W119 1414626-1•BVwG W119 1414626-1
W119 1414626-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gefährdeter Personenkreis,<br/>gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit
W119 1414626-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 7. 2010, Zl. 10 00.311-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. 4. 2014 und am 8. 9. 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 1. 2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Brigittenau, Polizeiinspektion Praterstern gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er habe eine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und zuletzt als Angestellter gearbeitet. Er habe etwa drei Monate zuvor Afghanistan schlepperunterstützt verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Gefahr, da er von den Taliban bedroht und sein Haus eine Woche vor seiner Ausreise angegriffen worden sei. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er mit den Amerikanern zusammenarbeite. Er sei bei einer amerikanischen Firma für die Einkäufe zuständig gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er getötet zu werden.
In der am 18. 1. 2010 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, am XXXX in Kabul geboren zu sein. Seine Eltern, seine drei Brüder und eine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. Eine Schwester lebe in Deutschland und ein Bruder im Iran oder in Pakistan. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er etwa ein Jahr lang in einer amerikanischen Hilfsorganisation in Kabul als Dolmetscher und Einkäufer beschäftigt gewesen sei. Die Taliban seien sehr aktiv und würden sich erkundigen, wer für ausländische Organisationen arbeite, um sie davon abzuhalten. Er wisse, dass viele seiner Kollegen von den Taliban entführt worden und nicht mehr aufgetaucht seien. Die Taliban hätten ihn etwa neun Mal angerufen und hätten ihn beschuldigt, dass er ein ungläubiger Mensch und Verräter sei. Sie hätten gewollt, dass er aufhöre zu arbeiten, ansonsten werde er umgebracht. Vier Tage vor seiner Ausreise sei das Haus von drei bewaffneten Talibanmilizen gestürmt worden. Sie hätten seinen Vater und Bruder geschlagen, um zu erfahren wo er sei. Er sei nicht zu Hause gewesen. Sein Vater habe gesagt, dass sein Leben ernsthaft in Gefahr sei und er deshalb flüchten solle. Da diese Drohungen nicht aufgehört hätten und Landsleute immer wieder von den Taliban entführt worden seien, sei er geflüchtet.
Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seiner Tätigkeit in der genannten Organisation eine Gehaltsliste und einen Auszug aus dem E-Mail-Verkehr mit seinem damaligen Vorgesetzten, XXXX vor.
Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25. 10. 2011, Zl C6 416626-1/2010/7Z, wurde dem Beschwerdeführer die Arge-Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Am 12. 3. 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wiederholte und nochmals detailliert seine Tätigkeit für die Hilfsorganisation XXXX, die eine Zahnklinik betreibe sowie sein bisheriges Fluchtvorbringen schilderte. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Englischkurs in Afghanistan, seinen Personalausweis sowie handschriftliche Bestätigungen von Nachbarn und des Ortsvorstehers über den Angriff der Taliban auf sein Haus vor.
Mit Schreiben vom 15. 3. 2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die beim Bundesasylamt eingerichtete Staatendokumentation:
"Kann in Erfahrung gebracht werden, ob es in Kabul, XXXX, eine Zahnklinik der Hilfsorganisation XXXX gibt?
Ist der Name "XXXX" innerhalb dieser Organisation ein Begriff?
Wie lautet der Name des Chefs der Zahnklinik?
Hat ab dem Jahr 2008, ein XXXX, bei der Hilfsorganisation gearbeitet?
Was waren XXXX Aufgaben innerhalb der Hilfsorganisation?
Bis wann arbeitete XXXX bei der Hilfsorganisation?
Wie viele fixe Mitarbeiter umfasste die Zahnklinik in der Zeit, als XXXX dort beschäftigt war (Im Jahr 2008)?
Welche Begründung führte der Ast an, weshalb er seiner Arbeit bei der Hilfsorganisation nicht mehr nachkommen wolle?
Was weiß XXXX über die Fluchtgründe des ASt.?"
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen handschriftlich verfassten Brief seines Vaters vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit in einem ausländischen Büro, das Amerikanern gehöre, mehrere Male von unbekannten und verantwortungslosen Leuten bedroht und gewarnt worden sei. Überdies finden sich diesem Schreiben zahlreiche Namen von Nachbarn des Beschwerdeführers, die über diese Vorfälle Bescheid wüssten.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hat zusammengefasst Folgendes ergeben:
Auf der Homepage des "XXXX" werde Herr XXXX erwähnt. Anhand der englischen Original-Quelle sei zu interpretieren, dass er der Leiter der Zahnklinik sei. Er werde ebenso als Gründer dieses Projektes erwähnt. Dieses sei im Jahr 2003 ins Leben gerufen worden. Das behauptete "XXXX" habe leicht gefunden werden können, da es den Einheimischen bekannt sei und sich in der prominenten Gegend XXXX in der Stadt Kabul befinde. XXXX sei eine der ältesten Gegenden der Stadt Kabul. Es gebe dort hunderte kleine Geschäfte und Büros. Der ermittelnde Beamte habe vor Ort die Mitarbeiter von XXXX kontaktiert. Es habe herausgefunden werden können, dass XXXX keine große Klinik sei und es dort ungefähr 8 bis 12 Mitarbeiter gebe. Der Ermittlungsbeamte habe nach sehr diskreten Recherchen herausgefunden, dass XXXX weder der Direktor noch der Verwalter von XXXX sei. Die Einheimischen und die Mitarbeiter hätten bestätigt, dass diese Klinik gänzlich von afghanischen Leuten geführt werde. Der ermittelnde Beamte habe auch die Angestellten der Klinik befragt, ob der Ast im Jahr 2008 für das Projekt gearbeitet habe. Alle kontaktierten Personen hätten dies kategorisch verneint, dass sie den Ast kennen würden und angegeben, dass er nie ein Angestellter gewesen sei, aber er vielleicht ein Student gewesen wäre. Ebenso sei der Verwalter der Klinik befragt worden, ob der Ast in der Klinik gearbeitet habe. Dieser habe ebenfalls verneint, dass er etwas über den Ast wisse. Weiters sei der Verwalter der Klinik gefragt worden, ob der Ast für diese Klinik in einer anderen Funktion tätig gewesen sei. Dieser habe erklärt, dass er sicher sei, dass der Ast definitiv nicht für die Klinik gearbeitet habe, zumal es keine große Klinik sei. Der Klinikverwalter habe angegeben, dass die Klinik nur von Afghanen geführt werde. Außerdem habe er angegeben, dass die Klinik tatsächlich von internationalen Spendern finanziert werde. Es habe verifiziert werden können, dass der Beschwerdeführer nie für diese Organisation gearbeitet habe. Dies sei vom derzeitigen Verwalter der Klinik sowie von den Angestellten bestätigt worden. Die derzeitige Klinikverwaltung habe angegeben, dass XXXX im Moment 8 bis 12 Mitarbeiter in der Klinik beschäftige. Auch vor 2 Jahren (2008) habe es sich um keine große Klinik gehandelt.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ermittlungsergebnis anlässlich der am 25. 6. 2010 abgehaltenen Einvernahme beim Bundesasylamt vorgehalten. Er gab zu dem Umstand, in dieser Klinik unbekannt zu sein, an, dass ihn dies wundere. Er habe mit XXXX dieses Projekt begonnen. XXXX habe ihn ersucht, sich um den Stromvertrag zu kümmern. Zudem verwies er auf den mit XXXX geführten E-mail-Verkehr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 7. 2010, Zl 10 00.311-BAT, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Spruchpunktes I der Beschwerdeführer laut Rechercheergebnisse der Staatendokumentation nie für die genannte Klinik tätig gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Mit Schriftsatz vom 26. 7. 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass in Afghanistan Personen, welche die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen würden, in hohem Maße gefährdet seien, Opfer von massiven Verfolgungshandlungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen zu werden. Als Beweis für seine Tätigkeit in der genannten Hilfsorganisation legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Schriftstücken und Fotos vor.
Mit ergänzenden Schriftsätzen vom 28. 9. 2010 und 17. 7. 2011 legte der Beschwerdeführer weitere Schriftstücke und Fotos als Beweismittel vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 1. 4. 2014 und am 8. 9. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 1. 4. 2014 im Beisein seines damaligen Vertreters zunächst an, an Depressionen gelitten zu haben, aber momentan nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Nachdem der Beschwerdeführer seine familiären Verhältnisse in Afghanistan schilderte, gab er an, mit seiner Familie in Pakistan gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben. Danach sei die Familie nach Kabul zurückgezogen und zuletzt hätten sie in XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er telefonisch bedroht worden sei, da er für diese Organisation gearbeitet habe. Er sei aufgefordert worden seine Arbeit aufzugeben, ansonsten hätte man ihn getötet. Eines Nachts, als er zu Besuch bei seiner Schwester gewesen sei, seien drei bewaffnete Personen in das Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seinen Vater und Bruder geschlagen und ein Foto von ihm mitgenommen. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn finden und töten würden, weil er ein Spion wäre. Die Organisation, in der er tätig gewesen sei, habe XXXX (XXXX) geheißen. Aufgefordert dies auf Dari zu übersetzen, erklärte er, dass am Gebäude drei verschiedene Tafeln angebracht gewesen seien.
Der beigezogene länderkundige Sachverständige gab an, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, da er in einer Dari-sprechenden Umgebung aufgewachsen sei.
Da aufgrund der vorgelegten Unterlagen Zweifel darüber aufgetreten sind, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in dieser Organisation tätig gewesen sei, wurde der Sachverständige damit beauftragt, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurde das vom beigezogenen länderkundigen Sachverständigen erstattete schriftliche Gutachten vom 19. 6. 2014 zur Kenntnis gebracht, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Zahnklinik an eine neue Adresse übersiedelt sei, die jedoch nicht ausfindig gemacht werden haben können. Nach den Angaben der Ladenbesitzer, die vor der Klinik ihre Läden gehabt hätten und mit dem Klinikpersonal in Kontakt gewesen seien, habe es sich bei dieser Klinik um keine große Einrichtung gehandelt, die von Privatpersonen betrieben und wie fast alle anderen medizinischen Einrichtungen von internationalen Organisationen oder von Personen aus dem Ausland unterstützt worden sei. Von den Ladenbesitzern sei auch berichtet worden, dass gelegentlich eine Ausländerin in der Klinik als Helferin beobachtet worden sei. Die Klinik sei nach den Informationen der vor Ort ermittelnden Personen nicht von den Taliban bedroht und sie sei auch von der Nachbarschaft nicht als eine gefährdete Einrichtung eingestuft worden.
Betreffend die Identität und Tätigkeit des Beschwerdeführers seien mehrere Ladenbesitzer befragt worden. Ein Ladenbesitzer habe erzählt, dass der Beschwerdeführer als Statist und auch als Türsteher gearbeitet und die Klinikbesucher im Besucherbuch eingetragen habe. Der Beschwerdeführer sei kein Manager gewesen und auch nicht mit den Ausländern gesichtet worden. Der Ladenbesitzer kenne den Beschwerdeführer unter den Namen "XXXX" oder "XXXX" und er sei jeden Tag mit einer älteren Frau zur Arbeit gekommen, die als Köchin für die Klinik gearbeitet habe. Man vermute, dass diese Frau seine Mutter gewesen sei.
Zum Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass niemand in XXXX, XXXX - auch der Bezirksvorsteher - den Vater und den Großvater des Beschwerdeführers gekannt habe.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern immer noch in XXXX, XXXX leben würden. Er habe auch ein Schreiben, welches vom Bezirksvorsteher bestätigt worden sei. Dieses Schriftstück könne keine Fälschung sein, da es abgestempelt und unterschrieben sei. Sein Vater habe ihm das Schreiben geschickt. Er kenne den Bezirksvorsteher nicht persönlich. Befragt, ob er eine Erklärung habe, warum der Bezirksvorsteher diametrale Angaben zu seinen Angaben gemacht haben sollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und die Menschen aus Angst vor Feindschaften keine Geheimnisse von anderen verraten würden, sodass es möglich sei, dass der Bezirksvorsteher keine richtige Information erteilt habe. Er habe noch Kontakt zu seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer brachte auf Nachfrage weiters vor, dass sieben Leute des Klinikpersonals nichts mit den "Ausländern" zu tun gehabt hätten, einer von ihnen habe "XXXX" geheißen. Er sei für die Elektrizität zuständig gewesen. Es sei richtig, dass die im Gutachten genannte Frau als Köchin in der Klinik gearbeitet habe. Doch habe er nie mit dieser gemeinsam das Haus verlassen, jeder sei in eine andere Richtung nach Hause gegangen. Er habe in der Zahnklinik als Manager gearbeitet und sei bei Bedarf für die Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen. Er habe jeden Tag in der Früh alles kontrolliert und dem Leiter der Klinik täglich einen Bericht per E-Mail zukommen lassen.
Auf Nachfrage erklärte der Sachverständige, dass sich junge Leute in Afghanistan, die einen Vorarbeiterposten, Hausmeisterposten oder Reparaturen erledigen, "Manager" nennen würden.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er den Bezirksvorsteher nicht kenne, würden nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans übereinstimmen. Der Beschwerdeführer komme aus einem kleinen Ort und daher müsste er den Bezirksvorsteher kennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dem Bezirk XXXX stamme. Allerdings werde die von ihm angegebene Identität vom Bezirksvorsteher nicht bestätigt.
Der Sachverständige erstatte in weiterer Folge ein Gutachten zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet. Zudem wurden dem Beschwerdeführer auszugsweise Berichte aus den Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan eine zweiwöchige Frist gewährt. Er verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Abgabe einer solchen Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben an und ist am XXXX geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kabul. Er stellte am 12. 1. 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan in einer Zahnklinik beschäftigt, die von einer amerikanischen Hilfsorganisation namens XXXX (XXXX) betrieben und unterstützt wurde. Aus diesem Grund ist er in das Blickfeld der Taliban geraten und wurde wegen dieser Tätigkeit von diesen bedroht.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Hauptrisikogruppen
1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF
Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.
a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.
b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete
Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.
c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer
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d) Frauen im öffentlichen Leben
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e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter
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2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten
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3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
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4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden
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5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben
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6. Frauen (mit bestimmten Profilen)
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7. Kinder (mit bestimmten Profilen)
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9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)
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10. Angehörige von ethnischen Minderheiten
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(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).
Es gibt Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig ist und dass afghanische NGO - Arbeitnehmer nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann dies dennoch der Fall sein: Arbeit für eine US-finanzierte oder eine US-Organisation oder wenn es um Aktivitäten geht die von den Aufständischen als politisch erachtet werden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung ist jedoch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gering. Es kommt jedoch auf die individuellen Umstände an.
Es ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, nachdem sie ihren Job gekündigt oder die Tätigkeiten eingestellt hat. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.
Im Gesundheitswesen tätige Personen
Regierungsfeindliche Gruppierungen verübten weiterhin Anschläge auf Gesundheitspersonal sowie Einrichtungen und störten Informations- und Impfkampagnen. Im Frühjahr 2013 kam es zudem zu insgesamt 11 Übergriffen afghanischer sowie internationaler Sicherheitskräfte auf Gesundheitseinrichtungen sowie Gesundheitspersonal. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11. 2. 2014, Afghanistan: Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter)
Schriftlich erstattetes Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 19. 6. 2014:
Die vom Beschwerdeführer angegebene Zahnklinik übersiedelte vor einem Jahr von XXXX nach XXXX (einen anderen Stadtteil Kabuls), weil die Betreiber keinen neuen Vertrag vom Besitzer des Gebäudes erhalten hatten.
Nach den Angaben der Ladenbesitzer in XXXX, die vor der Klinik ihre Läden hatten und mit dem Klinikpersonal in Kontakt waren, handelte es sich bei dieser Klinik um keine große Einrichtung. Diese Klinik war eine von Privatpersonen betriebene afghanische Klinik und wurde wie fast alle anderen afghanischen medizinischen Einrichtungen von einer internationalen Organisation oder von Personen aus dem Ausland unterstützt. Es wurde von den Ladenbesitzern in der Nähe der Klinik in XXXX berichtet, dass gelegentlich eine Ausländerin, die auch Farsi sprechen konnte, in dieser Klinik als Helferin beobachtet wurde. Das bedeutet, dass die Unterstützung der Ausländer nicht nur finanzieller Natur war, sondern sie wurde auch personell aus dem Ausland unterstützt. Diese Klinik wurde nach Information der Ermittler von den Taliban nicht bedroht und sie wurde auch von der Nachbarschaft und Ladenbesitzer nicht als eine gefährdete Einrichtung eingestuft. Wenn ein Amtsgebäude oder eine NGO, in der Ausländer arbeiten, als gefährlich eingestuft wird, wird darüber mit Sorge in der Nachbarschaft und auf der Straße gesprochen. Die Ladenbesitzer bezeichneten diese Klinik als eine normale afghanische Privatklinik, in deren Nachbarschaft sie nicht als Gefahr galt.
Zur Identität und Tätigkeit des Beschwerdeführers wurden ebenso mehrere benachbarte Ladenbesitzer befragt. Ein Ladenbesitzer wusste über den Beschwerdeführer sofort Bescheid und erklärte, dass der Beschwerdeführer als Statist die Klinikbesucher im Besucherbuch eingetragen und auch als Türsteher gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer war kein Manager und wurde auch nicht mit Ausländern gesichtet. Sein Namen lautet dem Ladenbesitzer zufolge XXXX. Er wurde von manchen auch XXXX gerufen. Der Beschwerdeführer kam jeden Tag mit einer älteren Frau zu Arbeit, die als Köchin für die Klinik arbeitete. Nach Arbeitsschluss verließ der Beschwerdeführer mit dieser Frau gemeinsam die Klinik. Die Ladenbesitzer vermuten, dass es sich bei dieser Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handeln könnte.
Zur Familienadresse des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass niemand in XXXX den Vater und Großvater des Beschwerdeführers gekannt hat.. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er den Bezirksvorsteher nicht kennen würde, weil es ihm arbeitsbedingt nicht möglich war, stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans nicht überein. Der Beschwerdeführer gab an, von einem Außenbezirk in Kabul zu stammen und bei diesem Außenbezirk würde es sich um einen kleinen Ort handeln. Schon aus diesem Grund müsste er den Bezirksvorsteher kennen bzw. gesehen haben. Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer in XXXX aufwächst und bis zu seiner Ausreise dort wohnt und den Bezirksvorsteher nicht kennt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dem Bezirk XXXX stammt. Allerdings wird die von ihm angegebene Identität im Verfahren vom Bezirksvorsteher nicht bestätigt.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul führte der Sachverständige aus, dass XXXX und XXXX südlich von Kabul liegen und ca. 20 km entfernt vom Stadtzentrum liegen. Diese Gebiete gehören zu den unsicheren Gebieten in der Provinz Kabul. Die Vorort ermittelnden Personen konnten sogar in einigen Dörfern von XXXX nicht vorstoßen, weil ihnen der Bezirksvorsteher geraten hatte, dorthin nicht zu gehen. In diesen Gebieten sind nicht nur die Taliban aktiv sondern auch Banden, die den ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten angehören und an Plünderungen, Vergewaltigungen und bewaffnete Übergriffen beteiligt sind. Vor kurzer Zeit wurden in einem Außenbezirk von Kabul namens Paghman, ein Erholungsort der Bevölkerung von Kabul, zwei Familien auf dem Weg zurück nach Kabul von zehn Personen angehalten, zunächst entführt, beraubt und die Frau vergewaltigt. Diese Leute gehören möglicherweise zu den Mitarbeitern ehemaliger Mujaheddin-Kommandanten.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem sowohl mündlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung als auch dem schriftlich verfassten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten, noch den Gutachten des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Kabul konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Herkunftsbezirk XXXX konnte zwar aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen nicht bestätigt werden, dennoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Zahnklinik gearbeitet hat, sodass im gegenständlichen Fall die Provinz Kabul als seine Herkunftsregion anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit für eine Zahnklinik, die von einem US-amerikanischen Geldgeber finanziert wurde, von den Taliban verfolgt zu werden. Gegenständliche Organisation XXXX, welche die Zahnklinik betreibt, wurde von dem US-amerikanischen Zahnarzt, XXXX gegründet und weiterhin geführt (www.adrpinc.org; letzter Zugriff am 18. 9. 2014). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn die Mitarbeiter überwiegend Afghanen waren - für eine US-amerikanische Hilfsorganisation tätig war.
Wenn auch die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Islamabad zum Ergebnis gekommen sind, dass der Beschwerdeführer nicht in dieser Einrichtung beschäftigt gewesen sei, so waren die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (E-mail Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX) nicht außer Acht zu lassen, welche weitere Ermittlungen des länderkundigen Sachverständigen notwendig machten. Dass der Beschwerdeführer in der genannten Zahnklinik in Kabul tatsächlich tätig war, ergibt sich nicht nur aus seinen glaubwürdigen Angaben und den zahlreichen vorgelegten Beweisstücken, sondern wurde letztlich auch durch die Ermittlungen des länderkundigen Sachverständigen bestätigt. Dies ändert auch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer als Manager bezeichnete, obwohl er nach den getroffenen Ermittlungen Hausbetreuungstätigkeiten durchführte. Dies lässt sich mit den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in Einklang bringen, der bestätigte, dass junge Afghanen einen Haustechnikerposten mit "Manager" bezeichnen würden. Dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedrängt worden sei, seine Tätigkeit für diese Einrichtung aufzugeben, wird ebenso als glaubwürdig angenommen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass regierungsfeindliche Gruppierungen Anschläge auf Gesundheitspersonal sowie Einrichtungen verüben. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um keinen Mitarbeiter handelt, der im medizinischen Bereich beschäftigt war, so war er dennoch dieser Einrichtung zuzurechnen. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer als Mitarbeiter gegenständlicher Einrichtung wahrgenommen wurde.
Wenn der länderkundige Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgeht, dass gegenständliche Gesundheitseinrichtung nach Ansicht der in der Umgebung lebenden Personen als nicht von den Taliban gefährdet angesehen wird, so steht die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht zu einer Verfolgungsgefahr im Einklang mit den von UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom August 2013" bezeichneten "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan", wonach Personen, die vermeintlich oder tatsächlich mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese unterstützen, darunter fallen. Im gegenständlichen Fall ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte, bereits vor seiner Flucht aus Afghanistan von den Taliban aufgefordert wurde, seine Tätigkeit für diese Einrichtung aufzugeben. Es ist davon auszugehen, dass er den Taliban persönlich bekannt ist.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 2. 8. 2010 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Mitarbeiter in einer Gesundheitseinrichtung tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er bereits von den Taliban bedroht, diese Tätigkeit aufzugeben. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, befinden sich Personen, die in Gesundheitseinrichtungen arbeiten, ebenfalls im Visier der Taliban. Daher muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich ins Visier der Taliban geraten und von ihnen verfolgt werden würde. Diese Verfolgung droht dem Beschwerdeführer praktisch überall in Afghanistan
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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