BVwG L513 2010898-1

L513 2010898-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L513 2010898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2010898.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef HOFER, M.B.L.-HSG und RA Mag. Dr. Thomas HUMER, LL.M., gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.06.2014, Zl. VR/RS ks 43846311, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 19.05.2014 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 13) gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,-- vorgeschrieben.

Bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 29.03.2014 sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX (im Folgenden bezeichnet als KE) und desXXXX (im Folgenden bezeichnet als MP) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend legte die OÖGKK dar, dass die bP Dienstgeber sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ausgesprochen.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist zudem ein Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (OZ 12) samt den Niederschriften der bP, des KE und des MP sowie den Bildern von der Kontrolle auf der Baustelle enthalten. Demnach seien der Hausbesitzer, die bP, KE und MP am 29.03.2014, 08.00 Uhr, in der Stadt Wels an der näher bezeichneter Örtlichkeit von Organen der Finanzpolizei beim Vertragen gehobelter Bretter vom Anhänger der bP zum bzw. in das Bauvorhaben angetroffen worden. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien auch noch der Hausbesitzer und ein Dienstnehmer der Fa. XXXX auf der Baustelle tätig gewesen. Der Hausbesitzer habe vorerst behauptet, dass nur Holz geliefert werde und dass die vor dem Haus aufgestellte Kappsäge ihm gehören würde. Die getrennte Befragung der bP, des KE und des MP habe aber ergeben, dass sie bereits öfters auf der Baustelle gearbeitet hätten. So habe MP angegeben, dass sie seit 08.00 Uhr auf der Baustelle seien. KE sei bereits vorher hier gewesen, dieser wäre selbst gefahren. MP gebe aber auch an, dass er bereits zum dritten Mal hier wäre. Er habe hierbei mit seinem Vatter und KE zusammengearbeitet. Es sei an Samstagen, meistens von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. 15.30 Uhr gearbeitet worden. Für einen solchen Arbeitstag hätte er von seinem Vater jeweils € 100,-- in bar erhalten.

KE habe in seiner ersten Aussage angegeben, dass er nur kurz helfen wollte und wieder nach Hause gefahren wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er dann diese Angaben revidiert und zu Protokoll gegeben, dass er seit zwei Jahren in der Art mit der bP zusammenarbeite. Er würde dabei Hilfstätigkeiten erledigen, wie hier, Holz zu vertragen, aber auch Zuschneidearbeiten und Montagen. An Entlohnung würde er von der bP pro Arbeitstag € 100,-- bis €

130,-- in bar erhalten. KE habe auch angegeben, dass er heuer das dritte Mal mit der bP arbeiten würde und dafür € 350,-- erhalten hätte. Letztes Jahr hätte er vier- oder fünfmal für die bP gearbeitet und dafür ca. € 550,-- erhalten. Aufzeichnungen darüber hätte es aber nicht gegeben. Die bP gebe dazu an, dass er mit seinem Sohn und KE auf der Baustelle arbeiten würde. Heute hätte er die gehobelten Bretter mitgebracht, welche verarbeitet werden sollten. Mit dem Bauherrn hätte er einen Arbeitspreis von € 20,-- pro Stunde ausgemacht, wovon er seinem Sohn € 100 pro Tag geben würde. Für den Helfer KE hätte er einen Stundenlohn von € 18,-- ausgemacht. Der Bauherr würde ihn zahlen und er gebe das Geld weiter. Auch die bP gebe zu, dass sie schon öfters, erstmals im November 2013, auf der Baustelle gearbeitet hätten.

Die bP sei mit einem Kastenwagen mit umfangreicher Ausstattung und einem Anhänger auf der Baustelle gewesen. Mit diesem seien die gehobelten Bretter transportiert worden. Dazu gebe sie an, dass sie das Holz für den Bauherrn bei ihrem Dienstgeber XXXX bestellt habe und auch auf die Baustelle gebracht habe. Dies hätte sie schon öfters gemacht. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die bP als Auftragnehmer des Bauherrn und somit Beschäftiger von KE und MP anzusehen sei. Diese seien aber von der bP nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.

3. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.06.2014 (OZ 14) wurde durch die bP gegen den Bescheid der OÖGKK vom 19.05.2014 Beschwerde erhoben.

Darin wurde moniert, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei. Die Begründung erschöpfe sich in der Behauptung, es wäre festgestellt worden, KE und MP, seien bei der bP beschäftigt, ohne bei der OÖGKK gemeldet zu sein. Die bP wäre Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt würde. Die Fassung des Bescheides sei so mangelhaft, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Die Behörde zitiere über eineinhalb Seiten nur Rechtsvorschriften; rudimentäre Sachverhaltsfeststellungen würden sich als substanzlose Behauptungen erweisen, eine Beweiswürdigung fehle gänzlich. Die bP sei auch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Ferner wird bestritten, dass ein Betrieb bestehe. Weiters seien weder mit KE noch mit MP Dienstverhältnisse begründet worden. Das ASVG präge einen speziellen Dienstnehmerbegriff. Eine persönliche Abhängigkeit zwischen der bP einerseits und den genannten Personen andererseits sei nicht gegeben. Diese seien nicht weisungsgebunden. Die bP habe keine Anordnungsbefugnis. Ebenso wenig bestehe wirtschaftliche Abhängigkeit. MP habe der bP als Sohn geholfen. KE sei mit der bP befreundet. Es fehle daher auf Seiten der bP an einem Betrieb, es würden weder persönliche Abhängigkeit, noch wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen und fehle es an einem Dienstverhältnis. Der Bauherr habe der bP Beträge übergeben und diese habe sie mit ihrem Sohn und ihrem Freund geteilt. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht angenommen werden.

Im Ermittlungsverfahren der Finanzpolizei seien keine Fragen gestellt worden, ob ein Dienstverhältnis zwischen der bP einerseits und den genannten Personen andererseits bestehen könnte. Auch seien keine Fragen nach Bestehen oder Nichtbestehen eines Betriebes gestellt worden. Für die bekämpften Feststellungen, KE und MP, wären als Dienstnehmer bei der bP beschäftigt, würden keine Beweisergebnisse vorliegen. Ebenso wenig für einen Betrieb, der auf Rechnung der bP geführt werden würde. Der Bescheid sei daher aus mehreren Gründen rechtswidrig, insbesondere weil dieser keine überprüfbare Begründung enthalte, der bP keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei und weil für die für die belangte Behörde entscheidenden Sachverhaltsannahmen keine Beweisergebnisse vorliegen würden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2014 (OZ 15) wies die OÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begründung - wie folgt - ergänzt werde.

Die OÖGKK führte explizit aus, dass am 29.03.2014 um 08.00 Uhr eine Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei an der näher bezeichneter Örtlichkeit durchgeführt worden sei und dabei die bP, KE und MP beim Vertragen gehobelter Bretter vom Anhänger eines KFZ zum bzw. in das Bauvorhaben angetroffen worden seien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle mit allen beteiligten Niederschriften aufgenommen worden seien. Die bP habe bei der Niederschrift angegeben, dass es sich beim Kontrolltag bereits um den dritten Samstag handeln würde, an dem sie, sowie KE und MP auf dieser Baustelle tätig wären. Mit dem Bauherrn hätte sie einen Stundenlohn von € 20,-- vereinbart. Ihr Sohn würde pro Arbeitstag € 100,-- erhalten und hätte sie mit KE einen Stundenlohn von € 18,-- ausgemacht. Der Bauherr würde sie bezahlen und sie würde ihren Sohn und KE bezahlen. Sie hätte auch die Vermessungen durchgeführt und das Holz bestellt. Ihr würden der Bus und das darin befindliche Werkzeug gehören.

MP habe niederschriftlich angegeben, der bP zu helfen. Bei diesem Bauvorhaben hätten sie das Stiegengeländer errichtet. Das Material würde von der bP stammen. MP habe angegeben, dass er und KE von der bP mit den Arbeiten beauftragt worden wären. Er wäre immer zu dritt - mir der bP und KE - unterwegs. Auch die Arbeitszeiten wären - von 08.00 Uhr bis 15.00 oder 15.30 Uhr - immer gleich. Für einen Arbeitstag würde er € 100,-- von der bP erhalten.

Mit KE seien zwei Niederschriften aufgenommen worden. Dieser habe seine Erstaussage korrigiert, da er bei dieser falsche Angaben gemacht habe. Letztlich habe KE angegeben, bereits seit ca. zwei Jahren für die bP tätig zu sein. Er würde Hilfsarbeiten ausüben und dafür pauschal zwischen € 100,-- und € 130,-- pro Arbeitstag von der bP erhalten. Im Jahr 2014 hätte er bereits dreimal für die bP gearbeitet. In den Vorjahren wäre er zwischen vier- und fünfmal für die bP tätig geworden.

In der Beschwerde werde vorgebracht, dass der Bescheid der OÖGKK nicht ausreichend begründet wäre. Darüber hinaus bestehe weder ein Betreib, noch wären die Dienstnehmermerkmale nach dem ASVG erfüllt.

Die Behauptungen der bP könnten nicht belegt werden. Die bP habe bereits im Rahmen der Niederschrift die Möglichkeit gehabt, sich gegenüber der Finanzpolizei zu äußern. Auf die Aussagen der betretenen Personen in den Niederschriften der Finanzpolizei werde in der Beschwerde nicht eingegangen. Das Vorbringen in der Beschwerde erfolge völlig lapidar. Beweise würden weder vorgelegt noch angeboten werden.

KE und MP hätten unabhängig voneinander angegeben, für die bP tätig zu sein. Beide hätten das Entgelt von der bP erhalten und nur diese sei in Kontakt mit dem Bauherrn gestanden. Dies habe auch die bP bei ihrer Einvernahme am Kontrolltag ausgesagt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen der bP in der Beschwerde nichts für diese gewinnen lasse. Deren Behauptungen blieben unbegründet und unbelegt. Die Aussagen aller Beteiligten in den Niederschriften seien hingegen, schlüssig, nachvollziehbar und würden übereinstimmen. Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der niederschriftlichen Aussagen aller Beteiligten stehe zweifelsfrei fest, dass KE und MP am Kontrolltag für die bP tätig gewesen seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

5. Dagegen erstattete die bP mit Schriftsatz vom 16.07.2014 einen Vorlageantrag (OZ 16) ohne diesen näher auszuführen.

6. Am 19.08.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Schreiben vom 12.08.2014 (OZ 17) wurde seitens der OÖGKK darauf hingewiesen, dass die bP rechtzeitig einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK eingebracht habe. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung sei festgestellt worden, dass die bP verpflichtet sei, für zwei, im Zuge einer unmittelbaren Betretung aufgegriffene, bei der Kasse nicht gemeldete Dienstnehmer einen Beitragszuschlag iHv € 1.800,-- zu entrichten. Bezüglich des festgestellten Sachverhaltes, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung dürfe auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2014 verwiesen werden. Im Übrigen wurde seitens der OÖGKK der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2014 bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

KE und MP wurden zur oa. Zeit von der Finanzpolizei bei einer der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Arbeiten auf einer Baustelle für die bP unmittelbar betreten. Die bP hat als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die von der bP in der Beschwerde vom 16.06.2014 geltend gemachten Verfahrensmängel durch die Beschwerdevorentscheidung saniert sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde zwar gehalten ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. VwGH, 10.06.2009, GZ. 2007/08/0142).

Insoweit die belangte Behörde der bP das Parteiengehör versagt haben mag, ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde [hier Vorlageantrag] dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [hier das Bundesverwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid der OÖGKK vom 30.06.2014 sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit im Vorlageantrag als saniert anzusehen.

Die im Akt befindlichen und von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften entsprechen dem Anschein nach den Kriterien des § 87 BAO bzw. § 14 AVG. Aus den am 29.03.2014 aufgenommenen Niederschriften ist auch nicht ersichtlich, dass die bP, MP oder KE gegen den Inhalt Einwendungen erhoben hätten und wurden sie von diesen auch abschließend eigenhändig unterfertigt. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen durch die Organe der Finanzpolizei bedurft hätte, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Der bP, MP und KE wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Im Übrigen wäre es den zuvor genannten Personen auch möglich gewesen, von sich aus weitere Angaben zu tätigen. Stattdessen erklärten die bP, MP und KE am Ende ihrer jeweiligen Einvernahmen, dass sie diesen nichts hinzuzufügen bzw. nichts zu ergänzen oder abzuändern hätten. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden.

Bei einem Organ der Finanzpolizei handelt es sich um einen öffentlichen Bediensteten der im Falle vorsätzlich falscher Protokollierung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterliegt und ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass diese einen Sachverhalt protokolliert hätten, den die als Auskunftspersonen einvernommenen Personen nicht angegeben haben. Dies haben diese zudem auch mit ihrer Unterschrift kundgetan.

Resümierend ergibt sich somit für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts, dass die von der Finanzpolizei aufgenommene Niederschriften vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Einvernahmen iSd § 88 BAO bzw. 15 AVG bilden.

Aus diesen Niederschriften, der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der Finanzpolizei sowie aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag der bP ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend. Die OÖGKK und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der strittigen Frage, ob es sich bei KE und MP zum zuvor angeführten Zeitpunkt um der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer handelte und diese insoweit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der bP als Dienstgeber in deren Betrieb beschäftigt wurden, vor allem auf die obigen Beweismittel gestützt.

Den im Verfahren von der OÖGKK berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den Aussagen der bP bzw. von KE und MP, den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei, wurde von der bP weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret und substantiiert entgegen getreten.

Insoweit wurde seitens der OÖGKK den Angaben der bP bzw. von KE und MP in den Niederschriften vom 29.03.2014 richtigerweise besonderes Gewicht beigemessen, zumal es tatsächlich der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der (rechtlichen) Konsequenzen sind und aus diesem Grunde viel eher die Wahrheit zu Protokoll geben. Wenn die belangte Behörde also den Ausführungen der bP und der sonstigen Betretenen anlässlich der Betretung Glauben schenkte und sie zur Grundlage ihrer Feststellungen machte, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt werden.

Im Übrigen handelt es sich bei den sonstigen Ausführungen der bP im Rahmen der Beschwerde bezüglich der Frage, ob im Rahmen des Betriebes der bP jeweils ein Dienstverhältnis zwischen der bP und KE bzw. MP vorliegt im Wesentlichen, um eine abweichende rechtliche Beurteilung des von der OÖGKK im Zuge des Bescheides vom 19.05.2014 geschilderten Sachverhalts. Den im Verfahren von der OÖGKK berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den mit der bP, MP und KE aufgenommenen Niederschriften, wurde von der bP auch im Vorlageantrag nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, sondern wurde lediglich der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei KE und MP um Dienstnehmer der bP in deren Betrieb handelte und diese dadurch verpflichtet war gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vorzunehmen.

2. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).

KE und MP wurden am 29.03.2014 durch Organe der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit angetroffen, die auf einer Baustelle üblich ist. Konkret wurden KE und MP beim Vertragen gehobelter Bretter vom Anhänger der bP zum bzw. in ein Bauvorhaben angetroffen.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.

Insoweit im Zuge der Beschwerde behauptet wird, dass die bP gegenüber KE und MP keine Anordnungsbefugnis habe und diese nicht weisungsgebunden seien, ist darauf hinzuweisen, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274). Darüber hinaus wird festgestellt, dass Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen idR von geringer Aussagekraft ist. Dies trifft insbesondere auf den gegenständlichen Fall zu, führte doch KE selbst aus, dass er im Sägewerk ein Arbeitskollege der bP sei (OZ 10), weshalb aufgrund der ausreichenden beruflichen Qualifikation eine nähere Überwachung udgl. jedenfalls bezüglich des KE offenbar auch aus diesem Grunde nicht erforderlich war.

Die Betretenen wurden von der bP für Hilfstätigkeiten auf der Baustelle (etwa zum Tragen von Holzbrettern, für Zuschneidearbeiten oder zur Montage von Holz) herangezogen. Diese sind als einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren und konnten die Dienstnehmer sich weder die Arbeitszeit noch den Arbeitsort frei wählen. Im gegenständlichen Fall gab MP an, dass die Arbeitszeiten [an den Samstagen] immer in etwa gleich seien und sie von 08.00 Uhr bis ca. 15.00 oder 15.30 Uhr arbeiten würden. Die Bestimmungsfreiheit der Dienstnehmer kann also hinsichtlich der Arbeitszeit - und auch hinsichtlich des Arbeitsortes [die jeweilige Baustelle] - als ausgeschaltet angesehen werden und somit eine Integration in den Betrieb der bP angenommen werden. Eine Integration des KE und des MP in den Betrieb der bP geht im Beschwerdefall auch daraus hervor, dass das Baustellenfahrzeug samt Anhänger und den darin befindlichen Bauwerkzeugen (OZ 7) im Eigentum der bP steht und KE und MP keine eigenen betrieblichen Strukturen unterhielten. Dass KE und MP im Rahmen eines Werkvertrages oder als freie Dienstnehmer tätig geworden sein sollen, wurde nicht behauptet.

Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in:

Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).

Den Ausführungen der bP, des KE und des MP ist aber ohnehin zweifelsfrei zu entnehmen, dass mit den beiden zuletzt genannten Personen für ihre Tätigkeiten ein Entgelt vereinbart wurde. In der Niederschrift vom 29.03.2014 wurde seitens der bP insoweit zu Protokoll gegeben, dass MP einen Tageslohn von € 100,-- und KE einen Stundenlohn von € 18,-- erhalten sollte (OZ 8). Diese Angaben wurden auch von MP (OZ 9) und KE in deren Niederschriften bestätigt, wobei Letzterer (OZ 11) etwas allgemeiner formulierte, dass er für seine Tätigkeit eine "Pauschale" iHv € 100,-- bis 130,-- (je nach Dauer des Arbeitstages) erhalten würde. Zudem führte KE aus, dass er für die bP 2014 bislang dreimal gegen Bezahlung von ca. € 350,-- und 2013 - ähnlich 2012 - vier- bis fünfmal gegen Bezahlung von ca. €

550,-- gearbeitet habe.

Als atypische Umstände, die der Deutung als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, wurde das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten durch KE geltend gemacht bzw. habe MP der bP lediglich in seiner Eigenschaft als Sohn geholfen.

Als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl VwGH vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390).

Abgesehen davon, dass mit KE ein Entgelt vereinbart wurde, liegt ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst hier auch deshalb nicht vor, weil allein auf Grund der durch keine besonderen Umstände ergänzten Behauptung, dass es sich bei KE um einen Freund/ Arbeitskollegen der bP gehandelt habe, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet werden kann, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnten. Bezüglich des Sohnes der bP MP ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dieser für die bP ebenfalls nur gegen Entgelt tätig wurde und insoweit ebenso wenig von einer Art "familiärer Mithilfe" gesprochen werden kann.

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden.

Zur aufgeworfenen Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Betrieb der bP iSd § 35 ASVG vorliegt, ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass zunächst jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, als Betrieb gilt (VwGH 2011/08/0151). Dies bedeutet aber nicht, dass die Pflichtversicherung als Dienstnehmer bzw. die Eigenschaft als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber jedenfalls das Vorhandensein eines Betriebes im soeben genannten Sinn erfordert:

Dem Betrieb sind vielmehr eine Hauswirtschaft, eine bloße Verwaltung und selbst eine bloße Tätigkeit gleichzuhalten (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 ASVG). Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nun entnehmbar, dass die Arbeiten der bP auf verschiedenen Baustellen, zuletzt am 29.03.2014, sogar über eine sog. bloße Tätigkeit hinausgehen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die bP einen nicht legalen "Pfuschereibetrieb" führt. Belegt wird dies auch durch die Formulierung des KE im Zuge seiner zweiten Einvernahme am 29.03.2014 (OZ 11), wonach es gut zwei Jahre her sei, dass er mit dieser Art von Holzarbeiten bei der bP begonnen habe.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit davon auszugehen, dass KE und MP für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden.

Die Beurteilung, ob gegenständlich - etwa bezüglich des MP - ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 5 Abs. 2 ASVG vorliegt, ist für die Anmeldeverpflichtung gem. § 33 Abs. 1 ASVG nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar unterliegen geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht der Vollversicherung, jedoch besteht für sie gem. § 7 Z 3 lit a ASVG eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber aber auch jede von ihm geringfügig beschäftigte Person, auch jene die nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, bei jenem Krankenversicherungsträger anzumelden der bei Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre.

Die bP wäre damit verpflichtet gewesen KE und MP als ihre Dienstnehmer vor Arbeitsantritt gem. § 33 Abs. 1 ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden. Dies wurde aber unterlassen.

3. In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeberin zur oa. Zeit die der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstnehmer KE und MP entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei zwei Person insgesamt 1800 Euro, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände wurden seitens der bP nicht dargetan und wurde auch die Höhe des Beitragszuschlages durch die bP an sich nicht gerügt.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der OÖGKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.