W144 1406531-1•BVwG W144 1406531-1
W144 1406531-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.4.2009, Zl. 08 07.050-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuerkannt.
II.XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und hat sein Heimatland im Juli 2008 verlassen. Am 10.8.2008 hat er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.9.2008 brachte er vor, dass sein Vater, der im Kommando der Armee der Elfenbeinküste tätig gewesen sei, am 19.09.2002 im Zuge eines Rebellenangriffs durch einen Schusswechsel ums Leben gekommen sei. Die Rebellen hätten das Militärlager erobert. Die Kinder der Offiziere, so auch der BF selbst, seien von den Rebellen festgehalten worden. In der Folge sei der BF gezwungen worden, für die Rebellen zu kämpfen, er sei auch Zeuge geworden, dass Rebellen Frauen vergewaltigt hätten, und sei auch er gezwungen worden, mit diesen Frauen zu schlafen. Er habe auch beobachtet, dass die Rebellen Menschenopfer durchgeführt hätten, manche hätten sogar menschliche Organe gegessen. Im November 2004 habe die Regierung beschlossen die besetzten Gebiete von den Rebellen zurückzuerobern. Es sei zu Flugzeugangriffen gekommen, viele Rebellen seien geflüchtet und der BF habe die Gelegenheit genutzt, um aus der Gefangenschaft der Rebellen zu fliehen. Im Juli 2008 sei der Kiosk, in dem der BF mittlerweile gearbeitet habe, überfallen worden und seien die Leute auf der Suche nach dem BF gewesen, da er - wie gesagt - Zeuge dieser Übergriffe seitens der Rebellen, die nunmehr zum Teil Regierungsangehörige gewesen seien, gewesen sei. Diese hätten den BF töten wollen.
Das Bundesasylamt hat nach einer weiteren Einvernahme des BF im April 2009 den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend wurde erstinstanzlich u.a. ausgeführt, dass das individuelle Vorbringen zur Bedrohungssituation widersprüchlich und bei einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. ausgeführt, dass es bei den Einvernahmen Missverständnisse gegeben habe.
In der Folge wurde am 17.03.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt. In dieser Beschwerdeverhandlung trat zu Tage, dass der BF nunmehr eine andere Version seiner Bedrohungssituation zu Protokoll gegeben hat, so dass massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gegeben waren. Da andererseits jedoch auch vorgebracht wurde, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, wurde die Verhandlung zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zur Klärung der Frage, ob unterschiedliche Versionen eines Vorbringens, die einander geradezu ausschließen würden, dadurch erklärt werden können, dass der Antragsteller allenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 wurde Univ. Prof. Dr. Georg Pakesch zum Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie bestellt und um Klärung der obzitierten Fragen ersucht. Nach mehreren Urgenzen wurde letztlich das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 05.09.2012 erstattet, in dem ausgeführt wird:
"Es können, wie im gegenständlichen Fall, zwei sich ausschließende Versionen, die auch sehr konkret geschildert wurden, nicht durch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich erklärt werden. Es ist eher die Annahme möglich, dass eines oder beide der bedrohlichen Ereignisse nicht in dieser Form stattgefunden haben."
Die in der Folge für 13.11.2012 anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde letztlich auf Ersuchen des BF wieder abberaumt, dass seine Begleiterin sich das Bein gebrochen habe und nicht zur Verhandlung anreisen könne. Es werde daher um eine Verschiebung der Verhandlung gebeten.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 wurde ein Befundbericht vom 28.05.2013, OA Dr. H. Rössler vorgelegt aus dem nachstehendes hervorgeht:
"Psychiatrische Krankheit Anamnese:
Seit ca. einem Monat zunehmende Verschlechterung des psychischen Befindens, Patient hätte keinen Antrieb mehr, auch keinen Appetit, ein-und Durchschlafstörungen, am Vormittag bereits Migräne bzw. Kopfschmerzen, Schuldgefühle überlebt zu haben, bei dem Bürgerkrieg an der Elfenbeinküste wären einige Familienmitglieder unter anderem sein Vater ums Leben gekommen, Patient hat auch zeitweise Verfolgungsideen, empfinde Menschen hinter sich. Diesbezüglich jedoch korrigierbar.
Psychopathologischer Status:
Patient ruhig, auch sprachlich bedingt geringe spontane Äußerungen, Beschwerden werden vor allem nach Befragung angegeben. Patient äußert derzeit keine konkreten Suizidideen, hätte aber in der Vergangenheit daran gedacht, sich mit einem Messer zu schneiden, Medikamente zu nehmen, oder sich aufzuhängen.
Fremdanamnese:
Patient lebt seit fünf Jahren in Österreich, der erste Asylantrag wurde abgelehnt, es läuft nun ein Berufungsverfahren, Patient hat in den letzten Wochen gelegentliches Suizidäußerungen getätigt, eine konkrete Suizidalitätseinengung wäre jedoch nie aufgefallen.
Psychiatrische Beurteilung: Mittelgradige depressive Episode
Psychopharmako- Therapie Morgens Mittagsabends vor dem Schlaf Frisium 10 mg, Cipralex 10 mg, Mirtel 30 mg
Procedere:
Dem Patienten wird eine stationäre Aufnahme an der Psychiatrie in Hall angeboten, diese möchte er derzeit nicht annehmen, da er Angst hätte, sich eingesperrt zu fühlen. Dem begleitenden Mitarbeiter vom Flüchtlingsheim Zirl wird der Rat gegeben, bei neuerlichen Äußerungen vom Suizidideen, den Patienten an die Psychiatrie in Hall einweisen zu lassen. Kontrolle hier in vier Wochen."
Mit Schriftsatz vom 02.09.2013 legte der BF ein Schreiben der Diakonie, Flüchtlingsdienst, vor, in welchem Dr. Pelzer, Psychoanalytikerin, Folgendes ausführte:
"Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, schwere chronifizierten depressive Verstimmung, mit starken Sinnlosigkeitsgefühlen, Grübelei und fehlendem Lebensmut, und Verzweiflung.
Hintergrund der Symptomatik: Traumatisierenden Kriegserlebnisse im Heimatland nach Überfall vom Rebellen auf ein Camp
Setting: Psychoanalytische Psychotherapie im Sitzen, zweimal wöchentlich bis einmal im Monat.
Angesichts der Schwere der Erkrankung, angesichts des Alters des Patienten und seiner labilen psychischen Verfassung und Gefährdung ist eine Weiterführung der Behandlung des Patienten dringend anzuraten.
Der Patient wird weiters auf der psychiatrischen Universitätsklinik von Doktor Rössler behandelt."
Nach Vertagung der für den 25.09.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen ist, wurde eine neuerliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2014 anberaumt, in welcher der BF angab, dass es ihm in psychischer Hinsicht im Moment ein klein wenig besser gehe, so dass er die psychiatrischen Sitzungen derzeit nicht besuche, doch müsse er nach wie vor mehrere verschiedene Medikamente einnehmen, wie sie ihm von den Ärzten verschrieben worden seien, die konkreten Namen der Medikamente wisse er jedoch im Moment nicht. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er wieder zu den Therapiesitzungen kommen müsse, falls sich sein Zustand wieder verschlechtern sollte. Familienmitglieder habe er in der Elfenbeinküste keine mehr, letztmalig habe er vor etwa acht Monaten Kontakt mit einem Freund gehabt, der ihm erklärt habe, dass er auch nichts über etwaige Angehörige von ihm wisse. Ob sich dieser Freund derzeit noch in der Elfenbeinküste befinde, könne der BF nicht sagen, da auch dieser Freund Probleme gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr hätte er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.
In der Verhandlung wurde weiters insbesondere die Allgemeinsituation in der Elfenbeinküste im Hinblick auf die dortige medizinische Versorgung - nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2012 "Elfenbeinküste: Medizinische Versorgung" - wie folgt erörtert:
"Psychiatrische Versorgung
Ungenügender Zugang zu psychiatrische Versorgung. Mehr als 75 % der Personen, welche an psychischen Krankheiten leiden, haben keinen Zugang zu Behandlungen und oder zu den notwendigen Medikamenten. Experten des Ivorischen Gesundheitssektors meinen, es sei schwierig einzuschätzen wie viele Personen als Folge der jüngsten Unruhen psychiatrische Behandlung an benötigen. Das Gesundheitsministerium hat dazu keine Statistiken erhoben. Für die psychiatrische Versorgung werden weniger als 2 % des nationalen Budgets für Gesundheit ausgegeben. Personen, die Hilfe benötigen, können sich nur sehr wenige Stellen wenden.
Personal und Infrastruktur. Der Koordinator des nationalen Programms für psychische Krankheiten meint, dass es nicht genügend qualifiziertes Personal gibt, um die Bedürfnisse der Bevölkerung abzudecken. Dass sie wurde schon Gesundheitsministerium hat keine Informationen zur Anzahl Personen, die in der psychiatrischen Versorgung arbeiten. In der privaten Einrichtung gibt es keine Expertinnen für die Behandlung psychischer Krankheiten.
Für 21 Millionen Personen gibt es nur gerade drei Einrichtungen, welche effektiv psychiatrische Behandlungen anbieten: Eine psychiatrische Klinik in Wien der will bei Abidjan, das Institut National-DLA sagte Republik ebenfalls in Abidjan und eine Einrichtung in Yamoussoukro, welche Patienten ambulant behandelt. Es gebe auch Einrichtung in der nördlichen Stadt wagte. Das Personal hat diese jedoch im Jahr 2002 aufgegeben.
Kosten. Die Konsultationen in den öffentlichen Einrichtungen Kosten zwischen 5.$ 70 und 9.$ 50. Die Behandlungskosten und die Kosten für die Medikamente müssen von den Patientinnen getragen werden.
Stigma. Psychisch kranke Personen werden als minderwertig angesehen. Die ivorische Gesellschaft ist diesbezüglich nicht sensibilisiert, und die Stigmatisierung psychisch Kranker ist sehr ausgeprägt. Dies führt dazu, dass Betroffene von ihren Familien versteckt, auf der Straße ausgesetzt oder in einigen Dörfern sogar angekettet werden. Aufgrund der totalen sozialen Ausgrenzung haben Betroffene nur selten Zugang zu Schutz- und/oder Wiedereingliederungsprogrammen."
Nach Ende der Einvernahme des BF in der Beschwerdeverhandlung zog dieser nach Rücksprache mit seinem Vertreter seine Beschwerde gegen Spruch Punkt I. Des angefochtenen Bescheides zurück.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, er hat sein Heimatland im Jahr 2008 verlassen und befindet sich nunmehr seit über sechs Jahren im Bundesgebiet.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich im Bundesgebiet langjährig in Therapie, wobei der Grad seiner depressiven Phasen schwankend erscheint. Wenngleich sich sein Krankheitsbild aktuell - nach eigenen Angaben - ein klein wenig verbessert hat, sodass er derzeit an keinen Therapiesitzungen teilnimmt, ist festzuhalten, dass noch vor einem Jahr sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert und er auch Suizidgedanken geäußert hat und sein Zustand offenbar dermaßen schlecht gewesen ist, dass ihm seitens seines behandelnden Psychiaters angeboten worden ist, stationär in die Psychiatrie aufgenommen zu werden, was der BF lediglich deshalb nicht angenommen hat, weil er befürchtet hat, dass er sich dieser stationären Psychiatrie "eingesperrt" fühle. Der Beschwerdeführer benötigt nach wie vor verschiedene psychiatrische Pharmaka unter anderem Frisium 10 mg., Cipralex 10 mg, Mirtel 30 mg, zu unterschiedlichen Tageszeiten und unterschiedlichen Dosen. Die Psychoanalytikerin Doktor Pelzer spricht in dem Schreiben vom August 2013 davon, dass angesichts der Schwere der Erkrankung des BF angesichts seines Alters und seiner labilen psychischen Verfassung und Gefährdung (!) eine Weiterführung der Behandlung des Patienten dringend anzuraten sei.
Weiters werden die oben dargelegten Ausführungen zur psychiatrischen Versorgung in der Elfenbeinküste als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Zum persönlichen Umfeld des BF wird festgestellt, dass dieser in der Elfenbeinküste keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte mehr hat. Sein letztmaliger telefonischer Kontakt mit einem Freund liegt bereits über acht Monate zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste dort irgendeine familiäre Unterstützung oder eine solche durch Freunde vorfinden würde.
Die Feststellungen zur Person des BF, sowie zu seinem familiären Umfeld und dem Nichtvorliegen verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatstaat ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vom 17.10.2014.
Die Feststellungen zu seiner psychischen Erkrankung und dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich aus den im Akt einliegenden und bereits oben wiedergegebenen Unterlagen.
Die Feststellungen zur psychiatrischen Versorgung von psychisch Kranken in der Elfenbeinküste ergeben sich aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2012, der sich inhaltlich konkret mit der medizinischen Versorgungslage in der Elfenbeinküste befasst. Auch wenn dieser Bericht bereits zwei Jahre alt ist, so ist dies der jüngste diesbezüglich verfügbare Bericht, auf den auch im aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu der Elfenbeinküste vom 06.05.2014 Bezug genommen wird (Seite 18 letzter Absatz). Zudem ist auszuführen, dass die Ausführungen zur Stigmatisierung psychisch Kranker in der Elfenbeinküste nach wie vor als aktuell zu bezeichnen sind, da nicht angenommen werden kann, dass innerhalb der ivorischen Gesellschaft innerhalb von sehr kurzer Zeit diesbezüglich ein Sinneswandel stattgefunden hat. Derartige gesellschaftliche Sensibilisierungen im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen und den Bedarf solcher Patienten brauchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung viele Jahre, so dass der beschriebene Umgang der Bevölkerung mit psychisch Kranken als nach wie vor aktuell zu bezeichnen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
A.)
Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, des in Beschwerde gezogenen Bescheides, im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.10.2014, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand der Entscheidung, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzusprechen hat.
Zu A I:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Elfenbeinküste, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat.
Im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste wäre der Beschwerdeführer mit dem Problem konfrontiert, dass er zum einen über keinerlei verwandtschaftliche Unterstützung verfügen würde und zum anderen aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung mit einer "totalen sozialen Ausgrenzung" konfrontiert wäre, so dass nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass er nicht in der Lage wäre, seine Existenz in der Elfenbeinküste zu erwirtschaften. Angesichts der gesellschaftlichen Wahrnehmung psychisch Kranker in der Elfenbeinküste und des Umgangs der Bevölkerung mit diesem Personenkreis ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer keinerlei wirtschaftliche Unterstützung zuteil werden und er auch keine Erwerbsmöglichkeit finden würde. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass er medikamentöser Behandlung bedarf, um wenigstens eine gewisse psychische Stabilität zu erreichen, was aber ohne ausreichende Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Erwerbsleben in der Elfenbeinküste nicht leistbar wäre, da er die diesbezüglichen Medikamente aus eigenem finanzieren müsste. Damit käme der BF jedoch insgesamt betrachtet in eine ausweglose Situation und wäre - angesichts der Feststellungen zum Umgang der Bevölkerung mit psychisch Kranken - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu befürchten.
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuzuerkennen.
Zu A II:
Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer im 1. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete, ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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