BVwG W169 1423820-2

W169 1423820-2Tribunale amministrativo federale28 ott 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W169 1423820-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1423820.2.00

Spruch

W169 1423820-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 11 12.594-BAW,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte II und III wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2011 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Peshawar geboren worden sei und noch nie in Afghanistan gewesen sei. In Pakistan habe er als Mechaniker für einen Afghanen namens XXXX gearbeitet. Dieser habe für den pakistanischen Geheimdienst gearbeitet und habe nebenbei eine KFZ-Werkstätte betrieben. Vor ca. fünf Jahren habe dieser seine Werkstätte geschlossen und danach für die Polizei in Peshawar gearbeitet. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer als Diener in dessen Haus gearbeitet. Während seiner Tätigkeit für die Polizei habe XXXX Kontakte zu hochrangigen afghanischen Politikern, wie zB XXXX, gehabt. XXXX habe wegen seiner Tätigkeit Drohungen seitens der Taliban erhalten und sei vor ca. 2 1/2 Jahren von diesen erschossen worden. Nach seinem Tod habe die Familie von XXXX die Gegend verlassen und er selbst habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Diese hätten von ihm verlangt, dass er ihnen die Adresse von den Familienmitgliedern von XXXX nenne oder sich selbst den Taliban stelle. Er habe nicht gewusst, wo genau sich die Familie des XXXX aufgehalten habe und habe sohin den Taliban keine Angaben machen können. Sein Vater habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und deshalb seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Taliban in Pakistan umbringen würden. In Afghanistan würden ihn die Behörden umbringen, da er mit XXXX zusammengearbeitet habe. Seine Eltern und seine acht Geschwister würden in Pakistan leben; eine Schwester von ihm lebe in Afghanistan (Jalalabad).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Tazkira (in Kopie) sowie einen Drohbrief der Taliban vor. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Peshawar geboren worden sei, afghanischer Staatsangehöriger sei und niemals eine Schule besucht habe. Er sei in Pakistan aufgewachsen; vor einigen Jahren sei er in Afghanistan gewesen; damals sei er jedoch noch sehr klein gewesen. Seine Eltern, seine drei Brüder sowie fünf seiner Schwestern würden in Peshawar, seine älteste Schwester in Afghanistan (Jalalabad) leben. Im Alter von zehn oder zwölf Jahren habe er in Pakistan sechs / sieben Jahre in einer Werkstatt gearbeitet, wo er Elektroarbeiten durchgeführt habe. Danach habe er ca. ein Jahr in einem Geschäft gearbeitet und dort Kühlschränke und Klimaanlagen repariert. Anschließend habe er bei einem Mann namens XXXX zu arbeiten begonnen. Anfangs habe er in dessen KFZ-Werkstätte, nachdem dieser sein Geschäft aufgelöst und an den Besitzer zurückgegeben hätte, bei ihm zu Hause gearbeitet.

Seine Eltern würden aus Jalalabad stammen. Seine Familie habe Afghanistan verlassen, da in Afghanistan Krieg geherrscht habe. Er habe keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt, er sei aber - wie auch die Kinder von XXXX - gewarnt worden, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren sollte. XXXX habe sowohl für den pakistanischen Geheimdienst als auch für die afghanischen Behörden gearbeitet. Er sei mit XXXX, dem Präsidenten des afghanischen Geheimdienstes, in Kontakt gewesen. XXXX habe zwei Drohbriefe erhalten, habe diese Briefe jedoch nicht ernst genommen. Nach Erhalt des zweiten Briefes sei er getötet worden. Er habe nicht gesehen, wie XXXX getötet worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass XXXX in seinem Auto von zwei Männern auf einem Motorrad in der Nähe seines Hauses erschossen worden sei. Über den Tod von XXXX sei auch in den Nachrichten und in Zeitungen berichtet worden. Die Familie von XXXX habe noch ein Jahr in der Nachbarschaft gelebt. Wo sie sich zurzeit aufhalte, wisse er nicht. Einige Zeit später sei auch XXXX bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen. Etwa ein Jahr nach dem Tod von XXXXhabe ein Sohn von XXXX eine Benachrichtigung erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren dürfe. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle von Pakistan weggehen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer in Pakistan keine Probleme gehabt und ein normales Leben geführt und gearbeitet. Vor ca. drei oder vier Monaten habe sein Vater vor der Haustüre einen Drohbrief der Taliban gefunden. Darin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, alle Personen zu nennen, die gemeinsam mit XXXX gearbeitet hätten; auch sei er aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Da auch XXXX, der zuvor Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, getötet worden sei, habe sein Vater gemeint, dass auch der Beschwerdeführer getötet werden könnte und deshalb seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da es dort unsicher sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, in Afghanistan getötet zu werden.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen habe. Er lebe in einer Pension und werde vom Staat unterstützt. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Einer Beschäftigung gehe er in Österreich nicht nach.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.12.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten, wegen unterschiedlich vorgebrachter Schreibweise des Namens des Vaters und wegen näher dargestellter fehlender Plausibilität der Bedrohung durch die Taliban für unglaubwürdig erachtet werde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde, abgesehen von der Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und Gesundheit, nicht festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls auch in Kabul niederlassen und sich auf sein - nicht näher dargestelltes - familiäres und soziales Netz in Afghanistan stützen könnte.

3. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Bezüglich der mangelnden Existenzsicherung und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf diverse aktuelle Berichte sowie auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, aus welchen sich ergebe, dass auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage Asylsuchenden aus Afghanistan zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei. Aus diesem Grund wäre auch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, Zl. C7 423820-1/2010/2E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde in qualifizierter Weise unterlassen worden sei. Angesichts des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers (Geburt und Daueraufenthalt in Pakistan) wäre zunächst näher festzustellen gewesen, worauf sich der Schluss auf die (ausschließlich) afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründe. Zudem habe die belangte Behörde keine aktuellen Länderfeststellungen verwendet und sei auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers und sein dortiges Bezugsnetz bzw. daran anschließend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher und nichtstaatlicher Seite vor Bedrohungen unterlassen worden. Auch seien im Bescheid keine Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr getroffen worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte staatliche afghanische Dokument stamme zudem aus der Provinz Nangahar, die sich durch eine besonders schlechte Sicherheitslage auszeichne und die das Bundesasylamt selbst bereits zumindest zur Gewährung subsidiären Schutzes veranlasst habe. Auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Relokationsalternative in Kabul seien aktuelle Feststellungen hinsichtlich der dortigen Sicherheitslage zu treffen, wobei beim Fehlen sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Schlussendlich erweise sich auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als - zumindest in Teilen - qualifiziert unschlüssig, was auf den Umfang der zu treffenden verfahrensrelevanten Feststellungen durchzuschlagen geeignet sei.

5. Am 22.02.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. Am 18.09.2012 langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Islamabad beim Bundesasylamt ein. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer und seine Familie, noch eine Person namens XXXXin der vom Beschwerdeführer angegebenen Gegend in Pakistan bekannt seien. Auch habe nicht eruiert werden können, dass eine Person namens XXXX vor ca. drei Jahren in der Nähe seines Wohnhauses erschossen worden sei. Der gewaltsame Tod von XXXX sei nicht Gegenstand von Zeitungsberichten und Fernsehsendungen gewesen und es habe kein Hinweis darüber gefunden werden können, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet habe.

Daraufhin wurde das Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Islamabad dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.11.2012 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer führte dazu lediglich aus, dass er die Wahrheit angegeben habe; er habe in Pakistan gelebt und seine Familie lebe noch immer dort.

Gleichzeitig wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt.

Am 02.01.2013 langte der Sprachanalysebericht von SPRAKAB beim Bundesasylamt ein. Aus dem Sprachanalysebericht ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Nangahar in Afghanistan liege.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Vertreter das Ergebnis der Sprachanalyse sowie aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan mit einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist jedoch beim Bundesasylamt nicht eingelangt.

6. Daraufhin hat das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gegeben, zumal eine Ansiedelung in Kabul möglich sei bzw. der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an dort ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin nicht ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch

Artikel 8 EMRK geschützte Recht dar.

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.01.2012 ausdrücklich festgehalten habe, dass eine präzise Feststellung des Herkunftsortes und des dortigen Bezugsnetzes und ebenso Feststellungen über die Situation in eben dieser Region sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Schutz von staatlicher oder nichtstaatlicher Stelle und die Erreichbarkeit dieser Region von Kabul aus getroffen werden müssten. Das Bundesasylamt habe es erneut unterlassen, diesen Fragen nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Einvernahme vom 08.11.2012 lediglich zu den Ermittlungsergebnissen der Österreichischen Botschaft in Islamabad befragt worden; das Bundesasylamt habe es aber verabsäumt, den konkret notwendigen Ermittlungsschritten, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgelistet, nachzugehen. Der für die Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes zugrunde liegende Sachverhalt sei somit weiterhin nicht als geklärt anzusehen; die dringend notwendige erneute Einvernahme zur Klärung aller offenen Fragen sei zu diesem Zweck nicht genutzt worden. Das Bundesasylamt habe sich sohin nicht mit der konkreten Sicherheitslage in Nangahar auseinandergesetzt. Obwohl bereits in der Vergangenheit auf Grund der dort besonders gravierenden Lage zumindest subsidiärer Schutz gewährt worden sei, habe die belangte Behörde es erneut unterlassen, unter Zugrundelegung aktueller detaillierter Länderfeststellungen die Situation vor Ort zu erheben und daraufhin die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu beleuchten. Damit verstöße das Bundesasylamt nicht nur der klar formulierten Rechtsansicht des Asylgerichtshofes, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, wie der VfGH in seinem Erkenntnis U677/12 vom 11.08.2012 entschieden habe.

Da das Bundesasylamt sohin die erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen habe, sei das Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft zu bewerten. Feststehe auf Grund des vorgenommen SPRAKAB-Sprachgutachtens vom 11.12.2012 lediglich, dass der Beschwerdeführer mit einer hohen Wahrscheinlichkeit - wie von ihm angegeben - tatsächlich aus der Provinz Nangahar in Afghanistan stamme. Woraus das Bundesasylamt aber den Schluss zu ziehen vermag, dass der Beschwerdeführer ohnehin nach Kabul ziehen könnte, dort arbeiten und auch durch Angehörige dort Unterstützung erwarten könnte, bleibe schleierhaft. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde ebenfalls unterlassen, eine "schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu liefern".

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher gemäß § 3 AsylG Asyl zuzuerkennen gewesen. Sollte der Asylgerichtshof allerdings zu der Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren sei, so wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal er aus der Provinz Nangahar stamme, die von Kabul nicht sicher zu erreichen sei, die Sicherheitslage dort besonders schlecht sei und er über kein soziales Netz verfüge. Er habe lediglich eine Schwester in Jalalabad, in ihn ebenfalls nicht unterstützen könne. In Kabul könne der Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzes und der Vertrautheit mit den dort üblichen Sitten, Bräuchen und Gesellschafts- sowie Rechtsnormen nicht menschenwürdig leben. Würde er nach Afghanistan ausgewiesen werden, würde nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass seine Rückkehr zu einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes hingewiesen.

8. Am 06.10.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wonach über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er wurde in Pakistan geboren und ist dort aufgewachsen. Dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in Pakistan gelebt hat bzw. dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Pakistan leben, kann nicht festgestellt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubwürdig.

Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Afghanistan (Jalalabad, Provinz Nangahar). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Jalalabad. Die Eltern des Beschwerdeführers haben Afghanistan auf Grund der unsicheren Lage in der Herkunftsregion verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und in Pakistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und aus dem im Akt aufliegenden Sprachanalysenbericht vom SPRAKAB.

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in Pakistan gelebt hat bzw. dass seine Eltern und acht seiner Geschwister in Pakistan leben, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Ermittlungsbericht der Österreichischen Botschaft in Islamabad bzw. aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen, zumal er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anführte, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei, während er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 angab, dass er vor einigen Jahren - als er noch sehr klein gewesen sei - in Afghanistan gewesen sei.

Dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan wegen der unsicheren Lage in der Herkunftsregion (Jalalabad, Provinz Nangahar) verlassen haben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt.

Nicht glaubwürdig war, dass der Beschwerdeführer in Pakistan für einen für den pakistanischen und afghanischen Geheimdienst bzw. die pakistanischen und afghanischen Behörden (und inzwischen getöteten) Afghanen gearbeitet habe, er deshalb von den Taliban aufgespürt und verfolgt worden sei und der afghanische Geheimdienst den Beschwerdeführer gewarnt habe, nach Afghanistan zurückzukehren, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch eine vor Ort-Recherche durch die Österreichische Botschaft in Islamabad widerlegt werden konnte. Aus dem im Akt aufliegenden Ermittlungsbericht der Österreichischen Botschaft in Islamabad ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen an der von ihm angegebenen Gegend in Pakistan tatsächlich wohnhaft gewesen seien, und dass der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall mit der von ihm namhaft gemachten Person tatsächlich nicht stattgefunden habe. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX jemals an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse gelebt habe bzw. dass diese angegebene Adresse tatsächlich existiere. Der gewaltsame Tod des XXXX sei auch nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - Gegenstand von Zeitungsberichten oder Fernsehsendungen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Islamabad zudem im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2012 zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses beharrte der Beschwerdeführer jedoch auf die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben; der Beschwerdeführer ist dem Rechercheergebnis aber weder durch geeignete sachliche Argumente schlüssig entgegengetreten, noch hat er schlagende Argumente vorgebracht, durch welche die Richtigkeit des Rechercheergebnisses und die ordnungsgemäße Durchführung der Recherche auch nur im Geringsten anzuzweifeln war.

Zudem war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban auch widersprüchlich, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 angegeben hat, dass er einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, in welchem er aufgefordert worden sei, den Taliban alle Personen zu nennen, welche für XXXX gearbeitet hätten und zudem aufgefordert worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dazu widersprechend führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er im Drohbrief der Taliban aufgefordert worden sei, diesen die Adresse der Familienmitglieder des XXXX zu nennen oder sich selbst den Taliban zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zu I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zu II.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass seine Familie aus der Provinz Nangahar stamme und seine Eltern die Herkunftsregion aufgrund der dortigen unsicheren Lage verlassen hätten. Auch in dem im Akt aufliegenden Sprachanalysebericht von SPRAKAB wird bestätigt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Nangahar liege.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid aber lediglich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in Kabul und sehr kurze allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes getroffen. Konkrete und ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid nicht. Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012; VfGH vom 06.06.2013, U241/2013; VfGH vom 07.06.2013, U565/2012), eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatbezirk erfordert (vgl. VfGH vom 13.09.2013, U1097/2012, VfGH vom 27.11.2013, U185/2010). Darüber hinaus hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012 aufgetragen - damit auseinandergesetzt, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich wäre, auf einem sicheren Weg dorthin zu gelangen (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U56/2012; 11.02.2013 U2643/2012).

Zudem geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offensichtlich erneut davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Kabul eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon ausgeht, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10.611/09, Z 96; 09.04.2013; Fall H. und B, Appl 70073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und Rz. 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch erneut unterlassen (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 2666/2012; 13.03.2013, U 1006/12). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er in Kabul eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne und er nicht zu den Personen gehöre, die auf Grund der individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären, so übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und dass sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12). Soweit das Bundesasylamt im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen verweist, ist zu bemerken, dass es die belangte Behörde in der Folge jedoch unterlässt, die Unterstützungsmöglichkeiten konkret im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wieder gegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. im Heimatbezirk des Beschwerdeführers (Provinz Nangahar, Bezirk Jalalabad) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob und wie diese für den Beschwerdeführer überhaupt sicher erreichbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hat, dass in Jalalabad lediglich eine Schwester von ihm lebe, die ihn aber nicht unterstützen könne.

Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat. Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.