BVwG W109 2011421-1

W109 2011421-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2014

Regest

Bindungswirkung, Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag,<br/>Kraftwerkskette, Kumulierung, mündliche Verhandlung, Schwellenwert,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, vereinfachtes<br/>Zulassungsverfahren, Zusammenrechnung

Testo completo

BVwG W109 2011421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W109.2011421.1.00

Spruch

W109 2011421-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.06.2010, Zl. 205-1/40.340/47-2010, wegen der Feststellung, dass für die Errichtung des Salzachkraftwerkes Stegenwald der Tatbestand des § 3 Abs. 2 und Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.01.2010 beantragte die XXXX und die XXXX (die mitbeteiligten Parteien dieses Beschwerdeverfahrens) die wasser- und elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Salzachkraftwerkes "Stegenwald" bei Fluss-km 100,791 mit einer Engpassleistung von 14,5 MW (im Folgenden: KW Stegenwald).

Am 17.05.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000) bei der Salzburger Landesregierung ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die projektierte Engpassleistung in Höhe von 14,5 MW nur knapp den einschlägigen UVP-Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 in Höhe von 15 MW verfehle. Auf Grund der technischen Schwankungsbreite sei die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich nicht effektiv durchführbar. Die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert sei als Toleranzschwelle einzustufen, weshalb auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, es sei evident, dass die bereits flussaufwärts bestehenden Kraftwerke sowie das geplante KW Stegenwald in einem räumlichen Zusammenhang stünden und daher auf Grund der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2010 wurde von der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde zu diesem Antrag festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Weder sei eine Überschreitung des einschlägigen Schwellenwertes von 15 MW gegeben noch kumuliere das Vorhaben in Ermangelung eines räumlichen Zusammenhangs mit anderen Wasserkraftwerken.

Der von der Salzburger Landesregierung beigezogene Sachverständige für Limnologie hielt dazu in seinem Gutachten vom 02.06.2010 fest:

"Aus Sicht des Gewässerschutzes ist das KW Stegenwald somit weder funktionell noch hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen Teil der KW Kette Mittlere Salzach, sondern ein eigenständiges Kraftwerk, welches im Sinne des Verbesserungsgebotes soweit optimiert wurde, dass der betroffene Wasserkörper durch das Kraftwerk keine ökologische Beeinträchtigung erfährt, welche das Erreichen des guten ökologischen Zustandes verhindert.

Zahlreiche der vorgesehenen Maßnahmen dienen umgehend der Verbesserung des derzeitigen ökologischen Zustandes."

3. Dagegen wurde von der XXXX eine Berufung beim - nach der damaligen Rechtslage zuständigen - Umweltsenat eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, es sei die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 anzuwenden, weil sich das geplante KW Stegenwald im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Wasserkraftanlagen befände; im Einzelnen handle es sich um neun oberliegende Kraftwerke an der Mittleren Salzach mit einer Gesamtleistung von 248,8 MW (namentlich die Wasserkraftwerke Schwarzach: 120 MW [Speicherkraftwerk]; Wallnerau Salzach: 10 MW; Wallnerau

Unterwasser: 5,1 MW; St. Veit: 16,5 MW; St. Johann: 16,5 MW;

Urreiting: 16,5 MW; Bischofshofen: 16 MW; Kreuzbergmaut: 17,7 MW;

Werfen Pfarrwerfen: 16 MW), welche gemeinsam eindeutig den Schwellenwert von 15 MW überschreiten würden.

Mit Bescheid vom 22.06.2011 gab der Umweltsenat der Berufung insofern statt, als festgestellt wurde, dass durch das Vorhaben KW Stegenwald der Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verwirklicht werde und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Begründend führte der Umweltsenat aus, der räumliche Zusammenhang des KW Stegenwald mit der oberliegenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach sei als Voraussetzung für ein Eintreten in die Einzelfallprüfung zu bejahen, da das KW Stegenwald im Anschluss an diese Kraftwerkskette errichtet werden solle und die Kraftwerke zentral gesteuert würden, wobei eine Einbindung des KW Stegenwald in die Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerkskette Mittlere Salzach vorgesehen sei. Da das KW Stegenwald im Wesentlichen bei konstantem Stauspiegel betrieben werde, müsse die jeweils ankommende Wassermenge des Schwalls aus den Oberliegerkraftwerken verarbeitet und weitergegeben werden. Dadurch wirkten die von der Kraftwerkskette Mittlere Salzach durch den Schwall-Sunk-Betrieb im Verhältnis 3 : 1 verursachten hydrologischen und gewässerökologischen Störungen als Vorbelastung ungedämmt und großräumig auf den anschließenden Wasserkörper (WK 305350002) ein, in dem die Realisierung des KW Stegenwald geplant sei.

Nach Ansicht des Umweltsenates komme es durch das KW Stegenwald zu einer "faktischen Erweiterung" der bestehenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach, die bereits zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich veränderter Wasserkörper (WK 305350001) ausgewiesen sei. Das Hinzutreten des KW Stegenwald als "Schwallbenutzer" zum Zweck der Wasserkraftnutzung führe dazu, dass der anschließende Gewässerabschnitt (WK 305350002) zusätzlich als erheblich verändert auszuweisen wäre. Dies sei nach Ansicht des Umweltsenates eine Anhäufung von Auswirkungen, die unter den Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu subsumieren sei, wobei ohne Verwirklichung des Vorhabens KW Stegenwald eben dort der gute ökologische Zustand nach der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 im Jahr 2015 erreicht und langfristig erhalten werden könne.

Die Kumulierung sei nach Ansicht des Umweltsenates darin zu sehen, dass der WK 305350002, in welchem das KW Stegenwald realisiert werden solle, auf Grund des durch die Kraftwerkskette Mittlere Salzach verursachten Schwalls dauerhaft und tiefgreifend verändert sei, sodass nicht nur die Gewässerstrecke der oberliegenden Kraftwerkskette Mittlere Salzach (als Schwallerzeuger), sondern zusätzlich die anschließende Gewässerstrecke bzw. der WK 305350002 als erheblich verändert auszuweisen wäre. Damit ginge in Verfehlung der verordneten Umweltqualitätsnormen gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 eine weitere in ihrem natürlichen Zustand zu schützende Gewässerstrecke an der Mittleren Salzach verloren.

4. Mit Erkenntnis vom 24.07.2014, 2011/07/0214, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Umweltsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 sowie Z 30 Spalte 1 des Anhanges 1 einschließlich der Fußnote 7 zu diesem Gesetz lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[...]"

"Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung', der ‚Neubau' oder die ‚Neuerschließung' erfasst.

[...]"

UVP UVP im

vereinfachten fachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Wasserwirtschaft ZZ 30 a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;

b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;

c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.

Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.

Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.

[...]

*7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen.

[...]"

Mit der UVP-G-Novelle 2012 wurde mit BGBl. I Nr. 77/2012 die Z 30 in Anhang 1 samt Fußnote 7 neu formuliert. Mit dieser Fußnote wurde der Begriff der Kraftwerkskette neu definiert.Die UVP-G-Novelle 2012 ist mit 03.08.2012 in Kraft getreten.

Dem § 46 wurde durch die UVP-G-Novelle 2012 mit Abs. 23 folgende Übergangsbestimmung angefügt:

"(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. [...]"

2. Zu Spruchpunkt A - zur Abweisung der Beschwerde:

2.1. Bei der XXXX handelt es sich iS von § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 um ein Organ, das vom Land Salzburg besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Die XXXX ist als Umweltanwalt zur Einbringung der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Berufungsbescheid des Umweltsenates mit Erkenntnis 24.07.2014, 2011/07/0214, auf und führte dazu aus:

"Wie aus der Begründung des Initiativantrages 168 BlgNR XXI. GP, A. Allgemeiner Teil, 1. EU Umsetzungserfordernisse, hervorgeht, ermöglicht § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Behörden, ‚einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. Ähnlich wie bei Änderungen ist auch hier eine UVP-Pflicht für Kleinvorhaben (unter 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) ausgeschlossen; es handelt sich dabei somit um eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.' (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218, und vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0221)

Voraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist somit, dass das geplante KW Stegenwald mit anderen Kraftwerken in einem räumlichen Zusammenhang steht.

Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Kommentar³, Rz 10 zu § 3, 72). Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend. Der räumliche Zusammenhang ist vielmehr schutzgutbezogen zu beurteilen; dieser wird je nach Vorhaben und Schutzgut unterschiedlich weit sein (vgl. Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, 2011, Rz 27 zu § 3).

Kann es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte jedoch nicht kommen und liegt somit kein räumlicher Zusammenhang vor, so sind auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht gegeben.

Begründend führte der Umweltsenat aus, es liege ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor. Dieser sei insofern gegeben, als das KW Stegenwald im Anschluss an die Kraftwerkskette Mittlere Salzach errichtet werden solle, wobei die Kraftwerke zentral gesteuert würden und eine Einbindung des KW Stegenwald in die Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerkskette Mittlere Salzach vorgesehen sei. Die von der Kraftswerkskette Mittlere Salzach durch den Schwall-Sunk-Betrieb im Verhältnis 3 : 1 verursachten hydrologischen und gewässerökologischen Störungen würden als Vorbelastung ungedämmt und großräumig auf den anschließenden Wasserkörper (WK 305350002) einwirken, in welchem die Realisierung des KW Stegenwald als ‚Schwallbenutzer' geplant sei und nach der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 der gute ökologische Zustand bis 2015 hergestellt sein müsse.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, einen räumlichen Zusammenhang des KW Stegenwald mit den Kraftwerken der Mittleren Salzach dazutun.

Die abgestimmte Betriebsweise des KW Stegenwald mit den Oberliegerkraftwerken sagt als solche nichts darüber aus, ob ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es durch Eingriffe des KW Stegenwald und der bestehenden Kraftwerke zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Das Umsetzen einer abgestimmten Betriebsweise hat aber wie die beschwerdeführenden Parteien [Anmerkung: im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war dies der XXXX und die XXXX] zutreffend ausführen gerade nichts mit einer Überlagerung von Wirkungsebenen etwaiger Eingriffe zu tun: Es geht dabei ausschließlich darum, dass sich Kraftwerke, welche sich in einem Fluss befinden, hinsichtlich ihrer Betriebsvorschriften und Wehrbetriebsordnungen aufeinander abstimmen. Dies trägt für sich genommen noch gar nichts zur Beantwortung der hier relevanten Frage bei, ob sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden.

Ein solches Verständnis des an sich ‚restriktiv' auszulegenden Kumulierungstatbestandes (vgl. die Begründung des Initiativantrages 168 BlgNR XXI. GP, B. Besonderer Teil, zu § 3) ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.

Was die Argumentation der belangten Behörde [Anmerkung: des Umweltsenates] mit dem Schwall betrifft, ist nicht verständlich, inwiefern dadurch ein räumlicher Zusammenhang in dem Sinn bestehen soll, dass es zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen der bestehenden Kraftwerkskette und des geplanten KW Stegenwald im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann, da zwar ein Schwall von den Oberliegerkraftwerken weitergegeben, gleichzeitig aber auch unstrittig dieser Schwall durch das KW Stegenwald in keiner Weise negativ (also schwallverstärkend) beeinflusst wird.

Das Verfahren vor der belangten Behörde hat nämlich ergeben, dass es durch das KW Stegenwald hinsichtlich des Schwalls zu keinen zusätzlichen Auswirkungen kommt, da durch das KW Stegenwald keine Verstärkung des Schwalls erfolgt (Gutachten des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen Dr. W. vom 21. Februar 2011, S. 2). Oberhalb des Stauraums des KW Stegenwald wird die verbleibende freie Fließstrecke nicht anders als jetzt vom Schwall beeinträchtigt (Gutachten Dris. W. vom 21. Februar 2011, S. 7), die Schwallbelastung wird unverändert in das Unterwasser abgegeben (Gutachten Dris. W. vom 21. Februar 2011, S. 6). Das KW Stegenwald wird lokal im Stauraum sogar positive Wirkungen zur Behebung oder Verringerung der speziell aus der Wasserkraftnutzung herrührenden Schwallbelastung leisten, für den überwiegenden Teil der Strecke bleibt die Belastung hingegen die gleiche (Gutachten Dris. W. vom 21. Februar 2011, S. 8).

Ebenso kommt das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Gutachten von Dr. P. 'Salzach Kraftwerk Stegenwald Fragenbeantwortung zum Gutachten Dr. W' (März 2011) auf S. 5 zum Ergebnis, dass das KW Stegenwald mit Ausnahme lokaler positiver Wirkungen im Stauraum keinerlei Einfluss auf die bereits bestehende Schwallsituation hat.

Basierend auf diesen Ermittlungsergebnissen halten die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde zutreffend fest, dass das KW Stegenwald in Hinblick auf den Schwall geringfügig positive Auswirkungen im Stauraum aufweise, jedenfalls aber keine negativen Auswirkungen habe. In dieser Bewertung stimmen alle Gutachter überein. Voraussetzung für eine etwaige Kumulierung des KW Stegenwald mit den oberliegenden Kraftwerken hinsichtlich des Schwalls müsste aber sein, dass das KW Stegenwald etwaige negative Auswirkungen auf den Schwall hätte. Genau dies liegt aber nach übereinstimmenden Aussagen der Gutachter nicht vor.

Schließlich erwähnt die belangte Behörde auch noch, dass nach der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 der gute ökologische Zustand hergestellt sein muss, stellt aber auch hier nicht den erforderlichen nachvollziehbaren Zusammenhang zum räumlichen Zusammenhang im oben dargestellten Sinn her.

Die belangte Behörde führt auch aus, es würde durch das KW Stegenwald zu einer 'faktischen Erweiterung' der Kraftwerkskette Mittlere Salzach kommen. Obwohl die belangte Behörde in ihrem Spruch die UVP Pflicht des KW Stegenwald nicht deswegen bejahte, weil das KW Stegenwald Teil einer Kraftwerkskette sei, verwendet die belangte Behörde den Rechtsbegriff der Kraftwerkskette hier in missverständlicher Art und Weise, worauf die beschwerdeführenden Parteien zutreffend verweisen.

Der Begriff der Kraftwerkskette hat einen durch Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 klar abgesteckten Bedeutungsinhalt, wonach darunter eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen ist.

Zur räumlichen Entfernung hält der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2010 (S. 23) gestützt auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unwidersprochen fest, dass das projektierte KW Stegenwald (Kraftwerksachse bei Fluss-km 100,791) mit der Staubeeinflussung bis Fluss-km 104,300 reicht. Die Unterwassereintiefung des flussaufliegenden Kraftwerkes Werfen/Pfarrwerfen (Kraftwerksachse bei Fluss-km 110,295) endet bei Fluss-km 108,095 (vgl. zur Maßgeblichkeit der Unterwassereintiefung das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2011/07/0160). Es liegt somit eine fast 4 km lange, von beiden Projekten unbeeinflusste Fließstrecke vor.

Im Ergebnis kommt es daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu keiner (auch keiner ‚faktischen') Erweiterung der Kraftwerkskette Mittlere Salzach.

Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde bereits wegen des Fehlens eines räumlichen Zusammenhangs eine UVP Pflicht des KW Stegenwald verneinen müssen.

Da die belangte Behörde unzutreffend vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges ausgegangen ist, hat sie in weiterer Folge umfassende Ausführungen im Rahmen der Einzelfallprüfung getroffen. Da bereits ein räumlicher Zusammenhang nicht zu bejahen ist, ist auf diese Ausführungen der belangten Behörde und die sie bekämpfenden Beschwerdeausführungen nicht mehr einzugehen.

Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren hat keine in einer etwaigen Kumulierungsbetrachtung zu berücksichtigenden ‚Auswirkungen' des KW Stegenwald ergeben.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 24.07.2014, 2011/07/0214, tritt das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides des Umweltsenates zurück. Über die nun wiederum offene Berufung [nunmehr: Beschwerde] der XXXX ist daher neuerlich zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 zuständig.

Gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, bei Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bereits die Fassung vor BGBl. I Nr. 122/2013 legte den Verwaltungsbehörden dieselbe Pflicht im Falle der Stattgabe einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof auf.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner oben dargestellten Entscheidung davon aus, dass für die Errichtung des KW Stegenwald der Tatbestand des § 3 Abs. 2 und Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 nicht erfüllt ist und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es liegt zum einen eine fast 4 km lange, unbeeinflusste Fließstrecke vor. Weiters stimmen alle Gutachter des Administrativverfahrens in ihrer Bewertung darin überein, dass die Errichtung des KW Stegenwald in Hinblick auf den Schwall geringfügig positive Auswirkungen im Stauraum aufweist, jedenfalls aber keine negativen Auswirkungen hat. Voraussetzung für eine etwaige Kumulierung des KW Stegenwald mit den oberliegenden Kraftwerken hinsichtlich des Schwalls muss aber sein, dass das KW Stegenwald etwaige negative Auswirkungen auf den Schwall hätte. Es besteht somit kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem KW Stegenwald und den flussaufwärts liegenden Kraftwerken der Mittleren Salzach. Es kommt somit auch nicht zu einer faktischen Erweiterung der Kraftwerkskette Mittlere Salzach.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen hat, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet, soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen die Anwendung der früheren Rechtslage angeordnet wird.

Mit der UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, wurde der UVP-Tatbestand "Wasserwirtschaft" der Z 30 und die Definition für Kraftwerksketten mit Fußnote 7 neu formuliert. Die UVP-G-Novelle 2012 ist mit 03.08.2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde mit der UVP-G-Novelle 2012 mit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 bestimmt, dass für Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, diese Bestimmungen nicht anzuwenden sind, sofern nicht der Projektwerber bzw. die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Die Voraussetzungen für diese Übergangsbestimmung liegen im vorliegenden Fall vor. Mit Schreiben vom 14.01.2010 beantragten die mitbeteiligten Parteien die wasser- und elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Salzachkraftwerkes KW Stegenwald. Auch hat der Projektwerber bzw. die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung nicht beantragt. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob durch die geänderten Bestimmungen nach der UVP-G-Novelle 2012 das KW Stegenwald in die UVP-Pflicht fällt.

Unter Bindung an die mit Erkenntnis vom 24.07.2014, 2011/07/0214, ausgesprochene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird festgestellt, dass für die Errichtung des KW Stegenwald bei Fluss-km 100,791 der XXXX und der XXXX vom 14.01.2010 bzw. vom 26.01.2010 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist.

Die Beschwerde der XXXX ist daher abzuweisen.

2.3. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19.632/2012; der vorliegende Sachverhalt ist hinreichend geklärt, weiters wurden vom Umweltsenat am 11.05.2011 und am 22.06.2011 eine mündlich Verhandlung durchgeführt). Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Erkenntnis vom 24.07.2014, 2011/07/0214, vorliegt und dieses mit der vorliegenden Entscheidung umgesetzt wird.

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