W214 2005124-1•BVwG W214 2005124-1
W214 2005124-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2014
Beschwerdefrist, Ersatzzustellung, Verspätung, Zurückweisung
W214 2005124-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX vom 16.12.2013 gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX vom 20.11.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20. November 2013, Zl. XXXX, erging vom Bezirksgericht XXXX an den Beschwerdeführer ein Zahlungsauftrag in der Höhe von 308 €, wobei als Betreff ein Unterhaltsvorschussbeschluss vom 19.11.2012, ON XXXX, genannt wurde. Dieser Zahlungsauftrag wurde laut Rückschein am 26.11.2013 zugestellt.
2. Mit an das Bezirksgericht XXXX gerichtetem Schreiben vom 16.12.2013 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch gegen den Unterhaltsvorschussbeschluss vom 19.11.2012, ON XXXX, in Wert von 308 €". Zum angeführten Zeitpunkt habe er nämlich mit Frau XXXX bereits die gemeinsame Obsorge für die gemeinsame Tochter vereinbart gehabt. Vereinbart sei seit 19.10.2010 mit einem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, dass in Zukunft alle Angelegenheiten geteilt würden. Weiters seien die Unterhaltsvorschüsse per 01.11.2012 eingestellt worden. Er lege die entsprechende Kopie bei. Er könne sich daher nur vorstellen, dass es sich hier um einen Irrtum handle und ersuche das Bezirksgericht XXXX, dies zu überprüfen und seinen hiermit erfolgten Einspruch anzunehmen. Zur verspäteten Eingabe seines "Einspruchs" führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis einschließlich 15.12.2013 auf Urlaub gewesen sei.
3. Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers dem Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 29.01.2014 ersuchte der Präsident des Landesgerichtes Wiener Neustadt das Bezirksgericht XXXX um Bekanntgabe, wann das Telefonat laut Eingabe, eingelangt am 16.12.2013 beim Bezirksgericht XXXX, stattgefunden habe, und wann die Eingabe zur Post gegeben oder persönlich bei Gericht überreicht worden sei. Weiters forderte er das Bezirksgericht XXXX auf, bekanntzugeben, in welcher Zeit der Beschwerdeführer auf Urlaub gewesen sei. Der Zahlungsauftrag sei nämlich am 26.11.2013 an den Arbeitgeber/Arbeitnehmer zugestellt worden.
5. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte das Bezirksgericht XXXX dem Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt mit, dass der "Einspruch" des Beschwerdeführers laut Vermerk der Einlaufstelle per Post übersandt worden sei. Im Dezember 2013 (vermutlich zwischen 11.12. und 13.12.2013) sei die Kostenbeamtin vom Kindesvater telefonisch kontaktiert worden, da er der Meinung sei, er müsse die Kosten laut Zahlungsauftrag vom 20.11.2013 für die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse nicht begleichen, und ersuche um Aufhebung des Zahlungsauftrages. Es sei ihm erklärt worden, dass der Beschluss vom 19.11.2012 rechtskräftig sei und in diesem die Kosten in der Höhe von 300 € angefallen seien. Weiters sei ihm erklärt worden, dass er nur die Möglichkeit eines Rechtsmittels hätte, welches dann zur Entscheidung an den Präsidenten vorgelegt werden würde. Bei dem Gespräch habe der Beschwerdeführer weiters erwähnt, dass er auf Urlaub gewesen sei, ein XXXX besitze und jetzt, nach dem Urlaub, sehr viel Arbeit habe, welche liegengeblieben sei. Betreffend die Frage, in welcher Zeit der Beschwerdeführer auf Urlaub gewesen sei, könne die Kostenbeamtin leider keine Angaben machen, da auf dem Rückschein von der Post nichts vermerkt worden sei. Jedoch dürften die "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" immer wieder Briefe des Kindesvaters übernehmen, da das XXXX gleichzeitig die Wohnanschrift des Kindesvaters sei.
6. Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 (eingelangt am 17.03.2014) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sein Verfahren aufgrund des Zuständigkeitsüberganges mit 01.01.2014 nunmehr als Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werde. Weiters wurde ihm die Verspätung seiner Eingabe vorgehalten und er wurde um Mitteilung ersucht, in welchem konkreten Zeitraum er von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, an die die Zahlungsaufforderung zugestellt worden sei. Ferner wurde um die Vorlage sachdienlicher Beweismittel für seine Abwesenheit (z. B. Angabe des Aufenthaltsortes untermauert mit Reisenachweisen, Vorlage von Bestätigungen, Namhaftmachung von Zeugen für seine Abwesenheit bzw. Anwesenheit an einem anderen Ort) gebeten.
8. Mit Schreiben vom 19.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis 15.12.2013 bei seiner Familie in XXXX auf Urlaub gewesen sei. Sie hätten ein XXXX mit mehreren Angestellten, wo sie auch privat wohnen würden. Seine Angestellten seien befugt, etwaige wichtige Postsendungen in seiner Abwesenheit zu übernehmen. Leider sei es passiert, dass er die Post erst verspätet nach Ankunft aus seinem Urlaub entgegennehmen habe können. Dies sei der Grund, dass er womöglich die vorgegebene Frist seines Einspruches um ein paar Tage überschritten habe. Er ersuche höflich dies zu berücksichtigen und hoffe auf eine Wiederaufnahme seines Begehrens.
9. Mit Schreiben vom 15.09.2014 erging ein (weiterer) Verbesserungsauftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer. Da er nur mitgeteilt habe, dass er mit seiner Familie bis 15.12.2013 in XXXX auf Urlaub gewesen sei, werde er gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht den genauen Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit, seine Anschrift in XXXX und die Namen der Personen/Familienmitglieder, die mit ihm auf Urlaub gewesen seien, mitzuteilen.
10. Mit am 27.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben, gab der Beschwerdeführer die entsprechenden Daten bekannt. Unter anderem wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er von 30.11.2013 bis 15.12.2013 auf Urlaub gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist verspätet eingebracht worden.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wie dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, wurde der in Rede stehende Zahlungsauftrag an der Abgabestelle am 26.11.2013 zugestellt. Der (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berichtigungsantrag langte am 16.12.2013 beim Bezirksgericht XXXX ein. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis 15.12.2013 auf Urlaub gewesen sei und es ihm daher erst danach möglich gewesen wäre, "einen Einspruch gegen den Unterhaltsvorschussbeschluss" zu erheben.
Aufgrund eines Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er mit seiner Familie bis 15.12.2013 in XXXX auf Urlaub gewesen sei. Die Familie habe ein XXXX, wo sie auch privat wohne. Seine Angestellten seien befugt, etwaige wichtige Postsendungen in seiner Abwesenheit entgegenzunehmen. Er habe die Post erst verspätet nach Ankunft aus seinem Urlaub entgegennehmen können.
In Beantwortung eines weiteren Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem dem Beschwerdeführer (erneut) ergänzende Angaben zu seiner Abwesenheit aufgetragen wurden, gab der Beschwerdeführer als genauen Zeitraum seiner Abwesenheit die Zeit von 30.11.2013 bis 15.12.2013 bekannt.
Die Zustellung erfolgte am Dienstag, dem 26.11.2013, also demnach zu einer Zeit, zu der der Beschwerdeführer noch gar nicht auf Urlaub war. Er hätte daher noch mindestens bis 29.11.2014 die Möglichkeit gehabt, die Post von seinen Angestellten entgegenzunehmen.
Angesichts dieses klaren Sachverhalts kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie dies vom Bezirksgericht XXXX behauptet wurde - "vermutlich" zwischen 11.12. und 13.12.2013 (was vor Ende seines Urlaubs gewesen wäre) das Bezirksgericht XXXX telefonisch kontaktiert hat, da er der Meinung gewesen sei, er müsse die Kosten laut Zahlungsauftrag vom 20.11.2013 nicht begleichen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. § 16 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: "Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält."
Gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (vgl. die in Ritz, aaO, Rz 23 zu § 17 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). (VwGH 2004/16/0197 vom 27.1.2005).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung noch gar nicht auf Urlaub war. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ging daher bei der belangten Behörde verspätet ein.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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