W208 2012114-1•BVwG W208 2012114-1
W208 2012114-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2014
Aktenvermerk, Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss,<br/>Ermittlungspflicht, Kriminalbeamter, Verdachtsgründe
W208 2012114-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Abteilungsinspektor XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT XXXX, vom 13.08.2014, GZ. 28/3-DK/3-14, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kriminalbeamter in einem Stadtpolizeikommando
(SPK).
2. Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 (eingelangt 29.07.2014) erstattete die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) Disziplinaranzeige gegen den BF. Er stehe im Verdacht, am 04.12.2013 und danach im Areal des SPK XXXX, in seiner Funktion als Exekutivbediensteter des Hauptsachgebietes "Brandermittlung", im Fachbereich 02 des Kriminalreferates im SPK, trotz eindeutiger Hinweise auf einen Täter, die Auswertung von vorhandenen Beweismitteln (Videomaterial) und unumgänglichen Ermittlungen nach einer Brandlegung unterlassen zu haben. Er sei somit verdächtig durch sein Verhalten gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verstoßen zu haben. Gleichzeitig wurde gegen einen Kollegen des BF Bezirksinspektor Gerhard XXXX (K.), zum selben Sachverhalt Anzeige erstattet.
Folgender Sachverhalt lag der Anzeige zu Grunde:
Am 04.12.2013 um 0:18 Uhr sei ein Spielautomat der Firma XXXX (Wettcafé) in Brand geraten. Um 0:20 Uhr sei von der Sicherheitszentrale die Berufsfeuerwehr der Stadt verständigt worden. Um 0:37 Uhr sei die rayonszuständige Streife der Polizeiinspektion XXXX (PI) zur Einsatzörtlichkeit beordert worden. Der Sachverhalt sei von der intervenierenden Streife vor Ort aufgenommen und in weiterer Folge im PAD (internes Aktenadministrationssystem der Polizei) protokolliert und dem zuständigen Kriminalreferat übermittelt worden. Am 04.12.2013 um 7:00 Uhr habe der BF seinen Dienst angetreten und aufgrund einer internen Vereinbarung die Agenden seines Kollegen K. übernommen, um diesem die Teilnahme an einer fachbereichsinternen Weihnachtsfeier zu ermöglichen. Am selben Tag um 10:15 Uhr habe sich ein Angestellter des Wettcafés, Andreas XXXX (P.) zur PI begeben und das Videomaterial der Überwachungskamera übergeben. Dabei habe P. angemerkt, dass nach Sichtung des Materials sich der Verdacht einer Brandstiftung als Ursache des Automatenbrandes ergeben würde. Diese Information sei von der PI telefonisch an den BF weitergegeben worden, welcher daraufhin mitgeteilt habe, sich an den Tatort begeben zu wollen. Der BF habe sich in den Abendstunden des 04.12.2013 zum Tatort begeben und habe festgestellt, dass der betreffende Automat zwischenzeitlich repariert worden sei. In seinem Aktenvermerk habe der BF ein technisches Gebrechen nicht ausgeschlossen und das Videomaterial für den Zweck der Verhandlung als ungeeignet erklärt. In der Folge habe er es auch nicht gesichtet. Bezirksinspektor Wolfgang XXXX (B.) von der PI, habe den BF telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass das Videomaterial auf der PI hinterlegt worden sei und sich der Sachverhalt, aufgrund des Beweismittels, mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv verändert habe und nicht mehr von einem technischen Gebrechen auszugehen sein werde. Die Abholung der DVD mit dem Videomaterial sei seitens des BF zugesagt worden.
Am 11.12.2013, 15:33 Uhr sei der Akt dem K. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden.
Am 21.12.2013 um 01:50 Uhr sei die PI von einem Mitarbeiter des Wettcafés in Kenntnis gesetzt worden, dass der Unbekannte, welcher den durch das Brandereignis beschädigten Automaten als letzter benützt habe, sich derzeit im Wettcafé aufhalte. In weiterer Folge sei durch Beamte der PI die Identität dieser Person festgestellt worden, der Sachverhalt am 09.01.2014 an den Fachbereich 02 mittels PAD übermittelt und dem K. als zuständigem Bearbeiter zugewiesen worden. K. habe dennoch am 19.03.2014 gegenüber der Staatanwaltschaft, das Brandereignis als technisches Gebrechen dargestellt. In seiner Stellungnahme habe er eingeräumt den Hinweis auf die Ausforschung des Brandlegers übersehen zu haben.
Der BF habe sich in seiner Stellungnahme darauf berufen, dass er nicht genügend auf die Brandlegung durch einen Menschen hingewiesen worden sei und sich letztlich auf seinen Kollegen K. verlassen habe, welche der Sachbearbeiter des gegenständlichen Aktes gewesen sei.
3. Am 20.05.2014 erstattete die LPD bei der Staatsanwaltschaft (StA) Anzeige gegen den BF und seinen Kollegen K., wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB), aufgrund Unterlassung der Durchführung einer rechtmäßigen Amtshandlung, durch das Nichterheben und Nichtanzeigen einer Sachbeschädigung durch Brandlegung. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass K. Sachbearbeiter des gegenständlichen Aktes und somit verantwortlich für dessen Inhalt war. Er habe sich in seiner Rechtfertigung darauf berufen, dass er vom BF, der für ihn vertretungsweise alle Erhebungen vor Ort aber auch sonst alle kriminalpolizeilichen Ermittlungen in der Sache durchgeführt habe, nicht über das Vorliegen einer Straftat, nämlich der Brandverursachung durch einen Menschen, wie sich später herausgestellt habe, informiert worden zu sein. Er sei jedoch nachweislich am 09.01.2014 von seinem Vorgesetzten mit dem Akt, indem darauf hingewiesen wurde, betraut worden und habe diesbezüglich ein Versehen eingeräumt.
Der BF habe sich darauf berufen, dass er zwar die Ermittlungen vor Ort und auch telefonisch durchgeführt habe, er aber nicht ausdrücklich genug auf eine Brandverursachung durch einen Menschen hingewiesen worden sei. Es sei für ihn offen gewesen, ob Fremdverschulden oder eine technisches Gebrechen vorgelegen sei. Letztlich sei ihm das auch egal gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass sich der eigentliche Sachbearbeiter (K.) um das weitere kümmern werde.
An das Telefonat und die E-Mail vom 04.12.2013, wonach "Brandstiftung" vorgelegen sei, könne er sich nicht erinnern. Faktum sei jedoch, dass der BF am 04.12.2013, noch vor dem Gespräch mit P. von der PI per E-Mail aber auch telefonisch darüber informiert worden sei, das P. die Videoaufzeichnungen vom Brandgeschehen abgeben habe. Im E-Mail stehe wörtlich:
"Sie haben sich die Überwachungsvideos angeschaut und es dürfte sich um Brandstiftung handeln."
In der Folge sei er von der PI (Bezirksinspektor B.) auch noch einmal telefonisch auf die zur Abholung aufliegende Videoaufzeichnung aufmerksam gemacht worden und habe zugesichert diese bei Bedarf abholen zu wollen, was aber nie passiert sei. Auf den Videoaufzeichnungen sei der später überführte Täter nicht nur eindeutig identifizierbar, sondern auch ersichtlich, dass dieser den Automaten in Brand gesetzt habe. Der BF habe daher als Erstermittler mehrfach den Hinweis bekommen, dass eine Person, und nicht ein technischer Defekt, den Brand verursacht habe und diese Hinweise ignoriert sowie auch den eigentlichen Sachbearbeiter K. nicht dahingehend informiert.
4. Das Strafverfahren gegen beide Beamte wurde am 14.07.2014 von der StA, gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
5. Am 13.08.2014 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss, der wie folgt begründet wurde:
Der BF sei verdächtig, er habe es nach einem Brandgeschehen am 04.12.2013, um 0:18 Uhr im Wettcafé als verantwortliche Ermittler vom 04. bis 11.12.2013 unterlassen, eindeutigen Hinweisen nachzugehen und vorhandenes Beweismaterial (Videoaufzeichnung), welches zur raschen Ausforschung des Brandlegers geführt hätte, auszuwerten. Er sei dadurch verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 BDG gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Die DK ging vom bereits oben dargestellten Sachverhalt aus. Ergänzend wurde angeführt, dass der BF am 04.12.2013 um 7:00 Uhr Kenntnis vom Sachverhalt bekommen, die Ermittlungen aber erst in den späten Abendstunden des gleichen Tages aufgenommen habe. Bereits um 10:15 Uhr habe ein Bediensteter des Wettcafés Videoaufnahmen an die PI übergeben. Darauf sei eine unbekannte Person erkennbar, welche den Spielautomaten unmittelbar vor Brandausbruch zuletzt benutzt habe. Der Bedienstete habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich daraus der Verdacht der Brandlegung ergeben würde und die PI habe den BF noch am Vormittag davon in Kenntnis gesetzt sowie per E-Mail um 11:56 Uhr. Der BF habe bei seinen verspäteten Ermittlungen am Brandort festgestellt, dass der Spielautomat bereits in den Nachmittagsstunden repariert worden sei.
Ohne die Videoaufzeichnungen zu sichten bzw. überhaupt in der PI abzuholen, habe er am 04.12.2013 folgenden Aktenvermerk erstellt:
"Es ist nicht auszuschließen, dass jemand mit Feuer die Beschädigung herbeigeführt hat. Die Videoaufzeichnungen sind für Fahndungszwecke unbrauchbar."
In der Folge habe er keine weiteren Erhebungen in der Sache durchgeführt, sondern die bis dahin vorhandene Aktenlage am 11.12.2013 um 15:33 Uhr zur weiteren Bearbeitung auf den Schreibtisch seines Kollegen K. gelegt. Auch dieser habe jedoch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.
Ein Polizeibeamter der PI habe als Zeuge ausgesagt, dass er die Übernahme des Videos noch am selben Tag telefonisch an dem BF weitergegeben habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich den Automaten selbst anschauen werde.
Der technische Leiter des Wettcafés P. habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2014 im Wesentlichen angegeben, dass die Manipulation bei dem Spielautomaten durch den letzten Spieler auf der Videoaufzeichnung ersichtlich gewesen sei. Dieser habe etwas in den Automaten gesteckt und unmittelbar danach habe es zu brennen begonnen. Davon habe er die PI in Kenntnis gesetzt. Er sei dann auch von einem Beamten des Kriminalreferates angerufen worden, der ihm eine technische Brandursache mitgeteilt habe. Auf seinen Einwand, dass er auf dem Video anderes gesehen habe, sei der Beamte ungehalten geworden. Der Kriminalbeamte habe jedenfalls gesagt, dass nichts für eine Brandstiftung spräche und er sich das Video noch ansehen werde.
Der BF habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.05.2014 angegeben, dass es ihm aufgrund des Arbeitsanfalles erst in den Abendstunden möglich gewesen sei, die Ermittlungen aufzunehmen. Er habe mit dem technischen Leiter Herrn P. gesprochen, der die Videoaufnahmen eher als unscharf bezeichnet habe. Er habe dann einen Aktenvermerk erstellt, in welchem er sich hinsichtlich der Brandursache jedoch nicht festgelegt habe. Den Akt habe er auf den Schreibtisch seines Kollegen K. gelegt. An ein Telefonat mit der PI könne er sich nicht erinnern; es werde aber so gewesen sein. Ausdrücklich habe diese die Existenz der Videoaufzeichnungen vermutlich nicht erwähnt.
In ihren Erwägungen kam die DK zum Schluss, dass nach der derzeitigen Verdachtslage zunächst davon auszugehen sei, dass die aufgrund einer Videoaufzeichnung leicht mögliche Ausforschung des Straftäters durch grobe Schlamperei sowie weder nachvollziehbarer noch vertretbarer Untätigkeit mehrerer beteiligter Polizeibeamter monatelang unterblieben und letztlich nur aufgrund der Intervention des Geschädigten beim Vorgesetzten des BF ermöglicht worden sei.
Das umfassende Versagen der eingesetzten Kräfte habe bereits mit dem Brandbericht der PI vom 05.12.2013 begonnen, in welchem der - allerdings nicht für Brandermittlung ausreichend qualifizierte - Bezirksinspektor B. von einem technischen Defekt gesprochen habe und die Existenz jeglicher Videoaufzeichnung, sowie den Verdacht einer Straftat durch Brandlegung verschwiegen habe, obwohl er davon nachweislich bereits am 04.12.2013 um 11:56 Uhr Kenntnis gehabt habe. Dieser Fehler hätte sich aber, durch die Maßnahmen des weiteren Beamten der PI und dessen Bericht über die Ausforschung des Täters, den er dem Kollegen des BF K. übermittelt habe, nicht weiter auswirken dürfen. Die eingesetzten für die Bearbeitung von Branddelikten besonders qualifizierten Kriminalbeamten, der BF und sein Kollege K., hätten die Hinweise auf eine Straftat und einen relativ leicht auszuforschenden Täter ignoriert, und abgesehen von irgendwelchen oberflächlichen und überhaupt nicht lege artis durchgeführten Erhebungen, überhaupt keine aktive Tätigkeit gesetzt, um dieses Brandgeschehen zu klären.
Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG ergebe sich konkret daraus, das der BF ihm zugewiesene Akten nicht ordnungsgemäß administriert und die entsprechenden Verfügungen Erhebungen nicht gesetzeskonform und nachvollziehbar getroffen habe. So sei jedem Verdacht von Straftaten unverzüglich nachzugehen und seien die dazu notwendigen Ermittlungen zeitnah und umfassend zu führen. Dabei seien vorhandene oder von Zeugen/Anzeigern angebotene Beweise aufzunehmen, entsprechend zu bewerten und soweit möglich, unverzüglich alle Anstrengungen zur Befragung/Ausforschung eines vermutlichen Täters zu treffen. Ziel jeglicher kriminalpolizeilicher Arbeit müsse es sein einen Täter der - wie im vorliegenden Fall - einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG verwirklicht habe, so schnell wie möglich auszuforschen. Dies habe einerseits den Zweck einer möglichen Flucht und Verdunklungsgefahr vorzubeugen, solle aber andererseits vor allem weitere Taten verhindern. Der BF habe dies nach derzeitiger Verdachtslage unterlassen.
Der BF sei laut Aktenlage vom 04. bis 11.12.2013 für die Bearbeitung dieses Brandereignisses zuständig gewesen und es wäre an ihm gelegen alle notwendigen Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen zur Ausforschung des Täters zu treffen. Er habe, obwohl er bereits um 7:00 Uhr Kenntnis von Brandgeschehen im Wettcafé gehabt habe, seine Ermittlungen erst in den späten Abendstunden aufgenommen, den Verantwortlichen des Wettcafés nicht darauf hingewiesen, dass am Tatort bzw. Spielautomaten nicht verändert werden dürfe, sich nicht um die Abholung und Sichtung der Videoaufnahmen gekümmert sowie selbst nach dem Telefonat mit P. - der ausdrücklich auf einen möglichen Täter hingewiesen habe - habe er nichts gemacht und den Vorfall zu klären, obwohl er selbst nicht sicher gewesen sei, dass ein technisches Gebrechen vorlag und Brandlegung nicht auszuschließen sei.
Die Videoaufzeichnung habe er in einem Aktenvermerk vom 04.12.2013 als unbrauchbar qualifiziert, obwohl er dies mangels Sichtung gar nicht habe wissen können. Die im Aktenvermerk dargestellte Sachverhaltsdarstellung habe keinerlei Ausführungen enthalten welche Ermittlungen mit welchen Ergebnissen und Schlussfolgerungen durchgeführt worden seien und habe mit einigermaßen ordentlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen nichts mehr zu tun. Es sei nicht einmal klar, ob der BF überhaupt irgend etwas ermittelt habe; bezeichnend dafür sei schon allein die wörtliche Aussage, "dass nach Angaben des Verantwortlichen nicht sicher sei, ob der Automat durch ein technisches Gebrechen gebrannt hat". Die Brandursache festzustellen, sei aber allein seine Aufgabe als qualifizierter Brandermittler gewesen, die er - aufgrund der mit stundenlanger Verspätung begonnene Erhebungen - nicht wahrgenommen habe, obwohl schlüssige Sachbeweise (Videoaufnahme) und Aussagen vorgelegen seien.
Nach Ansicht der DK habe es überhaupt keinen Grund gegeben, mit den im Übrigen sehr leicht und ohne hohen Aufwand durchzuführen Ermittlungen zuzuwarten. Ein derartiges Versäumnis stelle aber nicht nur ein bloß geringfügiges Fehlverhalten dar, sondern begründe den Verdacht eines umfassenden Versagens. Im Verfahren werde zu beurteilen sein, ob der BF - gemessen an der Zahl der in zugewiesenen Akten und der ihm zur Verfügung stehenden Zeit - allenfalls, im objektiven Sinne überlastet gewesen sei und es daraus folgend aus Schlamperei zu unterbliebenen Erhebungen gekommen sei oder ob er aufgrund mangelnden Eifers bzw. Interesses gehandelt habe.
Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG führte die DK an, dass der BF als Kriminalbeamter in einer für die staatliche Verwaltung besonders wichtigen Dienststelle tätig sei, die den Auftrag habe, innerhalb des ihr zugewiesenen Rayons für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu sorgen und Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären. Brandereignisse seien von besonders qualifizierten und ausgebildeten Kriminalbeamten zu erheben, damit die Sicherheitsorgane prüfen könnten, ob allenfalls Fremdverschulden und damit ein strafbares Verhalten (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) vorliege. Eine ordnungsgemäße Erhebung solcher Ereignisse liege also nicht nur im öffentlichen Interesse (Aufklärung von Straftaten), sondern sei damit auch wesentliches privates Interesse (Ansprüche auf Schadenersatz, Versicherungsleistungen usw.). Einem ordnungs- und gesetzmäßigem Vollzug komme daher besondere Bedeutung zu.
Der BF habe - nach derzeitiger Verdachtslage - jegliche zielführenden Ermittlungen zur Klärung der Tat und Ausforschung des Tatverdächtigen unterlassen und die ihm bekannte Fakten Lage (Hinweise auf Brandlegung, Videoaufnahmen) schlicht ignoriert. Dies könne in der Öffentlichkeit ein bedenkliches Bild auf die Kompetenz und Diensteifrigkeit von Polizeibeamten werfen. Es entstehe der Eindruck eines faulen Beamten, der keine Lust habe, sich um seine Aufgaben zu kümmern und dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie die Aufklärung von Straftaten egal sei. Dies sei nicht nur geeignet das Ansehen des BF selbst, sondern auch die Reputation der Behörde und damit der ganzen Polizei zu beeinträchtigen. Gerade das Vertrauen des Bürgers in die Polizeiarbeit, sei aber von grundlegender Bedeutung für das Vertrauen in die staatlichen Institutionen und damit dem Staat selbst.
Ob der BF seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zu der auch Zeugen geladen würden - vor der DK zu beurteilen sein. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes derzeit nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ, sowohl die disziplinäre Schuld des BF als gering einzuschätzen wäre, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und einer Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht notwendig sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.
6. Am 09.09.2014 langte bei der DK ein Schriftsatz des BF vom 08.09.2014 ein, in dem dieser die Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG beantragte. Dieser Schriftsatz wurde von der TK als Beschwerde gewertet. Der BF führt darin zunächst aus, dass nach internen Vereinbarungen die Erledigung von Brandangelegenheiten zwischen ihm und seinem Kollegen K. so aufgeteilt sei, dass er für die Stadtbezirke am rechten XXXXufer und dieser für die Stadtbezirke am linken XXXXufer dienstlich zuständig sei.
Am 04.12.2013, bei Dienstübergabe um 7:00 Uhr, sei er von seinem Kollegen informiert worden, dass es im namentlich genannten Wettcafé gebrannt habe. Verantwortlicher Ermittler für diesen Brand sei sein Kollege K. gewesen, da sich der Tatort am linken XXXXufer befunden habe. Da an diesem Tag eine Weihnachtsfeier des Fachbereiches geplant gewesen sei und sein Kollege daran habe teilnehmen wollen, habe er sich bereit erklärt, die Erstmaßnahmen zu treffen. Bei der Durchsicht der Berichterstattung der PI habe er festgestellt, dass der Glücksspielautomat vermutlich aufgrund eines technischen Defektes in Brand geraten sei. Noch am Abend desselben Tages habe er sich vor Ort den Automaten angeschaut und später auch mit Herrn P. telefoniert. Darüber habe er einen Aktenvermerk verfasst.
Den gesamten im PAD gespeicherten Akt (Berichterstattung und seinen Aktenvermerk) habe er seinem Kollegen K., wegen dessen Zuständigkeit, auf seinen Schreibtisch zur weiteren Bearbeitung gelegt. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Zuständigkeit seinerseits nicht mehr gegeben gewesen. Sein Aktenvermerk vom 04.12.2013 habe folgenden Wortlaut gehabt:
"Nach Angaben des Herrn P. ist bei den Videoaufnahmen nicht sicher, ob der Automat durch ein technisches Gebrechen gebrannt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass jemand mit Feuer die Beschädigung herbeigeführt hat. Die Videoaufzeichnungen sind für Fahndungszwecke unbrauchbar."
Daraus gehe hervor, dass er sich nie auf einen technische Brandursache festgelegt habe.
Er sei am 04.12.2013 allen relevanten Hinweisen nachgegangen, indem er Ermittlungen zur Brandursache vor Ort durchgeführt habe. Eine Sichtung der Videoaufzeichnung sei zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich gewesen, weil eine Ausforschung des Täters dadurch nicht rasch möglich gewesen wäre. Die Hinterlegung der CD in der PI sei daher vertretbar gewesen. Warum diese CD mit der Videoaufzeichnung später nicht dem Kollegen K. übermittelt bzw. nicht abgeholt worden sei, könne er nicht beantworten. Es habe zum Zeitpunkt seiner ersten Ermittlungen keine schlüssigen Sachbeweise und Aussagen gegeben die zur Ausforschung des Täters geführt hätten.
Vom 05.12.2013 bis 11.12.2013 habe er dienstfrei gehabt. Am 11.12.2013 hätte er zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr Journaldienst und Plandienst gehabt. Nachdem er zu dieser Zeit an einer Zahnwurzelentzündung laboriert habe, sei er nach kurzer Zeit krankheitsbedingt vom Dienst abgetreten und in der Zeit zwischen 11.12.2013 und 07.01.2014 nicht im Büro und krankgemeldet gewesen. Den Kollegen K. habe er letztmalig am 11.12.2014 im Büro getroffen, doch hätten sie über die gegenständliche Sache nicht gesprochen.
Rechtlich folge im Bezug auf § 43 BDG daraus, dass er bei den von ihm gesetzten Ersterhebungen am 04.12.2013 seiner Verpflichtung, den dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert nachzukommen, genüge getan habe. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (§ 91 BDG) durch Unterlassen seinerseits, könne er nicht erkennen. Was die Schuldhaftigkeit betreffe, so könne man den Vorsatz der Unterlassung schon aus dem Grund ausschließen, weil es ansonsten durch die Staatsanwaltschaft wohl zu einer Anklage gekommen wäre. Bleibe also nur mehr Fahrlässigkeit. Diese liege bei Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vor. Je nach dem Grad der Sorglosigkeit sei zwischen grober (treffe in seinem Fall jedenfalls nicht zu) und leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Sogar eine solche leichte Fahrlässigkeit stelle er in Abrede. Eine solche liege dann vor, wenn durch ein Verhalten eines sorgfältigen Menschen gelegentlich ein solcher Fehler passieren könne. In diesen Fällen sei ein Schadenseintritt meist nicht (so leicht) vorhersehbar und auch einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen, könne ein derartiger Fehler passieren. Aufgrund der obigen Ausführungen weise er daher den Vorwurf bei seinen Erhebungen durch Unterlassen schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, entschieden zurück.
Untermauert werde dieser Gesichtspunkt noch dadurch, dass das LPK das SPK per E-Mail vom 06.08.2014 von der Einstellung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt habe, wörtlich heiße es darin: "Die LPD teilt mit, dass das Einschreiten der genannten Beamten korrekt war, keine Dienstpflichtverletzungen vorliegen und daher auch keine disziplinären Maßnahmen gesetzt werden." (Gezeichnet für den LP-Direktor)
Umso unverständlicher sei es für ihn, dass noch am selben Tag am Nachmittag das SPK hier von einer irrtümlichen Einstellung ausgehe und sich für die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen habe (gezeichnet für den SPK Kommandanten).
Außer Streit stehe, dass für das weitere Ermittlungsverfahren K. zuständig gewesen sei. Weshalb K. aufgrund seines Aktenvermerkes in weiterer Folge keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen gesetzt habe, hätte dieser bzw. sein Dienstvorgesetzter zu erörtern. Laut Dienstplan hätte K. vom 05.12.2013 bis 23.12.2013 wochentags im Büro anwesend sein müssen.
Dass die Videoaufzeichnung für sich allein für Fahndungszwecke unbrauchbar gewesen sei, ergäbe sich aus der Tatsache, dass bei einer internen Veröffentlichung der unscharfen Bilder aus der Überwachungskamera, der unbekannte Täter bis zum heutigen Tag nicht ausgeforscht worden wäre. Nur dann, wenn man den Täter physisch vor sich gehabt hätte, wäre ein Abgleich mit den Videoaufzeichnungen vermutlich zielführend gewesen. Die Ausforschung des Täters sei bekanntlich erst möglich gewesen, als dieser am 21.12.2013 gegen 01:50 Uhr, in das Wettcafé gekommen sei und ein Angestellter richtig reagiert habe.
Bezüglich der Nachtragsdisziplinaranzeige verweise er auf sein Schreiben vom 04.09.2014, indem er den Antrag auf Einstellung gestellt habe.
Abschließend merke er an, dass es für ihn unverständlich und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er am Ende seiner beinahe vierzigjährigen Dienstzeit, in der er disziplinär nie auffällig gewesen sei, wegen Fehlleistungen anderer, als Beschuldigter vor einer Disziplinarkommission stehe.
7. Mit Schreiben vom 09.09.2014 erteilte die DK einen Erhebungsauftrag zur Klärung der Frage, ob dem BF tatsächlich von der LPD mitgeteilt worden sei, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege und keine disziplinäre Maßnahmen gesetzt würden.
8. Das LPD berichtete mit Schreiben vom 11.09.2014, dass tatsächlich ein Schreiben mit dem oben angeführten Wortlaut den BF zugestellt worden sei. Am selben Tag jedoch habe festgestellt werden können, dass die von der LPD verfasst Beschlussfassung unrichtig gewesen sei und einen falschen Wortlaut aufweise. Der Referatsleiter habe umgehend Kontakt aufgenommen und auf die unrichtige Formulierung hingewiesen. Daraufhin habe der zuständige Referent der LPD eine Neuformulierung dieser Schlussfassung abgespeichert und diese nach Unterzeichnung durch den zuständigen Vorgesetzten, an die betroffenen Beamten übermittelt. Die korrekte Fassung habe gelautet:
"Im Zuge der dienst- und disziplinarrechtlichen Beurteilung wurde gegen die oben angeführten Beamten eine Disziplinaranzeige erstattet, die bereits an die Disziplinarkommission beim BMI, weitergeleitet wurde. Die Beamten sind davon in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen." (gezeichnet für den LP-Direktor)
Es könne daher festgestellt werden, dass die korrigierte Fassung nur 5 Stunden später per E-Mail nachweislich an den BF übermittelt und mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen worden sei, dass die zuvor ergangenen Schlussfassung als gegenstandslos zu betrachten sei. Bereits zuvor sei denn betroffenen Beamten auch die Disziplinaranzeige zugestellt und von diesen nachweislich übernommen worden.
9. Mit Schreiben vom 17.09.2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2014) hat die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der am 31.03.1955 geborene BF ist am 01.11.1976 in den Polizeidienst der BPD eingetreten. Seit 01.12.1982 ist er Kriminalbeamter, war hauptsächlich im Gewaltbereich eingesetzt und seit 1984 bis einschließlich 2001 auch für die Bearbeitung von Branddelikten zuständig. Ab 2001 war er stellvertretender Gruppenführer in einer Kriminalgruppe für allgemeine Kriminalität gewesen und seit 01.07.2015 stellvertretender Hauptsachbearbeiter im SPK, Kriminalreferat, Fachbereich 02, Abteilungsinspektor. Ungefähr seit Herbst 2011 bearbeitet er ausschließlich Brandgeschehnisse.
Er erledigt die ihm zugewiesenen Arbeiten zufrieden stellend und kommt mit seinen Kollegen grundsätzlich gut aus. Dem BF gegenüber wurden von 1980 bis 2008 insgesamt 17 Belobigungen und dreimal Dank und Anerkennung ausgesprochen. Seit 1993 verfügt er über eine Leistungsbeurteilung "besondere Leistung".
Er ist weder disziplinarrechtlich noch gerichtlich vorbestraft.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer bearbeitet gemeinsam mit seinem Kollegen K. Brandereignisse. Aufgrund einer internen Aufteilung ist er für Ereignisse am rechten Flussufer der Stadt zuständig und sein Kollege für jene am linken Flussufer. Am 04.12.2013 bekam er um 7:00 Uhr Kenntnis von einem Brandgeschehen in einem Wettcafé (ein Spielautomat hatte nach eine Meldung der einschreitenden PI kurz nach Mitternacht gebrannt) im Zuständigkeitsbereich seines Kollegen K. Da dieser an jenem Tag an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte, erklärte sich der BF bereit die Erstermittlungen zu übernehmen. Am selben Tag um 10:15 Uhr hat ein Angestellter des Wettcafés (P.) auf eine CD/DVD gebranntes Videomaterial der Überwachungskamera der PI übergeben und dabei auf seinen Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen. Davon wurde der BF telefonisch und per E-Mail (11:56) informiert und gab die Anweisung die Videoaufzeichnungen vorerst bei der PI zu lagern, bei Bedarf würden diese abgeholt.
Aufgrund nicht näher dargestellter dienstlicher Ereignisse begab sich der BF erst am Abend zum Tatort und nahm den Spielautomaten in Augenschein. Dort musste er feststellen, dass der Spielautomat bereits repariert worden war.
Danach telefonierte er mit Herrn P. der sich das Video angesehen und ihm zu verstehen gab, dass seiner Ansicht nach klar sei, dass der letzte Spieler etwas in den Automaten eingebracht und dadurch den Brand verursacht habe. Auf die vom BF gestellte Frage, ob er genau gesehen habe was der Spielende in den Automaten eingeworfen habe, hat ihm P. gesagt, dass er das nicht sagen könne, da der Mann von der Seite her aufgenommen worden sei und es von der Videoposition her nicht genau zu sehen gewesen sei.
Ohne die Videoaufzeichnung von der PI abzuholen und persönlich zu sichten, hat der BF am 04.12.2013 folgenden Aktenvermerk erstellt:
"Nach Angaben des Herrn P. [Telefonnummer] ist bei den Videoaufnahmen nicht sicher, ob der Automat durch ein technisches Gebrechen gebrannt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass jemand mit Feuer die Beschädigung herbeigeführt hat. Die Videoaufzeichnungen sind für Verhandlungsergebnisse unbrauchbar."
Diesen Aktenvermerk übermittelte er zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt (diesbezüglich liegen widersprüchliche Angaben vor) ihm PAD seinem Kollegen K.
Danach hatte er vom 05.12.2013 bis 11.12.2013 dienstfrei. Am 11.12.2013 erschien er zwar zum Dienst, meldete sich aber - zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt - danach wegen einer akuten Zahnwurzel Entzündung wieder krankheitsbedingt vom Dienst ab (Anmerkung: Diese Abwesenheiten führt der BF in der Beschwerde an, im Einleitungsbeschluss findet sich dazu keine Feststellung). Während der Zeit seiner Anwesenheit am 11.12.2013 sprach er mit seinem Kollegen K. nicht über den Fall und ist davon ausgegangen, dass dieser als zuständiger Bearbeiter die Ermittlungen führt.
K. war der zuständige Sachbearbeiter des ggstl. Aktes und verantwortlich für dessen Inhalt, beruft sich aber darauf, dass der BF vertretungsweise die Erstermittlungen für ihn gemacht und ihn nicht über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat informiert habe. Nachweislich wurde ihm der Akt mit der Nachtragsanzeige, in der auf den Täter hingewiesen worden ist, elektronisch am 09.01.2014 sowohl im PAD als auch in Papier übermittelt. Den Hinweis auf einen konkreten Verdächtigen hat der K. übersehen.
Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus den von der DK vorgelegten Verwaltungsakten und sind insofern unbestritten, als der BF um 07:00 Uhr des 04.12.2014 informiert wurde und erst in den Abendstunden tatsächlich mit seinen Ermittlungen begonnen hat. Warum ein sonstiger "Arbeitsanfall" den BF von der Bearbeitung eines aktuellen Tatorts bis dahin abgehalten hat, wird im Verfahren durch die DK zu klären und durch den BF zu erklären sein, zumal der BF am Mittag eindeutige Hinweise auf Fremdverschulden hatte. Was sich aus den Niederschriften mit den PI-Beamten ergibt.
Die aktiven Ermittlungen beschränkten sich auf einen Augenschein im Wettcafé (erst in den Abendstunden) und ein anschließendes Telefonat mit dem dortigen Angestellten und Übermittler der Videoaufzeichnung D. Die Tragfähigkeit des Vorwurfes, dass der BF es unterlassen habe, den Verantwortlichen des Wettcafés mitzuteilen, dass diese nichts verändern dürften, ist vor dem Hintergrund zu klären, ob nicht die noch in der Nacht einschreitenden PI-Beamten dies hätten tun müssen.
Dass D. dem BF seinen Verdacht der Brandstiftung unter Hinweis auf die Videoaufzeichnung mitgeteilt hat, ergibt sich aus dessen niederschriftlicher Einvernahme. Die Qualifikation der Videoaufnahmen durch den BF - ohne, dass dieser sie selbst angesehen hat - als für Fahndungszwecke nicht geeignet, wird vom BF nicht bestritten. Ob diese tatsächlich ungeeignet waren, konnte der BF zum Zeitpunkt der Abfassung seines Aktenvermerkes jedenfalls nicht wissen. Er hat im Aktenvermerk zwar offen gelassen, ob die Beschädigung durch ein technisches Gebrechen oder Sachbeschädigung hervorgerufen wurde, jedoch jeden Hinweis darauf unterlassen, worauf sich seine Einschätzung stützt bzw. wo sich das Videomaterial befindet und dass er es noch nicht abgeholt und persönlich gesichtet hat.
Die dienstliche Abwesenheit des BF vom 05.12.2013 bis 11.12.2013 sowie die am 11.12.2013 erfolgte Erkrankung, sind dem Akt nicht zu entnehmen, ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde und sind durch die DK leicht überprüfbar. Die DK wird darüber hinaus weiters zu klären haben, wann die Übergabe des Aktes an den Kollegen K. tatsächlich erfolgt ist, noch am 04.12. oder am 11.12. um 15:33 Uhr. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF zwischen 05.12. und 11.12. 08:00 Uhr dienstfrei gehabt hat, hat dieser - trotz der von ihm angeführten Zahnwurzelentzündung Erklärungsbedarf, warum er seinen Kollegen K. nicht am 11.12. in der Zeit zwischen 08:00 und 15:33 Uhr in den Fall eingewiesen hat.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt bedurfte für die Beurteilung im Verdachtsbereich keiner weiteren Ergänzung und war den Akten sowie der Beschwerde zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG vor diesem Hintergrund auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Funktion des Einleitungsbeschlusses (iSd § 123 BDG) in der Prüfung bestehe, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestehen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, während die Klärung der Rechts- und Schuldfrage dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (VfSlg 16269/2001).
Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0061; E 19.10.1990, 90/09/0044). Es ist daher der Disziplinarkommission nicht verwehrt, ihre Entscheidung in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der Disziplinaranzeige (ohne weitere Ermittlungen) zu treffen. Macht sie davon Gebrauch, bleibt freilich zu prüfen, ob sie - unter Berücksichtigung der Funktion und der Stellung des Einleitungsbeschlusses (bzw der Voraussetzungen für die Einstellung) im Disziplinarverfahren - damit ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).
Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, läßt sich im einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (VwGH 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135/A; VwGH 05.04.1990, 90/09/0008).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall wird dem BF im Einleitungsbeschluss vorgeworfen er habe es nach einem Brandgeschehen am 04.12.2013 als verantwortliche Ermittler vom 04.12. bis zum 11.12.2013 unterlassen, eindeutigen Hinweisen nachzugehen und vorhandenes Beweismaterial (Videoaufzeichnung), auszuwerten. Selbst wenn, man davon ausgeht, dass der BF vom 05. bis zum 11.12.2013, 08:00 dienstlich gar nicht anwesend war und ihm in diesen Zeitraum daher keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden kann, liegen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht der von der DK vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vor.
Was die ihm vorgeworfenen Verfehlungen vom 04.12.2013 betrifft, bestehen diese im Wesentlichen darin, dass er erst am Abend den Tatort aufgesucht hat (obwohl er bereits um 07:00 Uhr informiert wurde), die Videoaufzeichnung nicht bei der PI abgeholt hat (obwohl er von dieser den eindeutigen Hinweis auf Fremdverschulden erhalten hat) und mit dem Anzeiger P. erst danach in telefonischen Kontakt getreten ist. Dabei hat er diesem - zumindest nach dessen Zeugenaussage in ungehaltenem Ton - erklärt, dass nichts für eine Brandstiftung spräche. Womit beim Opfer zumindest ein vertrauensschädigender Eindruck entstanden sein kann.
Sodann ist er - ohne sich selbst davon zu überzeugen - davon ausgegangen, dass die Videoaufzeichnung für Fahndungszwecke unbrauchbar sei und hat dies auch entsprechend in einem Aktenvermerk zu Papier gebracht, ohne darauf hinzuweisen, dass er selbst nicht Einsicht genommen hat und die konkreten Hinweise auf Fremdverschulden zu erwähnen oder anzuführen, wo sich die Videoaufzeichnung befindet. Obwohl er seinen Kollegen am 11.12.2014 im Büro angetroffen hat, hat er ihn nicht in den Akt eingewiesen, weil er der Meinung war aufgrund einer internen Aufteilung nicht mehr zuständig zu sein.
Es liegen vor diesem Hintergrund nachvollziehbare Anhaltspunkte für den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG vor.
Wenn der BF anführt, er werde für Fehlleistungen anderer verantwortlich gemacht, verkennt er, dass zumindest am 04.12. und am 11.12. bzw. bis zur Übergabe des Aktes, er selbst aufgrund seiner Erklärung dem K. gegenüber, für den Akt verantwortlich war und die DK ihm selbst, im gegenständlichen Verfahrensstadium im Verdachtsbereich, die oa. Fehlleistungen (Unterlassung den Tatort zeitnah aufzusuchen, einen inhaltlich richtigen und vollständigen Aktenvermerk zu verfassen, die Videoaufzeichnung abzuholen und auszuwerten, den Kollegen in den Fall einzuweisen) vorwirft. Die möglicherweise tatsächlich für Fahndungszwecke unbrauchbare Videoaufzeichnung spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, weil primär die Klassifizierung als "unbrauchbar" ohne sich selbst zu überzeugen, den Vorwurf der Pflichtverletzung begründet.
Dass K. für die Bearbeitung des Falles zuständig war, ist zumindest für den 04.12. und bis zur tatsächlichen Übergabe des Aktes an diesen, auszuschließen und vermag daher an der Verantwortlichkeit des BF für diesen Zeitraum nichts zu ändern bzw. den diesbezüglichen Verdacht nicht zu entkräften.
Die irrtümliche Information des LPK, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege, wurde korrigiert und letztlich war zu diesem Zeitpunkt bereits die DK zuständig, sodass eine rechtsverbindliche Entscheidung auch nur von dieser getroffen werden hätte können.
Mit dem Argument, ihm könne allenfalls leicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden und auch das stelle er entschieden in Abrede, kann der BF im Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses nichts gewinnen, weil diesbezüglich objektive Verdachtsgründe (die wie angeführt vorliegen und noch nicht bewiesen sein müssen) ausreichen und die Klärung der Schuldfrage der DK in der Verhandlung vorbehalten ist. Der BF hebelt damit auch seine eigenen Beschwerdeantrag bzw. dessen Begründung aus, den er eben nicht auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG (Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken), sondern auf § 118 Abs. 1 Z. 2, zweiter Halbsatz BDG (keine Dienstpflichtverletzung begangen hat) gestützt hat.
Diesbezüglich, und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, hat der BF nicht im ausreichenden Ausmaß (nämlich insbesondere sein Verhalten am 04.12. betreffend) dargelegt, dass der von ihm angeführte Einstellungsgrund, er habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, "offensichtlich" vorliegt, was aber im Lichte der Rechtsprechung erforderlich wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.
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