W127 2000951-1•BVwG W127 2000951-1
W127 2000951-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
Beihilfefähigkeit, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W127 2000951-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119432285, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit.h MOG 2007 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und Abs. 9 Direktzahlungs-Verordnung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 4.830,00 gewährt, und zwar Mutterkuhprämien für 19 weibliche Fleischrasserinder und Mutterkuhprämie für Kalbinnen für vier weibliche Fleischrassekalbin.
Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde hiegegen Rechtsmittel erhoben und wie folgt begründet:
"Die automatische Antragstellung bei den Mutterkuhen, Jahr 2012, war offensichtlich fehlerhaft. Die Tiere mit der OM XXXX HATTEN ALLE VOR 10.4.2012 GEKALBT, SIND ABER ALS KÜHE NICHT ANGERECHNET. Für die Kühe XXXX sind Ersatztiere: XXXX vorhanden.]
Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle ich den Antrag, den oben angeführten Bescheid richtig zu stellen."
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit - nicht angefochtenem - Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, XXXX, wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 19 Stück festgesetzt.
An den drei Antragsstichtagen waren unter Berücksichtigung der Haltefristen 19 Fleischrassekühe und 13 Fleischrassekalbinnen beantragt.
Zu den im Rechtsmittel des Beschwerdeführers und auch im angefochtenen Bescheid angeführten Tieren ist Folgendes festzuhalten:
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 19.05.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 03.04.2012 zur Kuh.
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 12.05.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 04.04.2012 zur Kuh.
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 27.05.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 07.04.2012 zur Kuh.
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 29.06.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 07.04.2012 zur Kuh.
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 10.06.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 13.06.2012 zur Kuh.
Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 20.07.2010 geboren und durch Erstabkalbung am 13.06.2012 zur Kuh.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).
Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122/2009) können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.
Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."
Gemäß § 8 Abs. 5 lit.g Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit.h MOG 2007 ist die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis höchstens zwanzig Monaten für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betrieb über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis zwanzig Monaten aufweisen zu gewähren.
Gemäß § 15 Abs. 9 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.
Die Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX haben jeweils vor dem 10. April abgekalbt, sodass diese Tiere gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen - und nicht, wie von der beschwerdeführende Partei gefordert, für die Mutterkuhprämie - zu berücksichtigen sind.
Der von der beschwerdeführenden Partei gestellten Forderungen, als Ersatztiere für jene zwei Kühe, bei denen die sechs-monatige Haltefrist (Abgang 20.06.2012 bzw. 15.06.2012) nicht erfüllt wurde und sohin nicht als beantragt galten, die beiden Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern XXXX (Geburt Juni 2010) und XXXX (Geburt Juli 2010) heranzuziehen, war nicht zu entsprechen, da diese beiden Tiere am 01.01.2012 als Mutterkuhprämie für Kalbinnen 2012 beantragt worden waren und somit zu diesem Zeitpunkt - im Sinne des § 13 und des § 15 Direktzahlungs-Verordnung - sich noch in der Haltefrist befanden.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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