W200 2007395-1•BVwG W200 2007395-1
W200 2007395-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2007395-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.03.2014, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 05.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden neben einer Kopie des Staatsbürgerschaftsausweises und des Reisepasses in Vorlage gebracht:
Befund eines Krankenhauses hinsichtlich einer OP am 20.06.1995
Bestätigung eines Krankenhauses vom 27.06.1995 über die stationäre Behandlung vom 19.06.1995 bis zum 23.06.1995
Bericht der Geburtshilfe und Gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 26.03.2004 über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin am 04.03.2004
Coloskopie-Befunde vom 05.10.2005, vom 22.10.2007, vom 24.01.2009 und vom 20.10.2012
Path. Befundbericht vom 13.10.2005
Zuweisung zur Fachärztlichen Untersuchung bzw. OP-Freigabe eines SMZ vom 15.12.2006
Befund eines SMZ vom 22.10.2007 und vom 23.10.2007
Schilddrüsenbefund einer Fachärztin für Nuklearmedizin vom 14.04.2009, vom 13.12.2009, vom 01.09.2010, vom 15.12.2010, vom 06.07.2011, vom 18.07.2012 und vom 14.05.2013
Vorläufiger Patientenbrief eines Spitals vom 15.02.2010
Befundbericht einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.03.2010
Operationsbericht einer Chirurgischen Abteilung vom 15.04.2010
Bericht über die stationäre Behandlung vom 14.04.2010 bis zum 17.04.2010in einer Chirurgischen Abteilung
Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung und Echokardiographiebefund vom 09.05.2011, vom 31.01.2012 und vom 10.10.2013
Befund über die MRT des Herzens am 02.08.2011
Patientenbrief und Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 21.04.2012 bis zum 23.04.2012 in einer Privatklinik
Röntgenbefund vom 24.05.2012 über den Zustand der "HWS" und der
"LWS"
Bericht über eine Gastroskopie vom 20.10.2012
Makroskopischer und histologischer Befund vom 20.10.2012
Schilddrüsenbefund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 21.10.2013
Untersuchungsprotokoll und Belastungs-EKG vom 22.10.2013
Weiters wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Vorläufiger Arztbericht vom 17.02.2003
Bestätigung eines Krankenhauses vom 23.04.2003
Kurzbrief einer Gynäkologie und Geburtshilfe vom 08.03.2004
Diagnose einer Schilddrüsenpraxis vom 28.02.2005 und vom 21.03.2005
Schilddrüsenbefund vom 02.05.2005, vom 23.08.2005, vom 13.02.2007, vom 07.04.2008 und vom 28.07.2008
Patientenbrief einer Privatklinik über den stationären Aufenthalt vom 06.03.2009 bis zum 06.03.2009
Vorläufiger Patientenbrief vom 15.02.2010
Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 08.03.2010
Befundbericht eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.03.2010
Schilddrüsenbefund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 20.12.2013
Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin 28.01.2014 wurde im Wesentlichen festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1. Zustand nach Schilddrüsenoperation
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederholte Versuche einer Einstellung der Substitutionstherapie bis dato keine euthyreote Stoffwechsellage erzielt hatten 09.01.01 20
2. Endometriose, Reizdarmsyndrom
Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt und mildes Therapieerfordernis besteht gz 07.04.04 10
3. Bluthochdruck, bicuspide Aortenklappe gz 05.01.01 10
4. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Skoliose, geringe Beinlängendifferenz mit konsekutivem Beckenschiefstand
Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20 von Hundert bemessen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2 bis 4 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2014 gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 18.03.2014 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt worden. Das Gutachten sei im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Rahmen einer Niederschrift vom 11.03.2014 erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigen Behinderten wegen des erhöhten Kündigungsschutzes begehre. Begründend führte sie aus, dass bei der Gutachtenerstellung der Verlust ihrer rechten Gebärmutter und des Eierstockes nicht berücksichtigt worden sei, obwohl ein diesbezüglicher Befund einer Privatklinik vom 21.04.2012 bei Antragstellung beigelegt worden sei. Weiters sei nach der Gutachtenerstellung neuerlich ein Eierstock (linker) und eine Endometriose entfernt worden, weshalb auch die Einnahme von Hormonen erforderlich sei. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt in einer Privatklinik vom 21.03.2012 bis zum 23.04.2012 sowie am 14.03.2014 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ein aktenmäßiges Gutachten auf Basis des Gutachtens vom 28.01.2014 und der vorliegenden medizinischen Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein, das Gutachten wurde am 01.09.2014 von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt und beinhaltet im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1. Verlust beider Ovarien vor dem 65. Lebensjahr 08.03.05 40
2. Zustand nach Schilddrüsenoperation
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederholte Versuche einer Einstellung der Substitutionstherapie bis dato keine euthyreote Stoffwechsellage erzielt hatten 09.01.01 20
3. Endometriose, Reizdarmsyndrom
Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt und mildes Therapieerfordernis besteht gz 07.04.04 10
4. Bluthochdruck, bicuspide Aortenklappe gz 05.01.01 10
5. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Skoliose, geringe Beinlängendifferenz mit konsekutivem Beckenschiefstand
Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10
6. Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 vH festgestellt. Auf Basis der neu vorgelegten Befunde seien die Leiden unter lfd. Nr. 1 und 6 neu in das Gutachten aufgenommen worden. Da die Befunde ausreichende Angaben über den Leidenszustand tätigen, sei eine persönliche Untersuchung laut Einschätzung des Arztes nicht erforderlich. Die Höhe des Gesamtgrades wurde damit begründet, weil der führende GdB des Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 6 nicht weiter erhöht würden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 01.10.2014 das aktenmäßige Gutachten vom 01.09.2014 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Das Gutachten wurde nachweislich am 06.10.2014 zugestellt, im Rahmen des Parteiengehörs langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 05.12.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.09.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 05.12.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Da ein Grad der Behinderung durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten von 40 vH festgestellt wurde, diesem im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und langte im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme dazu ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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