W123 1437297-1•BVwG W123 1437297-1
W123 1437297-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, persönliche Gefährdung, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W123 1437297-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 12 17.962-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland (CC Eisenstadt) am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund folgendes an: Ein Mann, der gute Kontakte zu den Taliban gehabt habe, habe die jüngere Schwester des Beschwerdeführers zwangsweise heiraten wollen. Weil die ganze Familie des Beschwerdeführers gegen diese Heirat gewesen sei, seien sie mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Das erste Mal seien sie von 2007 bis 2010 im Iran gewesen. Aus Angst um das Leben hätten sich seine Eltern vor sechs Monaten entschlossen, das Haus zu verkaufen und zum zweiten Mal Afghanistan zu verlassen. Sein Vater habe psychische Probleme bekommen; nicht zuletzt deshalb, da ein Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Seine Eltern und zwei seiner Geschwister seien im Iran geblieben. Er wisse nicht, ob sie weiter dort bleiben würden. Der Beschwerdeführer habe beschlossen, weiter zu reisen. Er sehe für sich weder in Afghanistan noch im Iran eine Zukunft und wolle deshalb hier bleiben.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 04.03.2013 führte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinen Fluchtgründen näher aus. Seine 18jährige Schwester habe einen Verehrer aus dem Distrikt XXXX gehabt (Provinz Logar, ca. 25 Autominuten entfernt). Diese Leute hätten überall ihre Hand gehabt, auch bei den Taliban. Sie hätten zwei bis drei Mal um die Hand der Schwester angehalten. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich bei Nachbarn des Verehrers erkundigt und herausgefunden, dass das keine guten Leute seien. Der Verehrer und seine Familie hätten einen sehr schlechten Ruf gehabt. Deshalb hätten sie der Heirat nicht zusagen wollen. Als die Mutter des Verehrers dann das letzte Mal bei der Familie zu Hause gewesen sei, um um die Hand der Schwester anzuhalten, hätten die Eltern des Beschwerdeführers zu ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung treffen würde und sie daher zu ihm gehen müsste. Sein Vater habe sich nicht getraut, da dies gefährliche Leute seien, und die Sache auf den Beschwerdeführer geschoben. Der Beschwerdeführer habe dann dieser Mutter erklärt, dass seine Schwester mit der Hochzeit nicht einverstanden sei, weil sie frei sein hätte wollen und nicht in eine sehr strenge Familie einheiraten wollen würde. Der Verehrer sei ein Mullah und die seien sehr streng gläubig. Nach einiger Zeit sei der Verehrer mit drei weiteren Leuten, maskiert und bewaffnet, in der Nacht nach Hause zum Beschwerdeführer gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben geschlagen. Er habe dann nichts mehr getan und sei ruhig geblieben. Sie hätten im Beisein des Beschwerdeführers zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, entweder müsse er die Schwester dem Verehrer zur Frau geben, oder sie würden den Beschwerdeführer töten. Sein Vater habe Bedenkzeit erbeten und die Leute seien gegangen. Einen Tag später, ca. eine Woche vor der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers, sei die Mutter des Verehrers noch einmal bei der Familie zu Hause gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit ihr gesprochen und um Zeit gebeten. Die Familie sei zur Polizei gegangen, wo man aber gesagt habe, sie könnten gegen den Verehrer nichts machen. Da die Familie keinen Ausweg gesehen habe und überall Gefahr bestehe, dass der Verehrer sie finden würde, seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, Angst vor dem Verehrer. Über Vorhalt, warum sie nicht z.B. nach Kabul gegangen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass Kabul ca. 35 km von ihnen entfernt sei. Die Polizei warte, bis etwas passiere; die könne im Vorhinein nicht helfen. Gefährliche Leute hätten überall ihre Kontakte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt an, die Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent, nicht schlüssig, nicht substantiiert und nicht plausibel. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher von vornherein ausgeschlossen werden. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, die ganze Familie wäre mit dem Umbringen bedroht worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, sein Vater habe ihm die Entscheidung über die Heirat der Schwester überlassen und darum wäre gedroht worden, konkret den Beschwerdeführer zu töten. Dies stelle eindeutig eine Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers dar. Es sei keineswegs plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers als Oberhaupt der Familie dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Heirat der Schwester überlassen sollte, selbst wenn er, wie vom Beschwerdeführer behauptet, unter psychischen Problemen leiden würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Verehrers dies akzeptieren sollte und sich nicht wie üblich mit so einem Begehren an den Vater wenden würde. Es sei weiters nicht glaubwürdig, dass einfach bei den Nachbarn der Familie des Verehrers Erkundigungen gemacht worden wären und dass die Nachbarn dann auch noch schlecht über diese Familie reden würden, wenn es sich bei dieser tatsächlich um so einflussreiche, gefürchtete Personen handeln würde. Auch gebe der Beschwerdeführer einerseits an, der Verehrer wäre ein Mullah und sehr streng gläubig, andererseits wäre er ein schlechter Mensch und habe andere Leute ausgeraubt. Insgesamt falle auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine knappe, oberflächliche und wenig detailreiche Rahmengeschichte sei. Selbst auf Nachfrage seien keine konkreten Angaben gemacht worden. So habe der Beschwerdeführer weder den Wohnort des Verehrers noch irgendwelche konkreten Zeitangaben oder die Anzahl der Besuche des Verehrers angeben können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass nicht weitere Versuche unternommen worden wären, um das Problem zu lösen, wie z.B. sich an den Ältestenrat zu wenden. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei darauf hinzuweisen, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben würden. Es wäre eine Rückkehr in die Provinz Logar möglich, oder auch eine Niederlassung in der Stadt Kabul.
5. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Beantragt wurde die Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz, bzw. die Feststellung der Ausweisung als unzulässig sowie eine mündliche Verhandlung. Die Annahme eines gesteigerten Vorbringens sei verfehlt, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung immer wieder darauf hingewiesen worden sei, knapp und zügig zu antworten und er hätte später noch Gelegenheit, genauere Angaben zu machen. Es sei auch wahr, dass die Entscheidungsgewalt über die Heirat der Schwester vom Vater auf den Beschwerdeführer als nächstes männliches Familienmitglied übergegangen sei. Der Vater habe psychische Probleme in Form sehr massiver Störungen gehabt, die sein Alltagsleben beeinträchtigt hätten. Davon sei die Familie des Verehrers informiert worden und diese hätte eingesehen, dass eine normale Gesprächsbasis mit dem Vater nicht möglich sei. Es sei weiters üblich, sich über unbekannte Personen, die ein Familienmitglied heiraten möchten, zu informieren. Dass jemand Mullah sei, heiße keineswegs, dass er ein guter Mensch sei. Der Beschwerdeführer sei selbst nie am Wohnort des Verehrers gewesen und könne deshalb keine detaillierten Angaben machen. Wie oft und wann genau die Familie des Verehrers Besuche abgestattet habe, könne der Beschwerdeführer nicht sicher sagen, weil er meist nicht zu Hause gewesen sei, sondern gearbeitet habe. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer Asyl aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zu einer von Blutrache verfolgten Familie, zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer könnte nicht bei seinen Verwandten leben, weil er auch dort in Gefahr wäre. Eltern und Geschwister seien in den Iran geflüchtet und könnten den Beschwerdeführer nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Angst und sei unruhig, weshalb er in Behandlung bei einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie sei. Zumindest sollte aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz gewährt werden. Dazu wurden Länderberichte zitiert.
6. Am 03.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsbericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe nie telefonischen Kontakt und auch keine näheren Beziehungen mit seinen Verwandten in Afghanistan gehabt. Nur seine Eltern würden ihn aus dem Iran anrufen. Er sei geboren im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar. Er habe mit seiner Kernfamilie auch in Jalalabad, weiters in der Hauptstadt XXXX der Provinz Paktia und 3 Jahre im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen betreffend den Verehrer seiner Schwester. Seine Schwester sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, aber diese Leute hätten ihren Willen mit Gewalt durchsetzen wollen. Dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig gewesen, was seine Schwester gewollt habe. Erst als sie ausreichend Informationen über diese Familie gehabt hätten (es habe sich um sehr gefährliche Menschen gehandelt), hätten sie die Ablehnung ausgesprochen. Diese Familie habe eine Ablehnung nicht akzeptiert. Dann sei es zu dem nächtlichen Vorfall mit den maskierten Männern und der Drohung gegen den Beschwerdeführer gekommen. Dies habe sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers ereignet. Daraufhin seien sie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer wurde sodann befragt, ob der in der Erstbefragung von ihm geäußerte Satz, er sehe für sich weder in Afghanistan noch im Iran eine Zukunft und wolle deshalb hier bleiben, bedeute, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier bessere Lebensbedingungen zu haben. Er antwortete, wenn sein Leben nicht tatsächlich in Gefahr wäre, hätte er die Heimat niemals verlassen. Die Probleme hätten ihn in eine Notlage gebracht. Hier wolle er bleiben, weil sein Leben in Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer gab an, in seiner Heimatprovinz Logar gebe es derzeit Kampfhandlungen und die Sicherheitslage habe sich in diesem Jahr verschlechtert. Zur vorgehaltenen Sicherheitslage in Kabul führte der Beschwerdeführer an, dort gebe es niemanden, der ihn aufnehmen würde. Seine Tanten würden sich von seinen Problemen fernhalten wollen und es bestehe kein enger Kontakt. Die Familie des Verehrers sei weiters sehr mächtig und Kabul sei nur 35 km von der Provinz Logar entfernt. Über kurz oder lang würden sie ihn finden und erpressen, seine Schwester zu verheiraten. Ergänzend wurde angeführt, der Beschwerdeführer gehöre zur Risikogruppe der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen. Der Beschwerdeführer legte Länderberichte zu Afghanistan, drei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Caritas und einen Zeitungsartikel vor. In einem nach der Verhandlung versandten E-Mail wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) befindet sich im Iran. Er hat weitere Verwandte in Afghanistan, zu denen jedoch kein enger Kontakt besteht.
Die Schwester des Beschwerdeführers hat einen Verehrer gehabt, der um ihre Hand angehalten hat. Die Familie des Beschwerdeführers hat aufgrund des schlechten Rufes dieses Mannes die Heirat abgelehnt. Der Mann hat die Ablehnung nicht akzeptiert und den Beschwerdeführer bedroht. Daher hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Nicht festgestellt konnte jedoch werden, dass dem Beschwerdeführer deshalb in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Die Provinz Logar (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014, Stand 09.07.2014):
Die Provinz Logar ist südlich von Kabul gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews 07.11.2013, Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga). Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinz Logar verstärkt (ISW - Institute for the Study of war 29.03.2012, The Haqqani Network und ISW 05.09.2012, Backgrounder). Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv (Pajhwok 22.08.2013, Taliban stage comeback, close Azra roads).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office 4.2013, Quarterly Data Report Q.1 2013).
Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen, die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr (Pajhwok 22.08.2013, Taliban stage comeback, close Azra roads).
Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle (Pajhwok 10.09.2013, 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny).
Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz Logar, während des Eid al-Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat (RFE - Radio Free Europe 16.10.2013, Afghans Say Logar Governor Killed By Bomb In Koran / Reuters 15.10.2013, Bomb attack near Afghan capital kills influential governor).
Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte Charkh, Kharwar und Azr sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban. Ein Sprecher der Sicherheitskräfte erklärte, Operationen zur Räumung von Straßenblockaden seien eingeleitet. Die Parlamentsmitglieder meinten es müssen verstärkt "follow-up" und konsistente Bemühungen erfolgen nach abgeschlossenen Operationen (Tolonews 24.12.2013, Security Major Obstacle to Elections in Logar: MPs).
1.2.2. Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012).
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013 (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete(n) Personenkreise(n) in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
1.2.4.1. Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen:
Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und -Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und zum Verbleib seiner Verwandten ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers betrifft, teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung der belangten Behörde, seine Angaben seien nicht schlüssig und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und gleichbleibend den Vorfall mit der Ablehnung der Heirat seiner Schwester geschildert und sein Vorbringen enthält auch keine Widersprüche. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Diesem Vorbringen kommt jedoch, wie im Folgenden unter
3. ausgeführt, keine Asylrelevanz zu.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist zwar glaubwürdig, jedoch als nicht asylrelevant zu beurteilen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass ihm in seinem Heimatland eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.
Der Beschwerdeführer bringt eine Bedrohungssituation vor, weil er sich - stellvertretend für seinen Vater - gegen eine Heirat seiner Schwester mit einem bestimmten einflussreichen Mann ausgesprochen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlicher Hintergrund", "Glaubensüberzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er selbst - stellvertretend für seinen Vater - die Heirat seiner Schwester mit einem Mann abgelehnt hat und dieser Mann nun den Beschwerdeführer bedroht und versucht, die Heirat zu erzwingen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BVwG 18.07.2014, W104 1434123-1; weiters AsylGH 25.01.2013, C18 407212-1/2009/8E).
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Bedrohung auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den "Täter" - den Beschwerdeführer - selbst. Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall bei der Prüfung der in der GFK genannten Verfolgungsgründe - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung (BVwG 18.07.2014, W104 1434123-1; weiters AsylGH 25.01.2013, C18 407212-1/2009/8E).
1.3. Insoweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich geltend gemacht hat, er gehöre zur "Risikogruppe der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" und sich dabei auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 stützt, so ist ihm Folgendes zu entgegnen: Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen unter
1.2.4.1. (wörtliches Zitat des relevanten Teiles der UNHCR-Richtlinien) ergibt, greifen die Taliban wegen eines solchen vermuteten Werteverstoßes folgende Personengruppen an: Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler, Profi- und Amateur-Sportler und -Sportlerinnen, Teilnehmer an Veranstaltungen oder Zusammenkünften wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen; von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. Eine Zugehörigkeit zu derartigen Personengruppen hat der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren vorgebracht.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in einem E-Mail vom Tag der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.06.2013 zu C15 414.705-1/2010 hingewiesen, in der dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch anders gelagert als der hier vorliegende Fall und insofern nicht vergleichbar: im Fall des Asylgerichtshofes war die Schwester des Beschwerdeführers bereits mit einem Mann verlobt und bemerkte erst nach der Verlobung die Drogenabhängigkeit und Gewalttätigkeit dieses Mannes, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers beschloss, das Eheversprechen aufzulösen. Im nunmehr dem erkennenden Gericht vorliegenden Fall war jedoch noch keine Verlobung zustande gekommen, da eine Heirat bereits von vorneherein abgelehnt wurde.
1.5. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch den Verehrer seiner Schwester bzw. die allgemeine Sicherheitslage wurde im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen (siehe dazu die Ausführungen sogleich unten, Punkt 2.).
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem lebt immer noch ein Teil der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan (siehe S. 4 des Einvernahmeprotokolls vor dem Bundesasylamt).
Demgegenüber muss aber zunächst maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Mann, der die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollte, im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Kenntnis von dessen Aufenthalt erlangen könnte. Naheliegend wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Logar. Der Mann, der den Beschwerdeführer bedroht hat, stammt aber auch aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, ca. 25 Autominuten entfernt vom ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers. Die Familie des Mannes ist nach den Angaben des Beschwerdeführers einflussreich. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen würde, so ist dies nur 35 km von der Provinz Logar entfernt. Mag die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung auch, wie oben angeführt, nicht asylrelevant sein, so kann doch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verehrer der Schwester seine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen wahr macht.
Zudem kann der Beschwerdeführer nicht auf das im Fall einer Rückkehr so wichtige familiäre Netzwerk zurückgreifen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) ist damals mit ihm in den Iran geflüchtet und befindet sich immer noch dort. Zu den weiteren Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer nie eine nähere Beziehung aufgebaut und er hat mit diesen auch nie telefonischen Kontakt gehabt. In Kabul beispielsweise gibt es niemanden, der den Beschwerdeführer aufnehmen würde. Er hat angegeben, seine dort lebenden Tanten würden sich von seinen Problemen distanzieren und nicht wegen ihm in Schwierigkeiten geraten wollen. Auch hat der Beschwerdeführer bisher noch nie in Kabul gelebt.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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