BVwG W156 2011789-1

W156 2011789-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014

Regest

Aussetzung, EU-Entsendebestätigung, Zustellung, Zustellwirkung

Testo completo

BVwG W156 2011789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2011789.1.00

Spruch

W156 2011789-1/4Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz beschlossen:

A) Das Verfahren über den Vorlagenantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien, vom 15.07.2014, betreffend Ablehnung der Entsendung des XXXX, Statsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, gemäß

§ 18 Abs. 12 AuslBG, wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im do. anhängigen Verfahren zu Zahl Ro 2014/09/0059-0061 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 11.06.2014, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG für Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde ohne Zustellnachweis auf postalischem Wege zugestellt und unbekannten Datums vom Beschwerdeführer übernommen.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 13.08.2014 wurde die Berufung/Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb an RA XXXX zugestellt und am 18.08.2014 übernommen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof mit vergleichbaren Sachverhalt drei Verfahren der beschwerdeführenden Firma anhängig sowie 18 Verfahren der beschwerdeführenden Firma beim Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In oben angeführten vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale oder zwischenstaatliche Abkommen bestehen, nach § 11 ZustellG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelung abzustellen ist, oder ob im Fall eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustellG eintritt.

Nach Angaben des AMS Krems in der Revision zu den zur Zahl Ro 2014/09/0059-0061 anhängigen Verfahren gab es im Jahr 2013 österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen. Zu einem nicht unerheblichen Teil stammen die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten, wie Slowenien, Slowakei, Tschechien, etc.... Im Jahr 2014 wurden bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt. Derzeit sind österreichweit 335 Verfahren anhängig.

Es ist daher zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal eine Zustellung ins Ausland nicht als spezifische Problemstellung im Ausländerbeschäftigungsgesetz angesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 A

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