BVwG W101 1435863-1

W101 1435863-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W101 1435863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1435863.1.00

Spruch

W101 1435863-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 16.959-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit der Familie seiner Schwester (Schwester, Schwager und minderjähriger Neffe) über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.11.2012 ebenso wie die genannten Verwandten einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 20.11.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.04.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 12 16.959-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 14.11.2012 verlassen und sei über den Irak nach Dubai gereist, von wo aus er schlepperunterstützt am 19.11.2012 direkt nach Österreich geflogen sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe mehrmals an Demonstrationen in XXXX gegen das Regime teilgenommen und werde deshalb vom Sicherheitsdienst gesucht. Weiters sei er im Mai 2012 zum Militärdienst einberufen worden. Da er dieser Einberufung nicht Folge geleistet habe, werde er vom militärischen Geheimdienst gesucht. Er habe sich versteckt gehalten, bis er mit Hilfe des Schleppers Syrien verlassen habe können. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet und getötet zu werden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 25.04.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Bis jetzt habe er keinen Militärdienst abgeleistet, da er wegen seines Schulbesuchs einen Aufschub erhalten habe. Am XXXX sei die Militärpolizei in sein Elternhaus gekommen und habe seinem Vater gesagt, dass er nunmehr einrücken und sich am XXXX bei der Militärbehörde melden müsse. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe sich in der Folge nur noch bei einem Freund aufgehalten. Am XXXX sei die Militärpolizei wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festnehmen bzw. zum Militär mitnehmen wollen. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle ihm ausrichten, sich so schnell wie möglich bei der Militärbehörde zu melden. In der Folge sei die Militärpolizei in Abständen von zwei bis drei Tagen immer wieder ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe nach ihm gefragt.

Am XXXX habe er das erste Mal an einer Demonstration in XXXX teilgenommen, da er mit dem Vorgehen der syrischen Regierung gegen die eigenen Leute nicht einverstanden sei. Danach habe er regelmäßig an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Diese seien von den Sicherheitskräften überwacht worden und hätten diese die Teilnehmer auch gefilmt und fotografiert. Am XXXX seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Eltern gesagt, dass sie Fotos hätten, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen würden. Wenn sie ihn erwischten, würden sie ihn einsperren.

Auch nachdem ihn die Militärpolizei bereits gesucht habe, habe er weiterhin an den Demonstrationen teilgenommen; das letzte Mal sei am XXXXoder am XXXX gewesen. Nachdem er bereits von der Militärpolizei gesucht worden sei, habe er immer nur maskiert an den Demonstrationen teilgenommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seien syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.05.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Fest stehe, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Fest stehe, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Fest stehe, dass er im Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinen Verfolgungshandlungen wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen seien die von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen sowie im April 2012 einen Einberufungsbefehl zur syrischen Armee erhalten habe und seitdem von den Geheimdiensten gesucht werde. Es könne festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit sich bringen würde.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 51 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises, seiner Sprach- und geografischen Kenntnisse sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und sunnitischen Glaubens sei. Aktuelle lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hätten nicht festgestellt werden können.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ausreisekausalen Ereignisse für nicht glaubhaft befunden würden. Auch seine vom Bundesasylamt befragte Schwester sei mit ihren Aussagen nicht in der Lage gewesen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Eine weitere Unplausibilität habe sich aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der freien Erzählung nicht erwähnt habe, dass er maskiert an den Demonstrationen teilgenommen habe, sondern erst auf die Frage, wie er das Risiko eingehen habe können, an Demonstrationen teilzunehmen, wenn er sowohl vom Sicherheitsdienst als auch von der Militärpolizei gesucht werde, habe er angeführt, dass er sich öfters maskiert hätte.

Es sei für das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände glaubhaft, dass eine derzeitige Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt ebenso wenig glaubhaft zum machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in Bezug auf die angebliche Bedrohungssituation als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Eine Gefährdung, die den Beschwerdeführer aufgrund eines in seiner Person gelegenen Merkmals im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in besonderem Maß treffen würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und auf Grundlage der länderkundlichen Berichte seien aktuell außergewöhnliche Umstände gegeben, die eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die dortigen derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden bzw. für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bestünde, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 02.05.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden politisch verfolgt werde, da er regelmäßig freitags an den Demonstrationen teilgenommen habe und im Mai 2012 der Einberufung zum Militär nicht nachgekommen sei. Wenn das Bundesasylamt den Vorwurf erhebe, die Angaben des Beschwerdeführers zur regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen seien unglaubwürdig, da seine Schwester im Rahmen ihrer eigenen Einvernahme vorgebracht habe, er habe nie an solchen teilgenommen, verkenne das Bundesasylamt hierbei die gesellschaftliche Position einer syrischen Frau. Diese seien kulturell bedingt nicht in alle Handlungen ihrer männlichen Verwandten, sprich ihrer Brüder, eingeweiht. Wenn das Bundesasylamt eine Unplausibilität darin sehe, dass der Beschwerdeführer bei der freien Erzählung nicht erwähnt habe, dass er an den Demonstrationen maskiert teilgenommen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Eine Angaben als unglaubwürdig zu werten, nur weil sie auf Nachfrage des Bundesasylamtes gemacht worden sei, sei mit § 18 AsylG unvereinbar. Es sei Pflicht des Bundesasylamtes durch gezieltes Nachfragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Mit Beschwerdeergänzung vom 28.08.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Erstbefragung beide für seine Ausreise relevanten Fluchtgründe genannt. Diese habe er bei der Einvernahme vom 25.04.2013 konkretisiert und seine Fluchtgründe in plausibler und detaillierter Weise geschildert. Es sei uneingeschränkt glaubwürdig - und werde durch die Aussage seiner Schwester zusätzlich bestätigt -, dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe und deshalb von der Militärpolizei gesucht werde. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Alter, in welchem Männer in Syrien zum Wehrdienst einberufen würden. Der Militärdienstflucht des Beschwerdeführers komme für sich allein genommen bereits Asylrelevanz zu und hätte bereits dieser Fluchtgrund zur Asylgewährung führen müssen. In Syrien bestehe eine allgemeine politische Situation, in welcher von einem Wehrpflichtigen nicht mehr verlangt werden könne, der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht der Wehrdienstleistung Folge zu leisten. Der derzeitige Krieg, den Assad gegen sein eigenes Volk führe, verstoße gegen die allgemeinen Regeln menschlichen Verhaltens und auch gegen das "Kriegsvölkerrecht". Kein Mensch dürfe gezwungen werden, an derartigen Verbrechen gegen die Menschlichkeit mitwirken zu müssen. Jeder Mann, der vor der aktuellen Gefahr, zur syrischen Armee einberufen zu werden, geflohen sei, sei wegen der ihm drohenden Verfolgungskonsequenzen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Hinzu komme, dass für kurdische Männer im wehrpflichtigen Alter eine mehrfache Bedrohungssituation bestehe. Das gesamte kurdische Volk stehe in Opposition zu Assad. Daher müsse jeder männliche Kurde an den Demonstrationen teilnehmen, wenn er sich nicht außerhalb seine eigene ethnische und soziale Gruppe stellen wolle und lebe so in Gefahr, wegen dieser Demonstrationsteilnahmen von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage von Dokumenten (syrischer Personalausweis und syrischer Führerschein) glaubhaft gemacht.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer erstmals an einer regimekritischen Demonstration in XXXX teilgenommen, da er gegen das Vorgehen der syrischen Regierung gegen die eigenen Leute protestieren hat wollen. In der Folge hat er regelmäßig an den sogenannten Freitagsdemonstrationen teilgenommen, die von den Sicherheitskräften überwacht wurden, indem die Teilnehmer fotografiert und gefilmt wurden. Am XXXX sind Sicherheitskräfte ins Elternhaus des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufhältig war, gekommen und haben seinen Eltern mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen fotografiert wurde und daher von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wird.

Hinzu kommt, dass am XXXX Angehörige der Militärpolizei ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen sind und seinem Vater mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer nunmehr zur syrischen Armee einrücken und sich am XXXX bei der Militärbehörde melden müsse. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen war, hat dieser Aufforderung bzw. Einberufung keine Folge geleistet und sich danach auch nicht mehr in seinem Elternhaus aufgehalten, sondern sich bei einem Freund versteckt gehalten. Da der Beschwerdeführer der Einberufung nicht nachgekommen ist, sind am XXXX erneut Angehörige der Militärpolizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen bzw. zum Militär mitzunehmen. In weiterer Folge ist die Militärpolizei immer wieder in Abständen von einigen Tagen ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hat nach ihm gefragt.

Da der Beschwerdeführer sowohl eine drohende Festnahme von Seiten der syrischen Sicherheitsbehörden als auch von Seiten der syrischen Militärbehörden befürchtet, verließ er mit seiner Schwester und deren Familie (Schwager und minderjähriger Neffe) Syrien.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner regelmäßigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, bei denen er von Seiten der Sicherheitsbehörden fotografiert wurde, sowie aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auch auf konkrete Daten stützt und darüber hinaus seinem Fluchtvorbringen nicht nur eine Beschreibung der konkreten Umstände seiner Teilnahme an Demonstrationen zu entnehmen ist, sondern dieses auch durch die Angaben seines Schwagers in dessen eigenem Verfahren (vgl. hierzu das hg. ergangene Erkenntnis, Zl. XXXX) bestätigt wurde, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf verweist, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Aussagen nicht in der Lage gewesen sei, das Fluchtvorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, sind dem zwei Aspekte entgegenzuhalten: Zum einem hat das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - die Stellung und das Verhalten von syrischen Frauen in der syrischen Gesellschaft nicht berücksichtigt und daher nicht hinterfragt, ob die Schwester des Beschwerdeführers überhaupt - ihrer Stellung als syrische Frau entsprechend - die Möglichkeit hatte, gänzlich über seine Fluchtgründe informiert zu sein, zumal der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien nicht (mehr) im selben Haushalt lebten. Zum andern hat das Bundesasylamt ebenso wenig berücksichtigt, dass der Schwager des Beschwerdeführers (ein syrischer Mann) dessen Fluchtgründe sehr wohl bestätigt hat. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im April 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten habe (vgl. AS 171). Allerdings hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht vorgebracht, im April 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, sondern angegeben, dass er im Mai 2012 den Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. dass am XXXX die Militärpolizei in sein Elternhaus gekommen sei und ihn im Wege seines Vaters aufgefordert habe, sich am XXXX bei der Militärbehörde zu melden (vgl. AS 23, AS 99). Vielmehr hat der Schwager des Beschwerdeführers in seinem eigenen Verfahren vorgebracht, dass er im April 2012 zum Reservedienst einberufen worden sei, woraus ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt offenbar die Vorbringen der beiden Schwäger verwechselt hat. Auch kann die zuständige Einzelrichterin keine Unplausibilität in dem Umstand erkennen, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben hat, dass er, nachdem er bereits von der Militärpolizei gesucht worden war, nur noch maskiert an den Demonstrationen teilgenommen hat. Der diesbezügliche Teil des Einvernahmeprotokolls vom 25.04.2013 (vgl. AS 100; "V: Bisher haben Sie nie erwähnt, dass Sie maskiert gewesen wären. Was sagen Sie dazu? A: Nachdem ich gesucht wurde, habe ich mich immer maskiert.") erweckt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer hier nach einer Ausrede gesucht hätte, sondern zeigt vielmehr, dass- durch Nachfragen des Bundesasylamtes - eine Unklarheit rasch und logisch nachvollziehbar bereinigt werden hat können.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in seiner Beschwerdeergänzung die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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