W184 1416657-2•BVwG W184 1416657-2
W184 1416657-2Tribunale amministrativo federale24 ott 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
W184 1416657-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 09.180-BAI, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Gabuns, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie im Bundesasylamt ... am
16.11. 2010 ... von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des
Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein. Ich bin gesund.
...
Angaben zur Person und den Lebensumständen:
Ich wurde in dem Dorf XXXX geboren und bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir haben in einer kleinen Strohhütte gelebt, die mein Vater gebaut hat. Als ich circa zwölf Jahre alt war, starb meine Mutter und circa fünf Jahre später starb auch mein Vater. Dann haben Nachbarn für mich gesorgt. Ich bin Einzelkind. Ich habe nie die Schule besucht. Mein Vater arbeitete als eine Art Jäger. Er ging in den Busch, tötete Tiere und verkaufte diese dann. Meine Mutter war Hausfrau. Nachdem mein Vater verstorben war, war ich gezwungen, seine Arbeit fortzusetzen. Meine finanzielle Situation war nicht besonders gut, aber ich kam irgendwie über die Runden. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin XXXX (phonetisch) und Moslem.
...
Angaben zum Fluchtweg:
...
Frage: Beschreiben Sie kurz Ihren Reiseweg. Über welche Länder sind Sie gereist? Welche Verkehrsmittel haben Sie verwendet?
Antwort: Ich bin von (meinem Heimatdorf) mit einem Taxi nach Kamerun
gefahren ... Dann bin ich dort auf ein Schiff gegangen. Mit dem
Schiff bin ich circa einen Monat gefahren. Der Mann, der mir geholfen hat, hat mich dann vom Schiff direkt in ein Taxi gebracht und dieses fuhr mich nach XXXX.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
...
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ja, die Polizei sucht mich.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Vielleicht können Sie sich ja informieren? Auf Nachfrage:
Ein Nachbar hat mir das gesagt.
Frage: Was hat Ihr Nachbar gesagt?
Antwort: Anscheinend wurde es im Radio durchgegeben, dass man nach mir sucht.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat sonstige Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? ...
Antwort: Zusammen mit einem Kollegen bin ich an einem Tag wieder in den Busch gegangen, um Tiere zu suchen. Auf Nachfrage: Ich weiß nicht, wann genau das war. Auf nochmalige Nachfrage: Ich kann auch keinen Monat benennen. Wir hatten beide Gewehre mit. Im Busch angekommen, sind wir in verschiedene Richtungen gegangen. Auf einmal hörte ich Geräusche, dachte, es seien Tiere, und schoss. Ich hörte Schreie und begann zu suchen. Was ich fand, war kein Tier, sondern mein Kollege. Ich brachte ihn sofort ins Krankenhaus, wo er aber starb. Das wusste ich aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Ich ging nach Hause und wartete. Dann erfuhr ich durch Nachbarn, dass er gestorben war und seine Familie sich an mir rächen wollte. Deshalb bin ich noch am selben Tag nach Kamerun geflüchtet.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Das ist alles. Ich habe alles gesagt.
Frage: Was für Tiere haben Sie normalerweise gejagt?
Antwort: Die Tiere, die man im Busch findet.
Frage: Welche Tiere haben Sie bisher geschossen?
Antwort: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage: Wo und von wem haben Sie das Jagen denn gelernt?
Antwort: Mein Vater hat mir das beigebracht.
Frage: An wen haben Sie die geschossenen Tiere verkauft?
Antwort: Auf dem Markt in (meinem Heimatdorf).
Frage: Haben Sie immer schon geschossen, bevor Sie irgendetwas gesehen haben?
Antwort: Ich habe zu wenig aufgepasst und nur etwas gesehen, das sich bewegt.
Frage: Sind Sie immer zu zweit jagen gegangen?
Antwort: Manchmal ging ich allein und manchmal mit Freunden.
Frage: Wo haben Sie Ihren Kollegen denn getroffen?
Antwort: Beim Herzen.
Frage: Was haben Sie gemacht, als Sie Ihren verletzten Kollegen gesehen haben?
Antwort: Ich habe ihn ins Krankenhaus gebracht.
Frage: Wie weit war es bis ins Krankenhaus?
Antwort: Das Hospital war nicht einmal eine Stunde entfernt.
Frage: Wie haben Sie Ihren Kollegen dorthin gebracht?
Antwort: Ich habe ihn auf dem Rücken getragen. Wenn ich müde war, habe ich kurz eine Pause gemacht.
Frage: Hat Ihr Kollege noch gelebt, als Sie Ihn ins Krankenhaus gebracht hatten?
Antwort: Ja.
Frage: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Kollege verstorben ist?
Antwort: Wir sind circa gegen 11 Uhr in den Busch gegangen. Gegen 14 Uhr ist das ganze passiert und gegen 18 Uhr habe ich dann zu Hause die Nachricht gehört, dass er verstorben ist.
Frage: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihr Kollege verstorben ist?
Antwort: Die Leute aus dem Dorf.
Frage: Haben Ihnen diese das direkt erzählt?
Antwort: Nein. Ich habe gehört, wie sich die Leute untereinander unterhalten haben.
Frage: Was haben Sie sonst noch gehört?
Antwort: Ich habe gehört, dass die Familie jetzt nach mir sucht. Die Familie wusste ja, dass ich mit dem Sohn unterwegs gewesen war.
Frage: Können Sie von sich aus noch weitere detaillierte oder konkretere Angaben zu den geschilderten Vorfällen machen?
Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage: Warum sucht Sie jetzt auch die Polizei?
Antwort: Wenn man etwas Schlechtes tut, wird man von der Polizei gesucht. Wenn man jemanden umbringt, wird man von der Polizei gesucht.
Frage: Wie sind Sie von Gabun nach Kamerun gelangt?
Antwort: Ich bin von (meinem Heimatdorf) aus mit dem Taxi nach Kamerun gefahren. Ich habe dafür 1.000 CFA Franc bezahlt. Auf
Nachfrage: Wie lange ich gefahren bin, weiß ich nicht.
Frage: Was für ein Ziel haben Sie dem Taxifahrer genannt?
Antwort: Keines. Ich habe nur gesagt, dass ich nach Kamerun will. Nachdem ich in Kamerun das Taxi verlassen habe, bin ich in den Busch gegangen. Dort habe ich mich circa eine Woche lang aufgehalten.
Frage: Wovon haben Sie sich diese Woche lang ernährt?
Antwort: Nichts. Auf Nachfrage: Ich war eine Woche lang ohne Essen und Trinken.
Frage: Was haben Sie nach dieser Woche gemacht?
Antwort: Dann habe ich einen schwarzen Mann getroffen, dem ich leidgetan habe. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt. Er hat mir dann geholfen, mit dem Schiff weiterzureisen. Er arbeitet auf dem Schiff.
Frage: Wo am Schiff haben Sie sich aufgehalten?
Antwort: Er hat mich im Inneren des Schiffs versteckt. Auf
Nachfrage: Das war in einem kleinen Häuschen. Darin waren ein paar Kleidungsstücke und sonst nichts.
Frage: Wovon haben Sie sich die Schiffsreise über ernährt?
Antwort: Der Mann hat mich versorgt.
Frage: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie das Schiff verlassen haben?
Antwort: Der Mann ist mit mir in ein Taxi gestiegen. Er ließ mich aussteigen und zeigte mir den Weg nach XXXX.
Frage: Wie weit war es vom Taxi aus nach XXXX?
Antwort: Das war nicht weit. Er hat mir mit dem Finger gezeigt, wo ich hingehen muss.
...
Frage: Hat (Ihr Heimatdorf) irgendeine Bedeutung in Gabun?
Antwort: Das ist ein Dorf in Gabun.
Frage: Gibt es Schulen, eine Universität oder andere Bildungseinrichtungen?
Antwort: Es gibt nicht viele Schulen, auch keine Universität.
Frage: Gibt es in (Ihrem Heimatdorf) einen Flughafen?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Dörfer oder größeren Städte liegen in der Nähe (Ihres Heimatdorfes)?
Antwort: Neben (meinem Heimatdorf) liegt XXXX (phonetisch). Ich bin nie aus dem Dorf weggekommen.
Frage: Ist XXXX ein Dorf oder eine Stadt?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich war nie dort.
Frage: Welche Währung verwendet man in Gabun?
Antwort: CFA Franc.
Frage: Wie heißen die Münzen in Gabun?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie heißt der größte Fluss in Gabun?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es in Gabun Wasser gibt, wo Schiffe fahren.
Frage: In welchem Landesteil von Gabun, Westen, Norden, Osten, Süden liegt (Ihr Heimatdorf)?
Antwort: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage: Es ist von (meinem Heimatdorf) aus nicht weit nach Kamerun.
Frage: Wenn es in (Ihrem Heimatdorf) eine Schule gibt, wieso haben Sie diese nie besucht?
Antwort: Wir hatten nicht die Mittel. Auf Nachfrage: Wir hatten nicht das Geld, um Bücher und Hefte zu bezahlen.
Frage: Woher hatten Sie das Geld für die Taxifahrt nach Kamerun?
Antwort: Das war von meiner Arbeit.
Frage: Sind 1.000 CFA-Franc viel Geld in Gabun?
Antwort: Nein.
Frage: Wie heißt die Hauptstadt von Gabun?
Antwort: XXXX.
Frage: Wie weit ist (Ihr Heimatdorf) von XXXX entfernt?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es ziemlich weit weg ist.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Das bedeutet meinen Tod. Auf Nachfrage: Wenn die Familie des Kollegen, den ich getötet habe, mich findet, bin ich erledigt.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Daran habe ich nicht gedacht.
Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Kamerun gefahren?
Antwort: Das war die nächstliegende Möglichkeit.
Frage: Waren Sie zuvor schon einmal in Kamerun?
Antwort: Nein. Auf Nachfrage: Ich bin hingefahren, weil das so nahe ist.
Frage: Wurden Sie an der Grenze von Gabun und Kamerun kontrolliert?
Antwort: Nein.
...
Frage: Wie groß genau ist (Ihr Heimatdorf)?
Antwort: Es ist ungefähr so groß wie XXXX, in dem ich hier wohne.
Auf Nachfrage: XXXX ist zu groß, (mein Heimatdorf) ist kleiner.
Vorhalt: (Ihr Heimatdorf) ist die XXXX Stadt in Gabun, es ist eine Provinzhauptstadt und hat circa 38.000 Einwohner. Es ist kein Dorf. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das ist mein Dorf. Ich weiß nicht mehr. Das ist mein Dorf. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Vorhalt: Weiters gibt es einen Flughafen namens "XXXX Airport". Was sagen Sie dazu?
Antwort: Nein es gibt keinen Flughafen.
...
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
Antwort: ... Am selben Tag habe ich einen Asylantrag gestellt.
...
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Ich besuche einen Deutschkurs. Mitglied bin ich nirgends.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim. Ich mache den ganzen Tag nichts.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: In Gabun. Auf Nachfrage: Ich habe keine Verwandten mehr.
Vorhalt: Sie haben zuvor angeführt, dass sich vielleicht noch Personaldokumente bei Ihren Verwandten in der Heimat befinden. Jetzt geben Sie an, Sie hätten keine Verwandten mehr. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich habe vorher meine Eltern gemeint. Jetzt habe ich keine Verwandten mehr in Gabun ..."
Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"... Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht mangels Dokumentes nicht fest. Sie ... gehören
zur Volksgruppe der XXXX und sind Moslem.
Es konnte keine Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur
Volksgruppe bzw. zur ethischen Gruppe ... festgestellt werden.
...
Fest steht aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie physisch und psychisch gesund sind.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gabun für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie reisten Ihren Angaben nach illegal nach Österreich ein und stellten am 03.10.2010 einen Asylantrag. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie verfügen über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt. Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen."
Es folgten sodann ausführliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
...
Bezüglich Ihrer Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse, davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Gabun sind.
Geglaubt wird Ihnen, weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, dass Sie psychisch und physisch gesund sind.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu
haben ... Bestätigt wird die Behörde in ihrem Befinden vor allem
durch den Umstand, dass Sie angaben, Sie wären mit einem Taxi vom Hafen direkt nach XXXX gefahren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der nächstgelegene Hafen 400 - 500 Kilometer ... entfernt ist und dem Faktum, dass in Ihrer Kleidung bei einer Durchsuchung ein Flugticket gefunden wurde, konnten Ihre diesbezüglichen Angaben nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substanziiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
...
Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welche dieses letztlich, wie nachfolgend ausgeführt, als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der freien Erzählung bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. wären.
Zur Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie vor, dass Sie zusammen mit einem Kollegen in den Busch gegangen wären und sich dort getrennt hätten, um Tiere zu jagen. Sie hätten ein Geräusch gehört und geschossen. Dann hätten Sie bemerkt, dass Sie Ihren Kollegen getroffen haben, und diesen ins Krankenhaus gebracht. Danach hätten Sie von Nachbarn erfahren, dass er verstorben wäre, und haben das Land verlassen.
Im Zuge der Einvernahme vom 16.11.2010 waren Ihre Angaben äußerst vage und pauschal und es war Ihnen zudem nicht möglich, eine Vielzahl an Fragen konkret zu beantworten. So war es Ihnen als - angeblicher - Jäger, der zwei Mal die Woche auf Jagd gegangen wäre, nicht möglich anzuführen, welche Tiere Sie überhaupt gejagt hätten. So gaben Sie äußerst vage und pauschal an, das wären die Tiere gewesen, die man im Busch findet. Auf konkrete Nachfrage, welche Tiere Sie bisher geschossen hätten, gaben Sie schließlich an, dass Sie sich nicht mehr daran erinnern und auch nicht mehr dazu sagen könnten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche circa zwei Jahre lang allein vom Verkauf von erlegten Tieren gelebt hätte, durchaus in der Lage ist, diese Tiere mit Namen zu benennen und auch konkretere Angaben dazu zu tätigen. Ihr diesbezügliches Unwissen lässt die erkennende Behörde vielmehr darauf schließen, dass Ihre Angaben, Sie hätten mit dem Verkauf von erlegten Tieren Ihren Lebensunterhalt verdient, nicht der Tatsachenwelt entsprechen.
Weiters ist es für die erkennende Behörde unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass Sie als angeblich erfahrener Jäger, der von der Jagd bereits circa zwei Jahre lang gelebt hätte, nicht nachgeschaut, sondern nur aufgrund eines Geräusches geschossen hätten. So haben Sie auf Nachfrage selbst angegeben, dass Sie sich als Kind selbst im Busch aufgehalten hätten und seit dem Tod Ihrer Eltern oft mit mehreren Personen dort auf der Jagd gewesen wären. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie mit der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise jederzeit spielende Kinder oder andere Jäger treffen hätten können. Da Ihnen dies - besonders aufgrund Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung - im Vorfeld klar sein hätte müssen, ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie tatsächlich, ohne Ihr Ziel zu sehen, einfach so geschossen hätten.
Aber auch Ihre weiteren Angaben, Sie hätten Ihren Kollegen am Herzen getroffen und in das fast eine Stunde entfernte Krankenhaus gebracht, waren emotionslos und detailarm. Auf Nachfrage hin gaben Sie nur äußerst pauschal an, dass Sie ihn am Rücken getragen hätten und, wenn Sie müde gewesen wären, eine Pause gemacht hätten. Diese als äußerst vage und oberflächlich zu wertenden Angaben sind somit ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.
Auch die von Ihnen getroffenen Behauptungen, Ihr Kollege hätte nach einem Schuss ins Herz und einem fast einstündigen Transport auf Ihrem Rücken - wobei in diesem Zusammenhang die Annahme eines hohen Blutverlustes naheliegt - noch gelebt, als Sie diesen im Krankenhaus abgeliefert hätten, lassen ebenfalls erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt Ihrer Erzählung aufkommen. So kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Ihr Kollege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach fast einer Stunde ohne ärztliche Behandlung zumindest das Bewusstsein verloren hätte und es für Sie als Laien nicht mehr ohne Weiteres feststellbar gewesen wäre, ob dieser überhaupt noch lebt.
Auch haben Sie angegeben, Sie hätten von einem Nachbarn erfahren, dass er im Radio gehört hätte, dass die Polizei nach Ihnen sucht. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass Ihr Kollege erst am selben Nachmittag angeschossen und verstorben wäre und Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause befunden hätten, nicht nachvollziehbar, da die Polizei zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht nach Ihnen gesucht bzw. noch nicht gewusst hätte, dass Sie flüchten werden. Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb diese Sie über das Radio gewissermaßen vorwarnen sollte, da dies die Chancen, Ihrer habhaft zu werden, deutlich verringern würde.
Auch ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie lediglich durch Gespräche zwischen den anderen Dorfbewohnern mitbekommen hätten, dass Ihr Kollege verstorben wäre und die Familie nach Ihnen suchen würde, Ihnen jedoch der Nachbar direkt von der Meldung im Radio erzählt hätte.
...
Ein weiterer Hinweis für die absolute Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens war auch die Tatsache, dass es Ihnen trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich war anzuführen, welches Ziel Sie dem Taxifahrer genannt hätten. Zuerst führten Sie dazu an, Sie hätten kein Ziel genannt, gaben dann an, Sie hätten gesagt, Sie würden nach Kamerun wollen, hätten dort das Taxi verlassen und wären in den Busch gegangen. Weitere Erklärungen, wie Sie genau auf den konkreten Ort, an dem Sie das Taxi dann verlassen hätten, gekommen wären bzw. in welcher Gegend Sie sich in Kamerun aufgehalten hätten, machten Sie jedoch keine, sondern meinten nur lapidar, es wäre ein Ihnen unbekannter Ort gewesen.
Anschließend führten Sie an, sich eine Woche in Kamerun im Busch aufgehalten zu haben, und gaben auf Nachfrage an, dass Sie diese Woche lang nichts gegessen oder getrunken hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person in einem tropischen Land wie Kamerun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Woche lang ohne jegliche Nahrung - insbesondere Wasser - überleben würde.
Außerdem wurden Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 16.11.2010 dazu aufgefordert, die genaueren Umstände der von Ihnen behaupteten Vorfälle zu schildern, es war Ihnen jedoch nicht möglich, konkretere oder substanziierte Angaben zu den von Ihnen ins Treffen geführten - angeblichen - Vorfällen, wie z. B. Datumsangaben, darzulegen, sondern blieben Ihre Angaben weiters vage und war es Ihnen auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht möglich, auch nur den Monat, in dem sich der eigentlich - fluchtauslösende - Vorfall ereignet hätte, zu benennen.
Ihnen wurde sogar die Gelegenheit eingeräumt, von sich aus mehr zu den von Ihnen behaupteten Vorfällen zu erzählen, jedoch meinten Sie nur lapidar, dass Sie bereits alles erzählt hätten und keine weiteren Angaben mehr machen könnten.
Zusammenfassend wird angeführt, dass Sie während der gesamten Einvernahme den Eindruck erweckten, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil beschränkten sich Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen. Ihnen war es trotz eingehender Befragung nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände zu bieten. Ihnen war es insbesondere nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über Ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass Sie all dies selbst höchstpersönlich durchlebt haben. Im Gegenteil verharrten Sie während den gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage, eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
...
Es ist nämlich Aufgabe eines Antragstellers selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Im Asylverfahren ist es nämlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substanziiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.
...
Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse (schwere Verletzung eines Kollegen, Transport eines Schwerverletzten, etc.) hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Behörde gelangte demnach zum Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.
...
Sie hinterließen bei der erkennenden Behörde einen wenig glaubhaften, kaum engagierten, zögernden und unsicheren Eindruck. Ihre Angaben erfolgten oft nur nach mehrmaligen Nachfragen und auch dann meist nur bruchteilhaft.
...
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Gabun nicht festgestellt werden. Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.
Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig und haben selbst gesagt, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten.
...
Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben.
...
Auch Ihrer weiteren Behauptung, Sie würden im Falle einer Rückkehr umgebracht werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da, wie oben ausgeführt, bereits Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.
...
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Das Asylverfahren musste in der Folge mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.03.2011 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Nach Verhängung der Schubhaft über die beschwerdeführende Partei wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 wieder fortgesetzt.
Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 11.05.2012 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012 musste das Asylverfahren abermals gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013 wurde das Asylverfahren wieder gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Nach Verhängung der Untersuchungshaft über die beschwerdeführende Partei wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014 wieder fortgesetzt.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 16.07.2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 28a SMG, § 15 StGB und § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.10.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Gabun zur Kenntnis gebracht sowie dieser die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zum Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei brachte in einer Stellungnahme vom 22.10.2014 vor, dass es in Gabun Korruption bei den Sicherheitsbehörden und im Justizwesen gebe. Die beschwerdeführende Partei würde von den Sicherheitsbehörden nicht gegen Übergriffe der Familie des getöteten Mannes geschützt werden können. Die belangte Behörde hätte konkrete Feststellungen zur Schutzfähigkeit der gabunischen Behörden treffen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Gabuns.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch die Polizei und durch Privatpersonen wegen einer vom ihm begangenen fahrlässigen Tötung kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei reiste erst im Oktober 2010 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither zeitweise aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei allerdings das Verfahren mehrmals wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt war.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei besuchte einen Deutschkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit strafgerichtlichen Urteilen vom 11.05.2012 bzw. 16.07.2014 wegen § 27 SMG bzw. § 28a SMG, § 15 StGB und § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).
Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten (US DOS 27.2.2014). Die nächsten Parlamentswahlen finden im Dezember 2016 statt (CIA 22.6.2014).
Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government ...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Sicherheitslage
Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).
Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).
Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon
...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Sicherheitsbehörden
Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).
Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Korruption
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results ...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).
NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und -aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon
...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).
Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).
Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).
Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).
Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon
...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder für extreme Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von XXXX im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon
...;
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).
Quellen:
AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries ...
Ethnische Minderheiten
In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören XXXX, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014).
Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise Sicherheit - Gabun ...;
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People Society ...;
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon ...
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind, aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene und kürzlich veröffentlichte Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).
Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik ...;
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government ...
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen, die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise ...;
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014): Reiseinformation - Gabun - Gesundheit ...
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften sowie den Länderinformationen der Staatendokumentation, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, welche in der Beschwerde nicht bekämpft wurde. Die beschwerdeführende Partei stellte zwar im Verwaltungsverfahren die floskelhafte Behauptung auf, dass er wegen einer von ihm begangenen fahrlässigen Tötung von den Angehörigen des Opfers sowie von der Polizei verfolgt werden könnte, doch blieben die Schilderungen, welche die beschwerdeführenden Partei zu den maßgeblichen Ereignissen präsentierte, denkbar vage. Völlig unplausibel ist es insbesondere, dass die beschwerdeführende Partei den Fluchtgrund zentral auf einen angeblichen Jagdunfall stützte, jedoch dann auf Nachfrage nicht einmal sagen konnte, welche Tiere er bei seinem Beruf als Jäger bereits gejagt und verkauft habe. Weiters ist es unglaubwürdig, dass ein Jäger, gerade wenn er mit einem Kameraden unterwegs ist, nur aufgrund eines Geräusches, und ohne auf das Ziel zu sehen, einen Schuss abgeben würde. Die zahlreichen Nachfragen bei der Einvernahme, etwa zum Transport des Verletzten oder zum Aufenthalt in Kamerun, wurden von der beschwerdeführenden Partei nur völlig unzureichend und unplausibel beantwortet, sodass keinesfalls von einer lebensnahen Schilderung tatsächlich wahrgenommener Ereignisse gesprochen werden kann. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei qualifiziert werden. Aus diesen Gründen wurde von der belangten Behörde zu Recht das gesamte Fluchtvorbringen als konstruiert und unglaubwürdig beurteilt.
Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei erstattete kein Vorbringen über eine aktuell vorliegende behandlungsbedürftige Erkrankung. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und wäre überdies mangels Zusammenhanges mit den Konventionsgründen auch nicht asylrelevant.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Gabun in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage teilweise schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Die beschwerdeführende Partei wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.10.2014, aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Es wurden jedoch zu diesem Fragenbereich nicht einmal Behauptungen aufgestellt, geschweige denn Bescheinigungsmittel angeboten. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).
7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).
7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).
7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.
7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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