W117 1437780-1•BVwG W117 1437780-1
W117 1437780-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Minderjährigkeit, non-refoulement Prüfung
W117 1437780-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er am XXX beim Bundesasylamt - in Anwesenheit seines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters - auf das Wesentliche zusammengefasst vor, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Lage in Kabul verlassen zu haben.
Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlt, indem er sein Auto und ein Grundstück verkauft habe; dieser arbeite nun als Fahrer. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Kabul leben. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Schulbesuch bereits auf dem Markt sowie in einer Geschirrspülmittelfabrik als Lehrling gearbeitet und Geld verdient. Die Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt. Zuletzt habe er keine regelmäßige Arbeit gehabt, da die Fabrik etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise in Konkurs gegangen sei. Im Fall der Rückkehr müsse er Hilfsarbeitertätigkeiten annehmen, um seinem Vater das Geld für die Reise zurückzuzahlen, oder möglicherweise stehlen oder mit Drogen handeln, damit er zu Geld komme.
In der Stellungnahme seiner bevollmächtigten Vertreter vom XXX wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage um Kabul prekär sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr als ältestes Kind weitgehend für den Familienunterhalt aufkommen müsse; dazu komme erschwerend, dass der für die Reise aufgewendete Betrag zurückerstattet werden müsse. Die Schande "mit leeren Händen" zurückzukehren, schließe oft endgültig die Tür zum lebenswichtigen Familiennetzwerk, weshalb der Beschwerdeführer gefährdet sei, zum Unterhalt seiner Familie in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten, womit eine konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bestehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung wurden Feststellungen zu Afghanistan - beispielsweise zur Sicherheitslage in Kabul - getroffen, jedoch fehlten - trotz des Vorbringens in der Stellungnahme der Vertreter des Beschwerdeführers - insbesondere solche betreffend die Situation von Kindern/Minderjährigen in Afghanistan.
Das Bundesasylamt ging von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, jedoch auch davon, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht verfolgt werde bzw. ihm Verfolgung nicht drohe.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging das Bundesasylamt davon aus, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer auch eine Gefährdung seitens der staatlichen Behörden oder Privaten nicht drohe, da er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, dass auch keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan bestehe und der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Er könne wie bisher als Taglöhner oder Träger auf dem Markt und mit Unterstützung durch den Familienverband eine ausreichende Lebensgrundlage finden.
Abschließend begründete das Bundesasylamt, warum eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht erkennbar sei.
In der von den bevollmächtigten Vertretern dagegen erhobenen Beschwerde wird uunter anderem (erstmals) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren sexuell belästigt bzw. bedroht worden sei und seine Entführung befürchtet habe, weshalb er ausgereist sei. Von der nach § 20 AsylG 2005 bestehenden Möglichkeit der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts sei er anlässlich der Einvernahme am 23.07.2013 nicht informiert worden.
Die Behörde habe es unterlassen, kinderspezifische Länderfeststellungen zu treffen und auf kinderspezifische Verfolgungsgründe einzugehen, und das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich ganz allgemein (besehen) beurteilt.
Es sei allgemein bekannt, dass Jugendliche in Afghanistan der willkürlichen sexuellen Gewalt durch afghanische Männer ausgeliefert seien und die Praxis der "Baccha Baazi" existiere; hiezu wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD [a-8340] vom 19.04.2013 (verfügbar auf ecoi.net) hingewiesen.
Am XXX wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom XXX vorgelegt, wonach beim minderjährigen Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und dieser auch schon an Suizid gedacht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage; Hervorzuheben ist, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht strittig ist - die gegenständliche Fallproblematik sind das Fehlen spezifischer, der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung tragender Länderfeststellungen; dazu siehe unter "Rechtlicher Beurteilung".
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am XXX gestellt hat.
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§28 Abs. 2 VwGVG:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt
oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
In Bezug auf Spruchpunkt I. stellt sich eine allfällige asylrelevante Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant dar.
Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (S 12 ff) getroffenen Feststellungen dazu, wurden seitens der bevollmächtigten Vertreter wie im Verfahrensgang angeführt, bemängelt.
Sohin wurde der Sachverhalt diesbezüglich (Situation von Kindern/Minderjährigen in Afghanistan) ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.
Außerdem ist im fortzusetzenden Verfahren auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass der minderjährige Beschwerdeführer von sexuellem Missbrauch ("Baccha Baazi") bedroht gewesen sei, einzugehen, indem der Beschwerdeführer dazu entsprechend § 20 AsylG 2005 einzuvernehmen sowie Feststellungen darüber samt bezughabenden Länderfeststellungen zu treffen sein werden.
Weiters wird die geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers samt einem allfälligen Behandlungsbedarf aktuell zu erheben sowie ebenfalls vor dem Hintergrund bezughabender Länderfeststellungen zu beurteilen sein.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.
Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang
geeignete Ermittlungen zur Gefährdung von minderjährigen Beschwerdeführern in Afghanistan ganz allgemein
und im Besonderen den Beschwerdeführer betreffend, insbesondere durch einen drohenden sexuellen Missbrauch,
sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen,
und darauf aufbauend
Feststellungen nach entsprechendem Vorhalt zu treffen sowie neuerlich einen Bescheid zu erlassen.
Die Behebung von Spruchpunkt I. und II. hat rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:
Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.
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