BVwG W163 1421046-2

W163 1421046-2Tribunale amministrativo federale23 ott 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

Testo completo

BVwG W163 1421046-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1421046.2.00

Begründung

W163 1421046-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über den Antrag vom 23.07.2014 von XXXX, StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Ast. statt.

In weiterer Folge wurde der Ast. am 10.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011, Zl. XXXX, zugestellt am 12.08.2011, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Ast. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den oben unter Punkt 2. genannten Bescheid erhob der Ast. fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde dem Ast. eine Rechtsberaterin beigegeben.

5. Mit Eingaben vom 25.09.2012 und vom 18.12.2012 erfolgten Beschwerdeergänzungen des Ast..

6. Mit Erkenntnis vom 07.01.2013, Zl. XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Ast. gegen den oben unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 wurde dem Ast. am 17.12.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

7. Mit nicht datiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014, brachte die bevollmächtigte Vertreterin des Ast. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Mutter des Ast. mittlerweile eine "Anzeigebestätigung" habe erwirken können, aus der sich der Tod und der Todestag des Onkels des ASt. ergäbe. Dem per Fax übermittelten Antrag angeschlossen war eine eingeschwärzte, nicht erkennbare Anlage.

8. Mit E-Mail vom 11.08.2014 teilte die bevollmächtigte Vertreterin des Ast mit, dass der Ast. nun im Besitz des Original des Dokuments sei und diese jederzeit auf Anfrage vorgelegt werden könne, entsprechende Anfragen würden urlaubsbedingt nach dem 03.09.2014 beantwortet werden.

9. Mit Schreiben vom 04.09.2014, Zl. W163 142046-2/3/, der bevollmächtigten Vertreterin am 09.09.2014 zugestellt, wurde dem Ast. aufgetragen, das dem Antrag auf Wiedereinsetzung angeschlossene Schreiben binnen 14 Tagen im Original vorzulegen sowie darzulegen, unter welchen Umständen dem Ast. das Schreiben zugegangen sei.

10. Mit wiederrum nicht datiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014 wurde das Dokument im Original vorgelegt und dargelegt, dass dem Ast am 09. oder 10. 07.2014 ein Foto von der Bestätigung, deren Ausstellung von der Mutter des Ast. auf dessen Bitten veranlasst worden sei, zugegangen sei. Am 08.08.2014 sei das Original von einem Freund des Ast. aus Afghanistan mitgebracht worden.

11. Am 19.09.2014 wurde die vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen veranlasste Übersetzung des Dokuments vorgelegt.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

5. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

III.2. Zum Spruchteil A)

1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

3. Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz der Bestätigung über den Tod seines Onkels erst am 09.07.2014 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 23.07.2014 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

5. Der gegenständliche Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren brachte der Ast. zusammengefasst vor, sei Vater sei ein Spieler gewesen und habe gepokert. Vor fünf Jahre hätte er eine Person, die XXXX genannt wurde, getötet und der Vater sei daraufhin geflüchtet. Die Familie sei im Heimatdorf geblieben. Der Sohn des XXXX habe den Ast. geschlagen und eines Nachts seien Schüsse auf das Haus der Familie des Ast. abgegeben worden. Zur Familiensituation gab der BF an, ein Onkel väterlicherseits würde in Parwan leben, zwei Tanten mütterlicherseits würden in Kabul leben, ein Onkel mütterlicherseits würde im Iran leben. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 19.12.2012 gab der Ast. an, dass er vor kurzem die Information erhalten hätte, dass sein Onkel vor einem Jahr durch eine Tretmine umgekommen sei. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde dem Vorbringen des BF aufgrund des oberflächlichen Inhalts, der vagen und unpräzisen Aussagen zu den Bedrohungsszenairen sowie wegen der ausweichenden, detailarmen, unkonkreten und jedewede Realitätsnähe vermissenden Angaben die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Auch der in der Stellungnahme vom 18.12.2012 geäußerten Behauptung, sein Onkel sei bereits vor einem Jahr durch eine Tretmine ums Leben gekommen wurde die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit der Vorlage einer Bestätigung über den Tod des Onkels des Ast. begründet. Diese Bestätigung ist nicht geeignet, den Antrag auf Wiederaufnahme zu begründen:

Zur der fraglichen Authentizität des vorgelegten Dokuments (Briefkopf des Formulars Tintenstrahlausdruck minderer Qualität, orthographische Fehler im in englischer Sprache verfassten Teil des Briefkopfs, Genehmigungstempel und Unterfertigender nicht lesbar) kommt, dass sich dessen Inhalt nur auf einen Teilbereich des Vorbringens, nämlich die erst im Dezember 2012 nachgereichte Behauptung, der Onkel des Ast. sei mittlerweile zu Tode gekommen bezieht und somit nicht geeignet ist, die Einschätzung, dass dem Kernbereich des Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen war, in Zweifel zu ziehen.

Außerdem stehen die Angaben in diesem Schreiben im Widerspruch zum vom Ast. angegebenen Sachverhalt. Dieser hat in der Beschwerdeergänzung vom Dezember 2012 angegeben, sein Onkel sei vor einem Jahr zu Tode gekommen (entspricht Dezember 2011), im vorgelegten Schreiben wird angegeben, der Onkel sei im Jahr 2014, also nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahrens, ums Leben gekommen. Auch zu den Todesumständen sind die Angaben widersprüchlich. Der Ast. hat angegeben, sein Onkel sei durch eine Tretmine getötet worden, im Schreiben wird davon gesprochen, der Onkel sei von "unbekannten Leuten ermordet" worden. Dem Anschein der Bestätigung durch eine Behörde steht zudem entgegen, dass der Onkel nicht einmal namentlich erwähnt wird und auch kein Bezug zur der vom Ast. im Verfahren genannten Familie des XXXX hergestellt wird.

Zudem ist das vorgelegte Schreiben mit "1393/4/16" (entspricht 05.07.2014) datiert und ist somit nach dem rechtswirksamen Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden und vermag als sog. "nova causa superveniens" keinen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß dem den § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildeten § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzustellen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Ast. nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

III.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

III.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.

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