BVwG W156 2007086-1

W156 2007086-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Gehaltsstufe, Rot-Weiß-Rot Karte

Testo completo

BVwG W156 2007086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2007086.1.00

Spruch

W156 2007086-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Währinger Gürtel vom 31.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.12.2013 des Arbeitsmarktservices Wien Währinger Gürtel wurde der Antrag der BF vom 28.10.2013 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 45 angerechnet werden könnten:

besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten: 20

Berufserfahrung: 0

Sprachkenntnisse: 5

Alter: 33 Jahre: 20

2. Mit Schreiben vom 10.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die belangte Behörde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid erster Instanz in seinem gesamten Umfang nach infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde.

Zur Verletzung der Begründungspflicht wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die belangte Behörde nicht einmal in Ansätzen eine Begründung dafür geliefert habe, warum sie, trotz gegenteiliger Ausführungen der BF, das Vorhandensein zahlreicher in ihrem Fall vorliegender - nach § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz auch entsprechend aufzugreifende -Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte der Anlage A des AuslBG verneint habe.

Die Verfahrensführung der belangten Behörde erfülle bei weitem nicht das Mindestmaß der im AVG normierten Vorschriften für ein nachvollziehbares Verwaltungsverfahren und eine schlüssige Bescheidbegründung

Da die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung nicht begründet worden sei, könne ihr letztlich nicht auf inhaltlicher Ebene entgegengetreten werden. Die belangte Behörde habe der BF nicht nur die Tatsachen verschwiegen, auf die sie ihren Bescheid zu stützen gedenke, sondern darüber hinaus auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt und so ihr Parteiengehör verletzt.

Zur fehlenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wird ausgeführt, dass es sich bei dem vorliegenden Bescheid erster Instanz um einen Musterbescheid handle, in welchen einfach einige Daten eingefügt worden seien. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei dem Bescheid nicht zu entnehmen.

In der Antragsbegründung vom 28.10.2013 habe die BF ein ausführliches Vorbringen zu ihren persönlichen und beruflichen Qualifikationen erstattet und dargelegt, dass sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten überschreite. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde in irgendeiner Form mit ihrer Antragsbegründung auseinandersetzt gesetzt habe.

Die belangte Behörde übergehe ihre Antragsbegründung vom 28.10.2013, deren Inhalt sie auch zum Vorbringen im Berufungsverfahren erhebe, zur Gänze.

Die Behörde habe es unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie habe keinerlei Ermittlungen angestellt, um den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, sondern entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente schlichtweg ignoriert.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, da die BF seit dem Jahr 2004 durchgehend beschäftigt gewesen sei, sie zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt neun volle Jahre Berufserfahrung vorweisen könne. Außerdem verfügte sie über eine mehr als einjährige Berufserfahrung in Österreich. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.

Sie verfügte über ausgezeichnete Englischkenntnisse. Ihr Universitätsstudiums sei in der englischen Sprache abgehalten worden. Ebenso sei die Arbeitssprache bei der OEZD Englisch gewesen.

Darüber hinaus verfügte sie über elementare Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Mit 31.01.2014 habe sie den über der Niveaustufe A2 liegenden "Pluskurs Mittelstufe" abgeschlossen und besuche momentan einen Deutschkurs der Niveaustufe B1.2.

Für ihre Sprachkenntnisse sei daher jedenfalls die dafür zu vergebende maximale Anzahl von zehn Punkten zu vergeben. Die belangte Behörde habe ausschließlich das Vorliegen ihrer Deutschkenntnisse berücksichtigt und ihr in der Rubrik "Sprachkenntnisse" fünf Punkte angerechnet. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen und in offenkundiger Verkennung der Rechtslage sei aber auf ihre Englischkenntnisse nicht eingegangen und ihr dadurch rechtswidrigerweise Punkte vorenthalten worden.

Sie habe eine wissenschaftliche Abhandlung im Rahmen eines OECD-Projektes geschrieben, welche in diesem Jahr veröffentlicht werde. Diese Publikation wäre unter "Forschungs- oder Innovationstätigkeit" zu werten gewesen.

Für ihre herausragenden persönlichen Leistungen an der Universität XXXX habe sie ein XXXX Scholarship erhalten. Dies wäre unter die Rubrik "Auszeichnungen" zu subsumieren gewesen.

3. Mit Bescheid vom 31.03.2014 des AMS Wien Währinger Gürtel wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG i.V.m. § 20f Abs. 3 i.V.m. § 12 AuslBG die Beschwerde vom 10.02.2014 abgewiesen.

Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Fakten und getroffenen Erhebungen der BF unter dem Kriterium besondere Qualifikation bzw. Fähigkeiten für ihre universitäre Ausbildung 20 Punkte zu geben seien, für die Sprachkenntnisse 10 Punkte, für das Alter 20 Punkte, und allenfalls zwei Punkte für die Berufserfahrung aufgrund der Tätigkeit der BF bei der XXXX vom September 2004 bis Juli 2006 anzurechnen seien, was in Summe 52 Punkte ergäbe.

Zur Anrechnung der Berufserfahrung müsse diese ausbildungsadäquat sein und somit in einem direkten Konnex zur vorgesehenen Verwendung stehen. Die Tätigkeiten der BF bei der XXXX von Dezember 2006 bis Oktober 2013, zuletzt als Assistentin in Wien seien keinesfalls als ausbildungsadäquat zur beabsichtigten Anstellung für das Aufgabengebiet Export-Import bei der XXXX, welche das Handelsgewerbe betreibe, zu verifizieren.

Zur Berücksichtigung einer wissenschaftlichen Publikation unter dem Kriterium Forschungs-oder Innovationstätigkeit sei diese in der einschlägigen Fachliteratur nachzuweisen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle bekanntzugeben sei. Ein diesbezüglicher Nachweis sei nicht gebracht worden und habe im Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden können. Lediglich mit der vorgelegten Bestätigung werde diesem Erfordernis nicht entsprochen und seien daher für Forschung- oder Innovationstätigkeit keine Punkte zu vergeben.

Auszeichnungen im Sinne der zu § 12 AuslBG ergangenen Anlage A könnten nur Berücksichtigung finden, wenn diese international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung seien. Die Vergabe eines Stipendiums entspreche keinesfalls dieser Bedingung, weshalb dahingehend keine Punkte anzurechnen seien.

Mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl lägen die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders hoch qualifizierte Schlüsselkraft bei der XXXX gemäß § 12 AuslBG nicht vor.

Weiters sollten durch die Normierung des § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz besonders hoch qualifizierten Personen, deren Bedarf bei einer längerfristigen Beobachtung am Arbeitsmarkt und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden könne, die Möglichkeit zur Zuwanderung nach Österreich eröffnet werden, welche einerseits zur Sicherung bestehender und Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze notwendig sei und andererseits den Beschäftigungsstandort attraktiver gestalten würde.

Durch die vorgesehene Anstellung für das Aufgabengebiet Export-Import bei der XXXX, welche das Handelsgewerbe betreibe und laut Arbeitgebererklärung einen inländischen Angestellten beschäftige, mit einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1991,--träfen dieser Anforderungen nicht zu.

Die BF sei dahingehend nicht als über das normale Maß hinausgehende qualifizierte Person einzustufen und die geplante Verwendung führe auch nicht zu einer Aufwertung der inländischen marktbildenden Struktur.

Zudem sei nicht erkennbar, dass der Arbeitskräftebedarf der XXXX für das Tätigkeitsfeld Export-Import nicht aus dem im Inland zur Verfügung stehenden Arbeitskräftepotenzial befriedigt werden könne. Die von der BF in Aussicht genommene Beschäftigung entspräche nicht der beabsichtigten Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems für besonders Hochqualifizierte.

Aufgrund dieses Sachverhalts lägen auch dahingehend die Voraussetzung des § 12 AuslBG für die Zulassung der BF als besonders Hochqualifizierte nicht vor.

4. Mit Schreiben vom 09.04.2014 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit 17.04.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W 156 zur Behandlung zugewiesen.

6. In der Stellungnahme der BF vom 17.06.2014 wird ergänzend ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung lediglich 2 Punkte für die Tätigkeit der BF bei der XXXX vom September 2004 bis Juli 2006 gegeben wurden. Ihre anderen beruflichen Tätigkeiten wäre nach Ansicht der belangten Behörde nicht als "Ausbildungsadäquate Berufserfahrung" zu qualifizieren gewesen.

Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die belangte Behörde annehme, dass ihre jahrelange Berufserfahrung im Bereich von Wirtschaft und Kommunikation nicht ausbildungsadäquat gewesen sei und nicht dem Anforderungsprofil ihrer zukünftigen Beschäftigung entsprechen würde.

Infolge wird auf die mit dem Studium des "Master of Arts - Economics" verfolgten Lernziele sowie die Konzentration auf die englische Wirtschaftssprache im Studium "Linguistics and international communication" eingegangen. Weiters wird ausführlich auf die Tätigkeiten in ihren diversen beruflichen Positionen eingegangen.

Der belangten Behörde scheine der Zusammenhang ihrer aus dem Bereich Wirtschaft und internationaler Kommunikation und der anschließenden, über fünfjährigen Berufserfahrung diesem Bereich, jedoch nicht ersichtlich gewesen zu sein und habe es diese in der Folge unterlassen, Ermittlungen diesbezüglich zu erheben, oder in der Begründung bezüglich etwaiger Bedenken anzuführen.

Infolge geht die BF auf ihre beabsichtigte Anstellung bei der XXXX ein, bringt Informationen in Bezug auf das Firmenprofil des zukünftigen Arbeitgebers vor und führt aus, dass sie als zentrale Ansprechperson für die Implementierung von Wirtschaftsprojekten der Firma fungieren solle. Ihre Tätigkeit würde die Analyse von Handelsmärkten in Zentralasien sowie Südosteuropa, Verfassen von qualitativen sowie quantitativen Berichten sowie Kostenkalkulationen umfassen. Darüber hinaus werde sie für die Kontaktaufnahme und fortlaufende Kommunikation mit bestehenden sowie potentiellen Geschäftspartner verantwortlich sein und Verträge aufsetzen und abschließen. Diese Tätigkeit sei ihr nur aufgrund ihres bereits erworbenen umfangreichen Wissens angeboten worden, da sie bereits über langjährige Erfahrungen sowie spezifische wirtschaftliche und sprachliche Kenntnisse der regionalen Erschließungsgebieten Zentralasien bzw. Südosteuropa besitze. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Firma würde sie ein Bruttomonatsgehalt von €

1990,00 beziehen.

7. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 erging an die BF die Aufforderung, binnen 2 Wochen Nachweise über die behauptete Berufserfahrung samt Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten sowie den Nachweis über die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Abhandlung zu übermitteln.

8. Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurden die geforderten Unterlagen in Kopie und englischer Sprache vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 03.07.2014 erging an die BF die Aufforderung, die mit Schreiben vom 01.07.2014 übermittelten Unterlagen im Original und in deutscher Übersetzung zu übermitteln.

10. Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurden die Urkunden vom 01.07.2014 im Original und mit deutscher Übersetzung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurden die übermittelten Unterlagen der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 13.08.2014 gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, folgende Stellungnahme ab:

Aus dem in den übermittelten Unterlagen dargelegten Aufgabenbereich der BF bei der XXXX als Assistentin bzw. interimistische Assistentin lasse sich keine Berufserfahrung hinsichtlich der beabsichtigten Beschäftigung ableiten. Hinsichtlich der in deutscher Übersetzung vorgelegten Bestätigung betreffend wissenschaftliche Publikation sei diese bereits der Beschwerdevorentscheidung in englischer Sprache zugrundegelegt worden.

Aufgrund der vorliegenden Fakten komme eine zusätzliche Punktevergabe für die Berufserfahrung sowie unter dem Kriterium Forschungs- oder Innovationstätigkeit nicht in Betracht.

13. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde von der BF in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem abgeschlossenen Studium "Volkswirtschaftslehre" der BF eine Vielzahl an Berufsfeldern offenstünden.

Infolge wird eine Informationsseite für angehende Studierende des Studiums der Volkswirtschaftslehre angeführt sowie speziell für das Studium "Master of Economics" Tätigkeitsbereiche der Website der Universität Kent beschrieben.

Aus diesen Karrieremöglichkeiten gehe hervor, dass der BF mit dem abgeschlossenen Studium eine Vielzahl an Tätigkeitsbereiche offen stünden. So würden in beiden angeführten Quellen als potentielle Arbeitgeber der öffentliche Sektor angeführt, aber auch explizit internationale Organisationen, die Industrie und Handelsunternehmen.

Es sei demnach der belangten Behörde vehement zu widersprechen, wenn sie nun ihre möglichen ausbildungsadäquaten Beschäftigungsfelder auf den abgegrenzten Bereich einschränken möchte.

Die Ausbildung der BF und ihre berufliche Erfahrung stünden miteinander in direkten Zusammenhang. Sie habe sowohl einen Bachelor in Linguistik für englische Sprache und einen "Master of Economics". Diese beiden akademischen Grades wären wesentliche Erfordernisse gewesen, die es ihr ermöglicht hätten, die Positionen in der XXXX und XXXX wahrzunehmen, wo sie 9 Jahre lang gearbeitet habe.

Zusammenfassend wird weiters vorgebracht, dass der Titel des "Programme Assistent" in der XXXX eine hohe Positionen in der Verwaltung sei, die nicht mit der Tätigkeit einer einfachen Bürokraft zu verwechseln sei. Ihre Tätigkeiten seien gleichwertig mit jenen eines Projektleiters gewesen. Sie habe eine Reihe von verantwortungsvollen Aufgaben umgesetzt, welche die Entwicklung und Leitung von Wirtschaftsprojekten, die Durchführung von Forschungen im Bereich der Wirtschaft sowie die Planung und Übersetzung wichtiger Unterlagen und Berichte umfassten. In Wien habe sie ihre Tätigkeit in der Wirtschaftsabteilung der XXXX fortgesetzt, wo sie ebenfalls verantwortungsvolle Aufgaben umgesetzt habe, insbesondere die Planung von Projekten sowie die Recherche und Analyse von Wirtschaftsprojekten.

Genau diesen Aufgabenbereich würde die BF auch in ihrer angestrebten Position als "Trade and Communication Specialist" übernehmen. Sie würde für die XXXX. genaue Analysen über die wirtschaftliche Lage von Staaten, vor allem Zentralasien verfassen und sodann geeignete Strategien für die Erschließung der dortigen Märkte entwickeln sowie mögliche Geschäftskontakte aufbauen. Wie aus ihrer beruflichen Karriere ersichtlich werde, wäre sie innerhalb der von XXXX und der XXXX aufgrund ihrer Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, in Fragen der geschäftlichen Tätigkeit und Handelsentwicklung tätig gewesen. Sie habe wertvolle Erfahrungen über Handelstätigkeiten in Zentralasien gesammelt und geschäftlichen Kontakte mit Zollabwicklern, Spediteuren und Geschäftsleuten in der Region knüpfen können. Ein wichtiger Pluspunkt seien zudem ihre Kenntnisse der russischen, englischen und deutschen Sprache.

Hinsichtlich der Publikation wird neuerlich darauf hingewiesen, dass es geplant sei, die Publikation noch in diesem Jahr zu veröffentlichen.

Zur Stellungnahme der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier vom 24.06.2014 wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie als Hochqualifizierte mit bereits 5 Jahren Berufserfahrung in die Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen sei.

Das angeführte Einkommen von € 1990,00 stelle ihr Einstiegsgehalt dar, welches sie angenommen habe, da es den Lebensbedarf ihrer Familie vollständig decke. Auf dieser Basis seien zukünftige Gehaltserhöhungen aufgrund ihrer Leistungen vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß

§ 41 Abs. 1 NAG (besonders Hochqualifizierte). In der beigelegten Arbeitgebererklärung wird als berufliche Tätigkeit "für Export-Import zuständige Führungskraft" angeführt und bestätigt, dass die BF als handelsrechtliche Geschäftsführerin angestellt werden soll. Als Bruttoentlohnung laut Kollektivvertrag wird diese in Höhe von € 1991,00 angegeben. Als Arbeitsbeginn wird der 01.11.2013 angeführt, als Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche und eine Dauer der Beschäftigung mit 13 Monaten.

Aus dem Arbeitsvertrag vom 31.10.2013 geht als anzuwendender Kollektivvertrag der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben hervor.

Die BF hat ein Studium in der Studienrichtung "Linguistik und interkulturelle Kommunikation" an der Universität der Republik XXXX am 21.06.2001 abgeschlossen. Weiters hat die BF einen "Master of Art - Economics" des "XXXX".

Die BF war im Zeitraum vom 17.09.2012 bis 20.10.2013 beim Sekretariat der XXXX beschäftigt. In dieser Position war die BF mit der Mitarbeit an der Fertigstellung des XXXX "best Practice" Handbuchs für Korruptionsbekämpfung und der Unterstützung der Mitarbeiter der Wirtschafts- und Umweltabteilung der XXXX bei ihrer laufenden Tätigkeit zuständig.

Im Zeitraum vom August 2006 bis September 2012 war die BF als "Senior Programme Assistent" bei der XXXX beschäftigt. In dieser Funktion war sie für die Ausarbeitung strategischer und thematischer Dokumenten in englischer und russischer Sprache, Reden, Presseaussendungen, die Umsetzung und die endgültige Genehmigung der meisten Projektberichte zuständig. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung für allgemeine Mitarbeiter geht hervor, dass die BF eine aktive Rolle bei der Planung und Umsetzung vom Projekttätigkeiten ausübte, Vorschläge für die Taktik der effizienten Organisation von Projektaufgaben machte und Empfehlungen zur Machbarkeit vom durch Partner des Zentrums eingeleiteten Projekten abgab.

Die Aufgaben wurden unter der direkten Leitung des EEO und der allgemeinen Aufsicht des Leiters des Zentrums ausgeübt. Zu 25 % bestand die Tätigkeit der BF aus der Leitung und Koordinierung der Umsetzung von Projekten gemäß der vom EEO und dem Senior Management definierten Strategie, dem Entwurf von Berichten, Projektdokumentation und Hintergrundinformationen zur Verwendung im Besprechungen, im Erstellen von Berichten zu den zugeteilten Aufgaben.

Zu 30 % hatte die BF Kontakt mit Fachleuten, Organisationen und Institutionen mit dem Ziel einer erfolgreichen Vorbereitung und Umsetzung von Projekten zu entwickeln und zu halten. Sie war verantwortlich für alle erforderlichen Angelegenheiten betreffend Visa, logistische Abläufe und administrative Details betreffend Aktivitäten und Projekte der Wirtschaft-und Umweltabteilung.

Zu jeweils 10 % zählte zu den Tätigkeiten der BF Recherchearbeit sowie Abteilungskorrespondenz, zu 15 % Budgetschätzungen, Aufgabenbereiche und Vereinbarungen für Projekte, jedoch ohne Zusage zur Zuteilung von Geldmitteln, Durchführung von Zahlungen oder Auswahl von Partnern und Beratung für die Umsetzung.

Die BF hat zur Entwicklung des Konzepts und zur Verfassung der Publikation "16 Lehren zur Bekämpfung der Korruption" beigetragen. Die Publikation ist im Entscheidung relevanten Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht.

Die BF hat an der XXXX GmbH, im Gesamtzeitraum vom 11.11.2013 bis 31.01.2014 an 4 Deutschkursen A1(2) Grundstufe 1, A2(1) Grundstufe 2, A2(2) Grundstufe 2 und Pluskurs Mittelstufe teilgenommen.

Der BF wurden von der belangten Behörde für das Studium 20 Punkte anerkannt für das Alter von 33 Jahren 20 Punkte sowie für die Sprachkenntnisse 10 Punkte anerkannt. 2 Punkte wurden der BF aufgrund ihrer Berufserfahrung bei der XXXX von September 2004 bis Juli 2006 angerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der

Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Wenn man davon ausgeht, dass die BF als besonders Hochqualifizierte in einem Handelsunternehmen eine leitende Tätigkeit, nämlich Führungskraft Export/Import und handelsrechtliche Geschäftsführerin, ausführen soll, die auch der von der BF dargelegten besonders hohen Qualifikation entsprechen soll, so wäre die BF im Kollektivvertrag der Handelsangestellten zumindest in der Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen.

Die "Beschäftigungsgruppe 5" wird definiert wie folgt:

Angestellte mit Disposition- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen. Die "Beschäftigungsgruppe 6" umfasst Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen. Hierzu zählen z.B. im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte entsprechendem Verantwortungsbereich (z.B. Prokuristen).

Da die BF zumindest vier Angestelltenberufsjahre erworben hat, ist sie in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe im 5. Berufsjahr oder auch höher einzustufen, sodass in der Beschäftigungsgruppe 5 zumindest das kollektivvertragliche monatliche Mindestgehalt von

€ 2.288,-- bezahlt werden müsste.

In der Beschäftigungsgruppe 6 beträgt das kollektivvertragliche monatliche Mindestgehalt im fünften Berufsjahr € 2572,00.

Das im Arbeitsvertrag angeführte monatliche Bruttogehalt i.H.v. €

1. 990,00 entspräche einem leicht überkollektivvertraglichen monatlichen Mindestgehalt in der Beschäftigungsgruppe 4 im siebten Berufsjahr. Bei der Beschäftigungsgruppe 4 handelt es sich um selbstständige Tätigkeiten handelt, die weder eine besondere Qualifikation noch eine besondere Verantwortung noch ein besonderes Wissen oder besondere Schwierigkeit erfordern.

Dem Vorbringen der BF, dass das angeführte Einkommen von € 1.990,00 ihr Einstiegsgehalt darstelle, welches sie auch angenommen habe, da es den Lebensbedarf ihrer Familie vollständig decke, ist entgegenzuhalten, dass in Österreich der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt für ArbeitnehmerInnen in den Kollektivverträgen geregelt ist und - je nach Tätigkeit- die ArbeitnehmerInnen in eine Beschäftigungsgruppe eingeordnet sind. Bei Angestellten ist meist noch eine Staffelung nach Berufs- oder Dienstjahren vorgesehen.

Die Gewähr, dass der Arbeitgeber die Lohn-und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn-und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält.

Wenn nun die BF mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.990,00 für die Tätigkeit als für Export/Import zuständige Führungskraft eingestellt werden soll, würde sie unter dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden. Die Einhaltung von Lohn-und Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG ist somit nicht gegeben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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