aufgrund der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung unrichtig ausgewiesenen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 451.583,00. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in gegenständlicher Angelegenheit müsse € 0,00 betragen. Aufgrund der Berufung und weiterer Erhebungen laut einem E-Mail vom 04.10.2010 des Finanzamtes XXXX sei seitens des Finanzamtes eine Bewertung der Liegenschaft vorgenommen worden. Diese Bewertung sei dem E-Mail angehängt gewesen.
In der Folge sei eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO ergangen. Als Begründung sei "die Aufhebung der Berufung infolge Anwendung der Realteilungsbegünstigung" angegeben worden und seien weitere Buchungsmitteilungen erlassen worden. Es sei lediglich ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erlassen worden.
Nach der Zahlung sei der Partei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung übermittelt und mittels dieser das Grundbuchsgesuch eingebracht worden. Gleichzeitig sei das Grundbuchsgericht ersucht worden, mit der konkreten Berechnung der Eintragungsgebühr zuzuwarten. Mit Schreiben vom 29.03.2011 sei das Finanzamt ersucht worden, eine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen. Dies sei von diesem telefonisch dahingehend beantwortet worden, dass keine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt werde und diese Sache direkt mit dem Grundbuch zu klären sei.
Aufgrund der übermittelten Urkunden werde beantragt, die Eintragungsgebühr für den gegenständlichen Erwerbsvorgang mit € 0,00 zu bestimmen.
Dem Antrag waren als Beweis eine Reihe von Dokumenten angeschlossen:
ein Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.01.2010, eine Berufung, ein Mail des Finanzamtes vom 04.10.2010, ein Grunderwerbsteuerbescheid vom 06.10.2010, eine Buchungsmitteilung Nr. 3, eine Buchungsmitteilung Nr. 4, die Berechnung der Aussetzungszinsen, ein Bescheid vom 05.10.2010, ein Schreiben an das Finanzamt, ein Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Finanzamt sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend der BF 1 vom 06.12.2010.
5. Mit Schreiben vom 13.1.2014, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014, wurden die Akten (Beschwerdevorlage) vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
In den behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Davon abgesehen, dass den Beschwerdeführern kein Parteiengehör gewährt wurde, das ihnen ermöglicht hätte, ihre Einwendungen vorzubringen, fehlen dem Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts und auch jegliche Begründung. Der gegenständliche Bescheid enthält lediglich die Angabe allgemeiner Rechtsgrundlagen und einer Bemessungsgrundlage.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bezirksgerichtes XXXX, der vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Durch das Fehlen der aufgrund des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden Feststellungen zum Sachverhalt und einer entsprechenden Beweiswürdigung und ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der im Spruch wiedergegebenen Vorschreibung kommt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist dies nicht erschließbar.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 30 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014 zu Zl. Ro 2012/03/0063-4 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Dass im gegebenen Fall erhebliche Ermittlungsmängel vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben festgestellt und wird im Folgenden noch ausgeführt werden (siehe Punkt 3.2.4.).
3.2.2. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (bis zum Ablauf des 31.12.2013) keine Anwendung fand. (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG (alt) stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.05.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrages hatte der Kostenbeamte den potentiellen Zahlungspflichtigen daher jedenfalls unter Nennung der Rechtsgrundlage, der der Kostenentstehung zu Grunde liegenden gerichtlichen Amtshandlung, auf die sich der Zahlungsauftrag bezieht, zu hören, diesem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen und dass beabsichtigt sei, Kosten in bestimmter Höhe vorzuschreiben.
Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde unbedingt notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
3.2.3. Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. Die zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung geltende Regelung des § 26 Abs. 1 GGG, die mit Erkenntnis des VfGH vom 21.9.2011, G 34/11-10, BGBl I 2011/95 mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben wurde, lautete: "Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungsteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts-
und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder aufgrund einer Anfrage der mit der Erhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend."
Abs. 1 a (der ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2012 aufgehoben wurde) lautete: "Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt."
Aus der Judikatur zu § 26 GGG (alt) geht hervor, dass die zuständige Justizverwaltungsbehörde über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbstständig und ohne Bindung an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden hat. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an eine bescheidmäßige Bemessung (der Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschaft-und Schenkungssteuer) im abgabenbehördlichen Verfahren (z.B. VwGH 22.05.2003, 2003/16/0020m VwGH 23.03.2006, 2005/16/0254, VwGH 28.06.2007, 2007/16/0021).
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde die für die Entscheidung über die Einhebung der Gerichtsgebühren nach § 26 GGG erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat.
Völlig anders als im Falle des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014 (siehe oben Punkt 3.2.1.) aufgehobenen Beschlusses, bei dem der Sachverhalt prinzipiell bereits geklärt war, ist im gegenständlichen Fall die grundsätzliche Frage, wonach die konkrete Gebühr zu berechnen ist und wie die Vorschreibung zustande gekommen ist, von der belangten Behörde nicht geklärt bzw. das Ergebnis keinesfalls nachvollziehbar dargestellt worden. Somit liegt die Voraussetzung für eine Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vor.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass die Justizverwaltungsbehörde ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen und der Gewährung von Parteiengehör dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
3.2.4. In einem fortgesetzten Verfahren werden daher die unerlässlichen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen durchzuführen sein und deren Ergebnisse zunächst im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu übermitteln sein. Weiters werden die getroffenen Feststellungen auch nachvollziehbar zu begründen sein.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Festsetzung der entsprechenden Gerichtsgebühren notwendig. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil einerseits Judikatur zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG vorliegt, andererseits § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und auch diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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