W133 2009475-1•BVwG W133 2009475-1
W133 2009475-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2009475-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.05.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der "hochgradigen Sehbehinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG), § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr.495/2013 idgF in Verbindung mit § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 05.12.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gehbehinderung", "Sehbehinderung", "Hörbehinderung", "Diabetiker" und "Bedarf einer Begleitperson" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein nervenfachärztliches, ein augenfachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2009 erstatteten Gutachten vom 27.02.2009 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "starke Sehbehinderung", "Hörbehinderung", "Gehbehinderung" und "Begleitperson" seien zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
Nach Vorlage neuer Befunde durch die Beschwerdeführerin wurden diese von der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung dem ärztlichen Dienst vorgelegt. Mit Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 17.04.2009 wurde angemerkt, dass sich durch die neu vorgelegten Unterlagen keine neuen behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen, welche nicht schon im aktuellen Gutachten berücksichtigt worden seien, ergeben würden. Es sei derzeit daher keine Änderung angezeigt.
Am 22.04.2009 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Diabetiker - D1" ausgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2009 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "starke Sehbehinderung", "Hörbehinderung", "Gehbehinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 14.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und beantragte die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung "Blindheit oder starke Sehbehinderung" sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dabei legte sie neue Befunde vor.
Seitens der belangten Behörde wurden in weiterer Folge ein augenfachärztliches sowie ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im aktenmäßig erstellten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.03.2014, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung, wurde wie folgt ausgeführt:
"Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. L. vom 11.2.14
Anamnese: Zust. nach Gehirn TU Op
Visus rechts: corr 0,5
Visus links: corr 0,125
Beide Augen. Cat cort et nucl re, HKL li
Fundi Maculadeg
Strab converg li
Diagnose:
Grauer Star rechts, Zust. nach Grauer Star OP links
Sehverminderung rechts auf 0,5;
prakt. Blindheit links infolge Sehverminderung auf 0,1, Ptose und Augenmuskellähmung
Pos. 11.02.01 GdB 40%
Tabelle Kolonne 3 Zeile 9
Zum Vorgutachten von 2009 Abl. 16 besteht keine maßgebliche Änderung
Die Voraussetzungen für die Eintragung starke Sehbehinderung liegen derzeit nicht vor."
Im nervenfachärztlichen und zusammenfassenden Gutachten vom 22.04.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze Pos.Nr. GdB%
1 Rezidiv eines Chondrosarkoms li Schädelbasis
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Ausfall mehrerer Hirnnerven, Gangunsicherheit 13.01.04 70
2 Grauer Star re, Z.n. grauer Star OP li, Sehverminderung re auf 0,5, prakt. Blindheit li infolge Sehminderung auf 0,1 Ptose und Augenmuskellähmung 11.02.01
Tabelle
Kolonne 3
Zeile 9 40
3 Diabetes mellitus (insulinpflichtig)
Unterer Rahmensatz, da mittlerer Insulinbedarf 09.02.02 30
Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB 1 wird durch GdB 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt und durch GdB 3 um eine weitere Stufe, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Seit dem VGA Verschlechterung der neurolog. Ausfälle mit deutlicher Gangunsicherheit bei Tumorrezidiv.
Dauerzustand.
...
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die Untersuchte
...
Ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz): nein
Ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz): nein
Bedarf einer Begleitperson: ja
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung: ja
Begründung: Es liegt eine Beeinträchtigung des Gangbildes mit Schwindel und Sturzneigung bei deutlicher Beeinträchtigung der Raumorientierung vor.
..."
Die Gutachten wurden in den wesentlichen Teilen der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, laut Gutachten vom 22.04.2013 würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber (die Inhaberin) des Passes ist hochgradig sehbehindert" könne ausgegangen werden, wenn auf Grund der Sehbehinderung diagnosebezogen gemäß § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 bestehe oder, wenn eine beidseitige Sehbehinderung vorliege, die einen Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. erreiche. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Anmerkung am Ende des Bescheides ersucht, ihren Behindertenpass der belangten Behörde zur Vornahme der Berichtigungen vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Behindertenpass lediglich die Zusatzeintragung "Diabetes" angeführt sei und damit keinesfalls die gesamte Behinderungsthematik der Beschwerdeführerin (neurologische Ausfälle wie Sprachdefizite, Gangunsicherheit, sowie massive Hör- und Sehbehinderung) widergespiegelt werde. Die Sachverständigengutachten würden nur das jeweilige, auf das Fachgebiet des untersuchenden Arztes bezogene Ausfallsgeschehen berücksichtigen und nicht die komplexe Behinderungssituation, die sich aus der Kombination von mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebe. Es werde ersucht, eine Lösung zu finden, die es ermögliche, eine dem Ausfallgeschehen der Beschwerdeführerin entsprechende Bezeichnung als Zusatzeintragung im Behindertenpass zu vermerken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 14.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "hochgradige Sehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist nicht hochgradig sehbehindert.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Sehbehinderung der Beschwerdeführerin, die zur Abweisung der Zusatzeintragung der "hochgradigen Sehbehinderung" führte, erfolgte auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, das unter Berücksichtigung des aktuellen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenfachärztlichen Befundes vom 11.02.2014 erstellt wurde sowie dem ausführlichen nervenfachärztlichen und zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 22.04.2014. In beiden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den ärztlichen Vorgutachten aus dem Jahr 2009 sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen sowie den vorgelegten augenfachärztlichen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Nach diesen Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "hochgradigen Sehbehinderung" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Betreffend die diesbezüglichen Voraussetzungen, die sich aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundespflegegesetzes ergeben, wird auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Einwendungen im Rahmen der Beschwerde die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten nicht entkräften und ist diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin erstattete im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde keine Stellungnahme, auch wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde vorgelegt.
Dem Beschwerdevorbringen, die Sachverständigengutachten würden nur das jeweilige, auf das Fachgebiet des untersuchenden Arztes bezogene Ausfallsgeschehen berücksichtigen und nicht die komplexe Behinderungssituation, die sich aus der Kombination von mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebe, ist zunächst entgegen zu halten, dass sowohl das augenfachärztliche als auch das nervenfachärztliche zusammenfassende Sachverständigengutachten ausführlich und schlüssig auf die Leiden der Beschwerdeführerin eingehen. Wie in der Beschwerde vorgebracht, "spiegelt sich die gesamte Behinderungsthematik" der Beschwerdeführerin "in neurologischen Ausfällen wie Sprachdefiziten, Gangunsicherheit sowie massiver Hör- und Sehbehinderung" wider, weshalb durch die Einholung eines augen- und vor allem eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens genau jene Bereiche begutachtet und auch entsprechend berücksichtigt wurden. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird nachvollziehbar begründet, dass sowohl Leiden 2 (Sehstörung) als auch Leiden 3 (Diabetes mellitus) das Leiden 1 (Rezidiv eines Chondrosarkoms li Schädelbasis) um jeweils eine Stufe erhöhten, da eine ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Im Endergebnis, das sich im Gesamtgrad der Behinderung widerspiegelt und die gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Leiden aufzeigt und begründet, wurde daher das gesamte Krankheitsbild schlüssig und vollständig in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt. Darüber hinaus wurde - was der Beschwerdeführerin zum Beschwerdezeitpunkt möglicherweise nicht bewusst gewesen sein dürfte - den Sachverständigengutachten folgend, von der belangten Behörde die Eintragung der ebenfalls beantragten Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der weiteren Zusatzeintragung des "Bedarfes einer Begleitperson" bereits bewilligt und der Gesamtgrad der Behinderung mit 90 vH neu festgesetzt.
Dem Beschwerdevorbringen, es möge eine Lösung gefunden werden, eine "dem Ausfallsleiden der Beschwerdeführerin entsprechende Eintragung in den Behindertenpass" vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass nunmehr die beantragten, zuvor genannten Zusatzeintragungen, mit Ausnahme der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung, seitens der belangten Behörde bereits vorgenommen wurden - die Behörde forderte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund am Ende des Bescheides auch auf, für die Vornahme der entsprechenden Berichtigungen ihren Behindertenpass der Behörde vorzulegen. Eine - wie von der Beschwerdeführerin begehrte - individuelle, gewissermaßen an sie selbst angepasste Bezeichnung von Zusatzeintragungen ist rechtlich nicht möglich. Die zu beantragenden Zusatzeintragungen sind in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, geregelt, diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die vorgenommenen Zusatzeintragungen entsprechen den vorliegenden Leiden der Beschwerdeführerin und es wurde umfassend auf alle bestehenden Leiden Bezug genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr 66/2014, (BBG) lauten:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z1 lit.b der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF BGBl. II Nr. 495/2013, betreffend die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung lautet:
"§ 1. ...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
...
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
..."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, idF BGBl I Nr. 40/2014 lauten auszugsweise:
"§ 4a. ...
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
..."
Wie oben unter Punkt II.2. bereits ausgeführt wurde, bilden das augenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.03.2014 sowie das nervenfachärztliche zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 22.04.2014, wonach die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen, die Grundlage für die Abweisung der Zusatzeintragung der "hochgradigen Sehbehinderung".
Betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung der hochgradigen Sehbehinderung verweist § 1 Abs. 2 Zif. 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auf § 4a Abs. 4 BPGG, wonach als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
Die Beschwerdeführerin ist auf dem linken Auge praktisch blind. Auf dem besseren rechten Auge hat sie laut den vorliegenden Befunden einen Visus von 0,5, jedoch nicht in Verbindung mit einer der in § 4a Abs. 4 BPGG genannten Einschränkungen (Quadrantenanopsie, Hemianopsie, röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung). Ohne eine solche Gesichtsfeldeinschränkung müsste der Visus auf dem besseren Auge mit optimaler Korrektur kleiner oder gleich 0,05 betragen, um die Voraussetzungen der Zusatzeintragung der "hochgradigen Sehbehinderung" zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall bei einem befundierten Visus von 0,5 nicht gegeben. Dies kommt auch in den vorliegenden Gutachten zum Ausdruck.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die neurologischen Ausfälle wie Sprachdefizite, Gangunsicherheit und Hörbehinderung, seien im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese vorgebrachten Funktionseinschränkungen nach dem klaren Wortlaut der oben widergegebenen anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen nicht die Beurteilungsgrundlage für die - beantragte und abgewiesene - Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung darstellen und überdies von der belangten Behörde bereits durch die Bewilligung der Zusatzeintragungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfs einer Begleitperson" berücksichtigt wurden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Überprüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der abgewiesenen Zusatzeintragung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit den maßgeblichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetz vorgenommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 22.04.2014 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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