BVwG L510 2010895-1

L510 2010895-1Tribunale amministrativo federale23 ott 2014

Regest

Beitragszuschlag, Frist, Meldepflicht, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L510 2010895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2010895.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die SADLEDER Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.06.2014, Betragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die OÖ Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit Bescheid vom 09.04.2014 ausgesprochen, dass von der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 100 Euro an die GKK zu entrichten sei.

Die GKK führte begründend aus, dass die Lohnzettel für

XXXX, Jahr/Beschäftigungsende: 18.02.2014, Einlangedatum:

01.04. 2014,

XXXX, Jahr/Beschäftigungsende: 14.02.2014, Einlangedatum:

01.04. 2014,

XXXX, Jahr/Beschäftigungsende: 16.02.2014, Einlangedatum:

01.04. 2014,

XXXX, Jahr/Beschäftigungsende: 18.02.2014, Einlangedatum:

01.04. 2014,

XXXX, Jahr/Beschäftigungsende: 10.02.2014, Einlangedatum:

01.04. 2014,

nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.

Die Dienstgeberin sei gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 29.04.2014 erhob die bP im Wege ihrer Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Leider sei es auf Grund eines technischen Problems nicht möglich gewesen, die "L16" der im März ausgetretenen Dienstnehmer am 31.03.2014 zu übermitteln. Die Übermittlung sei jedoch sofort mit 01.04.2014 erfolgt und es werde ersucht, die Beitragszuschläge zu stornieren.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.06.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wies die GKK die Beschwerde der bP vom 29.04.2014 als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP in der Beschwerde vorbringe, dass es aufgrund nicht näher bezeichneter technischer Probleme nicht möglich gewesen sei, die Lohnzettel fristgerecht zu übermitteln. Die GKK halte fest, dass es ihrerseits keinerlei Störungsmeldungen im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) gegeben habe. Die technischen Probleme würden daher nicht in der Sphäre der GKK liegen. Gemäß § 41 ASVG hätte es für die bP zudem bei Ausfall der elektronischen Datenfernübertragung eine alternative Übermittlungsmöglichkeit gegeben, wie z.B. eine Meldeübermittlung per Fax, die ein fristgerechtes Einlangen der Meldungen ermöglicht hätte.

Zum Vorbringen merke die GKK weiters an, dass einem telefonischen Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden sei. Auch nach mehrmaligem telefonischen Kontakten sei der zugesagte Rückruf für 06.06.2014 seitens der einschreitenden Kanzlei nicht getätigt worden.

Die bP habe am 01.04.2014 insgesamt fünf Meldungen verspätet übermittelt. Dies sei auch seitens der bP bestätigt worden.

Die GKK habe eine verspätete Meldung sanktionsfrei belassen und für die übrigen verspäteten Meldungen einen Beitragszuschlag vorgeschrieben. Gründe, die eine weitere Reduzierung oder Nachsicht des vorgeschriebenen Beitrages rechtfertigen würden, würden daher nach Ansicht der GKK nicht vorliegen, der vorgeschriebene Beitragszuschlag sei somit gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 14.07.2014 wurde seitens der Vertretung der bP der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 29.04.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß LAO gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der bP mit Bescheid vom 09.04.2014 gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 100,00 vorgeschrieben worden sei, da Jahreslohnzettel, die dem Grunde nach bis zum 31.03.2014 einzureichen gewesen wären, tatsächlich erst am 01.04.2014 eingereicht worden seien.

Der Vorwurf, dass einem telefonischen Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden sei, sei zurückzuweisen. In Bezug auf den Rückruf, der nicht erfolgt sei, sei festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe. Es habe ein Telefonat gegeben, in welchem eine Reduzierung des Beitragszuschlages in den Raum gestellt worden sei. Die Mitarbeiterin habe mitgeteilt, dass sie mit der Geschäftsführung Rücksprache halten müsse und sollte kein Rückruf erfolgen, der Vorschlag mit € 50,00 nicht angenommen werde. Nach Mitteilung des Vorschlages durch die Dienstnehmerin sei kein Rückruf mehr getätigt worden, da aufgrund des Sachverhaltes dieser Beitragszuschlag in keinster Weise als gerechtfertigt angesehen werde.

Tatsache sei, dass die Lohnzettel vor 31.03.2014 aus der EDV ausgelagert worden seien und die Dienstnehmerin eine Übermittlung per Internet habe vornehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe es offensichtlich ein technisches Problem gegeben, sodass die Übermittlung zunächst nicht habe erfolgen können. Die Mitarbeiterin habe daher mit anderen Aufgaben weiter gearbeitet und habe zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich die Übermittlung vornehmen wollen, wobei aber aufgrund der anderen Arbeiten diese Übermittlung in Vergessenheit geraten sei. Nachdem mit 01.04.2014 dies bemerkt worden sei, seien die Lohnzettel umgehend übermittelt worden, ohne zuvor von der Gebietskrankenkasse angefordert worden zu sein.

Seitens der GKK sei bis zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise ein Arbeitsaufwand in diesem Zusammenhang angefallen und die Sozialversicherungsanstalt habe bis zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise Kenntnis von der nicht rechtzeitigen Einreichung gehabt. Ein derartiger Fehler könne auch jeden gewissenhaft arbeitenden Menschen treffen, sodass jedenfalls von einem entschuldbaren Fehler auszugehen sei. Auch wenn es möglich wäre, derartige Lohnzettel per EDV Dienstleistungen automatisch übermitteln lassen zu können, wäre dennoch nicht ausgeschlossen, dass ein anderes Problem eine derartige Verzögerung verursache.

Dieses Fehlverhalten mit einem Beitragszuschlag von € 100,00 zu ahnden, sei unangemessen und entspreche auch nicht den gesetzlichen Intentionen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sei als Kann-Bestimmung gestaltet, sodass sicherlich die Umstände und der Grad des Fehlverhaltens hierbei zu beurteilen seien.

Dies sei im Zuge der Ausfertigung des Beitragszuschlagsbescheides in keinster Weise berücksichtigt worden. Die Sozialversicherungsanstalt gehe offensichtlich davon aus, dass keine Fehler, auch wenn sie nicht gewollt seien, anfallen dürften. Es würden hier aber Menschen arbeiten, die nach menschlichem Ermessen aber nicht fehlerlos seien.

Dieses Fehlverhalten sei jedenfalls als entschuldbar zu werten, weshalb beantragt werde, dass der Beitragszulagenbescheid über €

100,00 aufgehoben werde.

Bis zur Entscheidung über diesen Antrag werde die Aussetzung des Betrages von € 100,00 beantragt.

Mit Schreiben der GKK vom 12.08.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage samt den zugehörigen Verwaltungsakten und einer zusammenfassenden Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Lohnzettel wurden durch den Dienstgeber, XXXX, für die angeführten Dienstnehmer (XXXX) zu oa. Zeit und damit nicht rechtzeitig der GKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig. Die bP führt in ihren Eingaben selbst aus, dass eine Übermittlung der Lohnzettel nicht bis zum Ende des Folgemonats (hier: 31.03.2014) erfolgt sei, sondern erst am 01.04.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 34 ASVG

Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestritten hat es die Dienstgeberin, XXXX, verabsäumt, ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Lohnzettel (für 5 Personen) für den fraglichen Zeitraum nachzukommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 100 Euro (demnach 20 Euro pro Fall) bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird zwar in der Beschwerde behauptet, ist aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Die bP führt in ihren Eingaben an, dass das subjektive Verschulden äußerst gering sei.

Dazu ist festzustellen, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der SV zu werten ist (VwGH 2000/08/0186). Demgemäß kommt es auf ein subjektives Verschulden nicht an.

Zur beantragten Aussetzung der Einhebung des Betrages wird festgestellt, dass gegenständlicher Beschwerde gem. § 13 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.