I402 1428348-2•BVwG I402 1428348-2
I402 1428348-2Tribunale amministrativo federale22 ott 2014
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger, Rechtskraft,<br/>Revision zulässig, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Zurückziehung
I402 1428348-2/12E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Sofia Reyes PINO, Helping Hands, Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 11 06.046-BAW, beschlossen (spruchpunkt A.I. und B.) beziehungsweise zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.II.):
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 20.06.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte (damals unter der Identität XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX in Gaza) bereits im Jahr 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er ein Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Gazastreifen sei und er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil dort die Umstände schlecht seien, die Menschenrechte nicht geachtet würden, keine Arbeit zu finden sei und weil er dort keine Familie und auch sonst niemanden habe.
Aus einem vom Bundesasylamt im Zuge des Verfahrens über diesen Antrag eingeholten Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis einer Sprachanalyse zufolge mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme und dass seine sprachlich-geografische Herkunft aus der Region Gaza auszuschließen sei.
1.2. Mit Bescheid vom 10.06.2009, Zl. 08 07.075-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2008 ab (Spruchpunkte I. und II.), verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
1.3. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Am 20.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er XXXX (auch XXXX) heiße, am XXXX in Tripolis (Libyen) geboren und libyscher Staatsangehöriger sei. Im Laufe des Verfahrens legte er die Kopie eines libyschen Personalausweises und ein Schulzeugnis vor und gab an, dass er Libyen verlassen habe, weil er dort keine Familie mehr habe und von der Polizei gesucht werde. Dies deshalb, weil sein Vater als Verräter und Gegner der Regierung beschuldigt werde, weil dieser mit der damaligen Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund des Verhaltens seines Vaters sei auch er festgenommen und inhaftiert worden.
2.2. Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 11 06.046-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen (Spruchpunkt II.).
Der Asylgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.09.2012, GZ B14 428348-1/2012/3E, Folge und behob den Bescheid mit der Begründung, dass angesichts des neuen Antragsvorbringens keine entschiedene Sache vorliege.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2013, Zl. 11 06.046-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2011 neuerlich ab. Zudem sprach es gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.01.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Der Beschwerdeführer beantragt die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung bringt er vor, dass aufgrund seines Aufenthalts in Österreich eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten sei, die für sich genommen bereits eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstelle. Der Beschwerdeführer sei im August 2008 nach Österreich gekommen, habe sich trotz eines kurzen vorherigen Aufenthaltes in Polen sehr rasch hier eingelebt, sich integriert und Freunde und Freundinnen gefunden. Das bedeute für ihn, dass er auch seine Zukunft mit Österreich verbinde. Dies bedeute den Aufbau eines persönlichen Freundeskreises und den Wunsch, einer Beschäftigung in Österreich nachgehen zu können. Zudem lebe er seit September 2011 mit seiner Freundin zusammen. Er sei mit ihr von September 2011 bis März 2012 an einer (näher genannten) Adresse in 1090 Wien gemeldet gewesen und im März 2012 mit ihr gemeinsam in eine Wohnung an einer (näher genannten) Adresse in 1200 Wien gezogen. Seine Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht erwähnt, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihn zu seinem Familienleben in Österreich detailliert zu befragen und ihm die Relevanz dieser Umstände für das Verfahren zu erläutern. Die Formulierung "Besteht für Sie in Österreich zu irgendeiner Person eine finanzielle Abhängigkeit bzw. sonstige außergewöhnliche Verbundenheit?" sei ihm in ihrer Bedeutung nicht klar gewesen, weshalb er diese Frage verneint habe und auf seine intensive Beziehung zu seiner Freundin nicht hingewiesen habe. Mit ihr lebe er seit über einem Jahr zusammen (Zeitpunkt der Beschwerde) und plane auch eine gemeinsame Zukunft. Sein Lebensmittelpunkt sei somit "in Österreich fest verwurzelt". Zum Beweis der "Intensivität" seines Familienlebens beantrage er die Einladung seiner Lebensgefährtin als Zeugin.
3.3. Mit Schreiben vom 01.08.2013 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer vom Standesamt Wien-Brigittenau ausgestellten Heiratsurkunde vor, er habe seine Lebensgefährtin, die sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit habe, nunmehr geheiratet. Sie habe "ihr Freizügigkeitsrecht als Unionsbürgerin hier in Österreich durch ein mehr als drei Monate bestehendes Arbeitsverhältnis ausgeübt". Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 erstattete er nähere Ausführungen zur Rechtslage und berief sich insbesondere darauf, dass er durch die Heirat mit einer Unionsbürgerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht habe und eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 infolgedessen nicht mehr zulässig sei. Als Ehemann einer Unionsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sei er unmittelbar aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG zum Aufenthalt berechtigt und seine Ausweisung dürfe nur unter den besonderen in Art. 27 und 35 RL 2004/38/EG normierten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei die angefochtene Ausweisungsentscheidung ersatzlos aufzuheben (Hinweis auf AsylGH 20.06.2011, A12 256.565-1/2008 und AsylGH 11.01.2012, C14 267.533-2/2008).
Mit Ladung vom 03.07.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine
mündliche Verhandlung für den 11.08.2014 an. Mit Schreiben vom
30.07. 2014 legte der Beschwerdeführer Nachweise über die deutsche
und polnische Staatsangehörigkeit seiner Lebensgefährtin vor und
erstattete eine ergänzende Stellungnahme, in der er einleitend
Folgendes ausführt: "Bezugnehmend auf die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ... möchte
ich nachfolgende Stellungnahme einbringen und anregen, die
Rückkehrentscheidung ... gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu
erklären. Des Weiteren werden die anhängigen Beschwerden gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Internationalen (Spruchteil I.) [gemeint wohl: von internationalem Schutz im Umfang der Gewährung von Asyl] und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchteil II) hiermit zurückgezogen".
In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.07.2014 darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Asylgerichtshofes fortgesetzt habe und in einem vergleichbaren Fall eines Asylwerbers, der mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Hinweis auf BVwG 11.06.2014, I403 1401042-1).
3.4. In einem weiteren Schriftsatz vom 04.08.2014 erstattete der Beschwerdeführer sodann ein umfangreiches Vorbringen zur innerstaatlichen und unionsrechtlichen Rechtslage, zu den parlamentarischen Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I 87/2013 (RV 1803 BlgNR 24. GP), zum Verhältnis zwischen GRC und EMRK sowie zur Rechtsprechung des EuGH und des EGMR. Einleitend weist der Beschwerdeführer darin neuerlich auf seinen bereits im Schreiben vom 01.08.2013 geäußerten Rechtsstandpunkt hin, wonach angesichts seiner Eheschließung mit einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, "ein Abspruch gem. § 10 AsylG zum vorliegenden Sachverhalt keine rechtliche Grundlage [habe]" und stellt die folgenden - erkennbar als Eventualanträge für den Fall, dass keine ersatzlose Behebung der Ausweisung erfolgen sollte, gemeinten - Anträge: "Erforderlichenfalls werden die Anträge gestellt, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 9 leg.cit. zurückzuweisen, da ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG besteht, in eventu, die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären".
4. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die ursprünglich für den 11.08.2014 anberaumte Verhandlung daraufhin formlos ab.
5. Mit Schreiben vom 08.09.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht die folgende Aufforderung an den Beschwerdeführer:
"1. Der Beschwerdeführer hat seine Eheschließung mit einer deutschen bzw. polnischen Staatsangehörigen nachgewiesen und vorgebracht, diese sei mit ihm seit längerer Zeit gemeinsam in Österreich aufhältig. Die sonstigen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dieser Unionsbürgerin und - von ihr abgeleitet - des Beschwerdeführers wurden im Verfahren aber bislang nicht nachgewiesen (vgl. § 51 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 NAG beziehungsweise § 53a NAG; ein Nachweis käme zB durch Vorlage einer Anmeldebescheinigung oder einer Bestätigung des Daueraufenthaltes in Betracht, die allerdings nur Indizwirkung für das Vorliegen des zugrunde liegenden Sachverhalts hätten). Nach dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers käme als Rechtsgrund für den Aufenthaltsstatus seiner Ehegattin entweder der Aufenthalt im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG oder der Aufenthalt als zum Daueraufenthalt Berechtigte in Betracht. Im ersten Fall wären die Voraussetzungen des § 51 NAG nachzuweisen. Im zweiten Fall wäre die mindestens fünfjährige Dauer des Aufenthalts der Frau des Beschwerdeführers nachzuweisen sowie der Umstand, dass sie während dieser Zeit Unionsbürgerin war und rechtmäßig sowie ununterbrochen (iSd. § 53a Abs. 2 NAG) in Österreich aufhältig war.
2. Die (in der Beschwerde vorgebrachte) rechtliche Unmöglichkeit der bekämpften asylrechtlichen Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) wegen Bestehens eines Aufenthaltsrechts (und die infolgedessen begehrte ersatzlose Aufhebung der Ausweisung) käme nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Beschwerdeführer und seine Frau sämtliche Bedingungen dafür erfüllen, dass ihnen ex lege ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zukommt. Das FPG sieht für den Fall des Nichtvorliegens dieser Bedingungen (sowohl gegen den Unionsbürger als auch gegen ihre drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern) die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor (vgl. § 52 Abs. 1 FPG 2005, § 66 Abs. 1 FPG 2005).
3. Es ergeht die Aufforderung, die entsprechenden Nachweise (s. Pkt. 1) innerhalb von 2 Wochen zu erbringen."
6. In Beantwortung dieser Aufforderung richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberaterin, unter Beilage von Kopien der Meldebestätigungen seiner Ehefrau für den Zeitraum seit 24.02.2005 das folgende mit 29.09.2014 datierte Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht:
"bezugnehmend auf Ihre Aufforderung zur Vorlage einer Anmeldebescheinigung oder einer Bestätigung des Daueraufenthalts der
Ehegattin ... des Beschwerdeführers ... , zugestellt am 15.09.2014,
werden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Meldezettel seit dem 24.02.2005 (5 Seiten)
aus diesen Unterlagen geht hervor, dass [die Ehefrau des Beschwerdeführers] seit dem 24.02.2005 in Wien lebt und aufrecht gemeldet ist; somit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und damit gemäß § 53a Abs. 1 NAG zum Daueraufenthalt berechtigt ist:
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 [NAG]), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 [NAG] nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Wie aus dem Urteil in der Rs. C-456/02 Troiani [gemeint wohl:
Trojani] (Rn. 37, 40) hervorgeht, sind die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Daueraufenthaltes nicht relevant, da dieser bereits erworben wurde".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Libyens und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Er hat am XXXX seine Lebensgefährtin geheiratet, die seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig und gemeldet ist und über die polnische und deutsche Staatsangehörigkeit verfügt (und auch bisher verfügt hat). Die Frau des Beschwerdeführers war (unter anderem) vom 06.08.2007 bis zum 30.11.2008 als Arbeiterin beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet; daran (im Wesentlichen nahtlos) anschließend hat sie bis heute abwechselnd entweder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen oder stand (phasenweise) in weiteren Arbeitsverhältnissen. Maßnahmen zur behördlichen Überprüfung oder Beendigung des Aufenthalts der Frau des Beschwerdeführers haben nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) und gegen den Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Libyen) des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 30.07.2014 zurückgezogen.
Die Feststellungen zur Person und zum Umstand der Eheschließung ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsakt, einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die frühere Erwerbstätigkeit der Frau des Beschwerdeführers und der Umstand, dass sie sich dem AMS bereithält, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug. Daraus und aus den vorgelegten Meldebestätigungen ergibt sich in plausibler Weise auch der ununterbrochene Aufenthalt der Frau des Beschwerdeführers. Dass keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Frau des Beschwerdeführers initiiert worden sind, ergibt sich aus einer telefonischen Auskunft der MA 35.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Teileinstellung des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides im Umfang von Spruchpunkt III. (Ausweisung):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt daher mit Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
3.2.2. Aufgrund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 30.07.2014 ("Des Weiteren werden die anhängigen Beschwerden gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Internationalen (Spruchteil I.) [gemeint wohl: von internationalem Schutz im Umfang der Gewährung von Asyl] und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchteil II) hiermit zurückgezogen") ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist.
3.3.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren "die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist" (erster Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder ob "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird" (zweiter Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder wie sonst mit der angefochtenen Ausweisung zu verfahren ist.
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf hinweist, dass in dem Fall, dass ihm ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar kraft Unionsrechts) zukäme, ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, von vornherein nicht stattzufinden hätte, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung der Ausweisungsentscheidung vorzugehen wäre, (vgl. die Ausführungen weiter unten sowie mit näherer Begründung dazu das Erkenntnis BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1).
3.4.2. Vom Bestehen eines solchen - der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) entgegenstehenden - Aufenthaltsrechts ist im Fall des Beschwerdeführers aus folgendem Grund auszugehen.
3.4.3. Eine Ausweisung nach dem Asylgesetz (nunmehr eine dem Asylverfahren nachfolgende Rückkehrentscheidung nach dem FPG) setzt voraus, dass der Asylwerber nicht aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich insbesondere aus unionsrechtlichen Vorschriften (unmittelbar) oder aus den (insbesondere zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erlassenen) Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde (das Gericht) diese Vorschriften "in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" mit einzubeziehen (VfSlg. 18.985/2010, VfGH 30.11.2010, U 833/10, VfGH 18.06.2012, U 1553/11, VfGH 05.06.2014, U 2238/2013, sowie vor dem Hintergrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 100/2005 die zum Gebot der unmittelbaren Anwendung der ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG VfSlg. 18.970/2009, 18.984/2010, VfGH 26.04.2010, U 2309/09).
3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdefall der Frage des vom Beschwerdeführer behaupteten unionsrechtlich (oder autonom innerstaatlich) begründeten Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nachzugehen. In Betracht käme das in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers behauptete Aufenthaltsrecht als Angehöriger seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, die in Österreich aufhältig ist. Das Unionsrecht vermittelt drittstaatsangehörigen Personen ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem einem Drittstaatsangehörigen auf diese Weise vermittelten Aufenthaltsrecht jedoch nicht um eine eigenständige Rechtsposition, sondern um eine abgeleitete Rechtsstellung, die vom aufrechten Bestand eines Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers selbst (im betreffenden EU-Aufnahmestaat, hier also in Österreich) abhängig ist (EuGH 05.05.2011 C-434/09 McCarthy Rn 42 mwN; EuGH 08.05.2013 C-529/11 Alarape Rn 34 und andere). Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht zukommt, ist daher zu untersuchen, ob der Unionsbürgerin, von der er seine Ansprüche abzuleiten versucht, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.
3.4.5. Unionsbürgern vermittelt die RL 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht in mehreren nach Zeiträumen gestaffelten und je nach der Art des Aufenthalts ausgeprägten Stufen. Bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers - abgesehen vom Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses - prinzipiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft (zu einem solchen Fall des Aufenthaltsrechts während der ersten drei Monate siehe zB VfGH 05.06.2014, U 2238/2013). Hingegen sieht die Richtlinie für Aufenthalte eines Unionsbürgers, die über die Dauer von drei Monaten hinaus gehen, weitere Voraussetzungen vor, die im österreichischen Recht (konkret: im NAG) auch entsprechend umgesetzt worden sind. Zu diesen Voraussetzungen hat der EuGH ausgesprochen, dass die "Ausübung des Aufenthaltsrechts [bei einem Aufenthalts von mehr als drei Monaten] von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 abhängig" ist (EuGH 21.12.2011 [Große Kammer] verb. Rs. C-242/10 und C-425/10 Ziolkowski ua. Rn 40). Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass dieses Aufenthaltsrecht "nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur so lange zusteht, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen" (EuGH, aaO).
3.4.6. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass seine Ehefrau ein Recht auf Daueraufenthalt (Art. 16 RL 2004/38/EG; § 53a Abs. 1 NAG) erworben habe und dass ihm folglich ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukomme. Nach der Rechtsprechung ist das Recht auf Daueraufenthalt davon abhängig, dass sich der Unionsbürger für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren in dem Sinne "rechtmäßig" aufgehalten hat, dass der Aufenthalt "im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7" der Richtlinie gestanden ist (EuGH 08.05.2013 C-529/11 Alarape Rn 35, EuGH 06.12.2012 verb. Rs. C-147/11 und 148/11 Czop Rn 35).
3.4.7. In einem Fall, in dem sich nicht bereits aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Unionsbürger von seinem Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, wäre es primär am Beschwerdeführer gelegen, im Verfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in seinem Bereich gelegene Tatsachenumstände (vgl. VwGH 11.03.2010, 2007/09/0096; 19.05.2011, 2008/21/0124; 2011/23/0503, 2011/23/0503; 17.04.2013, 2013/22/0062).
3.4.8. Die Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürgerin in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass ihr ein Recht auf Daueraufenthalt (und ihrem Ehemann damit ein entsprechend abgeleitetes Recht) erwachsen ist, setzt nach dem Wortlaut der Richtlinie 2004/38/EG, der dazu ergangenen Rechtsprechung und den einschlägigen innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen, voraus, dass sie mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig war. Dabei ist unter dem Begriff "rechtmäßig" die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie (entsprechend also: nach § 51 NAG) zu verstehen. Es ist demnach erforderlich, dass die Frau des Beschwerdeführers mindestens fünf Jahre hindurch ununterbrochen in Österreich entweder als Arbeitnehmerin oder Selbständige tätig war (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2004/28/EG, § 51 Abs. 1 Z 1 NAG) und/oder einen der Fortsetzungstatbestände erfüllt hat, nach denen die Erwerbstätigeneigenschaft trotz Erwerbslosigkeit erhalten bleibt (Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG, § 51 Abs. 2 NAG) und/oder während dieser fünf Jahre Aufenthalt für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, so dass sie weder Sozialleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen musste (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG, § 51 Abs. 1 Z 2 NAG), und/oder dass der Hauptzweck ihres Aufenthaltes in der Ausbildung lag (Art. 7 Abs. 1 lit. c RL 2004/38/EG, § 51 Abs. 1 Z 3 NAG).
3.4.9. Das im Verfahren erstattete konkrete Tatsachenvorbringen und Beweisanbot des Beschwerdeführers erschöpfte sich zwar darin, die polnische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau sowie ihren langjährigen Aufenthalt und ihre polizeiliche Meldung in Österreich zu behaupten. Abgesehen von einer nicht näher ausgeführten Behauptung einer früheren Erwerbstätigkeit seiner Frau enthält das Vorbringen darüber hinaus - trotz entsprechender Manuduktion und Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht -nichts Näheres dazu, durch welche Elemente des tatsächlichen Geschehensverlaufs (zB Erwerbstätigkeit etc) der ununterbrochene fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt im Sinne der zuvor wiedergegebenen rechtlichen Voraussetzungen für ein mehr als dreimonatiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verwirklicht wurde. Entsprechende Umstände gehen jedoch aus einem vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Aus diesem ergibt sich, dass die Frau des Beschwerdeführers (unter anderem) vom 06.08.2007 bis zum 30.11.2008 als Arbeiterin beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet war und daran im Wesentlichen nahtlos anschließend (bis heute) abwechselnd entweder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen oder (phasenweise) in weiteren Arbeitsverhältnissen gestanden ist. Damit war von 06.08.2007 bis 30.11.2008 ein Sachverhalt verwirklicht, an den die Richtlinie 2004/38/EG die Stellung als "Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat" knüpft (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2004/38/EG), und daran anschließend jener Sachverhalt, für den die Richtlinie eine Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft bei "ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung" vorsieht (Art. 7 Abs. 3 lit. b RL 2004/38/EG). Das österreichische Recht setzt diese Bestimmungen in § 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 NAG um. Maßnahmen zur behördlichen Beendigung des Aufenthalts der Frau des Beschwerdeführers haben nicht stattgefunden. Spätestens am 06.08.2012 hat die Frau des Beschwerdeführers damit das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) erworben.
3.4.10. Als Ehemann kommt dem Beschwerdeführer daher ein von seiner als Unionsbürgerin zum Aufenthalt berechtigten Ehefrau ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.
3.5.1. Damit stellt sich die Frage, welche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausweisung zu treffen ist, insbesondere auch in dem Sinn, ob ein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (auf Dauer) und gegebenenfalls eine "Zurückverweisung" gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in Betracht kommt
3.5.2. Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof
anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 ... nach
Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestätigenden Entscheidung "in jedem Verfahren zu entscheiden [hat], ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird". Seit 01.01.2014 ist die Rechtsgrundlage der asylrechtlichen Ausweisung, die künftig als "Rückkehrentscheidung" zu erlassen ist, in § 52 Abs. 2 FPG geregelt. Korrespondierend regelt der am 01.01.2014 in Kraft getretene § 9 Abs. 3 BFA-VG als Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 den anlässlich einer solchen Entscheidung gegebenenfalls vorzunehmenden Ausspruch über die Frage der (dauerhaften oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
3.5.3. Mit der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung, dass eine "Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist", bedient sich der Gesetzgeber im Wesentlichen jener Terminologie weiter, die er im Zusammenhang mit dem Ausspruch der (asylrechtlichen) Ausweisung bereits nach früherer Rechtslage verwendet hat: Seit der Novelle BGBl. I 29/2009 und bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I 87/2012, sah das AsylG 2005 bezüglich der mit der negativen Erledigung des Asylantrages zu verbindenden Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) vor, dass "[ü]ber die Zulässigkeit der Ausweisung ... jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf [abzusprechen ist], ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist". Als "unzulässig" qualifizierte das Gesetz eine Ausweisung, einerseits dann, wenn "dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt" (§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in der bis zum FNG geltenden Fassung), und weiters auch dann, wenn die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde" (§ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der vor dem FNG geltenden Fassung). Im Hinblick auf den zuletzt genannten Fall der Unzulässigkeit sah das Gesetz ergänzend einen Katalog von Kriterien vor, die zur Beurteilung dieser Unzulässigkeit bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK jedenfalls zu beachten sind.
3.5.4. Bei einer allein auf den Wortlaut beschränkten Betrachtung des § 10 AsylG 2005 (idF BGBl. I 29/2009) war unklar, ob der (feststellende) Abspruch über die Frage der "dauerhaften" (oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in jedem Fall stattzufinden hatte (also auch dann, wenn die Ausweisung schon wegen des Bestehens eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechts unzulässig war) oder aber nur dann, wenn sich die Unrechtmäßigkeit der Ausweisung aus den in der Z 2 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Gründen ergab, also in Fällen einer für den Asylwerber positiven Abwägungsentscheidung nach Art. 8 EMRK.
3.5.5. Zur Beantwortung dieser Frage auf dem Boden der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein Blick auf die historische Entwicklung zweckmäßig.
3.5.5.1. Die beschriebene Regelung geht zurück auf die Absicht des Gesetzgebers, das Fremden- und Asylrecht durch die Novelle BGBl. I 29/2009 an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07 ua (= VfSlg. 18.517/2008), anzupassen (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP, S. 1). Den parlamentarischen Materialien zufolge war beabsichtigt, "[a]usgehend von der Grundannahme, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und ‚Kettenanträge' bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind", "dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat, wenn die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren bereits festgestellt wurde". Die Regierungsvorlage führte zur Erläuterung von § 10 Abs. 5 AsylG 2005
weiters aus, dass "[d]er neue Abs. 5 ... nunmehr auch das
Bundesasylamt [verpflichtet,] über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung jedenfalls abzusprechen, um der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können" (aaO, S. 3). Ferner wurde festgehalten, dass sich "[n]aturgemäß ... die Frage der ‚Dauerhaftigkeit' aber nur in jenen Fällen [stellt], in denen die Ausweisung auf Grund der Umstände des Einzelfalles und im Rahmen der Abwägung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 als unzulässig zu qualifizieren ist". Schon dieser Satz lässt anklingen, dass der Gesetzgeber den gesonderten Ausspruch über die (dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung für jene Fälle vorsehen wollte, in denen eine Ausweisung als Folge der Abwägung am Maßstab von Art. 8 EMRK (sowie von dem diese Abwägungsentscheidung in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 näher determinierenden Kriterienkatalog) als unzulässig anzusehen war, nicht aber auch in jenen Fällen, in denen sich eine solche Fragestellung erübrigt, weil der Ausweisung bereits das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Fremden nach anderen Vorschriften entgegensteht (die Z 1 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 findet im zitierten Satz der Erläuterungen bezeichnenderweise keine Erwähnung).
3.5.5.2. Dafür spricht auch der mit dieser Novelle eingeführte § 22 Abs. 9 AsylG 2005, in dem ein Automatismus in dem Sinn festgelegt wurde, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof "der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln [hatten], wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [gemeint also: nach dem AsylG 2005] oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt". Der Gesetzgeber hat also von einer Befassung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde absehen wollen, wenn weiter noch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht oder Abschiebungsschutz bestand; auf den Fall eines sonstigen Aufenthaltsrechts nimmt die Regelung hingegen nicht Bezug. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht die Absicht zu unterstellen, dass eine Befassung der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (mit dem Ziel der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung eines humanitären Bleiberechts) stattfinden soll, wenn der Bescheidadressat bereits ein Aufenthaltsrecht nach anderen (hier zB unionsrechtlichen) Vorschriften besitzt; vielmehr beruhte auch § 22 Abs. 9 AsylG 2005 offenkundig auf der Prämisse, dass in einem solchen Fall gar kein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 stattfindet.
3.5.5.3. Vor diesem Hintergrund lag nach der im Jahr 2009 geschaffenen Rechtslage der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den feststellenden Ausspruch über die (dauerhafte oder bloß vorübergehende) Unzulässigkeit der Ausweisung nur insofern vorgesehen hat, als sich dies aus einer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Abwägungsentscheidung gemäß Art. 8 EMRK ergab, nicht aber auch in solchen Fällen, in denen die Unzulässigkeit bereits aus dem Bestehen eines (zB unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts nach anderen Rechtsvorschriften als dem AsylG 2005 resultiert.
3.5.5.4. Diese Auffassung lag weitestgehend auch der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zugrunde (vgl. AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.295-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.296-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.297-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.322-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.323-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.324-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.325-0/2008/12E; 25.11.2010, A10 318.843-1/2008/7E; 1.12.2010, A9 314.247-1/2008/7E; 13.9.2011, A10 262.763-0/2008/7E; 28.9.2011, A10 402.049-1/2008/5E; 11.11.2011, B11 261.496-0/2008/21E; 11.05.2013, E8 310506-4/2008).
Diese Rechtsprechung gelangte zu dem Ergebnis, dass in Fällen eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar nach Unionsrecht ein gesonderter Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung zu unterbleiben hatte. Begründet wurde dies unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien damit, dass "[d]er Zweck eines Ausspruchs, die Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, nicht zuletzt darin [liegt], dass gemäß § 44 a NAG ein Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung ... gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist" sowie damit, dass "Fremde, denen ein nicht auf das AsylG (1997 oder 2005) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ... freilich keines solchen Aufenthaltstitels [bedürfen]" (AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E).
3.5.6. Diese Aussagen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar. Der Gesetzgeber ist der oben dargestellten Praxis des Asylgerichtshofes nicht entgegen getreten. Vielmehr bietet der nunmehr geltende Gesetzeswortlaut für dieses Auslegungsergebnis noch eine weitere Bestätigung: Seit dem FNG unterscheidet das Gesetz bei der anlässlich des Asylverfahrens zu erlassenden Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) zwischen der - im FPG geregelten - Frage, wann eine Rückkehrentscheidung "zu erlassen" ist (§ 52 Abs. 2 FPG, wo dies unter anderem für Personen mit einem "Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" oder für "begünstigte Drittstaatsangehörige" ausgeschlossen wird), und der - nicht im FPG, sondern im BFA-VG geregelten - Frage, dass bei Rückkehrentscheidungen ein Ausspruch darüber zu erfolgen hat, ob diese Maßnahme "unzulässig" oder "auf Dauer unzulässig" ist (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Sowohl aus diesem Aufbau der Regelungen als auch aus dem terminologischen Unterschied zwischen der (auch logisch vorgelagert prüfbaren) Frage der "Erlassung" einer Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über ihre "Unzulässigkeit" aus Gründen des Art. 8 EMRK folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Verpflichtung zu einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG erst für den Fall zur Anwendung kommt, dass eine Rückkehrentscheidung (im Sinne der Terminologie von § 52 Abs. 2 FPG) "zu erlassen" ist.
3.6. Es folgt aus dem Vorgesagten, dass die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz entspricht und dass auch ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) in einem solchen Fall nicht stattzufinden hat.
3.6.1. Offen ist, ob die Ausweisung bei diesem Ergebnis vom Verwaltungsgericht in diesem Fall ersatzlos aufzuheben ist oder ob noch weiter zu prüfen ist, ob der auf Ausweisung lautende Spruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insofern (mit der Maßgabe) bestätigt werden kann, als er in einer anderen Gesetzesbestimmung - gegebenenfalls als Rückkehrentscheidung - Deckung findet (oder ob zur entsprechenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen kann).
Auch der AsylGH hat sich in der unter Pkt. 3.5.5.4. zitierten
Rechtsprechung mit der Frage auseinandergesetzt, ob die nach dem
AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) in dieser
Situation ersatzlos zu beheben ist oder ob im fortgesetzten
Verfahren noch zu prüfen ist, ob die Ausweisung in anderen
Rechtsvorschriften Deckung fände. Der AsylGH räumte ein, dass es die
Rechtsordnung erlaubt, "unter näher bestimmten Voraussetzungen auch
Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, auszuweisen oder
gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen" und führte
beispielhaft an, dass "gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden
[können], die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während
eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, [dass]
gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG ... gegen gemeinschaftsrechtlich
aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen
[werden kann] und ... sie ausgewiesen werden [können]". Der AsylGH
erinnerte dabei aber daran, dass sich "[a]us diesen Bestimmungen ...
auch [ergibt], dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt" und kam folglich zu dem Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen.
3.6.2. In dieser Hinsicht (also hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage) stellt sich die Rechtslage seit 01.01.2014 zwar anders dar, weil das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und das Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr nur für das Asylverfahren (einschließlich der daran geknüpften "asylrechtlichen Ausweisung"), sondern generell für die "Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG" zuständig ist (§ 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).
3.6.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 FPG) oder einer Ausweisung (§ 66 FPG) aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Was hingegen die Erlassung solcher aufenthaltsbeendender Entscheidungen betrifft, die das Gesetz vorsieht, um ein bestehendes Aufenthaltsrecht aus konkreten Gründen des öffentlichen Interesses (insb. im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger: mit konstitutiver Wirkung abzuerkennen und) zu beenden, so sprechen mehrere Gründe dafür, dass eine Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Prüfung, ob die Aufenthaltsbeendigung aus dem Titel einer anderen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlage gerechtfertigt wäre, den Umfang der "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrensüberschreiten würde (vgl. dazu näher BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1). Im vorliegenden Fall konnte diese Frage des Umfangs des Beschwerdeverfahrens letztlich jedoch offen gelassen werden, weil der Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für Sachverhaltselemente liefert, die die Durchführung eines dahingehenden Verfahrens indizieren würden.
3.7. Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben. In Punkt 3.6.3. wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Das BFA ist durch diese Entscheidung daher grundsätzlich zukünftig nicht gehindert, bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen (oder bei späterem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers und seiner Frau) ein entsprechendes neues Verfahren zur Erlassung solcher Maßnahmen in Betracht zu ziehen.
3.8. Von einer mündlichen Verhandlung wurde auf Grund des Verzichts des Beschwerdeführers sowie deswegen Abstand genommen, weil der für Sachverhalt aufgrund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt geklärt erschien (§ 21 Abs. 7 BFA-VG, § 24 Abs. 5 VwGVG)
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigen (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG beziehungsweise eine darauf abzielende "Zurückverweisung" nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 stattzufinden hat und ob im Fall des (hier vertretenen) Unterbleibens eines solchen Ausspruches eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist.
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