G305 2007403-1•BVwG G305 2007403-1
G305 2007403-1Tribunale amministrativo federale23 ott 2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2007403-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD, als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.09.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I 138/2013 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und mit Wirksamkeit 19.03.2013 f e s t g e s t e l l t, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.07.2013 hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Formularantrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eingebracht.
Mit seinem Antrag brachte er einen undatierten PatientInnenkurzbrief des XXXX, mit den darin enthaltenen Diagnosen pantociale Fraktur, Polytrauma (Le Fort I, II, III, subkapituläre Unterkieferfraktur und der Nebendiagnose Frakt. Sternum, einen zum 05.06.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit den darin enthaltenen Diagnosen status post Mittelgesichtsfraktur, Cerumen obturans, Hochtoninnenohrschwerhörigkeit, subjektiver Tinnitus, eine zum 02.04.2013 datierte Aufenthaltsbestätigung des XXXX, einen zum 26.03.2013 datierten Implantatnachweis des XXXX über Knochenplatten und -schrauben, einen weiteren, zum 21.03.2013 datierten Implantatnachweis des XXXX über Knochenplatten und -schrauben, sowie zwei zum 25.03.2013 datierte Röntgenaufnahmen des Schädels in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Dr. XXXX, ein zum 29.07.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer am 29.07.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Einschränkung der Mundöffnung und der Kaufunktion bei Zustand nach Mehrfachfraktur des Gesichtsschädels
(unterer Rahmensatzwert entspricht der Mundöffnung von 3 QF und einer Beeinträchtigung der Kaufunktion) 07.07.02 30
2 Rechts mittelgradige, links höhergradige Hochtonschwerhörigkeit (Ermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, rechts 28, links 43 %) 12.0.01 20
3 Kompensierter Tinnitus
(unterer Rahmensatzwert entspricht dem Ausmaß der Beschwerden) 12.02.02 10
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Der Grad d. Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken der GS 1 und 2. Die GS 3 hebt nicht weiter an."
Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem beim BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit März 2013 bestehenden Dauerzustand handle und sich der BF zumindest für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne.
3. Mit Schreiben vom 06.08.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den von der ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Der BF ließ die ihm gewährte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
4. Mit Bescheid vom 17.09.2013, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den bei ihr am 03.07.2013 eingereichten Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert fest.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 40 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten.
5. Gegen diesen, am 19.09.2013 abgefertigten, dem BF am 23.09.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die bei der belangten Behörde am 30.09.2013 eingelangte Berufung des BF, die er im Wesentlichen darauf stützte, dass ihm eine weitere Verletzung festgestellt worden sei.
Mit der Berufungsschrift brachte er einen zum 06.09.2013 datierten Datenauszug des XXXX mit den Diagnosen Fract. corpus vertebr. L I os san., Fract. sterni os san., Zustand nach Gesichtsschädelfrakturen und dem darauf enthaltenen Hinweis, dass eine Wiederbestellung nicht erforderlich sei, in Vorlage.
6. Mit ihrem zum 04.10.2013 datierten Begleitschreiben legte die belangte Behörde die Berufung des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet gewesenen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) vor.
In der Folge ersuchte die Bundesberufungskommission den Ärztlichen Dienst um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Grades der Behinderung des BF.
7. Auf Veranlassung der Bundesberufungskommission erstellte der Facharzt für Chirurgie, Dr. XXXX, nach einer am 10.12.2013 durchgeführten Untersuchung des BF sein zum 28.12.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Einschränkung der Mundöffnung und der Kaufunktion nach Mehrfachfraktur des Gesichtsschädels und operativer Behandlung
(der untere Wert entspricht der eingeschränkten Mundöffnung und der Beeinträchtigung der Kaufunktion) 07.02.02 30
2 Rechts mittelgradige, links höhergradige Hochtonschwerhörigkeit
(XXXX, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) 12.01.01 20
3 Kompensierter Tinnitus
(XXXX, Fachärztin für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde) 12.02.02 10
4 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades nach Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers
(Der untere Wert entspricht der Bewegungseinschränkung und den belastungsabhängigen Schmerzen bei fehlenden neurologischen Ausfällen) 02.01.02 30
5 Aktivierte Arthrose des linken Kniegelenkes mit Funktionseinschränkung mittleren Grades 02.05.20 30
Gesamtgrad der Behinderung 60
In der Begründung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF heißt es wörtlich: "Der Grad der Behinderung der GS1 wird durch den Grad der Behinderung der GS 4 und den Grad der Behinderung der GS 5 um je eine Stufe angehoben, weil bei Bestehen der Einschränkung der Mundöffnung und der Kaufunktion die Belastbarkeit im Alltag durch die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks zusätzlich vermindert wird. Die GS 3 hebt wegen ihres geringen Behinderungswertes nicht weiter an."
Festgehalten wurde weiters, dass sich der BF grundsätzlich für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne. Der eingeschätzte Grad der Behinderung sei seit dem 10.12.2013, dem Tag der aktuellen Untersuchung, anzunehmen. Auch habe der Sachverständige die in der ersten und zweiten Instanz vom BF vorgelegten Befunde berücksichtigt.
8. Infolge Übergangs der Zuständigkeit legte die Bundesberufungskommission die Berufung des BF und die Akte des Verwaltungsverfahrens am 28.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Chirurgie, Dr. XXXX auf der Grundlage einer am 07.07.2014 durchgeführten Untersuchung des BF, sowie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten, mit dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers, geheilt, mit Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule
(Unterer Rahmensatzwert entsprechend einer mittelgradigen Funktionseinschränkung an der Lendenwirbelsäule und entsprechend dem Ausmaß der Beschwerden) 02.01.02 30
2 Einschränkung des Mundöffnens und der Kaufunktion bei Zustand nach Mehrfachfraktur des Gesichtsschädels
(Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend der eingeschränkten Mundöffnung und der Beeinträchtigung der Kaufunktion) 07.02.02 30
3 Hochtonschwerhörigkeit (rechts mittelgradig, links höhergradig)
(Rahmensatzwertermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, rechts 28%, links 43 %) 12.02.01 20
4 Kompensierter Tinnitus
(Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Ausmaß der Beschwerden) 12.02.02 10
Gesamtgrad der Behinderung 50
In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es, dass dieser durch die Gesundheitsschädigung 1 gebildet werde. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Einschränkung des Mundöffnens und der Kaufunktion bei Zustand nach Mehrfachfraktur des Gesichtsschädels) und GS 3 (Hochtonschwerhörigkeit) heben den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung GS 1 um jeweils eine weitere Stufe an, während die Gesundheitsschädigung GS 4 (Kompensierter Tinnitus) keine weitere Steigerung bewirke.
Den beim BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung bewertete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand, der seit dem 19.03.2013 anzunehmen sei. Infolge seiner funktionellen Einschränkungen eigne sich der BF für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
Der ärztliche Sachverständige gab weiter an, dass auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Träger von Osteosynthesematerial" vorlägen.
Die ebenfalls geprüften Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" lägen nicht vor, da beim weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, noch eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben seien.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2014 wurde dem BF das zum 11.08.2014 datierte fachärztliche Gutachten des medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist 54 Jahre alt und österreichischer Staatsangehöriger.
Er ist gelernter Maurer und war bis zu seinem Arbeitsunfall, den er am XXXX auf einer Baustelle in XXXX erlitt, als Mitarbeiter eines Bauunternehmens tätig.
Anlässlich seines Arbeitsunfalls wurde er von einer umfallenden Betonplatte getroffen und unter dieser begraben.
Dabei erlitt er einen Bruch des Jochbeins beidseits, einen Bruch der Augenhöhle beidseits, einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des Unterkiefers rechtsseitig und einen Bruch des Brustbeines.
Er wurde im XXXX operativ behandelt.
Am 02.04.2013 wurde er aus der Krankenhausbehandlung entlassen und befand sich danach in häuslicher Pflege.
Auf Grund von Beschwerden ließ sich der BF am 06.09.2013 im XXXX untersuchen und ergaben die weiteren Abklärungen als zusätzliche Diagnose einen bereits geheilten Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers.
Der BF weist insgesamt folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen auf:
GS 1 Zustand nach einem abgeheilten Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers mit Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule (GdB 30 vH.)
GS 2 Zustand nach Mehrfachfraktur des Gesichtsschädels und einer damit verbundenen Einschränkung des Mundöffnens und der Kaufunktion (GdB 30 vH.)
GS 3 Hochtonschwerhörigkeit (rechts mittelgradig, links höhergradig) (GdB 20 vH.)
GS 4 Kompensierter Tinnitus (GdB 10 vH.)
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert.
Als führende Gesundheitsschädigung ist die Gesundheitsschädigung 1 (Zustand nach geheiltem Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers mit Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule), deren Grad der Behinderung durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 um jeweils eine weitere Stufe angehoben wird.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen. Beweis wurde weiter erhoben durch Einholung eines weiteren, zum 11.08.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie, Dr.XXXX.
Das im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholte, sich als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisende ärztliche Sachverständigengutachten XXXX kann diesem Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
(Fakultative Wiedergabe folgender gesetzlicher Bestimmungen)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"
"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"
Demnach hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).
Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam.
Insgesamt hat das im Beschwerdeverfahren durch die Bundesberufungskommission eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten den Gesamtgrad der BF von ursprünglich 40 von Hundert um zwei Stufen auf 60 von Hundert angehoben. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 50 von Hundert eingeschätzt, womit beim BF gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG die Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und auf Grund der von der Bundesberufungskommission und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten feststeht, dass der BF auf Grund der darin jeweils vorgenommenen Einschätzungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert erreicht und demzufolge der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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