BVwG W106 1423865-1

W106 1423865-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, Sippenhaftung, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W106 1423865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1423865.1.00

Spruch

W106 1423865-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 11.872-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde vom 10.01.2012 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2015 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Pashtune und Moslem, stellte am 08.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 08.10.2011 vor Organen des Polizeianhaltezentrums Wiener Neustadt und am 23.11.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin für pashtu, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus dem Dorf XXXX, Gebiet Chaparhar, Provinz Jalalabad, in Afghanistan zu stammen und dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er spreche pashtu. Er habe acht Jahre die Schule XXXX XXXX im Dorf XXXX besucht. Sein Vater, ein Lehrer und Mullah ihrer Moschee, sei von den Taliban entführt worden. Seither lebe die Familie (Mutter, 2 Schwestern, 1 Bruder) bei einem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX in derselben Provinz auf dem Weg nach Jalalabad. Zur Entführung des Vaters gab der BF an, dass die Schule, in der der Vater als Lehrer tätig gewesen sei, zwei Mal von den Taliban in Brand gesetzt worden sei, weil die Taliban dagegen gewesen seien, dass Mädchen die Schule besuchten. Nach dem zweiten Brandanschlag habe der Vater Anzeige beim Distriktvorstand in Chaparhar erstattet. In der darauf folgenden Nacht sei der Vater von ca. 5 bis 6 Taliban mitgenommen worden. Sie zwangen ihn mitzugehen. Der Vater sei schon zuvor gewarnt worden, nicht mehr als Lehrer zu arbeiten. Der BF sei zwar bei der Distriktbehörde gewesen, habe jedoch, weil er sehr jung war, keine Anzeige erstatten können. Da der BF nach seinem Vater gesucht habe, seien die Taliban auch gegen den BF gewesen. Ein Freund habe dem BF gesagt, dass die Taliban auch den BF mitnehmen würden. Er habe darauf mit seiner Mutter gesprochen und sie seien zu dem Entschluss gekommen, dass der BF das Land verlassen soll. Der BF hätte auch einen Drohbrief der Taliban erhalten, in welchem dem BF das gleiche Schicksal wie seinem Vater angedroht worden sei, wenn er weiter nach dem Vater suche.

Er habe Afghanistan Mitte Juli 2011 mit einem PKW über Jalalabad verlassen und sei über Pakistan, Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Für die Reise habe er bis Griechenland 350.00 Rupee, von Griechenland bis Österreich €

3. 000,-- bezahlt.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben. Er sei gesund und nehme aktuell keine Medikamente.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.01.2012, Zl. 11 11.872-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Zur Person des BF: "Die Identität Ihrer Person steht nicht fest. Sie führen Ihren Angaben zufolge den Namen XXXX XXXX, behaupten am XXXX geboren zu sein und wären afghanischer Staatsangehöriger, würden der Volksgruppe der Pashtunen angehören, hätten 8 Jahre lang die Schule besucht und wären aus dem Bezirk Chaparhar in der Provinz Nangarhar.

Im Zuge der Einvernahme am 23.11.2011 behaupteten Sie, lediglich das Jahr Ihrer Geburt, nämlich 1373=1994 zu kennen.

Ihr Vater wäre von den Taliban mitgenommen worden, Ihre Mutter und Ihre Geschwister würden sich aktuell bei einem Onkel mütterlichersetis im Dorf XXXX, 5 Autominuten von Ihrem Heimatdorf entfernt, ebenfalls in der Provinz Nangarhar, aufhalten.

Ihren Angaben zufolge besuchten Sie bis kurz vor Ihrer Ausreise die Schule.

Drei Ihrer Onkel mütterlicherseits mit Ihren Familien würden im Dorf XXXX, eine Tante mütterlicherseits mit Ihrer Familie im Distrikt Chaparhar und eine Tante väterlicherseits mit Ihrer Familie in XXXX leben.

Sie sind gesund, in Bundesbetreuung untergebracht und werden vom Staat versorgt.

Sie sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und haben in Österreich kein Verbrechen begangen.

Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie konnten glaubhaft schildern, dass die Schule, die Sie besuchten, von den Taliban zweimal in Brand gesteckt und teilweise zerstört wurde.

Die Involvierung Ihres Vaters bzw. Ihrer Person in diese Geschichte konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen.

Auch die allgemein schlechte Sicherheitslage in Ihrem Heimatland würde Ihnen Sorgen bereiten.

Sie werden im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder

Religionsgemeinschaft verfolgt.

Ihnen droht aufgrund Ihrer Ausreise, Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer

Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung."

Zu Situation im Fall der Rückkehr:

Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen, zumal es sich bei Ihnen um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, dem es zumutbar ist, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Viele Verwandte von Ihnen, auch Ihre Mutter mit Ihren Geschwistern, leben nach wie vor im

Heimatdistrikt Charparhar in der Provinz Nangarhar. Es ist davon auszugehen, dass Sie im Großfamilienverband - wie Ihre Mutter - Aufnahme finden würden.

Ihnen droht auch kein reales Risiko, in Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden und es droht ihnen im Falle der Rückkehr auch kein Risiko, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zum Privat- und Familienleben:

Sie sind am 08.10.2011 rechtswidrig nach Österreich eingereist und Ihnen kommt in Österreich kein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Sie haben in Österreich keine Verwandten bzw. leben mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.

Ihr Privatleben in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen zu anderen in der Betreuungsstelle lebenden Asylwerbern, die Sie im Wissen um Ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen sind. Sie sprechen nicht deutsch und gehen in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Sie werden vom österreichischen Staat versorgt."

Zur Lage im Herkunftsland werden die Feststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand August 2011 wieder gegeben.

Die Behörde stellte auch eine Anfrage an die Staatendokumentation bzgl. der Schule im Dorf XXXX und der vom BF genannten Brandanschläge auf diese Schule.

In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen bzw. ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung Ihrer Person.

Ihre Identität steht nicht fest, zumal Sie bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente im Original in Vorlage brachten.

Für die ho. Behörde sind Ihre Angaben zum persönlichen Umfeld der Familie glaubwürdig.

Bezüglich der Feststellung, dass Sie gesund sind, besteht kein Zweifel, zumal Sie selbst zu Protokoll gaben, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch keine Therapie in Anspruch zu nehmen.

Die Feststellung, dass Sie nicht straffällig sind, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Dass sie keine Familienangehörigen haben, ergibt sich aus Ihren glaubwürdigen Angaben.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihr Vorbringen erfüllt diese Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein der Schule, die Sie besucht haben und die von den Taliban in Brand gesteckt wurde.

Nicht glaubwürdig ist jedoch der Umstand, dass Ihr Vater bzw. Sie als Person in diese Geschehnisse involviert gewesen sein wollen.

Die nähere Begründung befindet sich unter der rechtlichen Würdigung, Spruchpunkt I.

Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private oder staatliche Einrichtungen zu rechnen hätten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen können und auch auf die Unterstützung ihrer Familie (Ihre Mutter, Ihre Geschwister und mehrere Verwandte) wohnen nach wie vor im Heimatdistrikt Chaparhar) zählen können.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen.

Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.

Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen ergeben sich aus Ihren Angaben."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte. Der BF habe glaubhaft machen könne, dass er 8 Jahre die gemischte Schule "XXXX XXXX" im Dort XXXX, Distrikt Chaparhar, Provinz Nangarhar besucht habe. Dem Bericht der Staatendokumentation zufolge habe es auch es einen Brandanschlag auf die Schule gegeben und habe das Bildungsdepartement eine Delegation zur Begutachtung der Zerstörung entsandt.

Nicht glaubhaft seien jedoch die weiteren Schilderungen, wonach der Vater des BF und der BF selbst in den Fall persönlich involviert gewesen wären: Aufgrund des Bekanntheitsgrades, des langen Bestandes und auch der Größe der Schule sei davon auszugehen, dass diese Bildungseinrichtung unter besonderer Beobachtung der Distriktsverwaltung und auch der Polizeieinheiten des Distriktes Chaparhar gestanden sei. Es werde angenommen, dass der im Mai 2011 stattgefundene Anschlag auf die Schule (bestätigt durch einen Medienbericht und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) auch den örtlichen Polizeibehörden bekannt gewesen war. Warum dann der Vater des BF - als einer von 22 Lehrern - die Anzeige persönlich bei den örtlichen Polizeibehörden eingebracht haben soll, habe sich nicht logisch nachvollziehbar erklären können und erwecke den Eindruck einer konstruierten Geschichte. Selbst wenn man dem BF Glauben schenken würde, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban entführt worden und der BF bedroht worden wäre, sei hiezu festzustellen, dass eine von Privatpersonen ausgehende Gefährdung seiner Person bzw. der Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre seiner Person bei der zu treffenden Prognoseentscheidung spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich sei, sodass eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr nicht zu bejahen sei (VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 21.12.2000, 2000/01/0131, ua.). Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen war, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale des BF - hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass sich aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen keine die Person des BF betreffende Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ableiten ließen.

Aus den Feststellungen zu den persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen des BF (jugendliches Alter, Berufserfahrungen, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit, Familienverband) könne abgeleitet werden, dass die Lebenssituation des BF besser sei, als der Durchschnitt seiner Mitbürger, gehöre er - wie festgestellt - auch nicht zu sozialen Risikogruppen in seiner Heimat. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein ergäbe sich keine Gefährdung.

Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG. ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Der BF sei gesund.

Zwar herrsche in einigen Teilen Afghanistans ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch nicht eine solche Situation, dass jedermann unter dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK stehe. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden des BF nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Lage insgesamt auch als zumutbar. So sei es Verwandten des BF sehr wohl möglich, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage, offenbar ohne größere Probleme, in der Provinz Nangarhar zu leben.

Es finde sich kein Hinweis in den Länderberichten, dass für den BF als Zivilperson in seiner Heimatregion derzeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Auch bestehe kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen sei, zumal der BF dies weder behauptet habe noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen sei.

Die Provinz Nangarhar befinde sich im östlichen Teil des Landes und grenze an Pakistan.

Somit sei die Provinz Nangarhar auch vom Ausland aus erreichbar.

Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohe, sodass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Der BF erachtet zunächst die festgestellte Großjährigkeit als willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar. Die "errechnete Großjährigkeit" hätte zu Gunsten des minderjährigen BF vorgenommen werden und daher das für ihn günstigste Geburtsdatum, nämlich der XXXX als Berechnungsgrundlage herangezogen werden müssen. Damit hätte das vollendete 18. Lebensjahr des BF erst mit Beginn des Jahres 2013 festgestellt werden können.

Es werde daher beantragt,

nähere Feststellungen zum Alter des BF zu treffen,

seine Angaben zu seinem Fluchtgrund unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit differenzierter zu würdigen, sodass ihm die erste Instanz internationalen Schutzhätte gewähren müssen.

In jedem Fall aber wäre dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AslyG zuzuerkennen und von einer Ausweisung Abstand zu nehmen gewesen.

Es werde daher beantragt, a) der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und im Sinne einer Zulassung zum Verfahren oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes abzuändern, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Im weiteren Verfahren legte der BF eine Tazkira vor sowie Zertifikate über die Absolvierung des Deutschkurses A1 sowie eine Beschreibung seiner Person seitens einer Deutschlehrerin.

Am 22.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien auch ein Auszug aus der aktuellen Länderdokumentation zu Afghanistan übermittelt.

Der BF gab an, gesund zu sein, zu seiner Familie seit ca. 1 1/2 Jahren keinen Kontakt zu haben, er wisse auch nicht wo sich seine Mutter aufhalte. Er habe auch keinen Kontakt zu sonstigen Verwandten und wisse auch nichts zum Verbleib seines Vaters.

Befragt, ob er dem angegebenen Fluchtgrund, von den Taliban verfolgt zu werden, weil er nach seinem Vater gesucht habe, noch etwas hinzuzufügen habe, gab der BF wie folgt an:

"BF: Sie haben meinen Vater verschleppt und forderten mich auf sich ihnen anzuschließen.

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Ihrem Vater gesucht haben und deswegen bedroht wurden.

BF: Ja, auch deswegen, weil ich meinen Vater gesucht habe. Es ist so, wenn man ein bestimmtes Alter erreicht, muss man sich den Taliban anschließen, in unserer Region ist das so. Man ist gezwungen sich den Taliban anzuschließen, sie verteilen Blätter auf denen Drohungen stehen. Auf den Blättern steht z.B. dass man sich nicht an die Nationalarmee anschließen darf oder für die Regierung arbeiten darf. Sollte man das tun wird man mit dem Tode bestraft.

R: Erhielten Sie eine persönliche Drohung?

BF: Ja, Ich habe einen Drohbrief bekommen. Ich habe eine Drohung bekommen, darin stand, dass ich meinen Vater nicht suchen soll und mich den Taliban anschließen soll. Sie haben auch andere junge Burschen in meinem Alter bzw. jene die über 18 waren, mitgenommen. Sie erhielten eine Ausbildung. Auch sehr junge Burschen, noch Kinder, haben sie mitgenommen.

R zeigt dem BF ein Schreiben aus dem Akt und fragt ob dies der Drohbrief ist.

BF: Die Dorfältesten haben die Drohungen damit bestätigt.

R: Diese Bestätigung haben Sie erst bekommen als Sie in Österreich waren?

BF: Ja, vor zwei Jahren, nach der ersten Einvernahme habe ich das bekommen.

R: Sie haben angegeben, dass ein Freund von Ihnen, Ihnen zur Ausreise geraten hat, ist das richtig?

BF: Ja, mein Freund namens Khialigul.

R: Also es war nicht Ihr eigener Entschluss zu flüchten?

BF: Nein, ich war ja sehr jung, ich habe mich mit meiner Mutter beraten.

R: Wie lange danach haben Sie sich in Afghanistan noch aufgehalten?

BF: Etwa 5 Tage nachdem ich mich beraten habe. Nach 3 Tagen habe ich die Drohung der Taliban bekommen und am 5. Tag bin ich ausgereist.

R: Meinen Sie nach 3 Tagen nach der Entführung des Vaters?

BF: 3 Tage nach der Entführung meines Vaters und 2 Tage nach der Drohung, die ich seitens der Taliban erhalten habe, bin ich geflüchtet.

R: Wer hat das Geld für den Schlepper für Sie aufgebracht?

BF: Dort hat jeder von der Regierung ein Grundstück zur Verfügung bekommen, wir hatten dort ein Haus. Die Grundstückspapiere haben wir einem Freund gegeben. Der Freund gab mir dafür Geld, das heißt, wenn ich dem Freund das Geld zurückzahle, bekommen wir unser Haus zurück. Sollte ich das nicht tun gehört das Haus dann ihm.

R: Sind das Ihre Fluchtgründe zur Gänze?

BF: Zu der Entführung meines Vaters haben Sie mich nicht näher befragt.

R: Erzählen Sie kurz wie die Entführung abgelaufen ist!

BF: Mein Vater war Lehrer in einer Schule namens XXXX XXXX im Ort XXXX. Diese Schule wurde sowohl von Mädchen als auch von Buben besucht. Diese Schule wurde schon einmal von den Taliban in Brand gesetzt. Die Taliban forderten meinen Vater dazu auf nicht mehr in dieser Schule zu unterrichten. Mein Vater war auch zugleich Mullah in der Dorfmoschee. Die Taliban verlangten von ihm, dass mein Vater keine Mädchen mehr unterrichtet und die Buben mit den Lehrern der Taliban vertraut macht, das heißt, für die Taliban arbeitet. Sie forderten meinen Vater auf mit ihnen zusammenzuarbeiten, doch mein Vater weigerte sich. Auch meine Schwestern besuchten diese Schule, eine besuchte die 3. und die andere die 4. Klasse. Mein Vater argumentierte damit, dass sowohl Mädchen als auch Buben das Recht haben die Schule zu besuchen und zu lernen. Er meinte, dass kommt sogar im Hadith vor. Mein Vater wollte nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Sie haben ein zweites Mal dann die Schule in Brand gesetzt. Mein Vater hat dann einen Dorfrat der Dorfältesten einberufen. Die Dorfältesten hatten aber Angst vor den Taliban und konnten nichts bewirken. Mein Vater ging dann zur Distriktverwaltung und beschwerte sich dort. Er forderte von der Verwaltung mittels einer Anzeige, dass sie einen Polizeiposten im Dorf gründen sollten. Denn in unserem Dorf gab es keinen Polizeiposten. Das heißt, sowohl nachts als auch tagsüber können die Taliban unbeschwert Leute, die für die Regierung tätig sind verschleppen. Aber sie sind eher nachtsüber aktiv. Im Jahre 2013 im August wurde z.B. Modiy Azim (der Generalschuldirektor im Distrikt Chaparhar) erschossen. Meine Zeitangabe ist nicht genau, ich schätze es war im Jahre 2013. Ich habe es im Fernsehen gesehen und in der Zeitung gelesen. Die Taliban sind nachts gekommen und haben meinen Vater verschleppt.

R: Haben Sie das selbst beobachtet?

BF: Ich habe geschlafen. Es klopfte am Tor, meine Mutter weckte mich auf. Mein Vater ging zum Tor. Er hat sich mit ihnen unterhalten, meine Mutter sagte mir ich solle ihm nachgehen um zu schauen mit wem mein Vater redet. Ich habe dann aus dem Haus beobachtet, dass sie meinen Vater mitgenommen haben.

R: Hat sich der Vater gewehrt mitzugehen?

BF: Natürlich hat er es versucht sich zu wehren. Jeder würde sich in so einer Situation versuchen zu wehren, aber ich habe es nicht mitbekommen, ich habe auch nicht mitbekommen ob er geschlagen wurde."

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wird seitens des Beschwerdevertreters noch eine schriftliche Stellungnahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übergeben. Hierin wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Die Unglaubwürdigkeitsunterstellung seitens der Behörde entbehre einer sachlichen Begründung. Es sei bekannt, dass die Taliban Gegner von Bildung für Frauen und Mädchen seien. Schon aus dieser fundamentalistischen Gesinnung der Taliban her muss der Vater des BF den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sein und weil der Vater die Brandanschläge in der Moschee in seinen Predigten verurteilt habe. So hätten die Taliban ein nachvollziehbares Motiv gehabt, den Vater des BF zu entführen und seinen älteren Sohn, den BF, im Sinne der Sippenhaftung zu bedrohen. Der Vater des BF gehöre der sozialen Gruppe der Lehrer an, welche in Afghanistan zu bevorzugten Zielgruppen bei Verfolgungshandlungen durch die Taliban zählen. Lehrer - wie auch Personen, welche öffentlich Inhalte (als Mullah durch Predigten in einer Moschee) verbreiten - stünden unter besonderer Beobachtung der Taliban und seien Ziel ihrer Verfolgungshandlungen. Dies werde durch aktuelle Medienberichte wie auch durch Quellen der Staatendokumentationen gleichermaßen bestätigt, welche vom BF in der Folge zitiert und wiedergegeben werden. Es gäbe keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen Repressionen Dritter. Diesbezüglich gehe die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, welche nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet seien. Die aktuelle vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts bestätige eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der Vater des BF gehöre demnach zu den Risikogruppen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutz bedürfen. Das treffe auf den BF zu. Es werde daher beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt Chaparhar in der Provinz Nangarhar. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist Moslem, ledig und hat keine Kinder.

Der BF lebte mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Provinz Nangarhar, Distrikt Chaparhar. Der Vater war Lehrer an einer öffentlichen gemischten Schule im Dorf XXXX und Mullah der örtlichen Moschee. Der BF besuchte acht Jahre diese Schule. Weil in der Schule auch Mädchen unterrichtet wurden, wurde die Schule von den Taliban zwei Mal in Brand gesetzt. Kurze Zeit nach dem 2. Brandanschlag im Mai 2011 - nach einer deswegen erfolgten Anzeige des Vaters an die Behörde - wurde der Vater des BF von den Taliban entführt und ist dieser seither verschollen.

Der BF gab an, dass er danach nach seinem Vater gesucht und darauf von den Taliban bedroht worden sei, dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleiden. Auf Raten eines Freundes und in Absprache mit der Mutter habe der BF wenige Tage später Afghanistan verlassen. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, auch aus Angst vor Rekrutierung durch die Taliban geflohen zu sein.

Am 08.10.2011 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolvierte hier einen Deutschkurs der Stufe A1 und erhält laufend Deutschunterricht. Aufgrund der vorliegenden diversen Bestätigungen wird festgestellt, dass der BF um Integration in die gesellschaftliche Umgebung seiner Aufenthaltsgemeinde bemüht ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten

Sachverhalt Folgendes:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat zum besuchten Deutschkurs sowie den vorgelegten diversen Bestätigungen.

Dass der BF seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Das Fluchtvorbringen des BF basiert im Kern auf dem Umstand, dass sein Vater wegen dessen Tätigkeit als Lehrer und Mullah, indem er auch Mädchen unterrichtete und sich für die Bildung der Mädchen einsetzte, von den Taliban entführt wurde und seither verschollen ist. Der Vater habe daher zur Risikogruppe der Lehrer gehört und werde der BF daher im Sinne der afghanischen Sippenhaftung von den Taliban verfolgt.

Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. In der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 befragt nach eventuellen Ergänzungen zum übermittelten Länderbericht verweist der BF auf die vorbereitete Stellungnahme, welche als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen wird.

Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen sich zunehmend auf den Osten richtete, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen, die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni, ist das Vorbringen des BF - was die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz betrifft - jedenfalls plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 10. 01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 16.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Begründung betreffend die Nichtgewährung von Asyl völlig zu Recht fest, dass dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass gerade der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätte. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vaters des BF als Lehrer und Mullah und seiner Person ist nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Bedrohung des BF im Sinne von - im Übrigen vom BF erstmals in der Stellungnahme vom 20.10.2014 geltend gemachten - Sippenhaftung kann vom erkennenden Gericht nicht nachvolllzogen werden. Zwar beruft sich der BF auf einen Drohbrief, den er von den Taliban erhalten haben soll und in dem ihm dasselbe Schicksal wie seinem Vater angedroht worden wäre, wenn er weiter nach dem Vater suche und dass er sich den Taliban anschließen solle, er konnte diesen Brief jedoch nicht als Beweisstück vorlegen. Die vorgelegte Bestätigung von Dorfältesten, dass der BF von den Taliban bedroht sei, vermag eine aktuelle Bedrohung des BF nicht zu beweisen. Auch spricht der BF in der Stellungnahme vom 20.10.2014 lediglich allgemein von einer afghanischen Tradition der Sippenhaftung in dem Sinne, weil sein Vater Lehrer in der von regierungsfeindlichen Gruppierungen beherrschten Provinz Nangarhar war, ohne auszuführen, inwieweit dies auf den Fall des BF aktuell zutreffen könnte. Dass in der Provinz Nangarhar Familienangehörige bzw. Söhne von Lehrern, die sich für Bildung von Mädchen einsetzen, gleichsam alle einer Bedrohung im Sinne einer Sippenhaftung ausgesetzt wären, kann den aktuellen Länderberichten nicht entnommen werden.

Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der BF persönlich bedroht wurde, nannte der BF lediglich den Drohbrief und meinte bloß generell, dass junge Burschen in der heimatlichen Region gezwungen seien, sich den Taliban anzuschließen und dass diese von den Taliban mitgenommen werden. Aus diesem generellen Vorbringen kann jedoch nicht auf eine individuell und konkret den BF betreffende Verfolgungshandlung im Sinne von Zwangsrekrutierung geschlossen bzw. festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des BF ergeben sich aus den unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in Nangarhar die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent angestiegen sind. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt.

Dass der BF in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ist dem BF nicht bekannt, ob sich seine Familie (Mutter und Geschwister) überhaupt noch in Afghanistan aufhalten. Im gegenständlichen Fall wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der BF sich zuvor niemals über einen längeren Zeitraum hindurch in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.