BVwG W178 2005473-1

W178 2005473-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014

Regest

Arbeitskraft, Behinderung, Pensionsversicherung, Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W178 2005473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2005473.1.00

Spruch

W178 2005473-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.09.2013, Zl. HVBA -3565-240267, betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für die Zeit der Pflege ihres Kindes XXXX, geb. am XXXX, ab 01.03.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2014 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt war.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Frau XXXX hat am 16.04.2013 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Sie gibt darin zur Begründung an, dass sie ihre Tochter XXXX, geb. am XXXX betreue, mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebe und sie für dieses Kind die erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Die Tochter besuche das BORG in XXXX. Nach Erstellung eines ärztlichen Gutachtens durch die PVA (durch den chefärztlichen Dienst, Frau Dr. Katharina Diem, Fachärztin für innere Medizin vom 16. Juli 2013) hat die PVA mit Bescheid vom 09.09.2013 den Antrag vom 03.05.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a ASVG nicht vorliege. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses liege folgender Leidenszustand vor: Essstörung mit Untergewicht, Zöliakie. Der festgestellte Leidenszustand bedürfe in seiner Ausprägung jedoch nicht einer besonderen Pflege bzw. sei ständige persönliche Hilfe nicht zwangsläufig notwendig. Die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung sei der Mutter ohne überdurchschnittliches Entgegenkommen des Arbeitgebers durchaus zumutbar.

Frau XXXX hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Oberösterreich (nunmehr BVwG) erhoben. In diesem Rechtsmittel bringt sie vor, dass ihre Tochter im März 2013 wegen Anzeichens von Magersucht im Kindesspital stationär aufgenommen worden war. Bald darauf sei bei ihr neben den Anzeichen von Anorexie auch eine Zöliakie festgestellt worden. Nach entsprechender Umstellung auf glutenfreie Ernährung hätte sich XXXX rasch wieder erholt und auch an Gewicht zugenommen. Es habe berechtigte Hoffnung bestanden, dass ihre Gewichtsabnahme, die zum Krankenhausaufenthalt geführt habe, vielleicht doch nicht auf die gefürchtete Magersucht zurückzuführen sei. Nach zehn Wochen sei das Kind wieder einigermaßen genesen in die häusliche Pflege entlassen worden. Leider seien zu Hause wieder alle Symptome einer ausgeprägten Anorexie zurückgekommen. Sie sei seither mit einer bleibenden Gluten-Unverträglichkeit und einer schweren Magersucht doppelt gestraft. Die Tochter werde derzeit wieder laufend vom Hausarzt und einem Psychologen ambulant behandelt. Dies alles bedeute für sie, auf unabsehbare Zeit eine enorme ganztägige Belastung, die neben einer beruflichen Tätigkeit unmöglich mehr zu bewältigen wäre. Noch versuchten sie in gemeinsamer Anstrengung, dass das Kind trotzdem das letzte Jahr des Gymnasiums mit Matura abschließen könne. Inzwischen sei dies aber auch nur mehr mit lückenloser Unterstützung vor, nach und in den Pausen zwischen den Unterrichtsstunden möglich. Manchmal müsse auch der Unterricht in Nebenfächern für einige Stunden unterbrochen werden, d. h. XXXX brauche ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege für den ganzen Tag. Die wenigen freien Minuten während des Unterrichts brauche sie dringend, um sich von ihren großen psychischen Anstrengungen der Betreuung wieder einigermaßen zu erholen. Es sei ihr die negative Entscheidung auf ihr Ansuchen um Selbstversicherung absolut unverständlich. Wenn in ihrem Fall keine ganztägige Beanspruchung der Arbeitskraft vorläge, würde dies auf niemanden zutreffen dürfen. Sie ersuche um nochmalige Prüfung und um Genehmigung des Antrages.

Mit Einspruchsbeantwortung vom 29.10.2013 hat die PVA angeführt, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht werde, nicht mit dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis und dem übrigen zur Verfügung gestandenen medizinischen Unterlagen korreliere. Demnach sei die ständige Pflege durch die einspruchswerbende Mutter nicht erforderlich und es sei dieser durchaus möglich, ohne dass Nachteile für das Kind entstehen würden, zumindest eine Halbtagsbeschäftigung ohne erhöhtes Entgegenkommen eines allfälligen Dienstgebers nachzugehen.

Am 15. Juli 2014 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Frau XXXX ist die Mutter des am XXXX geborenen Kindes XXXX. Sie wohnt mit ihr im im Spruchpunkt I genannten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt (vgl. Meldezettel im Akt der PVA). Mit Bestätigung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 29. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Kind XXXX erhöhte Familienbeihilfe vom März 2013 bis August 2014 zugesprochen. Das Kind XXXXbesuchte bis Juni 2014 das Bundesoberstufenrealgymnasium in XXXX und legte im Matura ab. Frau XXXX war im genannten Zeitraum weder berufstätig (pflichtversichert) noch selbst- oder weiterversichert nach dem ASVG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung.

Nach den unbestrittenen ärztlichen Befunden (vgl. Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 16.07.2013, Arztbrief der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz, Abteilung für Kinder und Jugendpsychiatrie vom 18.04.2013, Arztbrief des XXXX vom 06.11.2013) litt Frau XXXX im genannten Zeitraum an Zöliakie, depressiver Störung sowie an Anorexie und an rezidivierender Cystitis (chronischer Blasenentzündung).

Zum Betreuungsaufwand betreffend die Essstörung:

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Essstörung der Tochter evident wurde, das war im Herbst 2012/Frühjahr 2013, hat Frau XXXX sich intensiv um die Therapie und die Umsetzung der Therapie für ihre Tochter und auch um das psychische Wohl der Tochter gekümmert. Sie hat das Essverhalten der Tochter beobachtet und sich bemüht, dass die Tochter eine hinreichende Menge isst. Ohne diese intensive Betreuung wäre unter Umständen ein längerer Krankenhausaufenthalt der Tochter notwendig gewesen bzw. wäre die Tochter nicht in der Lage gewesen, trotz ihrer Erkrankung die Schule mit Matura abzuschließen. Es war auch nach den nachvollziehbaren Aussagen der BF ihr Bestreben, ein Abgleiten der Tochter in einen lebensbedrohlichen Zustand zu verhindern.

Die psychische Unterstützung war auch aufgrund der mit den Erkrankungen einhergehenden depressiven Stimmungen notwendig.

Zum Betreuungsaufwand betreffend die Zöliakie:

Aufgrund dieser unbestritten vorliegenden Stoffwechselerkrankung der Tochter XXXX war Frau XXXX gezwungen, eine strenge Diät zu kochen, einschließlich der entsprechenden Einkäufe und auch darauf zu achten, dass die Tochter die Diät einhält.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Zusammentreffen der Erkrankungen zu einer Verkomplizierung und Intensivierung der Therapien und der Betreuungssituation führte. Die chronische Blasenentzündung hat zwar den allgemeinen Gesundheitszustand der Tochter noch verschlechtert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA insbesondere in das chefärztlichen Gutachten, in das Schreiben des Finanzamtes Freistadt betreffend die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe, ergänzend in die Email vom 27.10.2014, sowie durch die mündliche Verhandlung am 15.07.2014. Es ist dabei insbesondere auf die Parteieneinvernahme der Frau XXXX sowie auf die Einvernahme der sachverständigen Zeugin Frau Drin XXXX zu verweisen.

Der wesentliche Sachverhalt ist bezüglich der medizinischen Daten unbestritten.

Strittig ist im Wesentlichen die Einschätzung, ob durch die damit notwendige Betreuung die in § 18a ASVG geforderte Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Mutter erfüllt der wird.

Frau XXXX hat bei der mündlichen Verhandlung bei ihren Schilderungen einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Die Feststellungen zum Betreuungsaufwand ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und im Rechtsmittel.

Die sachverständige Zeugin, Frau XXXX, konnte das Gericht davon überzeugen, dass sie in der Behandlung und Einschätzung des Betreuungsaufwandes aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und aus der Kenntnis des Therapieverlaufes von XXXX und der Kenntnis der Familiensituation kompetent ist zur Aussage.

Die Zeugin hat die Angaben der BF über die geleistete Betreuung dem Grund nach als notwendig und unterstützend für die Tochter bestätigt, wobei sie allerdings auch darauf hinwies, dass die Zuwendung der Eltern bei dieser Erkrankung sehr unterschiedlich notwendig ist. Die Zeugin konnte nicht ausschließen, dass unter Umständen durch die BF eine Beschäftigung (halbtags) angenommen hätte werden können. Das Gericht sieht darin keine Bestätigung der Auffassung der PVA, weil diese Aussage in Zusammenhang mit der immer wieder betonten Aussage der Zeugin zu sehen ist, dass die notwendige Zuwendung durch die Eltern in sehr unterschiedlichem Maße notwendig ist. Im konkreten Fall kann der BF kann Nachteil daraus entstehen, dass sie die intensivere Betreuungsvariante als notwendig empfunden hat, wobei ihr der Erfolg im schulischen Bereich (Matura) Recht gibt und die Vermeidung von längeren Klinikaufenthalten gelungen ist.

Zur Feststellung im Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 16.07.2013 ist anzumerken, dass die Bewertung, ob aufgrund des ärztlichen Befundes und der notwendigen Therapie und der festgestellten Bedürfnisse des Kindes ebenso wie der erfolgten oder zu erfolgenden Unterstützungsleistung durch einen Elternteil das Tatbestandsmerkmal der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege erfüllt ist sowie die Arbeitsmarktbewertung eine rechtliche Beurteilung darstellt, die dem Gericht obliegt. Die dem Gutachten zu entnehmenden medizinischen Befunde werden der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt (vgl. oben)

Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die unter 4.b) in der Begutachtung geprüften Kriterien solche der Pflegegeldeinstufung sind und bei der Betreuung von Kindern nicht unangepasst aussagekräftig sein können; so hat Hilfe bei der Beheizung des Wohnraumes durch die Mutter keine Aussagekraft über den speziellen Betreuungsaufwand nach § 18a ASVG im Sinne der von der Judikatur dazu entwickelten Kriterien, genauso wenig ist die Frage der Hilfe beim Waschen der kleinen Wäsche relevant.

Das Pflegegeldgesetz ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG nicht analog anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG sind nicht mit jenen der Pflegestufe 5 gleichzusetzen (VwGH 89/ 08/ 0353 vom 17.12.1991).

Unter dem Punkt 6.2 des Antrages hat sie auf die Frage ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht werde mit "Nein" angekreuzt. Die BF konnte in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erklären, warum es sich bei der Antwort "Nein" auf die Frage unter Punkt 6.2 des Fragebogens bei der Antragstellung, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird, um ein Missverständnis handelt, zumal der Tatbestand auslegungsbedürftig ist und im alltäglichen Sprachgebrauch anders verwendet wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. In der Sache

Gemäß § 18a Abs 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

Nach Abs 3 liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Nach Abs 4 ist die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

Gemäß Abs 5 beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Nach Abs 6 endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Nach Abs 7 steht das Ende der Selbstversicherung hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

3.2. Das Gericht verweist auf die ständige Judikatur zu der Bestimmung des § 18a ASVG, soweit sie für den gegenständlichen Fall relevant ist:

Zum Begriff der ständigen Hilfe und Wartung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dieser Begriff einheitlich

auszulegen ist, vermag doch schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfsbedürftigen in seiner menschlichen Existenz zu bedrohen (vgl. das zum NÖ. Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 20.11.1985, Zl. 83/11/0141, VwSlg. 11952/A).

Der Gesetzgeber geht - in typisierender Wiese - davon aus, dass der Bedarf eines behinderten Kindes nach persönlicher Betreuung durch einen Elternteil im Verhältnis zur Betreuungstätigkeit durch Dritte variabel ist und vom Alter des Kindes in Kombination mit der Schwere der Behinderung abhängt. Dabei ist auch eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung in Rechnung zu stellen, worauf jedoch schon der Gesetzgeber, wie sich aus der typisierenden Gesetzgebungstechnik ergibt, in abschließender Weise Betracht genommen hat, ohne dass der Erholungsbedarf der betreuenden Person im Einzelfall gesondert (dh neben den Voraussetzungen des §18a Abs 3 ASVG) zu prüfen wäre, solange das Behinderte Kind tatsächlich mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die in § 18a Abs. 3 ASVG nach Altersgruppen gegliederte Definition des Begriffes "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung notwendig war und bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann ist nicht mehr zu prüfen, ob der betreuenden Person ungeachtet der erforderlichen Pflegemaßnahmen die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar gewesen wäre, vgl. VwGH 2003/ 08/ 0261 vom 16.11.2005.

Wie der Gerichtshof (VwGH 99/0870053 vom 21.09.1999) in einem Fall dargelegt hat, könnten ständige Wartung und Hilfe im Falle eines täglichen Schulbesuches dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Betreuungsperson auch in der ihr verbleibenden " freien" Zeit (in der sich das Kind in der Schule befindet) kaum möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen.

Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass die Betreuung und Fürsorge für die Tochter XXXXim gleichen Ausmaß notwendig war wie im oben geschilderten Fall, der dem Erkenntnis des VwGH zu Grunde lag. Es ist daher gerechtfertigt, die Kriterien die in diesem Erkenntnis angelegt und geprüft wurden, auch hier zu Grunde zu legen. Geht man vom oben festgestellten Sachverhalt aus, so ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tochter XXXX bei Fehlen der intensiven persönlichen Betreuung durch ihre Mutter schlechter entwickelt hätte als es der Fall war, weil ihr diese Betreuung zugute gekommen ist.

Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesundheitszustand schlechter sich entwickelt hätte bei Fehlen erfahrenen intensiven Betreuung. Der Auffassung der Zeugin, die Mutter hätte einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen können, liegt der Durchschnittsfall zugrunde. Die Zeugin hat aber in den Detailantworten nicht ausgeschlossen, dass die zeitintensive Betreuung hilfreich war und der BF in dieser Situation als notwendig erschien.

Bei der Prüfung des Erfordernisses der ständigen Hilfe und Wartung ist auch nicht nur auf die körperliche Hinfälligkeit Bedacht zu nehmen, es ist auch auf die psychische Verfassung des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. In Fall der Betreuung von XXXX hat der psychische Faktor, d.h. insbesondere die Akzeptanz der Therapien für beide Krankheitsbilder und die psychische Unterstützung bei Akzeptanz der Therapien/ Diät und der Bewältigung des Alltags bei Bestehen dieser Erkrankungen eine große Rolle gespielt.

Im gegenständlichen Fall ist auch auf das Zusammentreffen von zwei Krankheitsbildern, die XXXX die Betreuung in einem besonderen Maße erschwert haben bei, Bedacht zu nehmen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass bei dem gemäß der Judikatur des VwGH anzustellenden Vergleich, ob bei Unterbleiben der Betreuung die Entwicklung des Kindes XXXX im Verhältnis zu einem Kind mit ähnlicher Behinderung , dem diese Betreuung zuteil wird, ein Nachteil für die Tochter XXXX entstanden wäre. Es ist somit eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gemäß § 18a Abs 3 Z 3 ASVG festzustellen, weil die Tochter XXXX ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte.

Die weiteren Voraussetzungen des § 18a ASVG liegen im Zeitraum bis 31.08.2014 unbestritten vor.

Ab 01.09.2014 wurde die erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr gewährt, sodass schon aus diesem Grund die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Kindes zu verneinen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die ständige Judikatur des VwGH zu § 18a ASVG wurde oben zitiert und berücksichtigt.

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