G310 2003866-1•BVwG G310 2003866-1
G310 2003866-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2014
Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit, Meldepflicht, Pflichtversicherung
G310 2003866-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 04.02.2013, Zl. MVB/VPN/XXXX/Kv, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.12.2012 wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) seitens der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX als Kontrollmitteilung die Kopie des von ihr gestellten Strafantrages samt Ermittlungsergebnissen an die Bezirkshauptmannschaft XXXX bezüglich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) übermittelt.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2012 wurde der BF von der Anzeige der Finanzpolizei informiert und aufgefordert, nachträgliche Anmeldungen zur Pflichtversicherung gemäß § 4 des ASVG für folgende im Bescheid näher bezeichneten Personen
XXXX (im Folgenden: KK), An- und Abmeldung November 2012
XXXX (im Folgenden: GH), An- und Abmeldung November 2012
XXXX (im Folgenden: FH), An- und Abmeldung November 2012
vorzunehmen, da der BF diese Personen im November 2012 ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt hätte. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2 und 111 ASVG ersuchte die belangte Behörde den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung(en) unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner seien für die betreffenden Beitragszeiträume die Beitragsgrundlagen mit einer Nachtragsbeitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Seien die Dienstverhältnisse inzwischen beendet, seien die Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen. Sonst werde die Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht. Der BF müsse in weiterer Folge mit einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG rechnen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2013 wurde eine Rückmeldung hinsichtlich des unter Punkt I.2. dargestellten Schreibens bei dem BF sowie die Nachversicherung der Dienstnehmer urgiert. Sollte der BF in keiner Weise auf dieses neuerliche Schreiben innerhalb einer Frist von 14 Tagen reagieren, würde die Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht werden und müsste der BF mit einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde rechnen.
4. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 04.02.2013, Zl. MVB/VPN/XXXX/Kv, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass die Dienstnehmer KK, GH und FH zumindest am 22.11.2012 aufgrund der Tätigkeiten als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für den BF als Bauhilfsarbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben der Finanzpolizei XXXX vom 12.12.2012 die Mitteilung erhalten habe, dass die gegenständlichen Dienstnehmer KK, GH und FH am 22.11.2012 ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt worden seien. Am 22.11.2012 um 14:55 Uhr habe am Hauptplatz in XXXX eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei XXXX gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz stattgefunden. Zum Kontrollzeitpunkt seien KK, GH und FH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt mit dem Aufstellen von Weihnachtshütten (Holzhütten) für den BF beschäftigt gewesen. Auf die Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 18.12.2013 und vom 11.01.2013 (Urgenz), die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für KK, GH und FH zu erstatten bzw. zu veranlassen, sei bis dato keine Reaktion erfolgt, weshalb der BF nicht zur Verifizierung des Sachverhaltes beigetragen habe. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei XXXX, die schriftliche Sachverhaltsdarstellung bzw. das Gedächtnisprotokoll von der Kontrolle, welches den damaligen Ablauf der Ereignisse wiedergebe und insbesondere auf die Aussagen und Eintragungen im Personenblatt von KK, GH und FH stützen. Der BF habe trotz Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2012 und vom 11.01.2013 weder die Nachversicherung der genannten Personen veranlasst noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Da der BF von seinem Recht auf Parteiengehör - trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung - nicht Gebrauch gemacht habe, habe die Kasse lediglich die von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen sowie die schriftlichen Aussagen der zum Kontrollzeitpunkt angetroffenen Personen zur Entscheidungsfindung heranziehen können. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung weiters aus, dass die zugekommenen Unterlagen eindeutig daraufhin weisen würden, dass KK, GH und FH vom BF in dienstnehmerhafter Weise beschäftigt worden seien und deshalb am 22.11.2012 der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterlegen wären. Die Entgelthöhe für die Tätigkeit des Aufstellens der Holzweihnachtshütten sei im Zuge der Kontrolle am 22.11.2012 von KK und GH mit EUR 300,00 angegeben worden. Die Entgelthöhe für FH am 22.11.2012 ergebe sich aus den Rechtsnomen des § 1152 ABGB und § 49 ASVG sowie des entsprechenden Kollektivvertrages. Die gesamten Betriebsmittel (Werkzeug, Materialien) für den Aufbau der Weihnachtshütten seien vom BF zur Verfügung gestellt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua. zu Zl. 99/08/0030 vom 27.07.2001 und Zl. 200/09/0022 vom 08.08.2008) sei, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen würden. Der BF habe von seinem Recht des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht und daher auch nicht zur Verifizierung des Sachverhaltes beigetragen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten (im Anlassfall: Zusammenbauen von einzelnen Teilen mittels Gewindestangen), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit, ohne weitere Untersuchungen, vorausgesetzt werden. Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt werden. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.
5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 21.02.2013 datierte und am 04.03.2013 eingelangte Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) mit der Begründung erhoben, dass am 22.11.2012 eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden habe, als Weihnachtshütten aufgestellt worden seien. Der BF sei an diesem Tag krank und nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb er KK, GH und FH - drei gute Bekannte - um Hilfe gebeten habe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass alle 3 Arbeiter in einem Dienstverhältnis gearbeitet hätten. Dies entspreche nicht der Wahrheit. KK sei selbstständiger Bautechniker für Hüttentechnik. Er habe die Leitung über gehabt und habe dem BF mit seinem Werkzeug ausgeholfen. Mit KK habe der BF einen mündlichen Werkvertrag abgeschlossen. KK habe auch eine Honorarnote (beiliegend) gestellt. GH habe ebenfalls an diesem Projekt gearbeitet. Er habe einen "Hubwagen" mitgebracht. Ein solches Gerät habe der BF noch nie gehabt. Weiters habe auch GH mit seinem Werkzeug gearbeitet, eine Honorarnote ausgestellt und sei mit diesem mündlich ein Werkvertrag für dieses Projekt abgeschlossen worden. FH habe in einem Dienstverhältnis gearbeitet. Leider habe der BF vergessen, seinem Lohnverrechner die Daten von FH zu geben, weshalb dieser nicht angemeldet worden sei. Aufgrund der Erkrankung des BF habe sich FH bereit erklärt, entgeltlos (nur Essen und Trinken) auszuhelfen. Der BF ersuche daher um Richtigstellung des Bescheides und weiters um Nachsicht bei der Strafhöhe, da dies der erste und letzte Vorfall dieser Art sei. Die derzeit wirtschaftliche Notlage seines Betriebes aufgrund sinkenden Umsatzes, verursacht durch die allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten, würde durch diesen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 noch weiter verschärft werden und wäre wirtschaftlich nicht zu verkraften. Aufgrund des erstmaligen Meldevergehens mit unbedeutenden Folgen und der dargestellten wirtschaftlichen Notlage des Betriebes ersuche der BF, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf das Mindestmaß herabzusetzen bzw. zu erlassen.
Vorgelegt wurden:
Honorarnote vom 29.12.2012 von GH;
Honorarnote vom 15.12.2012 von KK;
6. Am 10.05.2013 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 06.05.2013 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass die zuletzt genannten Beschwerdegründe die Herabsetzung eines noch gesondert - nach Rechtskraft des Nachversicherungsbescheides - von der belangten Behörde vorzuschreibenden Beitragszuschlages betreffen würden. Der BF verkenne dabei, dass es sich beim nunmehr angefochtenen Bescheid im Anlassfall lediglich um die Einbeziehung der genannten Personen in die gesetzliche Pflichtversicherung handle und erst nach Rechtskraft des Nachversicherungsbescheides die belangte Behörde einen Beitragszuschlagsbescheid erstelle und diesem dem BF zu einem späteren Zeitpunkt zustellen werde. Da der BF trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung von seinem Recht auf Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht habe, habe die belangte Behörde lediglich die von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen sowie schriftlichen Aussagen der zum Kontrollzeitpunkt angetroffenen Personen zur Entscheidungsfindung heranziehen können. Bis zur Erstellung des gegenständlichen Bescheides am 04.02.2013 habe der BF weder für die gegenständlichen Personen die Nachversicherung durchgeführt, noch eine Stellungnahme abgegeben. Erst im Zuge der Beschwerde vom 21.02.2013 habe der BF die "Werkvertragsversion" als Beschwerdegrund geltend gemacht und Honorarnoten vorgelegt, die die Werkvertragsvereinbarung beweisen sollten. Hierzu sei noch anzumerken, dass weder KK noch GH jeweils eine adäquate Gewerbeberechtigung für die getätigten Arbeiten vorweisen könnten. Nur die zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft und die Bezeichnung der Tätigkeit als "Werkvertrag" würden die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG nicht ausschließen, wenn die Beschäftigungsverhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfüllen würden. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts könnten Verpflichtungen gemäß dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt sei so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen seien für die Feststellung eines Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Das verdeckte Rechtsgeschäft sei für die Beurteilung heranzuziehen.
Laut Mitteilung der Finanzpolizei hätten KK, GH und FH am 22.11.2012 gemeinsam im Verbund mit einem Vorarbeiter der Firma des BF den Zusammenbau der Weihnachtshütten (Holzhütten) mittels Gewindestangen getätigt. In einer Niederschrift im Finanzamt XXXX vom 29.11.2012 habe der BF ausdrücklich bestätigt, dass er die gesamten Betriebsmittel (Werkzeug, Material) für den Aufbau der Weihnachtshütten zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus habe der BF im Zuge dieser Niederschrift bestätigt, dass er sowohl KK, GH als auch FH einfach an verschiedenen Orten angesprochen und ersucht habe, ob sie ihm beim Aufbau der Weihnachtshütten helfen würden. Von einem "Werkvertrag" mit einem der drei genannten Personen sei in dieser Einvernahme seitens des BF keine Rede gewesen. Er habe vielmehr ausgesagt, "dass er gar nicht daran gedacht hat, dass er die Genannten zur Sozialversicherung anmelden sollte, weil sie ihm einfach helfen und das passt so. Wenn er daran gedacht hätte, hätte er sie geringfügig angemeldet". Darüber hinaus habe sich der BF in der vorhin genannten Einvernahme dahingehend geäußert, "dass KK, GH und FH von seinem im Betrieb beschäftigten Vorarbeiter eingeschult wurden, wie man die Einzelteile, die nur mit Gewindestangen zusammengeschraubt werden, zusammenschraubt. Es ist so einfach, dass man dabei keine Fehler manchen kann".
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274; vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252;) könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden. Die Entgelthöhe für die Tätigkeit des Aufstellens der (Holz)Weihnachtshütten für den BF am 22.11.2012 sei im Zuge der Kontrolle wie auch der Beschwerde vom 21.02.2013 von KK und GH mit EUR 300,00 angegeben und nachgewiesen worden. Die Entgelthöhe für die dienstnehmerhafte Beschäftigung von FH am 22.11.2012 für den BF ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB, des ASVG und dem entsprechenden Kollektivvertrag. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise die belangte Behörde auf die Ausführungen im Bescheid vom 04.02.2013. Aus den angeführten Gründen beantrage die belangte Behörde, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Nachversicherungsbescheid vom 04.02.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.05.2013 wurde dem BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 06.05.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.
8. Die Stellungnahme des BF vom 22.05.2013 langte beim Landehauptmann von Steiermark am 07.06.2013 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stadtgemeinde XXXX beim BF Weihnachtshütten gekauft habe, die er habe aufstellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF eine Bindehautentzündung gehabt, habe daher selbst nicht arbeiten können und einen befreundeten Diplomingenieur (KK) gefragt, ob er die Aufsicht der Aufstellung der Hütten für ihn übernehmen könne. KK sei selbstständig, habe dem BF zugesagt und ihm eine Rechnung über EUR 300,00 gestellt. Ebenso habe der BF GH - der ebenfalls selbstständig sei - eingestellt, welcher ihm gleichfalls eine Rechnung über EUR 300,00 gestellt habe. GH habe mit seiner "Ameise" (Hubwagen) gearbeitet. FH sei zufällig vorbeigekommen und der BF habe ihn gefragt, ob er gegen Essen und ein Getränk nicht helfen könne. Der BF sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass er etwas Verbotenes mache, sei jedoch durch die Strafe der Bezirksverwaltungsbehörde eines besseren belehrt worden. Er sei ein Zwei-Mann-Betrieb und solle nun eine Strafe in der Höhe von EUR 2.500,00, wobei der Aufbau der Hütten für die Gemeinde zum ersten Mal kostenlos durchgeführt worden sei. Den gleichen Betrag wolle auch die belangte Behörde vom BF. In Summe würde ihn das EUR 5.000,00 kosten. Er könne nur geltend machen, dass KK und GH während ihrer Tätigkeit für den BF sehr wohl angemeldet gewesen seien. Bei FH sei sich der BF bewusst, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze. Er bitte, in dieser Angelegenheit Milde walten zu lassen, da die finanzielle Situation für die Firma katastrophal wäre.
9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.06.2013 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 22.05.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.
Eine Gegenäußerung langte bis dato nicht ein.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.
11. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.04.2013 gegen den BF zum Akt genommen, wonach der BF wegen § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG zu einer Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG von insgesamt EUR 2.409,00 verurteilt wurde.
Über das Rechtsmittel des BF gegen dieses Straferkenntnis erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom XXXX (vormals UVS XXXX), wonach der BF des BF insofern Folge gegeben wurde, als die Geldstrafe auf einen Gesamtbetrag von EUR 1.500,00 herabgesetzt wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Verletzung der öffentlichen Interessen (§ 19 Abs. 1 VStG) im Beschwerdefall darin bestehe, dass durch die unterbliebene Anmeldung von drei Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger seiner Aufgabe, die Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben, nicht rechtzeitig nachkommen habe können. Es wurden keine Erschwerungsgründe festgestellt. Mildernd wurde jedoch der Umstand gewertet, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren vom Einlangen des Aktes am 02.05.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark bis zur Entscheidung, ohne dass den BF daran ein Verschulden treffen würde, unverhältnismäßig lange gedauert hat. Der Standpunkt des BF, er habe die Anmeldung der beiden in Spruchpunkt 1. und 2. genannten Personen zur Sozialversicherung deswegen unterlassen, weil sie ohnedies angemeldet gewesen sein bzw. als Selbstständige auf Grund von Werkverträgen tätig gewesen seien, schließe das Verschulden an der Begehung der Übertretungen, die Ungehorsamsdelikte iSd. § 5 Abs. 1 VStG seien, ebenso wenig aus wie seine hinsichtlich Spruchpunkt 3. vertretene Auffassung, er habe nicht gewusst, dass die betreffende Person anzumelden sei. Aufgrund des Milderungsgrundes könne die Mindeststrafe von EUR 730,00 nach § 20 VStG unterschritten und die Geldstrafe in allen drei Punkten auf EUR 500,00 herabgesetzt werden. Die Geldstrafe könne jedoch nicht bis auf je EUR 356,00 herabgesetzt werden, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (geringes Verschulden und unbedeutende Folgen) nicht gegeben seien. Aus demselben Grund könne dem BF auch nicht lediglich eine Ermahnung iSd. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erteilt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt eine Tischlerei als Einzelunternehmen mit einem weiteren Mitarbeiter. Im Rahmen eines Auftrages der Stadtgemeinde XXXX hat der BF Holzhütten für den Weihnachtsmarkt vorgefertigt und sich zu deren Aufbau verpflichtet. Am 22.11.2012 hat der BF KK, GH und FH mit dem Aufbau dieser vorgefertigten - mittels Gewindeschraubsystem zu montierenden - Holzhütten beschäftigt, wobei es sich um einfachste Montagetätigkeit im Sinne von Hilfstätigkeiten gehandelt hat. Der angestellte Mitarbeiter (Geselle) des BF hat dabei die Arbeitsanweisungen gegeben und haben die gegenständlichen Personen mit diesem gemeinsam gearbeitet, wodurch sie in den Betrieb des BF eingebunden waren. KK und GH haben für ihre Tätigkeit EUR 300,00 als Entgelt erhalten, FH ein Mittagessen und ein Getränk. Arbeitsmaterialien und Werkzeug hat der BF zur Verfügung gestellt.
Am 22.11.2012 um 14:55 Uhr wurden die genannten Personen im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX bei der gegenständlichen Tätigkeit betreten.
Die vom BF behauptete selbstständige Tätigkeit des KK und des GH im Rahmen ihrer jeweiligen Gewerbeberechtigung konnte nicht festgestellt werden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der BF gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 2.500,00 verurteilt. Das Landesverwaltungsgericht setzte die Strafe wegen der langen
Verfahrensdauer mit Erkenntnis vom XXXX, GZ: XXXX, auf EUR 1.500,00 herab.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden sowie den Erkenntnissen aus dem Verwaltungsstrafverfahren.
Insbesondere ist dabei auf die niederschriftlich festgehaltene Einvernahme des BF vor der Finanzpolizei XXXX vom 29.11.2012 Bedacht zu nehmen, wo der BF selbst angibt, die gegenständlichen Personen gegen Entgelt (bzw. Essen und Getränk) mit dem Aufbau der Hütten beschäftigt zu haben, dieser Aufbau der vorgefertigten Teile besonders einfach sei und man dabei eigentlich nichts falsch machen könne und der Geselle des BF den gegenständlichen Personen Arbeitsanweisungen gegeben habe, was auch GH schon im Personenblatt bestätigt hat. Sämtliche Materialien und Werkzeuge habe der BF beigestellt. Sämtliches gegenteiliges Vorbringen des BF wurde erst in seiner Beschwerde erstattet, obwohl die belangte Behörde dem BF vor Erstellung des gegenständlichen Bescheides zweimal Gelegenheit gegeben hat, zu ihren Feststellungen Stellung zu nehmen. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde bzw. seiner nachfolgenden Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde bzgl. des Vorliegens von Werkverträgen ist daher als Schutzbehauptung zu werten und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei den angeführten drei Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt und sie damit im Rahmen ihrer Tätigkeit am 22.11.2012 für den BF der Sozialversicherungspflicht unterlagen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen, in § 4 Abs. 4 ASVG genannten Gesetz besteht.
Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch dies an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).
Mit dem Vorbringen des BF, hinsichtlich KK und GH hätten mündliche Werkverträge bestanden und dass diese beiden Personen auf selbständiger Basis und gegen Rechnungslegung für den BF tätig geworden seien, ist für diesen nichts zu gewinnen, da sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF in der Niederschrift vor der Finanzpolizei ergibt, dass es sich bei den verrichteten Aufbauarbeiten der Holzhütten um ganz einfache Tätigkeiten gehandelt habe, bei denen man keinen Fehler habe machen können. Die Holzhütten wären mit einem Stecksystem vorbereitet gewesen und hätten nur zusammengesetzt werden müssen. Damit führt der BF aber selbst an, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um manuelle Hilfstätigkeiten gehandelt hat, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl. etwa das Hilfsarbeiten auf Baustellen betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der - wie bereits festgestellt - in Einbindung in die betriebliche Organisation des BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal die genannten Personen weder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt haben, noch eigene unternehmerische Entscheidungen haben treffen können (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045; zur Erteilung fachlicher Weisungen als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333) und sie diesbezüglich ausschließlich für den BF gearbeitet haben. Es handelt sich nach den festgestellten Umständen der Arbeitserbringung nicht um Tätigkeiten aufgrund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der gegenständlichen Personen in Frage gestellt werden könnte. Es reicht auch nicht hin, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistung fehlt (vgl. VwGH 17.12.2002, Zl. 99/08/0102; 22.01.2003, Zl. 99/08/0055).
Zusätzlich ist anzumerken, dass die Innehabung eines Gewerbescheines für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, sowie der Umstand, dass KK und GH Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als die belangte Behörde geleistet haben, auch nicht dazu führen könnte, dass es ausgeschlossen wäre, von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auszugehen (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten aus dem man anderes ableiten könnte.
Dies ist im Beschwerdefall nicht erfolgt. Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit steht der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegen. Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht im Beschwerdefall die bezüglich KK und GH unstrittig erfolgte Bezahlung von jeweils EUR 300,00, im Fall von FH gibt der BF selbst die Sozialversicherungspflicht zu (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111).
Die belangte Behörde war bei der vorliegenden Sachlage nicht dazu verhalten, umfangreiche Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob Hilfsarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG stehen, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden (hier: erst in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid) - unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Die belangte Behörde durfte daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgehen.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde abzuweisen.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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