BVwG W168 2012226-1

W168 2012226-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W168 2012226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2012226.1.01

Spruch

W168 2012226-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von

XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA EAST - West vom 11.09.2014, Zl. 1028777700 - 14884782

XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen den Bescheid des EAST - West vom 11.09.2014, Zl. 1028777809 - 14884795

beschlossen:

A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2

BFA-VG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Behördliches Verfahren

Die Beschwerdeführer stellten am 16.08.2014 einen Asylantrag in Österreich. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF 1 am 22.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in GB, sowie Anträge in IT 2009, sowie in BG und HU im Jahr 2014 Anträge gestellt habe. Der BF 2 sei mit seinem Vater, erst 2014 in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einreisend, gemeinsam über BG und HU letztlich illegal nach Österreich gefahren. Der BF1 gab ausdrücklich zu Protokoll, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten seit 2008 nicht verlassen hätte.

Aufgrund des vorliegenden zeitlich aus dem Jahr 2014 stammenden Eurodac - Treffers hinsichtlich Bulgariens wurden Konsultationen mit Bulgarien geführt. Bulgarien stimmte mit 3.09.2014 gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO zu der Rückübernahme ausdrücklich zu.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.9.2014 brachte dieser vor das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen zu haben. Hinsichtlich des Sohnes wurde ausgeführt, dass dieser vor von Mafiosos nach Bulgarien entführt worden zu sein. Auch arbeite ein ihn bekannter und verfeindeter Landsmann mit den Behörden in Bulgarien zusammen und würde ihn schaden und sein Leben sei dort in Gefahr. Der Erstbeschwerderführer brachte vor, dass er aufgrund der Schleppung seines Sohnes nach Bulgarien gefahren zu sein um ihn von dort abzuholen. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Durchführung einer psychologischen Untersuchung, da während der Einvernahme Symptome einer psychischen Krankheit aufgezeigt worden wären.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 b in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hierin wurde im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass hinsichtlich der Führung von Konsultationen mit Bulgarien die Behörde Willkür geübt hat. Die Zuständigkeit von GB wäre aufgrund der Nichtausreise der BP 1 nicht untergegangen und damit wäre GB als primär zuständiger Mitgliedsstaat zu konsultieren gewesen. Gleichzeitig wurde aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass er starke Schmerzen habe der Antrag gestellt, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. In Bezug auf die Angaben der minderjährigen PB 2 wurde ausgeführt, dass sie an mehreren Krankheiten leiden würde und diesbezüglich keine Gutachten vorhanden wären bzw. aufgrund der erlittenen psychischen Belastungen würde die Einholung eines kinderspychologischen Gutachtens erforderlich sein. Auch habe sich die Behörde nicht mit der besonderen Situation von vulnerablen Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und habe sich insbesondere keine besonderen Feststellungen diesbezüglich getroffen. Zur Situation in BG wurde zusammenfassend ausgeführt, dass diese mehrere systemische Mängel aufweise, die insgesamt ein "real risk" für die beschwerdeführenden Parteien darstellen würden.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und weiterer Verlauf

Die Beschwerde langte am 04.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Am 30.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, das ein Dokumentenkonvolut beinhaltet hat, ua. einen Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Laut Aktenvermerk vom 26.03.2014 wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2014 aus der Strafhaft entlassen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Überprüfung des Aktes am 10.02.2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch - dem Inhalt nach - nicht vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG, § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Materielle Rechtsgrundlagen

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis ergänzungsbedürftiger Verfahren ergangen, weshalb Behebungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatten und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen waren.

a.) Hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt aufgrund des Vorliegens mehrerer Eurodac - Treffer die Zuständigkeiten anderen Mitgliedsstaaten ergeben.

Jedoch ist hierzu auszuführen, dass sich hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens aus dem Verwaltungsakt und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Bulgarien nicht erschließen lässt, warum ausschließlich mit Bulgarien Konsultationen geführt worden sind. Insbesondere ist hinsichtlich der Erstbeschwerdeführenden Partei aus dem Verwaltungsakt nicht direkt ableitbar, warum die zuvor bestehende Zuständigkeit von GB für die Führung des Verfahrens, etwa durch das Verlassen der Mitgliedsstaaten für die Dauer von 3 Monaten, untergegangen wäre. Diesbezügliche Nachweise sind dem Verwaltungsakt nicht entnehmbar, bzw. hat die beschwerdeführende Partei selbst eindeutig ausgeführt, in der Zeit nach der Antragstellung in GB nicht mehr längerfristig aus dem Bereich der Mitgliedsstaaten ausgereist zu sein.

Auch, wenn nunmehr aufgrund der Führung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien nunmehr eine Zustimmung seitens dieses Mitgliedsstaates vorliegt, so sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und hier insbesondere aus dem vorliegenden Konsultationsverfahren in diesem Einzelfall keine Erklärungen ableitbar, warum Konsultationen nicht mit GB geführt worden sind bzw. warum ausschließlich ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt wurde und dieser Mitgliedsstaat als primär zuständiger Mitgliedsstaat konsultiert wurde. Ausführungen die die Begründetheit des Führens dieser Konsultationen mit Bulgarien in diesem Einzelfall darlegen, sind dem Verwaltungsakt nicht entnehmbar.

Somit wird im Detail auszuführen sein, warum keine Konsultationen mit GB geführt wurden, bzw. werden diese nachzuholen sein um danach begründet und nachvollziehbar zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als GB zu gelangen.

b.) Die Beschwerdeführer geben eine unmittelbare Bedrohung und Entführung der Zweitbeschwerdeführenden Partei in oder nach Bulgarien an. Auch, wenn davon ausgegangen werden kann, dass Bulgarien als Rechtsstaat Personen hinsichtlich einer Bedrohung durch private Personen, auch wenn diese wie vorgebracht der Mafia nahe stehen und in Konnex mit der Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stehen, generell tatsächlich effektiven Schutz faktisch zugänglich gewährt, so ist es dennoch erforderlich das Vorliegen einer diesbezüglich konkret geschilderten Bedrohung in der Weise durch entsprechendes Nachzufragen abzuklären, sodass eine diesbezügliche Beurteilung und Würdigung hinsichtlich einer im Einzelfall allenfalls bestehenden Bedrohung möglich ist. Dies insbesondere auch, als die beschwerdeführende Partei ausführt, dass die Person von der angegebener Weise eine Bedrohung ausginge, mit der Polizei zusammenarbeiten würde.

Insbesondere hat die zweitbeschwedeführende Partei Vorbringen hinsichtlich von weiteren Vorfällen und Übergriffen gegen sie als vulnerable Person in Bulgarien erstattet. Auch diesbezüglich sind erweiterte Abklärungen durch Nachfragen erforderlich um dieserart Vorbringen einer abschließenden rechtlichen Würdigung unterziehen zu können.

Zu all diesen Punkten werden somit im Einzelfall ergänzend erweiterte und nähere Befragungen bzw. Abklärungen vorzunehmen sein. Diese werden in Folge rechtlichen Würdigungen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von allfällig individuell konkret bestehenden Bedrohungen bzw. tatsächlichen Gefährdungen zu unterziehen sein.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In der Einvernahme, als auch in der Beschwerde wurden Elemente des Vorliegens von möglicherweise Art. 3 EMRK relevanten physischen als auch psychischen Problemen aufgezeigt. Diesbezüglich Abklärungen bzw. Erläuterungen warum von geeigneten medizinischen Abklärungen, trotz des Antrages auf Abklärung, gänzlich Abstand genommen wurde, sind dem Verwaltungsakt abschließend nicht zu entnehmen.

Es wird somit im fortgesetzten Verfahren durch die Vornahme von Befragungen hinsichtlich insbesondere des physischen, als auch psychischen Zustandes beider BP abzuklären sein, ob und welche weiteren geeigneten medizinischen Abklärungen erforderlich sind, um die Frage nach allenfalls bestehenden Art. 3 EMRK relevanten Gefährdungen abzuklären und letztlich rechtlich einschätzen zu können.

d.) Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um eine vulnerable Person. Ein persönliches und konkretes Vorbringen in Bezug auf mangelhafte Versorgung und Unterbringung in Bulgarien wurde erstattet. Entsprechende Erörterungen der tatsächlichen Situation von vulnerablen Personen in Bulgarien bzw. konkret des Zweitbeschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es werden somit ergänzende Abklärungen und einzelfallbezogene Erörterungen hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungslage in Bulgarien ergänzend in diesem Einzelfall vorzunehmen sein.

Erst nach solcherart umfassender neuerlicher Behandlung und aktualisierten Abklärung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.

Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.3. verwiesen werden.

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