W105 1429741-1•BVwG W105 1429741-1
W105 1429741-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2014
Beweiswürdigung, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel
W105 1429741-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2012, Zl. 11 14.260-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 26.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 26.11.2011 gab der Antragsteller als Fluchtgrund wie nachstehend an:
"Somalia habe ich bereits im Jahr 2007 verlassen. Seitdem lebte ich in Jemen, habe dort auch studiert. Danach war ich dort als Lehrer in einer Schule tätig. Ich war auch als selbstständiger Unternehmer, gemeinsam mit einem Partner, welcher umgebracht wurde als Großhändler tätig. Ich wurde mehrmals von den Milizen kontaktiert und bedroht, weil sie mir unterstellen, dass ich für die Regierung arbeite. Mein Geschäftspartner wurde durch eine Bombe getötet. Darauf verkaufte ich meinen Anteil und wollte in Jemen weiterleben und als Lehrer arbeiten. Da aber in Jemen auch Krieg ausgebrochen ist und dort große Unruhe herrscht habe ich mich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Ich suche hier um Schutz und Menschenwürde an und hoffe, dass mir hier geholfen wird. Da sind alle meine Asylgründe."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.03.2012, gab der Antragsteller zu Protokoll, als Lehrer in Mogadischu gearbeitet zu haben und habe er nebenbei eine Buchhandlung gehabt und habe er Schulmaterial verkauft, er sei verheiratet und habe zwei Kinder, sowie lebe seine Mutter nach wie vor in Somalia; sein Vater sei 1992 verstorben. Er habe vier Geschwister. Er selbst habe die Universität abgeschlossen und sei er in Mogadischu und sodann im Jemen gewesen. Er sei Angehöriger des kleinen Stammes der "Galjeel". Im Jahre 2004 sei er von einer bewaffneten Gruppe ausgeraubt worden, wobei sein Cousin erschossen worden sei; dies wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, weshalb er aber nicht geflohen sei. Von Oktober 2007 bis August 2011 habe er im Jemen gelebt und sei erst im August 2011 nach Mogadischu zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er in Mogadischu ein Problem gehabt. Im Jahr 2007 habe er ein Stipendium für den Jemen erhalten und sei freiwillig aus Studienzwecken in den Jemen gezogen und habe dort sein Studium beendet. Im August 2011 sei er wieder nach Somalia gegangen, weil es auch im Jemen unsicher geworden sei und habe sich wieder in Mogadischu aufgehalten und seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls bei ihm gewesen. Am 02.09.2011 sei er von einem Freund, der Mitglied der Regierung sei, zum Mittagessen eingeladen worden. Ebenfalls seien andere Schulfreunde eingeladen gewesen und hätte man sich in einem Hotel in Mogadischu getroffen. Nach dem Essen seien sie alle nach Hause gegangen. Drei Tage später sei einer dieser Teilnehmer getötet worden. Kurz danach sei er telefonisch bedroht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er getötet werde, weil er mit der Regierung zusammenarbeite, genauso wie dieser Freund. Auch die anderen Schulfreunde seien angerufen worden. Er sei dreimal angerufen worden und immer sei es ein Unbekannter gewesen. Aufgrund der Wortwahl könne man davon ausgehen, dass es ein Al-Shabaab Mitglied gewesen sei. Er habe seinen Verwandten von den Anrufen erzählt und hätte diese sich Sorgen gemacht und Angst gehabt, dass er genauso getötet werde wie der Freund. Er habe sich sodann versteckt gehalten und versucht eine Möglichkeit zu finden, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, dass sich seit zirka Frühjahr 2011 die Al-Shabaad gänzlich aus Mogadischu zurückgezogen haben und er angegeben habe, erst im September/Oktober 2011 in Mogadischu bedroht worden zu sein, gab der Antragsteller zu Protokoll, dass dies richtig sei und habe auch im Jemen davon gehört, dass Al-Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen habe und sei er auch deshalb wieder nach Mogadischu zurückgefahren. Leider habe er erkennen müssen, dass Al-Shabaab nach wie vor in Mogadischu eine gewisse Macht habe. Weiterhin gab der Antragsteller auf befragen an von der Bundesbetreuung zu leben, keiner Beschäftigung nachzugehen und nur Kontakt zu anderen Asylwerbern zu haben. Des Weiteren sei er gesund und habe er zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten nichts zu sagen. Im Bescheid des Bundesasylamtes wurden umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lageentwicklung in Somalia und zur Sicherheitslage in Mogadischu getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers nicht den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes ausreichen würden. So war der Antragssteller weder in der Lage eine konkrete Bedrohung seiner Person, noch irgendein nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen. Vielmehr müsse aufgrund der höchstvagen, spekulativen und substanzlosen Art und Weise des Vorbringens angegangen werden, dass er niemals einer relevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2012, Zl. 11 14.260-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt und im § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2013 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gerügt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Praxis von Anschlägen und Drohungen durch die Al-Shabaab gegen Regierungsmitarbeiter der Interims-Regierung auseinanderzusetzen. Aus diversen Berichten internationaler Organisationen gehe deutlich hervor, dass von Al-Shabaab Regierungsmitarbeiter sowie deren Angehöriger bedroht und ermordet würden. Dabei würden auch Personen, die mit der Regierung in Zusammenhang gebracht werden mit diesen gleichgesetzt. Unter auszugsweiser Zitierung von Informationsquellen wurde ausgeführt, dass es vermehrt zu Angriffen der Al-Shabaab in der Hauptstadt Mogadischu komme, bei welchen gezielt Regierungsmitglieder und auch Zivilisten getötet werden würden. Des Weiteren wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gerügt und in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für erwiesen, wonach eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerber und des objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt werde. Der Antragsteller habe von 2004 bis 2007, also vor seiner Ausreise nach dem Jemen in Mogadischu als Englischlehrer gearbeitet. Bereits im Jahr 2006 sei es zu Problemen gekommen, da er einen "Teacher Training Course" in Mogadischu besucht habe. In dieser Zeit habe der United Islamic Court begonnen die Kontrolle in Mogadischu zu gewinnen und die Menschen anzuhalten, gegen die Regierung zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch hinterfragt und habe nicht gegen die internationale anerkannte Interimsregelung kämpfen wollen, obwohl man ihn seitens der Milizen habe überreden wollen. Hierbei sei er bereits für sieben Tage in eine Gefängniszelle gesteckt worden. Als die äthiopischen Truppen Mogadischu erreicht hätten, sei er freigelassen worden.
Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
Der erstinstanzliche Verwaltungsakt beinhaltet unter anderem Aktenteile die eindeutig und offensichtlich nicht den Fall des Antragstellers betreffen (AS. 175 bis AS. 213). Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 07.08.2013 wurde das Verfahren nach erfolgter Einstellung aufgrund nunmehrig existenter Abgabestelle des Antragstellers fortgesetzt.
Aufgrund späterhin erweislicher Meldedaten wurde das Verfahren 07.08.2013 fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Den Feststellungen des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides findet sich die Passage, dass die Angaben des Antragstellers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würden, es könnte jedoch keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr hinsichtlich des Herkunftsstaates glaubhaft gemacht werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Erstvorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Auslandsaufenthalte im Jemen den Angaben vor dem Bundesasylamt zum Sachverhalt gegenüber gestellt und als nicht vereinbar erkannt. Im Weiteren wurde dem Antragsteller Beweiswürdigend vorgehalten, dass zu dem von ihm ins Treffen geführten Zeitpunkt die Al-Shabaab in Mogadischu kaum mehr Macht gehabt habe.
Die nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung lässt sohin klare unzweideutige Feststellungen zum Sachverhalt beziehungsweise zum Hergang der Ereignisse und eine sich darauf beziehende schlüssige Beweiswürdigung vermissen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben.
Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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