W205 1319770-2•BVwG W205 1319770-2
W205 1319770-2Tribunale amministrativo federale27 ott 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W205 1319770-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, AZ. 08 03.067-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, wurde am
XXXX in Österreich geboren und stellte - vertreten durch ihre Mutter E.M., einer nigerianischen Staatsangehörigen - am 04.04.2008 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG. Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.04.2005 wurde mit - schließlich rechtskräftigem - Bescheid des Bundesasylamtes (die Behandlung der Beschwerde im Asylverfahren der Mutter gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch den Unabhängigen Bundesasylsenat war vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.06.2010, Zl. 2008/23/0469, abgelehnt worden) vom 07.03.2006, Zl. 05 04.956-BAT, meritorisch abweislich entschieden. In Österreich lebt auch der 2005 geborene Bruder der Beschwerdeführerin E.J. mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 04.04.2008 im zweiten Rechtsgang (der erste abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, A1 319.770-1/2008/5E, behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid - und zwar zunächst gegen alle Spruchpunkte - richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.12.2010, die das Bundesasylamt dem damals zuständigen Asylgerichtshof samt Verwaltungsakt vorlegte, welche Aktenvorlage am 11.01.2011 einlangte (OZ 1).
3. Mit Schreiben vom 15.04.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über hg. Anfrage - nach Darstellung des Verfahrensganges - mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG - Aufenthaltsberechtigung plus gestellt habe.
4. Mit Schreiben vom 29.09.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Mutter und dem Bruder der Beschwerdeführerin jeweils Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt worden seien (OZ 8).
5. Mit Schreiben vom 10.10.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift vom 10.10.2014 vor der Behörde. Aus dieser geht hervor, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 10.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Rechtsbelehrung erklärte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.12.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück zu ziehen (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie lebt mit ihrer Mutter E.M. und ihrem minderjährigen Bruder E.J., beide ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt und führt ein Familienleben mit diesen Angehörigen. Beiden Angehörigen der Beschwerdeführerin wurde am 19.09.2014 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus") erteilt. Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat sind nicht feststellbar.
Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit ihrer Antragstellung am 04.04.2008 anhängig, die Beschwerdeführerin (bzw. ihre gesetzliche Vertreterin) ist ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren immer nachgekommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Beweismittel (siehe die oben im Verfahrensgang angeführten Aktenteile).
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin zog durch ihre gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.10.2014 ihre Beschwerde vom 30.12.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war wie oben bereits ausgeführt am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[...]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 55 AsylG 2005 regelt den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und normiert folgendes:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
3.5. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren und führt mit Bruder und Mutter seit der Geburt - demnach seit über sechs Jahren - ein Familienleben. Deshalb würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria jedenfalls in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.
Im Beschwerdefall kommt den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Mutter und Bruder) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, die hier geborene noch minderjährige Beschwerdeführerin, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat, ist noch nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Bindungen bzw. Familienbezug zu Nigeria und ist deshalb auf die Obsorge ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Mutter angewiesen.
Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria würde nun dazu führen, dass die Beschwerdeführerin Österreich ohne ihre Familie verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Nigeria, ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Familiensituation nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Schon unter besonderer Berücksichtigung dieser familiären Konstellation und unter Beachtung des Kindeswohls wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl zB EGMR 28.06.2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09).
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Wie oben bereits angeführt, kann die mehrjährige Verfahrensdauer auch nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungsverpflichtungen etc.) zurückgeführt werden.
Im Falle der Beschwerdeführerin liegt daher seit ihrer Asylantragstellung im Jahre 2008 ein rechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor. Sie hält sich somit seit ihrer Geburt - somit seit über 6 Jahren - im Bundesgebiet auf und verfügt demnach über eine soziale Verfestigung in Österreich, wohingegen nie ein Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria entstand.
Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Beschwerdefall erweist sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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